De Lëtzebuergesche Staat Flashcards

1
Q

1) WAS IST EIN STAAT ?

A

Im Allgemeinen versteht man unter Staat eine Nation, d.h. eine menschliche Gemeinschaft, die eine gemeinsame historische Vergangenheit hat, gemeinsame Interessen verfolgt, häufig dieselbe Sprache spricht, ein präzises Territorium besiedelt und einer Regierung und allgemein gültigen Gesetzen unterworfen ist.
Im engeren Sinn bezeichnet man mit Staat auch die Regierung, die Verwaltung, die öffentliche Gewalt, denen eine Nation unterworfen ist.
Im internationalen Recht spricht man von einem Staat, wenn drei Elemente vereinigt sind:
- ein Staatsgebiet;
- ein Staatsvolk;
- eine Staatsgewalt.

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2
Q

1.1 DAS STAATSGEBIET ?

A

Das aktuelle Staatsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ist das Ergebnis von Eroberungen und Teilungen, die seit dem Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert zwischen Maas und Mosel stattfanden. Die aktuelle Fläche beträgt 2.586 qkm und grenzt an Frankreich, Belgien und Deutschland.
Die Grenze wird von Eisenpfosten oder Grenzsteinen markiert oder besteht aus einer natürlichen Grenze: einem Fluss, einem Bergrücken, einem Weg.
Die diplomatischen Vertretungen anderer Staaten sowie die Amtsgebäude internationaler Institutionen sind exterritoriales Hoheitsgebiet. Sie gehören nicht zum Luxemburger Staatsgebiet. Die Luxemburger Staatsgewalt kann dort nicht ausgeübt werden; ist eine Person dorthin geflüchtet, kann sie nicht von der Luxemburger Polizei verhaftet werden.
Das Staatsgebiet ist unterteilt:
- auf Verwaltungsebene in 12 Kantonen und 105 Gemeinden;
- in gerichtlicher Hinsicht in zwei Bezirke;
- in politischer Hinsicht in vier Wahlbezirke.

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3
Q

1.2 DAS STAATSVOLK ?

A

Unter Staatsvolk versteht man alle Personen, welche die Nationalität (Staatsangehörigkeit) eines bestimmten Staates besitzen und auf dessen Gebiet wohnen. Zum Staatsvolk gehören also weder die Ausländer, die auf demselben Gebiet wohnen, noch die Einheimischen, die im Ausland wohnen. Alle Bewohner des Staatsgebiets, ob Einheimische oder Ausländer, müssen sich den Gesetzen unterwerfen.

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4
Q
  1. 2.1 DAS STAATSVOLK

a) Die Staatsangehörigkeit

A

Die Staatsangehörigkeit (Nationalität) macht eine Person zum Vollbürger eines Staates, mit allen zivilen und politischen Rechten. Die Luxemburger Verfassung spricht ausdrücklich von den Luxemburgern und ihren Rechten: bestimmte Rechte sind also den Luxemburgern vorbehalten.
Artikel 111 der Verfassung schützt wohl die Ausländer, garantiert ihnen aber keine Rechte. Die Bürger der Europäischen Union genießen alle zivilen und sozialen Rechte, doch ihre politischen Rechte sind beschränkt.

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5
Q
  1. 2.2 DAS STAATSVOLK

b) Der Erwerb der Luxemburger Staatsangehörigkeit

A

Es gibt drei Wege, um Luxemburger Staatsbürger zu werden: durch Abstammung, Wiedererlangung oder Naturalisation.

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6
Q

1.3 DIE STAATSGEWALT

A

Die Staatsgewalt ist unabhängig von der Gewalt anderer Staaten. Sie ist es auch dem Staatsvolk gegenüber, für dessen Wohlergehen sie zu sorgen hat.

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7
Q
  1. 3.1 DIE STAATSGEWALT

a) Die Staatsgewalten ?

A

Es gibt in jedem Staat nur eine Staatsgewalt. Diese lässt sich jedoch in drei Tätigkeitsbereiche aufgliedern:

  • die gesetzgebende Gewalt stimmt über Gesetze ab und kontrolliert die Regierung (Legislative);
  • die ausführende Gewalt bereitet Gesetze vor und sorgt für deren Ausführung (Exekutive);
  • die richterliche Gewalt bestraft Gesetzesübertretungen und schlichtet Streitfälle (Justiz).
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8
Q
  1. 3.2 DIE STAATSGEWALT

b) Die Trennung der Gewalten ?

A

In einer Demokratie sind die drei Gewalten getrennt: Verschiedene Organe üben sie aus und kontrollieren sich gegenseitig. Die gesetzgebende Gewalt wird von einem in freien, allgemeinen und geheimen Wahlen gewählten Parlament ausgeübt.

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9
Q
  1. 3.3 DIE STAATSGEWALT

c) Die Verfassung ?

A

Das politische Regime eines Staates wird in seiner Verfassung festgelegt. Diese hält die Kompetenzen der einzelnen Staatsorgane fest und organisiert die Ausübung der Staatsgewalt. Außerdem zählt sie die Grundrechte der Bürger auf.
Um die Stabilität des politischen Regimes sicherzustellen, kann die Verfassung nur nach sehr strengen Regeln geändert werden.

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10
Q
  1. 3.4 DIE STAATSGEWALT

d) Der luxemburgische Staat ?

A

Der luxemburgische Staat ist eine parlamentarische Demokratie und eine konstitutionelle (verfassungsmäßige) Monarchie.

  • Unser Staat ist eine Demokratie, denn die souveräne Gewalt liegt bei der Nation (Art. 32 der Verfassung). Dass Luxemburg eine Demokratie ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Menschenrechte gewährleistet sind und die Trennung der Gewalten besteht.
  • Unser Land ist eine parlamentarische Demokratie (Art. 51 der Verfassung), weil das V olk die Staatsgewalt nicht direkt, sondern indirekt durch gewählte V ertreter (Abgeordnete) ausübt. Diese vertreten das Volk bei der Gesetzgebung.
  • Unser Land ist eine Monarchie, weil an der Spitze des Staates ein Fürst (Monarch) steht, der den Titel des Großherzogs trägt.
  • Unser Land ist eine konstitutionelle Monarchie, weil der Fürst nur die Gewalt ausüben kann, die ihm die Verfassung (Konstitution) zuerkennt.
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11
Q

2) RECHTE UND PFLICHTEN DER LUXEMBURGER UND LUXEMBURGERINNEN

2. 1 RECHTE ?

A

Die Verfassung zählt die Grundrechte und –freiheiten auf, die allen Luxemburgern gesichert sind:

  • die Gleichheit vor dem Gesetz;
  • die individuelle Freiheit;
  • die natürlichen Rechte der Person (physische - Integrität, Ehre, Ehe- und Zeugungsfreiheit, freie Wahl der Erziehung);
  • das Recht auf Arbeit und die Unternehmerfreiheit;
  • die gewerkschaftlichen Freiheiten;
  • das Recht auf Privateigentum;
  • die Unverletzlichkeit der Wohnung;
  • die freie Religionsausübung;
  • die Meinungs- und Pressefreiheit;
  • das V ersammlungs- und V ereinigungsrecht;
  • das Briefgeheimnis;
  • das Wahlrecht;
  • das Recht, ein öffentliches Amt auszuüben usw.
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12
Q

2.2 PFLICHTEN Der Luxemburger ?

A

Die Verfassung spricht nicht ausdrücklich von Pflichten der Bürger. Trotzdem wird man folgende Staatsbürgerpflichten aufzählen können:

  • Verfassung und Gesetze des Landes einhalten;
  • Steuern zahlen;
  • an den Wahlen teilnehmen:
  • vor Gericht als Zeuge auftreten;
  • Kinder zur Schule schicken:
  • Geburten, Heiraten, Todesfälle dem Zivilstandsamt melden.
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13
Q

3) DER GROSSHERZOG ?

A

Der Großherzog repräsentiert den Luxemburger Staat nach innen und nach außen. Er ernennt und entlässt den Premierminister sowie die übrigen Mitglieder der Regierung. Er unterzeichnet die Gesetze, empfängt die Staatsoberhäupter und die Botschafter anderer Staaten und verleiht Orden.

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14
Q

3.1 Der Großherzog als Staatsoberhaupt ?

A

Der Großherzog nimmt als Staatsoberhaupt theoretisch an den drei Staatsgewalten teil.

  • Zusammen mit der Regierung und der Verwaltung übt er die ausführende Gewalt aus. Er ist oberster Kommandant der Armee, schließt internationale Verträge, empfängt und entsendet Botschafter.
  • Auf legislativer Ebene kann er dem Parlament Gesetzesvorschläge unterbreiten (Initiativrecht) und er muss alle von der Abgeordnetenkammer gestimmten Gesetze unterschreiben und sie so in Kraft setzen.
  • Die Justiz wird in seinem Namen ausgeübt; er allein hat das Recht auf Gnadenerweis.
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15
Q

4) DIE GESETZGEBENDE GEWALT
Das Wahlsystem
4.1 Das Wahlrecht ?

A

Das aktive Wahlrecht (wählen gehen) haben jene, die
- die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen;
- mindestens 18 Jahre alt sind;
- ihre zivilen und politischen Rechte haben;
- in die Wählerlisten ihrer Gemeinde eingetragen sind. Dazu müssen sie entweder
dort wohnhaft sein oder einen Antrag auf Briefwahl gestellt haben.

Das passive Wahlrecht (gewählt werden) haben jene, die dieselben Bedingungen erfüllen.

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16
Q

4.2 Häufigkeit der Wahlen ?

A

Legislativwahlen finden alle 5 Jahre statt. Wird die Kammer vorzeitig aufgelöst, müssen binnen drei Monaten Neuwahlen stattfinden.

17
Q

4.3 Das Wahlverfahren ?

A

Die Abgeordneten werden nach dem allgemeinen Wahlrecht gewählt. Die Wahlen sind
- frei: niemand darf wegen seiner Wahlabgabe unter Druck gesetzt werden;
- geheim: die Wahlen finden in einer Einzelkabine statt und nach Regeln, welche die
Anonymität sicherstellen;
- obligatorisch: eine Nicht-Teilnahme muss begründet werden; Personen, die aus
gesundheitlichen Gründen oder anderen vom Gesetz anerkannten Gründen nicht ins Wahllokal gehen können, dürfen einen Antrag auf Briefwahl stellen.

18
Q

4.4 Die Wahlbezirke ?

A

Unser Land ist in 4 Wahlbezirke eingeteilt. Durch diese Einteilung erreicht man, dass alle Gegenden des Landes Vertreter in der Kammer haben. Dadurch sind auch die Gegenden, die nicht so dicht bevölkert sind, in der Kammer vertreten.
Die Verfassung hat die Gesamtzahl der Abgeordneten auf 60 festgesetzt.

19
Q

5) DIE KONTROLLE DER REGIERUNG DURCH DAS PARLAMENT
Politische und administrative Kontrolle
5.1 Das Vertrauen ?

A

Die Regierung braucht das Vertrauen der Abgeordnetenkammer, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Normalerweise erklärt eine Mehrheit von Abgeordneten der neu gebildeten Regierung ihr Vertrauen. In der Folge werden zumindest die Abgeordneten der Mehrheitsparteien regelmässig für die von der Regierung eingebrachten Gesetzesprojekte stimmen. Stimmt das Parlament in einer wichtigen Frage gegen die Regierung, wird sie oder zumindest der zuständige Minister zurücktreten.

20
Q

5.2 Recht Regierungsmitglieder zu klagen ?

A

Die Kammer hat das Recht, Regierungsmitglieder vor dem obersten Gerichtshof wegen Fehlern, die sie in der Ausübung ihrer Funktion begangen haben, anzuklagen.

21
Q

5.3 Die Motion ?

A

Jeder Abgeordnete darf Motionen einreichen. Werden sie von vier Kollegen mitgetragen, werden sie im Plenum zur Diskussion gestellt. Eine Motion drückt die Haltung der Abgeordneten zu einer Regierungsaktion aus oder fordert die Regierung auf, in einem bestimmten Bereich tätig zu werden. Sie kann auch der Regierung zustimmen, sie kritisieren oder ihr das Vertrauen entziehen.

22
Q

5.4 Die Fragen ?

A

Jeder Abgeordnete darf der Regierung Fragen stellen, d.h. Auskunft über die Tätigkeit der Regierung oder der Verwaltung verlangen. Die meisten Fragen und Antworten des zuständigen Ministers geschehen auf schriftlichem Wege. Mündlich darf pro Jahr eine beschränkte Zahl von Fragen gestellt werden; die Antwort des Ministers gibt dann Anlass zu einer Zusatzfrage.

23
Q

5.5 Die Interpellation ?

A

Eine Interpellation ist eine ausführliche, öffentliche Anfrage eines Abgeordneten an die Adresse der Regierung oder eines Ministers in Bezug auf ein gravierendes Problem. Nach der Fragestellung durch den Abgeordneten antwortet der Minister und es folgt eine Diskussion, die häufig mit einer Motion abschließt.

24
Q

5.6 Die Untersuchung ?

A

Wenn die Erklärungen der Regierung ihr nicht genügen, hat die Abgeordnetenkammer das Recht, Untersuchungen in die Wege zu leiten und Experten und Zeugen zu hören.

25
Q

5.7 Die Petitionskommission ?

A

In der Kammer gibt es eine Petitionskommission, die Bittschriften und Anfragen entgegennimmt, die jeder Bürger an sie richten darf. Die Kammer entscheidet über die weiteren Schritte, die sie jeweils unternehmen will.

26
Q

5.8 Die Ernennung ?

A

Die Kammer schlägt dem Großherzog Kandidaten vor, wenn ein neues Mitglied des Staatsrates oder der Rechnungskammer (die die Staatskonten überprüft) ernannt werden soll.

27
Q

5.9 Die Aktualitätsdebatten ?

A

Die Kammer kann auch Aktualitätsdebatten organisieren, sei es nach einer Regierungserklärung oder zu einem Thema allgemeinen Interesses. Jedes Jahr findet eine derartige Debatte zur Lage der Nation und zur Außenpolitik der Luxemburger Regierung statt.

28
Q

6) DIE PROZEDUR ZUR ERSTELLUNG DES STAATSBUDGETS ?

A

Im Frühjahr gibt der Premierminister eine Erklärung zur Lage der Nation ab. Darin zeichnet er die großen Probleme auf, vor denen das Land zur Zeit steht, und stellt das Jahresprogramm seiner Regierung vor. Jedes Ministerium gibt bei dieser Gelegenheit einen schriftlichen Bericht ab über seine Aktivitäten im vergangenen Jahr und legt seine Absichten fürs kommende Jahr dar. Die Abgeordneten können dann darüber diskutieren und mittels Motionen eventuell Kursänderungen verlangen.
Anschließend teilen die einzelnen Minister dem Budgetminister ihren Finanzbedarf mit. Der Budgetminister versucht dann, die Erwartungen der Ministerien mit den finanziellen Möglichkeiten des Staates in Übereinstimmung zu bringen. Letztere wiederum hängen von den Steuereinnahmen und somit von der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Landes ab.
Im Oktober wird der Haushaltsentwurf in der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Form in der Kammer deponiert und den zuständigen Instanzen zur Begutachtung übermittelt. Im Dezember diskutieren die Abgeordneten im Kammerplenum über das Projekt und prüfen, ob ihre Wünsche, die sie bei der Debatte zur Lage der Nation geäußert hatten, berücksichtigt wurden.

29
Q

7) DIE AUSFÜHRENDE GEWALT: DIE REGIERUNG ?

A

Als Chef der Exekutive hat der Großherzog das Recht, den Premierminister und die übrigen Mitglieder der Regierung (Minister, Staatssekretäre) zu ernennen, die dann in seinem Namen regieren.

30
Q

7.1 Die Bildung einer Regierung ?

A

In der Praxis ist die Wahl des Großherzogs bei der Regierungsbildung beschränkt. Um wirksam regieren zu können, braucht die Regierung das Vertrauen einer Mehrheit von Abgeordneten. Da eine Partei selten allein die absolute Mehrheit in der Kammer erhält, kann eine Regierung erst nach Verhandlungen zwischen den Parteien gebildet werden. Werden sich zwei oder mehrere Parteien über ein gemeinsames Regierungsprogramm einig, so bilden sie eine Koalition. Die Abgeordneten, die nicht zu den Mehrheitsparteien gehören, bilden die Opposition.

31
Q

7.2 Die Verantwortung der Regierung ?

A

Die Regierung ist dem Parlament Rechenschaft schuldig. Wird ein von ihr vorgeschlagenes Gesetz verworfen, so wird der zuständige Minister oder die gesamte Regierung zurücktreten. Da der Großherzog keine Rechenschaft schuldet, muss jede von ihm getroffene Entscheidung, die normalerweise von der Regierung vorbereitet wurde, von einem oder mehreren zuständigen Ministern gegengezeichnet werden.

32
Q

7.3 Die Aufgaben der ausführende Gewalt ?

A

Die wichtigsten Aufgaben der ausführenden Gewalt, die im Namen des Großherzogs von der Regierung wahrgenommen werden, sind:

  • Gesetze vorbereiten, die der Kammer zur Abstimmung vorzulegen sind;
  • votierte Gesetze ausführen; zu diesem Zweck beschließt die Regierung Ausführungsbestimmungen, die im betreffenden Gesetz vorgesehen sind;
  • die Verwaltung leiten, die sich um die konkrete Ausführung der Gesetze kümmert: Schulen, Steuern, Straßenbau, Kataster, Museen;
  • für die öffentliche Ruhe und äußere Sicherheit sorgen;
  • die Urteile der Gerichte in Strafsachen ausführen lassen;
  • im Auftrag des Großherzogs die Abgeordnetenkammer zusammenrufen und auflösen.
33
Q

7.4 Die Arbeitsweise

A

Die Regierung versammelt sich in der Regel einmal in der Woche zum Ministerrat. Sie beschließt dann gemeinsam die Richtlinien ihrer Politik und trifft die wichtigsten Entscheidungen. In seinem Kompetenzbereich setzt jeder Minister diese Richtlinien in die Praxis um, indem er seinen Beamten entsprechende Weisungen erteilt und ihren Rat einholt zur Ausarbeitung neuer Entscheidungen.