Definitionen Flashcards

1
Q

Tathandlung

A

sozialerhebliches menschliches Verhalten, welhes vom Willen beherrscht wird oder beherrschbar ist

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2
Q

Erfolg

A

Erfüllung des Tatbestandes (dessen Voraussetzungen)

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3
Q

Kausalität

A

Jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann ohne das der Erfolgin seiner konkreten Gestalt entfiele (condicio- sine- qua- non- Formel)

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4
Q

objektive Zurechnung

A

Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos, in dem sich der Erfolg in seiner konkreten Gestalt verwirklicht

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5
Q

Vorsatz

A

Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung in Kenntnis aller Tatumstände

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6
Q

Absicht (dolus directus 1. Grades)

A

zielgerichtetes Wollen zum herbeiführen des Tatbestandlichenerfolg

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7
Q

Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)

A

gesteigertes Wissen; sicheres Wissen zum Erfolgseintritt

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8
Q

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)

A

Erfolgseintritt für möglich halten

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9
Q

Möglichkeitstheorie

A

Täter weiß von Möglichkeit des Erfolgseintritts

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10
Q

Wahrscheinlichkeitstheorie

A

Erfolgseintritt wird vom Täter für wahrscheinlich gehalten, wobei wahrscheinlich mehr als möglich ist aber weniger als überwiegend wahrscheinlich

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11
Q

Billigungstheorie

A

Möglichkeit des Erfolgseintritt erkannt, doch dies billigend in Kauf genommen

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12
Q

Gleichgültigkeitstheorie

A

Erfolgseintritt für möglich halten, dies jedoch gleichgültig in Kauf nehmen

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13
Q

Notwehrlage

A

ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff

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14
Q

Angriff

A

jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter individualler Güter oder Interessen durch menschliches Verhalten

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15
Q

Gegenwärtigkeit

A

unmittelbar bevorstehend, gerade stattfinden, oder andauernd

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16
Q

Rechtswidrig

A

Angriff im Widerspruch mit Rechtordnung d.h. Angegriffener nicht zur Duldung verpflichtet

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17
Q

Notwehhandlung

A

Zwingende Handlung die sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richtet

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18
Q

Erforderlickeit

A

geeignet und darüber hinaus das mildete zur Verfügung stehende Mittel (geeignet= Angriff sfort und mit angrenzender Sicherheit beendet oder zumindest abschwächt; mildestes Mittel= gleichhe Wirkung den geringsten Schaden)

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19
Q

Gebotenheit

A

keine Güterabwägung nur beii krassen Missverhältnis

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20
Q

Verteidigungswille

A

Kenntnis der Notwehlage und im Sinne dieser gehandelt haben

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21
Q

Notstandlage

A

gegenwärtige Gefahr für notstandfähiges Rechtsgut

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22
Q

gegenwärtige Gefahr

A

drohende Gefahr, aus tatsächlchen Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts

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23
Q

für ein notstandfähiges Rechtsgut

A

alle rechtlich geschützten Interessen

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24
Q

durch Sache

A

durch fremde Sache (§90 BGB) die Gefahr verursacht (fremd= Täter nicht Alleineigentum)

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25
Q

Notstandshandlung

A

notwendige und verhältnismäßige Einwirken auf fremde Sache

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26
Q

Beschädigen/Zerstören einer Sache

A

Zerstörung= Gebrauchsfähigkeit aufgehoben; Beschädigung= Brauchbarkeit beeinträchtigt

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27
Q

Verhältnismäßigkeit

A

geschütztes Interesse dem beeinträchtigten Interesse überwiegt

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28
Q

Gefahrenabwendungswille

A

zielgerichtetes Wollen die Gefahr abzuwenden oder abzuschwächen

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29
Q

Handlung (§34 StGB)

A

Begehung einer Tat, wobei Straftat sowohl gegen Gefahrenquelle als auch Richtung Unbeteiligter

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30
Q

Verhältnismäßigkeit (§34 StGB)

A

geschütztes Rechtsgut wesentlich überwiegt dem beeinträchtigten Rechtsgut

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31
Q

Angemessenheit

A

angemessenes Mittel um Gefahr abzuwenden

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32
Q

Zulässigkeit der Enwilligung

A

verletztes Rechtsgut ist disponibel (Individualrechtsgut)

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33
Q

Einwilligungserklärung

A

Erklärung vor Tatbegehung mit einer Manifestation nach außen

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34
Q

Zeitpunkt

A

muss zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen und nicht widerrufen sein

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35
Q

Einwilligungsfähigkeit

A

muss nach sittlichen und geistigen Verstandsreife und Urteilsfähigkeit im Stande sein, die Bedeutung und Tragweite ihres Rechtsgutsverzichts zu beurteilen

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36
Q

Ernstlichkeit

A

Einwilligungsverlangen muss Ausdruck eines überlegenen Entschlusses eines frei verantwortlichen handelnden Opfer

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37
Q

Freiwilligkeit

A

frei von wesentlichen Willensmängeln

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38
Q

kein Sittenvertoß im Sinne des §228 StGB

A

Anstandsgefühl aller biligen und gercht Denkenden zuwiderläuft

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39
Q

Einwilligungserklärung nicht rechtzeitig einholbar

A

Die Einwilligung aus Gründen nicht rechtzeitig einholbar war

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40
Q

hypothetischer Wille des Betroffenen

A

muss mutmaßlichen Willen des Opfers entsprehen

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41
Q

Schuldunfähigkeit

A

§20 StGB; zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sein

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42
Q

Unrechtsbewusstsein

A

§17 StGB; Einsicht vorusgesetzt das Verhalten rechtlich verboten ist ( fehlt das VErbotsirrtum, Etbi, Erlaubnisirrtum)

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43
Q

Notstandslage

A

gegegnwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters oder nahestehende Personen

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44
Q

persönliche Nähebeziehung

A

Gefahr muss für Täter selbst, Angehörige (§11 I Nr. 1) oder nahestehende Person sein

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45
Q

Notstandshandlung

A

Begehung einer rechtswidrigen Tat (§11 I Nr. 5)

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46
Q

Abwehrhandlung

A

Begehung einer Tat, wobei Straftat sowohl gegen Gefahrenquelle selbst als auch gegen Rechtsgüter Unbeteiligter richten kann

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47
Q

keine Zumutbarkeit (§35 I 2)

A

Hinnahem der Gefahr nicht zuzumuten, Notstandhandlung nicht im offensichtlichen Missverhältnis zur Schwere der drohenden Gefahr stehen

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48
Q

Rettungswille

A

Notstandsübende muss mit Rettungsabsicht handeln

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49
Q

Überschreitung der Grenze der Notwehr

A

Überschreitung des Maßes der erforderlichen Verteidigung bei tatsächlch besethehender Notwehrlage

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50
Q

Aus Verwirrung Furcht oder Schrecken

A

Grenze aus sogennanten astenischen Affek überschreiten

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51
Q

Verteidigungswille

A

Grenze zum Zwecke der Verteidigung überschritten

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52
Q

Anwendung der actio libera in causa

A

Vowurf des sich berauschen im Zusammenhang stehend mit der späteren Tat

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53
Q

Vorrraussetzungen alic

A

Doppelvoratz, ein Vorsatz im Defektzustand und dieser überträgt sich auf die schuldunfähig begangene Tat

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54
Q

Erlaubnistatbestandirrtum

A

wenn Täter bei voller Kenntnis der Merkmale der obj Tatbestand über die sachlichen Voraussetzungeneines anerkannten Rechtfertigungsgrund irrt, d.h. irrige Umstände annimmt gerechtfertigt zu sein

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55
Q

Vorliegen der Voraussetzungen ETBI

A

Täter hat nach seiner Vorstellung die Voraussetzungen der Rechtfertigungen erfüllt

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56
Q

Nichtvollendung

A

Tatbestandlichr Erfolg ist nicht eingetreten

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57
Q

Strafbarkeit des Versuchs

A

Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, das eines Vergehens hingegen nur wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt ( VErbrechen gemäß §12 I StGB)

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58
Q

Tatentschluss

A

Tatentschluss zur Verwirklichung des obj. TB + unbedingter Handlungswille

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59
Q

Kenntnis aller Umstände

A

Definition des jeweiligen TB

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60
Q

unbedingter Handlungswile

A

kann daran fehle, wenn Täter sich noch nicht endgültig im Klaren ist ob er die Tat ausführen will (innerer Vorbehalt)

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61
Q

unmittelbares Ansetzen

A

subjektiv die Schwelle des jetzt gehts los überschritten und keine zeitlich räumliche Zäsur zur Ausführung der Tat besteht

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62
Q

kein fehlgeschlagener Versuch

A

fehlgeschlagen, wenn Täter nach seiner subj. Vorstellung die Tat mit den ihm zur verfügung stehenden Mittel nicht mehr ohne zeitliche Zäsur beenden kann

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63
Q

unbeendeter Versuch

A

freiwillige und endgültige Aufgabe der weiteren Tatausführung

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64
Q

beendeter Versuch

A

freiwilliges Verhindern der Vollendung (neue Kausalkette in Gang setzen)

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65
Q

beendeter Versuch (§24 I 2)

A

freiwilliges und ernsthaftes bemühen zur Verhinderung der Vollendung

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66
Q

Ernsthaftes bemühen

A

Täter aus seiner Sicht alles dafür tut was zur Verhinderung der Vollendung geeignet und erforderlich ist

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67
Q

Freiwilligkeit

A

aus autonome Motiven ohne äußeren oder inneren Zwang

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68
Q

gemeinsamer Tatplan

A

gemeinsames Wollen eine bestimmte Straftat durch gemeinsames und arbeitsteiliges Zusammenwirken zu begehen nach gegenseitigen Einverständnis

69
Q

Tatbeitrag

A

alle Beteiligten einen eigenen Tatbeitrag leisten

70
Q

Tatherrschaftslehre

A

Täter braucht Herrschaft über die Ausführung der Tat. Tatherrschaft be-
deutet dabei das vom Vorsatz umfasste in-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigenGeschehensablaufs. Der Handelnde muss also in der Lage sein, die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen ablaufen zu lassen, zu hemmen oder abbrechen zu können. Ein Teilnehmer hingegen regt nur eine fremde deliktische Willensentschließung an oder unterstützt deren Ablauf

71
Q

normative Kombinationstheorie

A

Es müssen 2 objektive sowie 2 subjektive Merkmale zu gewissen Anteil erfüllt sein, diese wären Umfang der Tatbeteiligung und Tatherrschaft sowie das Interesse am Taterfolg und dem Willen zur Tatherrschaft

72
Q

fremde bewegliche Sache

A

Sache im Sinne des StGB ist dabei, in Anlehnung an die Legaldefinition des § 90 BGB, jeder körperliche Gegenstand. Die Sache muss darüber hinaus beweglich, d.h. transportabel, und fremd sein, d.h. nicht im Alleineigentum des Täters stehen

73
Q

Animus socii

A

Täter ist, wer mit seinem Tatbeitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will

74
Q

Animus auctoris

A

Täter ist, wer Tat als eigene will

75
Q

Mordlust

A

Wenn es allein darauf ankommt einen Menschen sterben zu sehen

76
Q

Habgier

A

Rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis eines Menschenlebens

77
Q

Befriedigung des Geschlechtstriebs

A

Durch Tötung geschlechtliche Befriedigung finden

78
Q

Niedrige Beweggründe

A

Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und deshalb besonders verachtenswert ist. Der Beweggrund muss mithin in deutlich weiterreichendem Maße als beim Totschlag verwerflich sein. (Die Einstufung ist zu beurteilen aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände der Tat, die Lebensverhältnise des Täters und seine Persönlichkeit einschließt)

79
Q

Ursächlicher Tatbeitrag aller Beteiligten

A

§25 II, dies sezt voraus dass jeder Beteiligte eines obj. und ursächlichen Beitrag zur VErwirklichung des TB geleistet hat

80
Q

subjektive Theorie

A

Täter ist demnach, wer die Tat als eigene will, also mit Täterwillen (animus auctoris) handelt. Teilnehmer ist, wer lediglich eine fremde Tat fördern will, also mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt. Die Bestimmung des Täter- bzw. Teilnehmerwillens erfolgt dabei in wertender Gesamtbetrachtung aller Tatumstände, wobei insbesondere der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft das Interesse an der Tat oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft zu berücksichtigen sind

81
Q

körperliche Misshandlung

A

ist eine üble und unangemessene Behndlung die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt

82
Q

Gesundheitsschädigung

A

ist das hervorrufen oder steigern eine pathologischen (von normalen körperlichen Zusatnd abweichenden) Zusatnd

83
Q

Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich KV begangen

A

Wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirkenund dem Opfer im Tatortbereich unmittelbar gegenüberstehen. Das Zusammenwirken muss geeignet sein die Angriffsintensität zu erhöhn bzw. die Abwehrmöglichkeit des OPfers zu schwächen.

84
Q

KV mittels einer Waffe

A

Waffe im Sinne der Vorschrift sind Waffen im technischen Sinne also solche Gegenstnde die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind Menschen Verletzungen zuzufügen

85
Q

KV mittel enes gefährlichen Werzeugs

A

Ein Gegenstand der naach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung geeignet ist erhebliche VErletzungen hervorzurufen

86
Q

KV mittels Leben gefährdenen Behandlung

A

Nach überwiegender Auffassung muss die Art undd Weisse der Behandlung nach den konkreten Umständen des Einzefalls (abstrakt) lebensgefährdend sein

87
Q

Nötigungshandlung

A

Setzt voraus das mit Gewaltandrohung oder der Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat

88
Q

Gewalt

A

(bei Nötigungshandlung) bedeutet dabei physisch vermittelter Zwang durch Aufwendung von Kraft der Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstand dient

89
Q

Drohung eines empfindlicheren Übels

A

Drohen ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder Einfluss zu haben vorgibt.

90
Q

Empfindliches Übel

A

Empfindliches Übel ist jeder Nachteil von solcher Erheblichkeit dass bereits seine Ankündigung geeignet ist das bezweckte Verhalten zu veranlassen

91
Q

Nötigungserfolg

A

Setzt voraus, dass das Opfer durch die Vornahme der Nötigungshandlung gegen seinen Wiillen zu einem bestimmete Verhalten gezwungen wurde

92
Q

Bestimmen

A

Meint das ursächliche Herorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter

93
Q

Hilfeleisten

A

Jeder Beitrg der die Haupttat entweder ermöglicht, erleichtert oder verstärkt

94
Q

Förderungstheorie

A

jedwede Art der Förderung der Hauptat gnüge ohne dass es eines Kausalitätsnachweises bedürfte

95
Q

Risikoerhöhungslehre

A

ausreichend dass die Hilfeleistung eine Risikoerhöhung für das angegriffene Rechtsgut zur Folge habe

96
Q

Kausalitätstheorie

A

Hilfeleisten nur dann wenn es für die Hauptat ursächlich geworden ist

97
Q

psychische Beihilfe

A

Unterscheiden zwischen teechnischer Rthilfe und bloße Bestärkung des Tatentschlusses

98
Q

Heimtücke

A

ist die bewusste Ausnutzunfg der auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers ( in feindlicher Willensrichtung)

99
Q

arglos

A

wer sich in der unmittelbaren Tatsituation keines Angriffs auf das Leben oder körperliche Unversehrtheit versieht

100
Q

Wehrlos

A

Wehrlosigkeit beruht auf Arglosigkeit

101
Q

Tatbestandverschiebung gemäß §28 II

A

Ist der Fall wenn bei Einem ein persöhnliches Merkmal welches der andere verwirklicht nicht vorliegt. Zudem müsste dise besondere persönliche Merkmal straftschärfend sein

102
Q

Besonderes persönliches Merkmal

A

Nach §14 I 1 Eigenschaften, VErhältnisse und andere Umstände die vornehmlich mit der Person des Beteiligten verknüpft sind und das Unrecht die Schuld oder die Strafbarkeit mitbestimmen

103
Q

Selbstschädigung

A

Wäre der Fall, wenn Tatherrschaft über das tatbestandliche GEschehe bestand

104
Q

Tatherrschaft

A

wer selbst den Tathergang faktisch beherrscht, also aublaufen lassen, hemmen oder beenden kann

105
Q

Einwilligungslösung

A

eine selbstschädigung ist demnch nicht freiverantwortlich wenn die betroffene Person in Bezug auf Bedeutung und Reichweite ihrer Entscheidung nicht einschlagsfäig ist oder Sie erheblichen Willenmängeln unterliegt

106
Q

Schuldlösung/Exkulpationslösung (Freiverantwortlichkeit)

A

in den Fällen in denen die betroffene Personen, wenn sie in ihrer Lage (hypothetisch) eine Anderen schädigen würde, nach den §§ 19,20,35 StGB enschuldigt wäre.

107
Q

indirekte Sterbehilfe

A

ist das Verabreichen von schmerzlindernden Mitteln durch das als nicht beabsichtigte aber billigend in Kauf gennommene oder als sicher vorausgesehene unvermeidbare Nebenfolge der Tod des unheilbar KRanken beschleunigtwird

108
Q

Energieeinsatz- Theorie

A

fragt nach einem erfolgskausalen Energieeinsatz in Richtung auf das gefährdete/ angegriffene Rechtsgut gesetzt wurde

109
Q

Behandlungsabbruch

A

(das Unterlassen, begrenzen oder Beenden) einer mit der Erkrankung im Zusammenhang stehender BEhandlung egal ob durch Tun oder Unterlassen und im Übrigen wird der (tödliche) Krankheitsprozess seinem Lauf gelassen

110
Q

Patientenwille

A

Die (Weiter-) Vorname der Behandlung widerspricht dem Patientenwillen, oder es liegt keine (hypothetische) Einwilligung vor

111
Q

Gift

A

Jeder Stoff der durch seine chemische oder chemisch- physikalischen Wirkung geeignet ist die GEsundheit zu schädigen

112
Q

anderen gesundheitsschädlichen Stoff

A

Darunter fallen solche Stoffe die als solche unter den konkreten Bedingungen geeignet sind durch mechanische oder thermischer Wirkung die Gesundheit zu schädigen andererseits auch Krankreitserreger

113
Q

Erheblichkeitsschwelle

A

Eine Ansicht sieht keine einschränkung vor, Ene andere Ansicht reduziert telelogisch die Norm dass der Stoff eine erhebliche Gesundheitsschädigung hervorruft

114
Q

Beibringen des Stoffes

A

Eine Ansicht legt das beibringen nur vor wenn der Stoff im Körperinneren wirkt, Eine andere Ansicht lässt es genügen wenn der Stoff außerhalb dess Körpers wirkt

115
Q

Lehre vom Vertrauensbruch

A

Heimtücke kann nur vorliegen wenn ein Vertrauensverhältnis zum Opfer bestand (Täter und Opfer müssten sich kennen)

116
Q

Lehre von der negativen/ positiven Typenkorrektur

A

Typenkorrektur liegt ein Mord nur dann vor, wenn die Tat bei Betrachtung der Gesamtumstände besonders verwerflich (positive Typenkorrektur) erscheint, bzw. es liegt kein Mord vor, wenn die Tat als nicht besonders verwerflich (negative Typenkorrektur) erscheint

117
Q

Lehre von der feindseligen Willensrichtung

A

Nach dieser Ansicht erfüllt der Täter nur dann das Mordmerkmal der Heimtücke, wenn er das Opfer gegen dessen Willen tötet

118
Q

Grausamkeit

A

Grausam tötet wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlichen oder seelischer Art aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung zufügt (Qualen/Schmerz über das für die Tötung als solche erforderliche Maß hinausgehen)

119
Q

Gemeingefährliches Mittel

A

Ein Tötungsmittel ist gemeingefährlich, wenn desen Einsatz geeignet ist über das bestimmte Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteilligter Dritter an Leib oder LEben zu gefährden weil der Täter die Wirkungsweie des Mittels in der konkreten Situation nicht sicher zu beherrschen vermag (Objektiv nicht beherrschbare Gefahr für andere (Abstrakt) reicht aus)

120
Q

Ermöglichungsabsicht

A

Der Täter tötet in Ermöglichungsabsicht wenn es ihm zielgerichtet darauf ankommt durch sein vorgehen eine andere Tat zu fördern (Tötung selbst= dolus eventualis, Ermöglichung= dolus directs ersten Grades)

121
Q

Verdeckungsabsicht

A

Der Täter handelt mit Verdeckungsabsicht wenn er tötetum sich der Entdeckung wegen einer vorgegangenen Straftat zu entziehen

122
Q

Schwere Beleidigung

A

Anforderungen genüge solche Provokationen die unter obj. Betrachtung geeignet sind den Täter ddie erlittene Kränkung als schwere Beinträchtigung seiner Persönlichkeit empfinden zu lassen und ihn deswegen in einer heftigen Gemütsbewegung versetzen

123
Q

Verlangen (§216)

A

Über bloße Zustimmung hinausgehendes nachdrückliches Begehren (bewusstseinsdominant)

124
Q

Ausdrücklich (§216)

A

in eindeutiger unmissverständlicher Weise

125
Q

Ernsthaft (§216)

A

Keine Willensmängel

126
Q

Täterschaftliche Tötung

A

Darunter versteht man, dass der Täter in dem entscheidenden Moment der Tötung (point of no return) das Geschehen in den Händen haben muss

127
Q

aktive Sterbehilfe

A

Stellt eine Lebensverkürzung durch aktives Handeln dar

128
Q

passive Sterbehilfe

A

umfasst die Unterlassung lebenserhaltender MAßnahmen so das der Sterbevorgang beschleunigt wird

129
Q

Überfall

A

jeder plötliche unvorhergesehene Angriff

130
Q

hinterlistig

A

Handelt der Täter wenn er die wahre Absicht planvoll verdeckt um dardurch die Abwehrbereitschaft des Opfers zu schwächen

131
Q

rohen Misshandlung

A

handelt es sich um eine üble unangemessene Behandlung durch die das Opfer mehr als unerheblich i seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt wird

132
Q

böswillige VErnachlässigung

A

Der Täter vernchlässigt seine Pflichten böswillig wenn die Vernachlässigung aus einem verwerflichen Grund geschieht

133
Q

konkrete Gefahr des Todes

A

Wenn der Nichteintritt einer Verletzung lediglich vom rettenden Zufall abhängt

134
Q

Gefahr einer Erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

A

Besteht wenn es zu befürchten ist dass der normale Ablauf des REifeprozesses dauernd und nachhaltig gestört wird

135
Q

Führsorge und Obhut

A

Eltern Pfleger oder Kindermädchen

136
Q

Hausstand

A

Personen die in die Hausgemeinschaft aufgenimmen wurden

137
Q

Überlassung in die Gewalt

A

ein tatsächlicher Vorgang der keine Obhutspflicht zu begründen braucht

138
Q

Sehvermögen

A

Fähigkeit Gegenstände visuell zu erkennen

139
Q

Gehör

A

Fähigkeit artikulierte Laute akustisch zu verstehen

140
Q

Sprechvermögen

A

Die Fähigkeit artikuliert zu reden

141
Q

Fortpflanzungsfähigkeit

A

Fähigkeit sich zu reproduzieren

142
Q

wichtiges Glied

A

nach allg. Wortverständnis sind von der Formulierung nur die äußerlichen Körperteile erfasst die mit dem Rumpf oder einem Körperteil durch ein Gelenk sind

143
Q

erheblich dauernd entstellt

A

Die Verunstaltung der Gesamterscheinung die einen unästhetischen Eindruck vermittelt

144
Q

Siechtum

A

chronischer Krankheitszustand der den Gesamtorganismus des Verletzten angreiftt und ein Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte zur Folge hat

145
Q

Lähmung

A

erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähikeit eines Körperteils

146
Q

geistige Krankheiten

A

alle exogene und endogene Psychosen im Sinne von §20

147
Q

Behinderung

A

geistige Störung

148
Q

Behinderung

A

geistige Störung

149
Q

Verfall

A

Wenn der Körper im Ganzn in erheblicher Weise chronisch (nicht notwendigerweise unheilbar) beeinträchtigt wird und Beseitigung dieses Zustandes sich für eine absehbare Zeit nicht bestimmen lässt

150
Q

Letalitätstheorie

A

Erfolg in unmittelbarer Beziehung zum KV-Erfolg stehen

151
Q

Verstümmelung

A

jede erhebliche negative Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes durch äußere Einwirkung welche unästhetisch oder entstellend wirkt

152
Q

Schlägerei

A

Versteht man eine tätlichen Streit von min. drei Personen mit gegenseitiger KV

153
Q

von mehreren verübter Angriff

A

liegt dann vor wenn min. zwei Personen eine auf ein KV eines anderen gerichtete Handlung unternehmen wobei ein einheitlicher Angrifsgegenstand ein einheitliches Angriffsziel und ein einheitlicher Angriffswille bestehen muss

154
Q

Beteiligung

A

Jeder der am Tatort zu den Auseinndersetzungen irgendwie beiträgt

155
Q

hilflose Lage

A

befindet sich ein Mensch wenn er in einer Situation ist in der er sich nicht aus eigener Kraft vor Gefahren für Leib und Leben schützen kann

156
Q

Im Stich Lassen

A

ist das Unterlassen der geboteten Hilfeleistung obwohl diese möglich und zulässig war

157
Q

Handlung im nartürlichen Sinne

A

alles was naturgemäß als eine Handlungsbewegung verstanden wird

158
Q

Handlung im rechtlichen Sinne

A

liegt vor wenn zwar mehrere nartürliche Handlungen gegeben sind diese in rechtlicher Hinsicht aber dennoch als eine Handlung verstanden werden

159
Q

Einsperren

A

Jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines Raums zu hindern

160
Q

Beraubung auf andere Weise

A

reicht jedes Mittel aus, das geeignet ist einem anderen Fortbewegungsfreiheit zu nemen

161
Q

List

A

wenn Opfer die Unmöglichkeit einer Ortsveränderung vorgespiegelt und somit gegen ihren Willen festgehalten wird

162
Q

klassischher Gewaltbegriff

A

Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang ausübt indem er auf den Körper eines anderen einwirkt um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden

163
Q

vis absoluta

A

Täter dem Opfer jede Willensbildung oder Realisierung eines vorhandenen Willens absolut unmöglich

164
Q

vis compulsiva

A

durch Einwirkungen auf den Körperdes Opfers –einen psychischen Druck, der dem Genötigten noch Handlungsspielräume offen lässt

165
Q

Gewalt

A

Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um ge-leisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden

166
Q

Drohung

A

ist das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt

167
Q

Übel

A

Ein Nachteil, genügt, auch ein solcher, der von Rechts wegen hingenommen werden muss

168
Q

Empfindlich

A

wenn derin Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täteverlangens zu motivieren