BGB Grundbegriffe Flashcards
Rechtsgeschäft
Das Rechtsgeschäft ist ein aus ein oder mehreren Willenserklärungen bestehender (2)Tatbestand (1), an den in der Rechtsordnung der Eintritt des in der/den Willenserklärung/en geknüpfte Erfolg knüpft (2)
Einseitiges Rechtsgeschäft
- Das einseitige Rechtsgeschäft enthält nur eine Willenserklärung. (2)
- Unterteilt in: Streng Einseitig und Einseitig.(2)
- Streng Einseitig: Keine Zugangspflicht (Testament, Auslobung) (1)
- Einseitig: Zugangspflicht (Kündigung, Mahnung, Vollmacht) (1)
Zweiseitiges Rechtsgeschäft
- Das zweiseitige Rechtsgeschäft enthält mindestens zwei sich deckende Willenserklärungen. (1)
- Unterteilt in Verpflichtungs (z.B Kaufvertrag)- und Verfügungsverträge (z.B Übereignungsvertrag) (2)
- Verpflichtungsverträge wiederum in einseitig- und mehrseitig verpflichtende Verträge unterteilt. (3)
Anspruch
Legaldefinition laut § 194 BGB: (3)
“Das Recht, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen”. (4)
Vertrag
Der Vertrag ist eine Unterart des Rechtsgeschäftes (1) und das Hauptmittel zur Gestaltung von Rechtsbeziehungen. (1)
Er besteht aus mindestens zwei sich deckenden Willenserklärungen. (3)
Willenserklärung
Eine auf eine Rechtsfolge gerichtete (2), menschliche (1)Willensäußerung (3)
Handlungswille (subjektiv + objektiv)
Notwendig für jede Willenserklärung!
Subjektiv: Der Wille, eine Handlung vorzunehmen.
Beispiel: Man wird in einen Auktionsraum geworfen und fuchtelt mit den Armen herum. Da man automatisch mit den Armen wedelt, liegt hier kein Handlungswille vor.
Beispiel 2: Vis Absoluta. Wird man (gewaltsam) gezwungen, eine Handlung vorzunehmen, liegt ebenfalls kein Handlungswille vor.
Objektiv:
Erkennbarer Wille, sich willensgesteuert zu verhalten.
Handeln zielt nicht unbedingt auf eine Rechtsfolge ab, kann auch z.B nur ein Winken sein.
Erklärungswille (subjektiv+objektiv)
Subjektiv: (2,5)
Der innere Wille, ein (beliebiges(2)) Rechtsgeschäft zu schließen, ist der subjektive Erklärungswille. (2,5)
Alt.: Der subjektive Erklärungswille ist das Bewusstsein darüber, rechtlich verbindlich zu handeln. (4)
Beispiel: In einen Laden gehen und etwas kaufen wollen.
Objektiv: (2,5)
Das Bewusstsein, einer außenstehenden dritten Person zu signalisieren, willentlich rechtsbindend zu handeln / handeln zu wollen. (3)
Beispiel: Dem Verkäufer einer Geschäftes sagen, man möchte eine Krawatte kaufen. (3)
Verjährung (Zivilrecht, nicht Strafrecht!)
Siehe § 214 BGB. (2)
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2)
Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) (1) , in Sonderfällen sind 30 Jahre gegeben (§ 197 BGB) (1).
Inhaltsirrtum
-Beim Inhaltsirrtum weiß der Erklärende, was er sagt, aber nicht, was das Gesagte bedeutet. (2)
-Die gewählten Worte entsprechen dem Willen (2) (jemand sagte z.B “Ein Dutzend” und dachte, es wären 10). Die Äußerung “Dutzend” ist als gewollt und entsprechen dem Willen, jedoch entspricht deren Inhalt nicht dem Willen.
Bsp: Dutzend heißt 10. (-> Beispiel: (2))
-> §119 I, 1. Alternative BGB (2)
Erster Irrtumsfall und damit Anfechtungsgrund (1)
Erklärungsirrtum
-Der Erklärende wollte das, was er sagte oder tat, gar nicht sagen oder tun. (2)
-Die gewählten Worte entsprechen NICHT dem Willen. (2)
-Beispiel: Verschreiben, Versprechen, Vergreifen, Vertippen (2)
-> §119 I, 2. Alternative BGB (1)
Zweiter Irrtumsfall und damit Anfechtungsgrund (1)
Eigenschaftsirrtum
- Der Erklärende weiß, was er sagt, war aber über wesentliche Eigenschaften von Sache oder Person im Irrtum (2)
- Die gewählten Worte usw. entsprechen dem Willen (2)
- Beispiel: Verkauf eines originalen Gemäldes im Glauben, es wäre eine Kopie. (Bsp: -> (2) )
- §119, II BGB (1)
- Dritter Irrumsfall, damit ein Anfechtungsgrund (1)
Geschäftsunfähig
Geschäftsunfähig ist:
- wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2)
- wer sich in einem die freie Willensäußerung ausschließenden Zustand befindet (Momentaner Wahnsinn, dauerhafte Geisteskrankheit) (3)
-> Keine Möglichkeit zur Schließung von Rechtsgeschäften
Beschränkt Geschäftsfähig
Beschränkt geschäftsfähig ist:
- wer das siebente, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt geschäftsfähig. (5)
- Zur Schließung von Rechtsgeschäften ist grundsätzlich eine Zustimmung notwendig (Ausnahme: lediglich Vorteil, Bewirkung mit eigenen Mitteln [Taschengeldparagraph]) (3)
Zustimmung
Durch Zustimmung kann einem von einer Zustimmung abhängigen Rechtsgeschäft (2) (bspw. durch einen beschränkt Geschäftsfähigen) zugestimmt oder widersprochen werden. Die Zustimmung unterteilt sich in Einwilligung (2) (Vor dem Geschäft) und Genehmigung (Rückwirkend) (2).