Definitionen Flashcards
Tathandlung
sozialerhebliches menschliches Verhalten, welhes vom Willen beherrscht wird oder beherrschbar ist
Erfolg
Erfüllung des Tatbestandes (dessen Voraussetzungen)
Kausalität
Jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann ohne das der Erfolgin seiner konkreten Gestalt entfiele (condicio- sine- qua- non- Formel)
objektive Zurechnung
Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos, in dem sich der Erfolg in seiner konkreten Gestalt verwirklicht
Vorsatz
Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung in Kenntnis aller Tatumstände
Absicht (dolus directus 1. Grades)
zielgerichtetes Wollen zum herbeiführen des Tatbestandlichenerfolg
Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
gesteigertes Wissen; sicheres Wissen zum Erfolgseintritt
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)
Erfolgseintritt für möglich halten
Möglichkeitstheorie
Täter weiß von Möglichkeit des Erfolgseintritts
Wahrscheinlichkeitstheorie
Erfolgseintritt wird vom Täter für wahrscheinlich gehalten, wobei wahrscheinlich mehr als möglich ist aber weniger als überwiegend wahrscheinlich
Billigungstheorie
Möglichkeit des Erfolgseintritt erkannt, doch dies billigend in Kauf genommen
Gleichgültigkeitstheorie
Erfolgseintritt für möglich halten, dies jedoch gleichgültig in Kauf nehmen
Notwehrlage
ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
Angriff
jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter individualler Güter oder Interessen durch menschliches Verhalten
Gegenwärtigkeit
unmittelbar bevorstehend, gerade stattfinden, oder andauernd
Rechtswidrig
Angriff im Widerspruch mit Rechtordnung d.h. Angegriffener nicht zur Duldung verpflichtet
Notwehhandlung
Zwingende Handlung die sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richtet
Erforderlickeit
geeignet und darüber hinaus das mildete zur Verfügung stehende Mittel (geeignet= Angriff sfort und mit angrenzender Sicherheit beendet oder zumindest abschwächt; mildestes Mittel= gleichhe Wirkung den geringsten Schaden)
Gebotenheit
keine Güterabwägung nur beii krassen Missverhältnis
Verteidigungswille
Kenntnis der Notwehlage und im Sinne dieser gehandelt haben
Notstandlage
gegenwärtige Gefahr für notstandfähiges Rechtsgut
gegenwärtige Gefahr
drohende Gefahr, aus tatsächlchen Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts
für ein notstandfähiges Rechtsgut
alle rechtlich geschützten Interessen
durch Sache
durch fremde Sache (§90 BGB) die Gefahr verursacht (fremd= Täter nicht Alleineigentum)
Notstandshandlung
notwendige und verhältnismäßige Einwirken auf fremde Sache
Beschädigen/Zerstören einer Sache
Zerstörung= Gebrauchsfähigkeit aufgehoben; Beschädigung= Brauchbarkeit beeinträchtigt
Verhältnismäßigkeit
geschütztes Interesse dem beeinträchtigten Interesse überwiegt
Gefahrenabwendungswille
zielgerichtetes Wollen die Gefahr abzuwenden oder abzuschwächen
Handlung (§34 StGB)
Begehung einer Tat, wobei Straftat sowohl gegen Gefahrenquelle als auch Richtung Unbeteiligter
Verhältnismäßigkeit (§34 StGB)
geschütztes Rechtsgut wesentlich überwiegt dem beeinträchtigten Rechtsgut
Angemessenheit
angemessenes Mittel um Gefahr abzuwenden
Zulässigkeit der Enwilligung
verletztes Rechtsgut ist disponibel (Individualrechtsgut)
Einwilligungserklärung
Erklärung vor Tatbegehung mit einer Manifestation nach außen
Zeitpunkt
muss zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen und nicht widerrufen sein
Einwilligungsfähigkeit
muss nach sittlichen und geistigen Verstandsreife und Urteilsfähigkeit im Stande sein, die Bedeutung und Tragweite ihres Rechtsgutsverzichts zu beurteilen
Ernstlichkeit
Einwilligungsverlangen muss Ausdruck eines überlegenen Entschlusses eines frei verantwortlichen handelnden Opfer
Freiwilligkeit
frei von wesentlichen Willensmängeln
kein Sittenvertoß im Sinne des §228 StGB
Anstandsgefühl aller biligen und gercht Denkenden zuwiderläuft
Einwilligungserklärung nicht rechtzeitig einholbar
Die Einwilligung aus Gründen nicht rechtzeitig einholbar war
hypothetischer Wille des Betroffenen
muss mutmaßlichen Willen des Opfers entsprehen
Schuldunfähigkeit
§20 StGB; zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sein
Unrechtsbewusstsein
§17 StGB; Einsicht vorusgesetzt das Verhalten rechtlich verboten ist ( fehlt das VErbotsirrtum, Etbi, Erlaubnisirrtum)
Notstandslage
gegegnwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters oder nahestehende Personen
persönliche Nähebeziehung
Gefahr muss für Täter selbst, Angehörige (§11 I Nr. 1) oder nahestehende Person sein
Notstandshandlung
Begehung einer rechtswidrigen Tat (§11 I Nr. 5)
Abwehrhandlung
Begehung einer Tat, wobei Straftat sowohl gegen Gefahrenquelle selbst als auch gegen Rechtsgüter Unbeteiligter richten kann
keine Zumutbarkeit (§35 I 2)
Hinnahem der Gefahr nicht zuzumuten, Notstandhandlung nicht im offensichtlichen Missverhältnis zur Schwere der drohenden Gefahr stehen
Rettungswille
Notstandsübende muss mit Rettungsabsicht handeln
Überschreitung der Grenze der Notwehr
Überschreitung des Maßes der erforderlichen Verteidigung bei tatsächlch besethehender Notwehrlage
Aus Verwirrung Furcht oder Schrecken
Grenze aus sogennanten astenischen Affek überschreiten
Verteidigungswille
Grenze zum Zwecke der Verteidigung überschritten
Anwendung der actio libera in causa
Vowurf des sich berauschen im Zusammenhang stehend mit der späteren Tat
Vorrraussetzungen alic
Doppelvoratz, ein Vorsatz im Defektzustand und dieser überträgt sich auf die schuldunfähig begangene Tat
Erlaubnistatbestandirrtum
wenn Täter bei voller Kenntnis der Merkmale der obj Tatbestand über die sachlichen Voraussetzungeneines anerkannten Rechtfertigungsgrund irrt, d.h. irrige Umstände annimmt gerechtfertigt zu sein
Vorliegen der Voraussetzungen ETBI
Täter hat nach seiner Vorstellung die Voraussetzungen der Rechtfertigungen erfüllt
Nichtvollendung
Tatbestandlichr Erfolg ist nicht eingetreten
Strafbarkeit des Versuchs
Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, das eines Vergehens hingegen nur wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt ( VErbrechen gemäß §12 I StGB)
Tatentschluss
Tatentschluss zur Verwirklichung des obj. TB + unbedingter Handlungswille
Kenntnis aller Umstände
Definition des jeweiligen TB
unbedingter Handlungswile
kann daran fehle, wenn Täter sich noch nicht endgültig im Klaren ist ob er die Tat ausführen will (innerer Vorbehalt)
unmittelbares Ansetzen
subjektiv die Schwelle des jetzt gehts los überschritten und keine zeitlich räumliche Zäsur zur Ausführung der Tat besteht
kein fehlgeschlagener Versuch
fehlgeschlagen, wenn Täter nach seiner subj. Vorstellung die Tat mit den ihm zur verfügung stehenden Mittel nicht mehr ohne zeitliche Zäsur beenden kann
unbeendeter Versuch
freiwillige und endgültige Aufgabe der weiteren Tatausführung
beendeter Versuch
freiwilliges Verhindern der Vollendung (neue Kausalkette in Gang setzen)
beendeter Versuch (§24 I 2)
freiwilliges und ernsthaftes bemühen zur Verhinderung der Vollendung
Ernsthaftes bemühen
Täter aus seiner Sicht alles dafür tut was zur Verhinderung der Vollendung geeignet und erforderlich ist
Freiwilligkeit
aus autonome Motiven ohne äußeren oder inneren Zwang