De Lëtzebuergesche Staat Flashcards
1) WAS IST EIN STAAT ?
Im Allgemeinen versteht man unter Staat eine Nation, d.h. eine menschliche Gemeinschaft, die eine gemeinsame historische Vergangenheit hat, gemeinsame Interessen verfolgt, häufig dieselbe Sprache spricht, ein präzises Territorium besiedelt und einer Regierung und allgemein gültigen Gesetzen unterworfen ist.
Im engeren Sinn bezeichnet man mit Staat auch die Regierung, die Verwaltung, die öffentliche Gewalt, denen eine Nation unterworfen ist.
Im internationalen Recht spricht man von einem Staat, wenn drei Elemente vereinigt sind:
- ein Staatsgebiet;
- ein Staatsvolk;
- eine Staatsgewalt.
1.1 DAS STAATSGEBIET ?
Das aktuelle Staatsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ist das Ergebnis von Eroberungen und Teilungen, die seit dem Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert zwischen Maas und Mosel stattfanden. Die aktuelle Fläche beträgt 2.586 qkm und grenzt an Frankreich, Belgien und Deutschland.
Die Grenze wird von Eisenpfosten oder Grenzsteinen markiert oder besteht aus einer natürlichen Grenze: einem Fluss, einem Bergrücken, einem Weg.
Die diplomatischen Vertretungen anderer Staaten sowie die Amtsgebäude internationaler Institutionen sind exterritoriales Hoheitsgebiet. Sie gehören nicht zum Luxemburger Staatsgebiet. Die Luxemburger Staatsgewalt kann dort nicht ausgeübt werden; ist eine Person dorthin geflüchtet, kann sie nicht von der Luxemburger Polizei verhaftet werden.
Das Staatsgebiet ist unterteilt:
- auf Verwaltungsebene in 12 Kantonen und 105 Gemeinden;
- in gerichtlicher Hinsicht in zwei Bezirke;
- in politischer Hinsicht in vier Wahlbezirke.
1.2 DAS STAATSVOLK ?
Unter Staatsvolk versteht man alle Personen, welche die Nationalität (Staatsangehörigkeit) eines bestimmten Staates besitzen und auf dessen Gebiet wohnen. Zum Staatsvolk gehören also weder die Ausländer, die auf demselben Gebiet wohnen, noch die Einheimischen, die im Ausland wohnen. Alle Bewohner des Staatsgebiets, ob Einheimische oder Ausländer, müssen sich den Gesetzen unterwerfen.
- 2.1 DAS STAATSVOLK
a) Die Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit (Nationalität) macht eine Person zum Vollbürger eines Staates, mit allen zivilen und politischen Rechten. Die Luxemburger Verfassung spricht ausdrücklich von den Luxemburgern und ihren Rechten: bestimmte Rechte sind also den Luxemburgern vorbehalten.
Artikel 111 der Verfassung schützt wohl die Ausländer, garantiert ihnen aber keine Rechte. Die Bürger der Europäischen Union genießen alle zivilen und sozialen Rechte, doch ihre politischen Rechte sind beschränkt.
- 2.2 DAS STAATSVOLK
b) Der Erwerb der Luxemburger Staatsangehörigkeit
Es gibt drei Wege, um Luxemburger Staatsbürger zu werden: durch Abstammung, Wiedererlangung oder Naturalisation.
1.3 DIE STAATSGEWALT
Die Staatsgewalt ist unabhängig von der Gewalt anderer Staaten. Sie ist es auch dem Staatsvolk gegenüber, für dessen Wohlergehen sie zu sorgen hat.
- 3.1 DIE STAATSGEWALT
a) Die Staatsgewalten ?
Es gibt in jedem Staat nur eine Staatsgewalt. Diese lässt sich jedoch in drei Tätigkeitsbereiche aufgliedern:
- die gesetzgebende Gewalt stimmt über Gesetze ab und kontrolliert die Regierung (Legislative);
- die ausführende Gewalt bereitet Gesetze vor und sorgt für deren Ausführung (Exekutive);
- die richterliche Gewalt bestraft Gesetzesübertretungen und schlichtet Streitfälle (Justiz).
- 3.2 DIE STAATSGEWALT
b) Die Trennung der Gewalten ?
In einer Demokratie sind die drei Gewalten getrennt: Verschiedene Organe üben sie aus und kontrollieren sich gegenseitig. Die gesetzgebende Gewalt wird von einem in freien, allgemeinen und geheimen Wahlen gewählten Parlament ausgeübt.
- 3.3 DIE STAATSGEWALT
c) Die Verfassung ?
Das politische Regime eines Staates wird in seiner Verfassung festgelegt. Diese hält die Kompetenzen der einzelnen Staatsorgane fest und organisiert die Ausübung der Staatsgewalt. Außerdem zählt sie die Grundrechte der Bürger auf.
Um die Stabilität des politischen Regimes sicherzustellen, kann die Verfassung nur nach sehr strengen Regeln geändert werden.
- 3.4 DIE STAATSGEWALT
d) Der luxemburgische Staat ?
Der luxemburgische Staat ist eine parlamentarische Demokratie und eine konstitutionelle (verfassungsmäßige) Monarchie.
- Unser Staat ist eine Demokratie, denn die souveräne Gewalt liegt bei der Nation (Art. 32 der Verfassung). Dass Luxemburg eine Demokratie ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Menschenrechte gewährleistet sind und die Trennung der Gewalten besteht.
- Unser Land ist eine parlamentarische Demokratie (Art. 51 der Verfassung), weil das V olk die Staatsgewalt nicht direkt, sondern indirekt durch gewählte V ertreter (Abgeordnete) ausübt. Diese vertreten das Volk bei der Gesetzgebung.
- Unser Land ist eine Monarchie, weil an der Spitze des Staates ein Fürst (Monarch) steht, der den Titel des Großherzogs trägt.
- Unser Land ist eine konstitutionelle Monarchie, weil der Fürst nur die Gewalt ausüben kann, die ihm die Verfassung (Konstitution) zuerkennt.
2) RECHTE UND PFLICHTEN DER LUXEMBURGER UND LUXEMBURGERINNEN
2. 1 RECHTE ?
Die Verfassung zählt die Grundrechte und –freiheiten auf, die allen Luxemburgern gesichert sind:
- die Gleichheit vor dem Gesetz;
- die individuelle Freiheit;
- die natürlichen Rechte der Person (physische - Integrität, Ehre, Ehe- und Zeugungsfreiheit, freie Wahl der Erziehung);
- das Recht auf Arbeit und die Unternehmerfreiheit;
- die gewerkschaftlichen Freiheiten;
- das Recht auf Privateigentum;
- die Unverletzlichkeit der Wohnung;
- die freie Religionsausübung;
- die Meinungs- und Pressefreiheit;
- das V ersammlungs- und V ereinigungsrecht;
- das Briefgeheimnis;
- das Wahlrecht;
- das Recht, ein öffentliches Amt auszuüben usw.
2.2 PFLICHTEN Der Luxemburger ?
Die Verfassung spricht nicht ausdrücklich von Pflichten der Bürger. Trotzdem wird man folgende Staatsbürgerpflichten aufzählen können:
- Verfassung und Gesetze des Landes einhalten;
- Steuern zahlen;
- an den Wahlen teilnehmen:
- vor Gericht als Zeuge auftreten;
- Kinder zur Schule schicken:
- Geburten, Heiraten, Todesfälle dem Zivilstandsamt melden.
3) DER GROSSHERZOG ?
Der Großherzog repräsentiert den Luxemburger Staat nach innen und nach außen. Er ernennt und entlässt den Premierminister sowie die übrigen Mitglieder der Regierung. Er unterzeichnet die Gesetze, empfängt die Staatsoberhäupter und die Botschafter anderer Staaten und verleiht Orden.
3.1 Der Großherzog als Staatsoberhaupt ?
Der Großherzog nimmt als Staatsoberhaupt theoretisch an den drei Staatsgewalten teil.
- Zusammen mit der Regierung und der Verwaltung übt er die ausführende Gewalt aus. Er ist oberster Kommandant der Armee, schließt internationale Verträge, empfängt und entsendet Botschafter.
- Auf legislativer Ebene kann er dem Parlament Gesetzesvorschläge unterbreiten (Initiativrecht) und er muss alle von der Abgeordnetenkammer gestimmten Gesetze unterschreiben und sie so in Kraft setzen.
- Die Justiz wird in seinem Namen ausgeübt; er allein hat das Recht auf Gnadenerweis.
4) DIE GESETZGEBENDE GEWALT
Das Wahlsystem
4.1 Das Wahlrecht ?
Das aktive Wahlrecht (wählen gehen) haben jene, die
- die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen;
- mindestens 18 Jahre alt sind;
- ihre zivilen und politischen Rechte haben;
- in die Wählerlisten ihrer Gemeinde eingetragen sind. Dazu müssen sie entweder
dort wohnhaft sein oder einen Antrag auf Briefwahl gestellt haben.
Das passive Wahlrecht (gewählt werden) haben jene, die dieselben Bedingungen erfüllen.