BGB AT Flashcards
Privatautonomie
Die von der Rechtsordnung eingeräumte Möglichkeit, seine Lebensverhältnisse in Selbstbestimmung zu gestalten.
Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit: ob/mit wem man ein Vertrag schließt.
Inhaltsfreiheit: welcher Inhalt
Formfreiheit: welche Form
=> gibt Einschränkungen
Rechtsgeschäft
Das Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung und ist auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet. (§§ 104 - 185 BGB)
Willenserklärung
Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung einer Person, die auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Vertrag
Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot+Annahme) besteht und zwischen den Parteien eine rechtl. bindende Regelung begründet.
geschäftsähnliche Handlung
Eine geschäftsähnliche Handlung ist eine Erklärung, die kraft Gesetztes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt.
Realakt
Ein Realakt ist eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt.
Verpflichtungsgeschäft
Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das sich jemand zu einer Leistung verpflichtet und damit für einen anderen einen Anspruch begründet.
Verfügungsgeschäft
Die Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, sei es durch Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung.
Trennungs-/Abstraktionsprinzip
Verpflichtungs-/ Verfügungsgeschäft sind rechtl. zu trennen und auch in ihrer rechtl. Wirksamkeit voneinander unabhängig sind.
Verbraucherverträge
Der Verbrauchervertrag ist ein Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird. (§ 310 III BGB)
Verbraucher
Verbraucher ist jede nat. Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. (§ 13 BGB)
Unternehmer
Unternehmer ist eine nat. oder jur. Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§ 14 I BGB)
Obj. Tatbestand einer WE
Kundgabe eines Rechtsfolgewillens (= Rechtsbindungswille)
Subj. Tatbestand einer WE
Handlungswille: Verhalten ist vom Willen gesteuert (notwendiges TBM)
Erklärungsbewusstsein: Handelnder will etwas rechtl. Erhebliches erklären. (kein notwendiges TBM)
Geschäftswille: Handelnder will innerlich, was er äußerlich erklärt. (kein notwendiges TBM)
Ausdrückliche und konkludente WE
Der rechtgeschäftliche Wille kann ausdrücklich erklärt sein. (mündlich, schriftlich)
Konkludente WE ist, wenn ein bestimmtes Verhalten vorliegt, aus dem mittelbar auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zu schließen ist.
Empfangsbedürftige WE
Empfangsbedrürftig ist eine WE, die an einen bestimmten Adressanten, den Erklärungsempfänger, gerichtet ist.
Nicht empfangsbedürftige WE ist abgegeben
Eine nicht empfangsbedürftige WE ist abgegeben (und damit bereits wirksam), wenn der Erklärende seinen Willen erkennbar endgültig geäußert hat.
Empfangsbedürftige WE ist abgegeben
Eine empfangsbedürftige WE ist abgegeben (damit aber noch nicht wirksam), wenn der Erklärende seinen Willen in Richtung auf den Empfänger erkennbar endgültig geäußert hat.
Zugang einer WE
Zugegangen ist eine WE, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann.
Erklärungsbote
Erklärungsbote ist, wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung an den Empfänger beauftragt wurde.
Empfangsbote
Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Empfangsnahme von Erklärungen ermächtigt wurde oder nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt anzusehen ist.
Angebot
Ein Angebot ist eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete WE, die den Inhalt des Vertrages soweit konkretisiert, das der Empfänger durch bloße Zustimmung (Annahme) den Vertrag zustande bringen kann.
Annahme
Annahme ist das Vorbehaltsklausel Einverständnis mit dem Angebot.
Erklärung der Annahme
Die Annahme i. S. d. § 151 S. 1 ist ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Empfängers, das vom Standpunkt eines unbeteiligten Dritten auf Grund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahme Willen schließen lässt.
Auftragsbestätigung
Die Auftragsbestätigung ist die schriftliche Annahme eines Vertragsangebotes.