BGB AT Flashcards
Vertrag
Einigung, die durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme nach §§145ff zustande kommt
Die 5 Bücher des BGB
AT:
I. Allgemeiner Teil: §1-240
BT:
II. Schuldrecht: §241-853
III. Sachenrecht: §854-1296
IV. Familienrecht: §1297-1921
V. Erbrecht: §1922-2385
Gegenseitige Abhängigkeit von AT und BT
AT des BGB gilt für alle anderen Teile des BGB und ist somit der wichtigste Bestandteil
AT könnte aber ohne BT nicht existieren und auch der BT wäre ohne den AT unanwendbar, da man in beiden Fällen keine Ansprüche geltend machen könnte
Unterteilung des BGB
BGB wird unterteilt in:
Bücher
Abschnitte
Titel
Untertitel
Kapitel
Unterkapitel
Anspruch
Nach §194 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
Hauptleistungspflichten Verkäufer nach §433
Eigentums- und Besitzverschaffung an der Sache
Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln
Hauptleistungspflichten Käufer nach §433
Zahlung des Kaufpreises
(Abnahme der Sache)
Inhalt eines Obersatzes
I. Anspruchssteller
II. Anspruchsgegner
III. Anspruchsgrundlage
IV. Anspruch in Worten
V. betreffende Sache
Beispiel: K (I.) könnte von V (II.) einen Anspruch nach §433 I 1 BGB (III.) auf Eigentums- und Besitzübertragung (IV.) am Rasenmäher (V.) haben.
Dreisatz bei zivilrechtlichen Ansprüchen
Prüfung erfolgt in einem Dreisatz:
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch erloschen
III. Anspruch durchsetzbar
Schema vertragliche Prüfung
- Zustandekommen eines (Kauf)Vertrages
- Wirksamkeit des (Kauf)Vertrages
Definition Angebot
einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich so bestimmt oder bestimmbar ist, dass der andere den Vertrag mit einem einfachen “Ja” herbeiführen kann
Angebot ist idR hinreichend bestimmt, wenn es die essentialia negotii enthält
Essentialia negotii
Hauptbestandteile eines Vertrages: Kaufpreis, Kaufsache, Vertragspartner (bei Kaufvertrag)
Definition Annahme
einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, in der sich der Antragsempfänger mit dem ihm gebotenen Vertragsschluss einverstanden erklärt
vorbehaltslose Bejahung des Angebots
kann auch konkludent erklärt werden, soweit nicht formbedürftig)
Annahmeerklärung muss inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen
—> Wirkung: korrespondieren = Vertrag kommt zustande; §150 II BGB Ablehnung iVm neuer Antrag bei Erweiterungen etc.; Ansprüche werden mit Vertragsschluss begründet
Schema Gutachtenstil
I. Obersatz
II. Definition
III. Subsumtion
IV. Ergebnis
Definition Rechtsfolge
rechtliche Konsequenz, die sich aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Regelung begründet
Definition Analogie
Anwendung einer mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen (Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Rechtsnorm zur Anwendung kommt) nicht einschlägigen Rechtsnorm (nicht anwendbares Gesetz, da Voraussetzungen nicht erfüllt)
Definition Rechtsgeschäft
Jeder verwirklichte rechtliche Tatbestand, der durch mindestens eine Willenserklärung und mögliche weitere Elemente zum Eintritt einer Rechtsfolge führt (z.B: Mietvertrag, Kaufvertrag, Kündigung)
Definition Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist notwendig für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts; sie ist auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet; es handelt sich um eine Willensäußerung
Definition Anspruchsgrundlage
Vorschrift, die als Rechtsfolge das Entstehen eines schuldrechtlichen Anspruchs enthält, wenn ihre Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind
Bestandteile einer Anspruchsgrundlage
Tatbestandsseite (Tatbestandsvoraussetzungen) und Rechtsfolgenseite (definiert Rechtsfolge für konkreten Fall bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen)
Verfügende Rechtsgeschäfte
Durch verfügende Rechtsgeschäfte wird unmittelbar auf ein bestehendes Recht eingewirkt (Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung)
Verfügungsgeschäfte sind idR abstrakte Rechtsgeschäfte
Beispiel: Übereignung beweglicher Sachen
Verpflichtende Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte, die darauf abzielen, eine rechtliche Bindung einzugehen, also eine oder mehrere Parteien durch das Rechtsgeschäft zur Erbringung einer bestimmten Leistung verpflichtet
Verpflichtende Rechtsgeschäfte sind idR kausale Rechtsgeschäfte
Beispiel: Kaufvertrag, Mietvertrag etc.
Kausale Rechtsgeschäfte
Verpflichtungsgeschäfte, die zugleich die Frage beantworten, warum die Leistung zugewendet wird
brauchen keinen weiteren Rechtsgrund, sondern tragen ihn bereits in sich
Abstrakte Rechtsgeschäfte
Verfügungsgeschäfte, die keinen Rechtsgrund darstellen; es zählt nur die rechtliche Wirkung
In ihrer Bestandskraft nicht “selbst genug”; wenn ein rechtlicher Grund fehlt, kann die dadurch erfolgte Vermögensverschiebung rückgängig gemacht werden
Trennungsprinzip
Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften; Trennung der rechtlichen Verpflichtung zur Leistung (VerpfG) und der Erfüllung der Leistung durch die tatsächliche Übertragung oder Änderung eines Rechts (VerfG)
Beispiel: Ein Kaufvertrag als solcher führt noch nicht zur Übertragung des Eigentums, hierzu bedarf es eines weiteren dinglichen Rechtsgeschäfts in Form der Übereignung
Abstraktionsprinzip
Wirksamkeit der Übereignung ist nicht vom Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages abhängig, die Übereignung als solche ist ein abstraktes Rechtsgeschäft
Beide Geschäfte sind in ihrer Wirksamkeit unabhängig voneinander
Ausdrückliche und konkludent erklärte Willenserklärungen
Bestandteile einer Willenserklärung:
Äußerer (objektiver) Tatbestand (Erklärung/Kundgabe) + innerer (subjektiver) Tatbestand (Wille)
Willensäußerung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (=konkludent) erfolgen
Äußerer Tatbestand bei der Willenserklärung
Verhalten, das sich aus Sicht eines obj. Betrachters als Äußerung eines auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willens darstellt (Erklärungstatbestand)
Handelt es sich um eine rechtsverbindliche Erklärung?
Objektiver Empfängerhorizont
Zu bestimmen gemäß des obj. Empfängerhorizonts durch Auslegung des jeweiligen Verhaltens gem. §§ 133, 157 BGB
Auslegung erfolgt aus der Sicht eines obj. Verkehrsteilnehmers in der Situation des Erklärungsempfängers
Der wirkliche Wille ist ausschlaggebend, wenn der Erklärungsempfänger den Willen des Erklärenden erkennt
Invitatio ad offerendum
Aufforderung an andere, ein Angebot abzugeben —> kein Angebot
(Verlautbarungen an die Allgemeinheit fehlt idR der Rechtsbindungswille, weil man sich den Vertragspartner aussuchen will)
Offerta ad incertas personas
Erklärung an die Allgemeinheit, die ein echtes Angebot ist, weil der Anbietende sich den Vertragspartner nicht einzeln aussuchen will
Beispiel: Warenautomat, Betrieb einer Straßenbahn, Zapfsäulen an SB-Tankstellen
Auslegung des Rechtsbindungswillens
Rechtsbindungswille nach der allgemeinen Verkehrsauffassung regelmäßig, wenn zu erkennen ist, dass der Erklärende seine Vertragspartner selbst aussuchen und sich nicht mehrfach verpflichten möchte
Voraussetzungen des Wirksamwerdens von Willenserklärungen unter Abwesenden
Abgabe und Zugang der Erklärung
Dabei stellt BGB auf den Zugang ab, nicht die tatsächliche Kenntnis (§130 BGB)
Wirksamwerden von Willenserklärungen unter Abwesenden: Abgabe
Erfolgt, wenn Erklärender alles getan hat, was er selbst tun muss, damit die Erklärung wirksam wird
—> nicht empfangsbedürftig: Erklärungsvorgang abgeschlossen
—> empfangsbedürftig: willentlich durch den Erklärenden in den Verkehr gebracht werden
Wirksamwerden von Willenserklärungen unter Abwesenden: Zugang
Gelangt in Machtbereich des Empfängers, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist
§ 241a BGB
- Voraussetzungen: Unternehmer (§ 14 BGB) liefert Verbraucher (§ 13 BGB) Ware; erbringt sonstige Leistungen, ohne dass Bestellung vorliegt
- Rechtsfolge: Ersatzloser Verlust aller Ansprüche des Unternehmers auf die Ware
- Für vertragliche Ansprüche: Verhaltensweisen des Verbrauchers, welche nach allg. rechtsgeschäftl. Regeln eine Annahme des (Kauf) Vertragsangebots darstellten, führen nicht zur Entstehung eines Gegenleistungsanspruchs des Unternehmers
- Gesetzliche Ansprüche ausgeschlossen, insb. aus §§ 985 ff. oder §§ 812 ff. BGB
- Ausnahme (Abs. 2): Gesetzliche Ansprüche bleiben erhalten im Falle einer irrtümlichen Zusendung, aliud-Lieferung im Rahmen eines bestehenden Kaufvertrags —> Leistung für anderen Empfänger bestimmt; Unternehmer ging tatsächlich von einer Bestellung durch den Verbraucher aus
- Empfänger muss dies erkannt haben
- Folge: Insb. Anwendbarkeit der §§ 812 ff., 985 ff. BGB
- Zur Rücksendung ist der Verbraucher aber nicht verpflichtet, arg. § 269 | BGB
Wann erfolgt der Zugang einer mündlichen Willenserklärung?
- §130 gilt analog: Abgabe und Zugang erforderlich
- Vernehmungstheorie: Der Zugang erfolgt grds. dann, wenn die Erklärung akustisch richtig wahrgenommen (bzw. vernommen) wird
- eingeschränkte Vernehmungstheorie (Ausnahme): Wenn der Erklärende nach den erkennbaren Umständen davon ausgehen konnte, dass der Empfänger die Erklärung verstanden hat, dann erfolgt der Zugang dennoch; die nicht oder falsch verstandene Erklärung wird dann wirksam → Verkehrsschutz
Wann gehen verkörperte Willenserklärungen (liegen schriftlich vor) unter Anwesenden zu?
- § 130 | BGB regelt nur den Zugang unter Abwesenden
- für die Wirksamkeit ist nicht auf die Abfassung der Erklärung, sondern auf die Übergabe an den Empfänger abzustellen —> muss die Verfügungsgewalt über die verkörperte Erklärung erhalten
Erlöschen eines Angebots
- Ablehnung ggü. dem Antragenden (§ 146 Alt. 1 BGB)
- Beachte: Abändernde Annahme (§ 150 || BGB) gilt (Fiktion!) als Ablehnung iVm neuem Antrag, d.h. Antrag erlischt (§ 146 BGB); Konsequenz: Ablehnender kann nicht „darauf zurückkommen” (weil kein annahmefähiger Antrag mehr vorliegt).
- Ablauf der Annahmefrist (§ 146 Alt. 2 BGB) → s. aber § 149 BGB
- Nicht durch Tod/Geschäftsunfähigkeit des Antragenden (§ 153 BGB), s. auch § 130 lI BGB.
Annahmefrist (§§ 147, 148 BGB)
- Bestimmung durch den Erklärenden möglich (§ 148 BGB), sonst:
- Unter Anwesenden: „Sofort” (§ 147 | BGB) = angemessene Überlegungsfrist
- Unter Abwesenden: Angemessene Überlegungsfrist (entspr. „sofort”) + übliche Übermittlungszeit der Nachricht (§ 147 || BGB).
- Verzögerungsrisiko beim Annehmenden (s. aber uU § 149 BGB)
- Ist nur der Zugang der Annahme verspätet (nicht auch die Abgabe der Erklärung) kommt die Rechtzeitigkeitsfiktion nach § 149 BGB in Betracht.
- Sonst: Verspätete Annahme gilt (Fiktion!) als neuer Antrag (§ 150 | BGB) → Bindung des (verspätet) Annehmenden!
Rechtzeitigkeitsfiktion gem. § 149•S. 2 BGB
- Ist nur der Zugang der Annahme verspätet (nicht auch die Abgabe) kommt die Rechtzeitigkeitsfiktion nach § 149 S. 2 BGB in Betracht
Voraussetzungen
* Verspäteter Zugang (nach Ablauf der gem. §§ 146-148 einschlägigen Annahmefrist)
* Rechtzeitige Absendung durch den Annehmenden
* Erkennbarkeit der rechtzeitigen Absendung für den Antragenden
—> Antragender, der dies erkennt, hat Obliegenheit, dem Annehmenden die Verspätung unverzüglich anzuzeigen
—> kommt Obliegenheit nicht rechtzeitig nach: Rechtzeitigkeit der Annahme wird fingiert
- Zweck: Der Antragsempfänger (Annehmende) kann Verzögerungen, die während der Beförderung seiner Annahmeerklärung entstehen, idR nicht beeinflussen. Wenn er die Erklärung rechtzeitig abgesendet hat, darf er nach Treu und Glauben (§ 242) erwarten, umgehend zu erfahren, ob der Vertrag zustande kommt oder nicht
Zugangsvereitelung einer Willenserklärung
- Rechtsfolge: Zugang der Willenserklärung ist nach § 242 BGB in dem Zeitpunkt zu fingieren, in dem er ohne die Verhinderungsmaßnahme eingetreten wäre (s. auch den Rechtsgedanken des § 162 | BGB)
Unbewusste Zugangsvereitelung
Beispiel: kein Nachsendeauftrag bei Umzug, Faxgerät kaputt
- Erklärende kann die Wirksamkeit der Erklärung nur dadurch herbeiführen, dass er den Zugang durch einen erneuten Zustellungsversuch bewirkt, sobald er von der Zugangsstörung Kenntnis erlangt hat
- Wird der Zugang nachträglich bewirkt, so hat die Zugehörigkeit der Zugangsstörung zur Sphäre des Empfängers zur Folge, dass dieser sich gem. § 242 BGB nicht auf eine Verspätung der Erklärung berufen kann bzw. dass die Erklärung als im Zeitpunkt des ersten Zugangsversuches zugegangen gilt (Rechtzeitigkeitsfiktion)
Zugangsstörungen
Unbewusste Zugangsvereitelung: Fiktion der Rechtzeitigkeit des erfolgten Zugangs nach 2. Zustellungsversuch
Arglistige Zugangsvereitelung: Fiktion des Zugangs
Temporäre Abwesenheiten (z.B: Urlaub): kein Zugangshindernis
Tatbestand der Willenserklärung
Objektive Merkmale:
• Erklärungshandlung
• Objektiver Rechtsbindungswille
• Bezeichnung von Rechtsfolgen
Subjektive Merkmale:
• Handlungswille
• Erklärungswille
• Geschäftswille
Erklärungshandlung (obj.)
potentiell willensgesteuertes menschliches Tun
Objektiver Rechtsbindungswille (obj.)
Erklärung ist OBJEKTIV AUS SICHT DES EMPFÄNGERS auf die Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet
Bezeichnung von Rechtsfolgen (obj.)
Erklärung ist objektiv auf die Herbeiführung BESTIMMTER Rechtsfolgen gerichtet —> fehlt bei: unvollständiger oder perplexer (widersprüchlicher) Willenserklärung
Handlungswille (subj.)
Erklärung beruht auf dem Willen des Erklärenden —> fehlt bei: körperliche Gewalt/vis absoluta, Reflex, Hypnose…
notwendige Voraussetzung
Erklärungswille (subj.) (<—> Erklärungsbewusstsein (reicht aus))
Wille, überhaupt irgendwelche Rechtsfolgen zu bezeichnen —> fehlt, wenn der Erklärende gar keine Willenserklärung abgeben möchte
Geschäftswille (subj.)
Wille, genau die objektiv erklärten Rechtsfolgen zu bewirken (umfasst die konkrete Rechtsfolge, die durch die Erklärung in Geltung gesetzt werden soll) —> fehlt, wenn Erklärender eine andere Willenserklärung abgeben möchte
Fehlen hat auf Wirksamkeit der Willenserklärung keinen Einfluss; Erklärung aber anfechtbar
Auslegung von Willenserklärungen
- Ziel der Auslegung: Feststellung des sog. normativen (= gesetzlichen) Inhalts einer Willenserklärung, der vom tatsächlich Erklärten oder Gewollten abweichen kann (aber nicht muss!)
- Primat der Auslegung: Bevor Frage eines Willensmangels (zB Irrtum) und Folgen beurteilt werden kann, muss erst Inhalt der Willenserklärung(en) festgestellt werden
- Schritt: Erforschung des wirklichen Willens des Erklärenden (§ 133 BGB), sog. Willenstheorie (= „Es gilt das Gewollte, nicht das Erklärte!”)
- nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen: allein wirklicher Wille maßgeblich (zB Testament) (kein Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Empfängers)
- empfangsbedürftige Willenserklärungen: allein der wirkliche Wille immer dann relevant, wenn er vom Empfänger tatsächlich erkannt wurde (falsa demonstratio non nocet).
→ Der wahre Wille des Erklärenden geht vor! - wahrer Wille wird nicht zutreffend erkannt —> bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht der Wille des Erklärenden (§ 133 BGB), sondern nach § 157 BGB der objektive Empfängerhorizont maßgeblich: Es kommt darauf an, wie eine normalverständige Person in der Situation des Erklärungsempfängers die Erklärung verstehen durfte (sog. Erklärungstheorie = „Es gilt das Erklärte, nicht das Gewollte!”)
- Abweichung des normativen Inhalts von dem tatsächlich Gewollten —> Willensmangel (Divergenz von Wille und Erklärung) → Fehlen des Geschäftswillens
- Die Willenserklärung ist dennoch wirksam!
- Unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Fristen berechtigt dieser Willensmangel aber zur Anfechtung der Willenserklärung, die zur (ex tunc) Vernichtung der Willenserklärung führen kann (s. § 142 | BGB)
Falsa demonstratio non nocet
Das übereinstimmend Gewollte hat Vorrang vor einer irrtümlich gewählten Falschbezeichnung; diese ist unschädlich
§116 1 BGB Geheimer Vorbehalt
Geheimer Vorbehalt (Erklärende will das Erklärte insgeheim nicht) führt nicht zur Nichtigkeit der Willenserklärung
§116 2 BGB Geheimer Vorbehalt
Willenserklärung ist nichtig, wenn sie jemand anderem gegenüber abzugeben ist und dieser den geheimen Vorbehalt kennt
„Erkannter und ausgenutzter Irrtum“
Ebenso wie bei der falsa demonstratio ist regelmäßig im Wege der Auslegung das tatsächliche Verständnis maßgeblich. Dabei handelt es sich nicht um einen „natürlichen Konsens”, da der den Irrtum erkennende Erklärungsempfänger den Vertrag gerade nicht iSd tatsächlich vom
Erklärenden Gewollten abschließen wollte
§118 BGB Scherzerklärung
Erklärung wurde in der Erwartung abgegeben, der Mangel an
Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden
—> Rechtsfolge: Nichtigkeit der Willenserklärung
Abgrenzung §§116 und 118 BGB
Unterschied in der Erwartung des Erklärenden, der Empfänger werde seinen mangelnden Rechtsbindungswillen erkennen
Nach §118 BGB Erklärender aufgrund gutgläubiger Erwartung schutzwürdiger als nach §116 BGB Erklärender
Empfänger ist geschützt durch §122 BGB (Schadensersatzpflicht des Erklärenden) —> kein Korrekturbedarf zum Schutz des Rechtsverkehrs notwendig
§117 I BGB Scheingeschäft
Vereinbartes soll nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien keine Geltung haben —> wird zwar einverständlich der äußere Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorgerufen, jedoch sind die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht gewollt —> fehlt Rechtsbindungswille
—> Der tatsächlich erkannte wahre (Nicht-)Wille zählt unabhängig vom objektiven Erklärungsgehalt (= Willenstheorie)