def BVR Flashcards
Wirksamer Kaufvetrag
Vorliegen zweier korrespondierender Willenserklärungen über den wesentlichen Vertragsinhalt,
Antrag (Angebot) und Annahme
Antrag (Angebot)
Ein Antrag ist eine Willenserklärung, durch die der Antragende einem anderen verbindlich
erklärt, mit ihm einen bestimmten Vertrag schließen zu wollen, vgl. § 145 BGB. Der Antrag muss als
empfangsbedürftige Willenserklärung grds. an eine bestimmte Person gerichtet werden und inhaltlich
so bestimmt sein, dass der Erklärungsempfänger den Antrag mit einem bloßen „Ja“ annehmen könnte.
Abgabe der WE
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen Willen in Richtung auf
den Empfänger geäußert hat und er bei normalem Verlauf der Dinge mit dem Zugang beim Empfänger
rechnen darf.
Zugang der WE
Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers
gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der inhaltlichen Kenntnisnahme
hat, wobei es auf die tatsächliche Kenntnisnahme grundsätzlich nicht ankommt.
Annahme
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der
Antragsempfänger sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Inhaltlich muss die Annahmeerklärung mit dem Angebot korrespondieren; anderenfalls liegt keine
Einigung vor (vgl. § 150 Abs. 2 BGB).
Empfangsbereich
alle geeigneten Empfangsvorrichtungen (z.B. Briefkasten, E-Mail-Postfach;
Anrufbeantworter, Faxgerät) in der Einflusssphäre des Empfängers
Tatsächlichen Zugang der Annahme
Schutz des Empfängers, der Zugang kann nicht mehr bestritten werden
Widerruf
Muss vorher oder gleichzeitig zugehen § 130 I S.2 BGB
Zugangsfiktion
Geht nicht um den tatsächlichen Zugang sondern um die Möglichkeit der Zugang unter normalen Umstände -> 3 Tage nach das Erhalten eines Briefes
falsa demonstratio non nocet
Eine falsche Bezeichnung schadet nicht
accidentalia negotii
=nicht wesentlichen Mekmale des Vetrages, wenn keine Einigung: Dissens § 154/5 BGB
Kennen müssen
§122 II BGB: ingrunde von Fahrlässigkeit nicht kannte