Definitionen Flashcards

1
Q

aberratio ictus (Def.)

A

Nach aus Tätersicht richtiger Individualisierung des Opfers/Tatobjekts wird ein vom Vorsatz nicht erfasstest Opfer/Tatobjekt aufgrund eines abweichenden Tatverlaufs getroffen. Nach hM Vorsatzausschluss gem. § 16 I 1 StGB in Bezug auf das getroffene Opfer/Objekt und diesbezüglich nur Bestrafung wegen Fahrlässigkeit, auch bei rechtlicher Gleichwertigkeit zwischen anvisiertem und getroffenen Opfer/Tatobjekt. Bezüglich des anvisierten Opfers liegt nur ein Versuch vor, § 16 StGB.

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2
Q

Absicht (Def.)

A

Stärkste Form des Vorsatzes (dolus directus I), bei welcher der Täter den zielgerichteten Willen haben muss, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt, wobei in kognitiver Hinsicht genügt, dass der Täter den Eintritt des Erfolgs nur für möglich hält, §§ 15, 16 StGB, §§ 15, 16 StGB.

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3
Q

Absichtslos-doloses Werkzeug (Def.)

A

Der Tatausführende handelt in Kenntnis aller Tatumstände, besitzt aber nicht die nach dem jeweiligen Straftatbestand erforderliche Absicht und kann deshalb kein Täter dieser Strafvorschrift sein. Der Tatveranlasser besitzt die deliktsspezifische Absicht und wird nach hM durch “normative Überlegenheit” zum mittelbaren Täter. Der Tatausführende leistet vorsätzlich Beihilfe, § 25 I Var. 2 StGB.

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4
Q

Absichtsprovokation (Def.)

A

Ein Angriff wird mit dem Ziel herausgefordert, den Provozierten später unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können. Nach hM entfällt dann das Notwehrrecht mangels Gebotenheit, nach aA fehlt der Notwehrwille, § 32 StGB.

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5
Q

Abwägungsklausel (Def.)

A

Das geschützte Interesse, also dasjenige, dem die Gefahr drohte (Erhaltungsinteresse), muss das beeinträchtigte Rechtsgut, also dasjenige, das durch die tatbestandsmäßige Handlung verletzt wurde (Eingriffsgut), wesentlich überwiegen, § 34 S.1 StGB.

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6
Q

Abstrakte Gefährdungsdelikte (Def.)

A

Schlichte Tätigkeitsdelikte, die nur die Vorname einer schon für sich gesehen riskanten Handlung voraussetzen (z.B. § 316 StGB).

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7
Q

actio libera in causa (Def.)

A

Umstrittenene strafrechtliche Hilfskonstruktion, die die Straflosigkeit gem. § 20 StGB, bzw. die Strafmilderung gem. § 21 StGB ausschließen soll, wenn der Täter vorwerfbar seine Schuldunfähigkeit herbeigeführt und in diesem Zustand ein verhaltensneutrales Delikt begangen hat (Vorverlegungstheorie). War die spätere Tat eine Vorsatztat, so muss der Täter bezüglich der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit und der konkreten späteren Tat Vorsatz besessen haben (vorsätzliche actio in libera causa). (Früher: auch vorsätzliche a.i.l.c. wenn nur bei einer der Tatbestände Vorsatz galt, heute nicht mehr verwendet.), §§ 20, 21 StGB.

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8
Q

Affekt (Def.)

A

Zustand höchster psychischer Erregung, in dem ein besonnenes Abwägen von Gründen und Gegengründen nicht mehr stattfindet. Gilt in Ausnahmefällen als tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB, häufiger jedoch schuldeinschränkende Wirkung gem. § 21 StGB.

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9
Q

agent provocateur (Def.)

A

“Lockspitzel” In der Regel Anstiftung ohne Erfolgswillen. Lockspitzel bleibt als Teilnehmer der Vorsatztat straflos, wenn er es nur zum Versuch kommen lassen wollte. Nach hM auch derjenige straflos, der es zur Vollendung, nicht jedoch zur materiellen Rechtsverletzung kommen lassen will. Es fehlt der Erfolgsvorsatz, §§ 26, 27 StGB.

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10
Q

Akzessorietätsorientierte Verursachungstheorie (Def.)

A

Heute herrschende Theorie zum Strafgrund der Teilnahme, der darin besteht, dass der Teilnehmer durch seine Mitwirkungs- oder Unterstützungshandlung vorsätzlich einen eigenen Rechtsgutangriff begeht, der aber in seiner Wirksamkeit von der Haupttat abhängig ist, §§ 25, 26 StGB.

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11
Q

Alleintäter/Einzeltäter (Def.)

A

Jede natürliche Person, die den Straftatbestand durch eigenes Handeln oder durch garantenpflichtwidriges Geschehenlassen eines Naturkausalverlaufs verwirklicht, § 25 I Alt. 1 StGB.

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12
Q

Allgemeindelikt (Def.)

A

Strafvorschrift, die von jedermann verwirklicht werden kann.

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13
Q

Allgemeine persönliche Merkmale (Def.)

A

Deliktsmerkmale, die zwar personenbezogen sind, aber bei jedem Delikt Bedeutung erlangen können. Dazu gehören die Schuldunfähigkeit, die verminderte Schuldfähigkeit, der Verbotsirrtum und die anerkannten Entschuldigungsgründe, § 29 StGB.

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14
Q

Alternative Kausalität (Def.)

A

Sonderfall mehrerer zeitgleich in einem Erfolg wirksam gewordener Handlungen, die für sich gesehen, nicht aber zusammen hinweggedacht werden könnten, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Nach abgewandelter conditio-sine-qua-non-Formel ist jede dieser Bedingungen für den Erfolg ursächlich.

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15
Q

Angriff (Def.)

A

Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung
rechtlich geschützter individueller Interessen.

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