BGB AT Flashcards
Willenserklärung
Eine Willenserklärung besteht aus 2 Teilen:
Objektiver Teil: das was man wahrnimmt
Subjektiver Teil: das was man nicht wahrnehmen kann
- Handlungswille: ich will etwas tun
- Erklärungswille: ich will irgendetwas rechtliches tun und weiß dass es eine rechtliche Handlung mit sich bringt
- Geschäftswille: ich will etwas bestimmtes rechtliches erklären
Fehlt der Handlungswille so gibt es keine WE
Fehlt der Erklärungs oder Geschäftswille so ist die WE wirksam aber anfechtbar.
Zugang von Willenserklärungen
Die meisten WE werden erst mit Zugang beim Empfänger wirksam.
Zugang unter Anwesenden
Rechtens wenn die WE ausgesprochen wird - gilt auch bei Telefonaten
Zugang unter Abwesenden
Schriftlich, per Fax, per E-Mail, per Brief, etc.
Zustandekommen von Verträgen
Ein Vertrag kommt durch 2 übereinstimmende (korrespondierende) WE zustande
Schweigen bedeutet im BGB nichts.
Zustandekommen von Verträgen
diese übereinstimmende WE werden:
Angebot und Annahme genannt
-> beide müssen zusammen passen
Anforderung an das Angebot:
Das Angebot muss hinreichend bestimmt sein
Auslegung gem. Paragraph 133, 157 BGB
• erläuternde Auslegung -> was ist gemeint? Hier wird interpretiert
• ergänzende Auslegung -> hiermit wird eine Lücke im Vertrag geschlossen
Wenn sich im Wege einer Auslegung keine Einigung feststellen lässt, liegt ein Einigungsmangel vor
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.
Rechtsfähig
Paragraph 1 BGB
- natürliche Personen (Alle Menschen)
- juristische Personen (Kapitalgesellschaften, eingetragene Vereine, etc)
- die meisten Personalgesellschaften wie OHG, KG
Tiere sind nicht rechtsfähig
Geschäftsfähigkeit
Maßgebliche Normen Paragraph 104 ff BGB
Fähigkeit durch Abgabe einer WE für sich oder für andere eine Rechtsfolge herbei zuführen
3 Stufen der Geschäftsfahigkeit
- < 7 Jahre - Geschäftsunfähig. WE ist nichtig
- 7-18 Jahre - WE ist entweder wirksam oder schwebend unwirksam
- Und älter - grundsätzlich Geschäftsfähig
Die schwebend unwirksame WE eines beschränkt Geschäftsfähigen kann durch Zustimmung wirksam werden
Zustimmung
Vorherige Zustimmung: Einwilligung - Paragraph 183 BGB
Nachträgliche Zustimmung:
Genehmigung - Paragraph 184 BGB
Merke: E vor G !!