BGB AT Flashcards
Vertrag
Einigung, die durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme nach §§145ff zustande kommt
Die 5 Bücher des BGB
AT:
I. Allgemeiner Teil: §1-240
BT:
II. Schuldrecht: §241-853
III. Sachenrecht: §854-1296
IV. Familienrecht: §1297-1921
V. Erbrecht: §1922-2385
Gegenseitige Abhängigkeit von AT und BT
AT des BGB gilt für alle anderen Teile des BGB und ist somit der wichtigste Bestandteil
AT könnte aber ohne BT nicht existieren und auch der BT wäre ohne den AT unanwendbar, da man in beiden Fällen keine Ansprüche geltend machen könnte
Unterteilung des BGB
BGB wird unterteilt in:
Bücher
Abschnitte
Titel
Untertitel
Kapitel
Unterkapitel
Anspruch
Nach §194 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
Hauptleistungspflichten Verkäufer nach §433
Eigentums- und Besitzverschaffung an der Sache
Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln
Hauptleistungspflichten Käufer nach §433
Zahlung des Kaufpreises
(Abnahme der Sache)
Inhalt eines Obersatzes
I. Anspruchssteller
II. Anspruchsgegner
III. Anspruchsgrundlage
IV. Anspruch in Worten
V. betreffende Sache
Beispiel: K (I.) könnte von V (II.) einen Anspruch nach §433 I 1 BGB (III.) auf Eigentums- und Besitzübertragung (IV.) am Rasenmäher (V.) haben.
Dreisatz bei zivilrechtlichen Ansprüchen
Prüfung erfolgt in einem Dreisatz:
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch erloschen
III. Anspruch durchsetzbar
Schema vertragliche Prüfung
- Zustandekommen eines (Kauf)Vertrages
- Wirksamkeit des (Kauf)Vertrages
Definition Angebot
einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich so bestimmt oder bestimmbar ist, dass der andere den Vertrag mit einem einfachen “Ja” herbeiführen kann
Angebot ist idR hinreichend bestimmt, wenn es die essentialia negotii enthält
Essentialia negotii
Hauptbestandteile eines Vertrages: Kaufpreis, Kaufsache, Vertragspartner (bei Kaufvertrag)
Definition Annahme
einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, in der sich der Antragsempfänger mit dem ihm gebotenen Vertragsschluss einverstanden erklärt
vorbehaltslose Bejahung des Angebots
kann auch konkludent erklärt werden, soweit nicht formbedürftig)
Annahmeerklärung muss inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen
—> Wirkung: korrespondieren = Vertrag kommt zustande; §150 II BGB Ablehnung iVm neuer Antrag bei Erweiterungen etc.; Ansprüche werden mit Vertragsschluss begründet
Schema Gutachtenstil
I. Obersatz
II. Definition
III. Subsumtion
IV. Ergebnis
Definition Rechtsfolge
rechtliche Konsequenz, die sich aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Regelung begründet
Definition Analogie
Anwendung einer mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen (Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Rechtsnorm zur Anwendung kommt) nicht einschlägigen Rechtsnorm (nicht anwendbares Gesetz, da Voraussetzungen nicht erfüllt)
Definition Rechtsgeschäft
Jeder verwirklichte rechtliche Tatbestand, der durch mindestens eine Willenserklärung und mögliche weitere Elemente zum Eintritt einer Rechtsfolge führt (z.B: Mietvertrag, Kaufvertrag, Kündigung)
Definition Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist notwendig für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts; sie ist auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet; es handelt sich um eine Willensäußerung
Definition Anspruchsgrundlage
Vorschrift, die als Rechtsfolge das Entstehen eines schuldrechtlichen Anspruchs enthält, wenn ihre Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind
Bestandteile einer Anspruchsgrundlage
Tatbestandsseite (Tatbestandsvoraussetzungen) und Rechtsfolgenseite (definiert Rechtsfolge für konkreten Fall bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen)
Verfügende Rechtsgeschäfte
Durch verfügende Rechtsgeschäfte wird unmittelbar auf ein bestehendes Recht eingewirkt (Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung)
Verfügungsgeschäfte sind idR abstrakte Rechtsgeschäfte
Beispiel: Übereignung beweglicher Sachen
Verpflichtende Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte, die darauf abzielen, eine rechtliche Bindung einzugehen, also eine oder mehrere Parteien durch das Rechtsgeschäft zur Erbringung einer bestimmten Leistung verpflichtet
Verpflichtende Rechtsgeschäfte sind idR kausale Rechtsgeschäfte
Beispiel: Kaufvertrag, Mietvertrag etc.
Kausale Rechtsgeschäfte
Verpflichtungsgeschäfte, die zugleich die Frage beantworten, warum die Leistung zugewendet wird
brauchen keinen weiteren Rechtsgrund, sondern tragen ihn bereits in sich
Abstrakte Rechtsgeschäfte
Verfügungsgeschäfte, die keinen Rechtsgrund darstellen; es zählt nur die rechtliche Wirkung
In ihrer Bestandskraft nicht “selbst genug”; wenn ein rechtlicher Grund fehlt, kann die dadurch erfolgte Vermögensverschiebung rückgängig gemacht werden