BGB AT Flashcards
Antrag
§145 BGB
Eine auf einen Vertragsschluss gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung, die so ausgestaltet sein muss, dass man sie mit einem einfachen „Ja“ beantworten kann.
Annahme
§147 BGB
Eine auf den Vertragsschluss gerichtete, (grds.) empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Antrag vorbehaltslos bestätigt.
Kaufvertrag
Der Kaufvertrag besteht aus zwei korrespondierenden WE, dem Antrag gem. §145 BGB und der Annahme gem. §147 BGB.
Willenserklärung
Eine private Äußerung des Willens, die auf Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand.
Rechtsbindungswille
(äußerer/objektiver Tatbestand)
Rechtsbindungswille liegt vor, wenn das Handeln des Erklärenden darauf schließen lässt,
dass er sich rechtlich binden möchte aus Sicht eines verständigen Betrachters in der Person des Empfängers gem. §§ 133, 157 BGB.
essentialia negotii
(äußerer/objektiver Tatbestand) =wesentliche Vertragsbestandteile Parteien Gegenstand Preis
Handlungswille
(innerer/subjektiver Tatbestand)
Der Wille, überhaupt eine Handlung vorzunehmen. (Fehlt bspw. bei Reflex, Schlafwandeln)
Erklärungsbewusstsein
(innerer/subjektiver Tatbestand)
Das Bewusstsein, irgendetwas rechtlich Erhebliches zu erklären. Dem Erklärenden muss also klar sein, dass er überhaupt rechtsgeschäftlich tätig wird.
Geschäftswille
(innerer/subjektiver Tatbestand)
Der Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.
Verjährung
§214 I BGB
Zeitpunkt ab dem der Schuldner die Leistung verweigern darf.
Abgabe WE
Die willentliche Entäußerung der Erklärung in den Rechtsverkehr.
Wirksamkeit der Willenserklärung
Die empfangsbedürftige Willenserklärung wird gegenüber Abwesenden wirksam, wenn sie abgegeben wurde und zugegangen ist gem. § 130 I 1 BGB.
Zugang WE
Der Zugang erfolgt (spätestens) mit tatsächlicher Kenntnisnahme der Erklärung.