BGB AT Flashcards

1
Q

Wie ist die Prüfungsreihenfolge der Ansprüche?

A
  1. Vertragliche Ansprüche
  2. Quasivertragliche Ansprüche
  3. Dingliche Ansprüche
  4. Deliktische Ansprüche
  5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche
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2
Q

(D) Angebot § 145

A

Empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält. (essentialia negotii)

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3
Q

(P) Abgrenzung zur invitatio ad offerendum

A

Das ist die Anforderung an einen anderen seinerseits ein Angebot zu machen. Der Erklärende will sich nicht binden, macht X ein Angebot, ist der erklärende nicht gezwungen dieses anzunehmen

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4
Q

Ad incertas persona

A

Richtet sich an einen unbestimmten Personenkreis, zur Zeit des Vertragsschlusses sind die essentialia negotii aber bestimmbar.

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5
Q

(P) Vertragsschluss im Internet

A

Hier kommt es zur Button-Lösung mit Schaltfläche, um Vertrag sicher zu schließen. Gültigkeitserfordernis. Nach Ebay-BGH Urteil 23. September 2015

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6
Q

(D) Willenserklärung

A

Äußerung eines Willens, der auf eine privatrechtliche Rechtsfolge gerichtet ist.

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7
Q

(D) Äußerer Handlungswille

A

Willensgesteuerte Handlung

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8
Q

(D) Äußerer Geschäftswille

A

Das Verhalten ist auf ganze bestimmte Rechtsfolgen gerichtet

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9
Q

(D) Innerer Handlungswille

A

Bewusst sein, dass Handlung vollzieht.

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10
Q

(P) Erfordernis eines Erklärungsbewusstseins?

A

E.A.: Nein, ausreichend, wenn Erklärender bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass sein Verhalten als WE aufgefasst wird.
A.A.: Ja, sonst wurde keine Erklärung abgegeben
PRO 1: Schutz des Vertrauens des Erklärungsempfängers und des Verkehrs, vgl. § 118 erst recht nicht bewusste ohne Rücksicht auf Verschulden.

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11
Q

Wann ist eine WE abgegeben?

A

Wenn alles erforderliche getan ist, damit die Erklärung zugehen kann

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12
Q

(D) Zugang nach § 130 I BGB

A

Wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalem Verlauf der Dinge die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

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13
Q

Kann man eine WE unter Abwesenden widerrufen?

A

Ja, wenn der Widerruf vor oder zeitgleich mit der WE zugeht.

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14
Q

(P) Zugang mündlich ist gesetzlich nicht geregelt

A

E.A.: Zugang, wenn Erklärungsempfänger sie akustisch nicht verstanden hat.
A.A.: Zugang, wenn der Erklärende nach den ihm erkennbaren Umständen zumindest davon ausgehen durfte, dass der Empfänger diese richtig aufgenommen hat.

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15
Q

Was sind mögliche Zugangshindernisse?

A
  • berechtige Zugangsverweigerung des Empfängers: kein Zugang
  • Empfänger verhindert vorsätzlich oder grundlos den Empfang: Zugang gilt als erfolgt
  • Verstoß gegen Treu und Glauben
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16
Q

Was sind die Essentialia negotii

A

Vertragsparteien, Vertragsgegenstand, Gegenleistung

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17
Q

(D) Annahme der WE

A

Empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.

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18
Q

Prüfungsschema Willenserklärung

A
  1. WE
  2. Wirksamwerden
    a. Abgabe
    b. Zugang
    c. Rechtzeitigkeit §§ 147 I, 147 II. 148, 149
    d. Kein Widerruf § 130 I 2
  3. Mindestinhalt
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19
Q

(D) Konsens

A

Zwei bereits ausgelegte WE stimmen bezüglich aller Punkte, die nach der Erklärung auch nur einer Partei getroffen werden sollen inhaltlich überein

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20
Q

Falsa demonstratio (non nocet)

A

„eine falsche Bezeichnung schadet nicht“

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21
Q

Was passiert bei Dissens über wesentliche Vertragsbestandteile

A

offen = wissen, das sie sich objektiv nicht geeinigt haben
versteckt: glauben an Einigung: kein Vertragsschluss

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22
Q

Was passiert bei Dissens über Nebenabreden

A

offen § 154: erläuternde Auslegung: soll V ertrag trotz fehlender Einigung über Nebenabreden geschlossen werden? -> Im Zweifel kein Vertragsschluss
versteckt § 155: Auslegung wie oben und auch hier im Zweifel kein Vertragsschluss

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23
Q

Wann ist die WE beim Empfangsvertreter zugegangen?

A

Zugang, wenn Vertreter zugegangen § 164 III

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24
Q

Wann ist WE bei Empfangsbote zugegangen?

A

Zeitpunkt, in dem regelmäßig mit der Weitergabe zu rechnen ist -> falls falsch übermittelt, zu spät oder gar nicht, fällt dies zu Lasen des Erklärungsempfängers

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25
Q

Wann ist WE bei Erklärungsbote zugegangen?

A

Zugang mit tatsächlicher Übermittlung

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26
Q

Wann ist die wiederholte Zustellung entbehrlich?

A

Wenn Zugang grundlos verhindert oder Zugang arglistig vereitelt wurde

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27
Q

(P) Geheimer Vorbehalt

A

Wenn Empfänger den Vorbehalt nicht kennt, ist die Erklärung in seinem Interesse gültig § 116 S. 1 kennt er den Vorbehalt ist es gem. § 116 S. 2 nichtig

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28
Q

(D) Scherzerklärung

A

Wenn der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte WE abgibt, in der Erwartung, der Mangel der Ernstlichkeit werde erkannt §118

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29
Q

(D) Scheingeschäft

A

Der Erklärende gibt eine empfangsbedürftige WE mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein ab § 117 -> bewusstes Zusammenwirken

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30
Q

Was passiert mit einer abhangengekommenen WE

A

Erklärung gelang nicht bewusst in den Rechtsverkehr und ist damit nicht abgegeben, ABER: Frage, ob Vorwurf gemacht werden kann, dass Erklärung, die nicht abgesendet werden sollte, dennoch in Rechtsverkehr gelangt und somit einen Rechtsscheinerzeugen konnte -> Haftung dann aus Vertrauensschaden §3 280, 311 II, 241

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31
Q

Was sind die objektiven Merkmale einer Willenserklärung

A

Erklärungshandlung, Obj. Rechtsbindungswille, Bezeichnung von RF

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32
Q

Was sind die subjektiven Merkmale einer WE

A

Handlungswille, Erklärungswille, Geschäftswille

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33
Q

Was muss man beim Vertrauensschutz beachten

A

Das Interesse zwischen keine WE abgegeben und eine WE abgeben abwägen.

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34
Q

(P) Fahrlässige WE

A

Trotz fehlenden Erklärungsbereitschaft liegt eine WE vor, wenn der Erklärende bei im Verkehr üblicher Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden müssen.

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35
Q

Wann wird eine Empfangsbedürftige WE wirksam?

A

Wirksamwerden setzt mehr als Abgabe voraus. Ob EB ergibt sich aus dem Gesetz.

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36
Q

Wann wird eine nicht empfangsbedürftige WE wirksam

A

Wird mir Abgabe (Vollendung der WE) wirksam.

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37
Q

(P) Zugang im Briefkasten

A

Einmal am Tag geöffnet

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38
Q

(P) Email

A

Geschäftliche E-Mails mindestens einmal am Tag, gibt man E-Mail nicht geschäftlich an, muss man gar nicht damit rechnen

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39
Q

(P) Postfach

A

Tägliche Öffnung oder in kurzen Abständen Öffnung des Postfachs

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40
Q

Was ist ein Erklärungsirrtum? Was ist die RF

A

Benutzt anderes Erklärungszeichen als gewollt (Versprechen, Verschreiben). Abgrenzung zur Fehlleistung bei Vorbereitung der WE

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41
Q

Wann kann es im elektronischen Verkehr zu einem Erklärungsirrtum kommen?

A

Hierbei wird auf die letzte menschliche Handlung abgestellt

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42
Q

Wie geht man mit einem Inhaltsirrtum um?

A

Das gewollte Erklärungszeichen wird benutz, die Wirkung ist aber nicht bekannt

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43
Q

Was ist ein Eigentschaftsirrtum

A

Ein ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum. Alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und die Wertschätzung der Person oder Sache von Einfluss sind und in der Person oder Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen und sie kennzeichnen oder näher beschreiben. Nach Verkehrsanschauung ist es wesentlich, wenn das konkrete Geschäft wie Eigenschaft als wertbildend angesehen wird.

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44
Q

(P) Rechtsfolgenirrtum

A

Irrtum kann auch ein Irren über erzielte Rechtswirkungen sein. Nur bei wesentlich anderer Wirkung. Nicht erkannter Eintritt zusätzlich und mittelbarer Rechtswirkung kein Irrtum

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45
Q

Was sind mögliche Rechtsfolgen bei einem Willensmangel

A

Anfechtung 119 (wenn Irrtum kausal für WE war) oder Täuschung/Drohung (WE wäre ohne nicht so, nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben worden)

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46
Q

Was ist eine Anfechtungserklärung

A

Empfangsbedürftige WE darüber, dass die bestehende WE wegen eines Mangels nicht gelten soll. In der Regal formfrei. Adressat ist der unmittelbar begünstigte

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47
Q

Was ist die Anfechtungsfrist

A

Irrtumsanfechtung: Unverzüglich “ohne schuldhaftes zögern”. Frist beginnt mit Zeitpunkt der Kenntnisnahme.
Täuschung/Drohung: 1 Jahr; Fristbeginn mit Kenntnis der Täuschung einschl. Arglist bzw. Ende der Zwangslage
Absolute Ausschlussfrist: 10 Jahre nach Abgabe der WE

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48
Q

Was sind die mittelbaren Folgen der Anfechtung?

A

Keine vertraglichen Erfüllungsansprüche; Rückabwicklung der erbrachten Leistung über das Bereicherungsrecht “Leistungskondiktion” nach § 812 I S. 1 Nr. 1

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49
Q

Schadensersatz des Anfechtungsgegners

A

Aus § 122 BGB: Verschuldensunabhängig, Ersatz des Vertrauensschadens, dabei begrenzt auf das Erfüllungsinteresse

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50
Q

Was ist die culpa in contrahendo?

A

§§ 280 I, 311 II, 241 II, 249

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51
Q

Was ist die Arglistige Täuschung?

A
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52
Q

(D) Täuschung

A

Erregen oder Aufrechterhalten eines (meist Motiv-)Irrtums beim Vertragspartner

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53
Q

(P) Täuschung durch Unterlassen

A

Nur bei Aufklärungspflicht relevant. Eine solche ist idR nicht gegeben. Nach § 242 nur für besondere Umstände.

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54
Q

(D) Irrtum

A

Fehlvorstellung über Vergangene oder gegenwärtige (auch innere) Tatsachen

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55
Q

Wie ist es bei der Täuschung durch Dritten? § 123 II

A

Täuschung durch Dritten nur möglich durch eine Person, die nicht im Lager des Anfechtungsgegners steht. Sonst bleibt es bei der Anfechtbarkeit nach Abs. 1.

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56
Q

Was ist die widerrechtliche Drohung?

A

Drohung ist die Ankündigung eines Übels, auf dessen Eintritt der der Erklärende sich Einfluss zuschreibe und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die vom Drohenden gewünschte WE abgibt.

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56
Q

Vorsatzerfordernis bei Drohung

A

Der drohende muss bewusst den Zweck verfolgen, den Bedrohten zur Abgabe einer bestimmten WE zu veranlassen (Erpressungswille)

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56
Q

(P) Schweigen als Willenserklärung?

A

Grds. besteht keine Rechtspflicht zu antworten, Schweigen hat im Rechtsverkehr grds. keine Bedeutung. Schweigen als schlüssige Erklärung = äußere Umstände lassen einen Schluss auf einen bestimmten Geschäftswillen zu

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57
Q

(P) Abgrenzung Vertrag und Gefälligkeit

A

Rechtbindungswille, rein gesellschaftlicher Charakter, ohne wirtschaftliche Bedeutung, ohne besonderes Erfüllungsinteresse

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58
Q

Geschäftsfähigkeit

A

Nichtigkeit von WE bei Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105. Ausnahme sind Geschäfte des täglichen Lebens (105a BGB)

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59
Q

Geschäftsunfähigkeit nach § 104 I

A

Kinder unter 7

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60
Q

(D) Fähigkeit zur freien Willensbildung

A

Fähigkeit zur freien und unbeeinflussten Willensbildung und Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln.

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61
Q

(P) Beschränkte Geschäftsfähigkeit nach § 106 BGB

A

Kinder über 7 können bestimmte Rechtsgeschäfte eigenständig ausführen; andere nur mit Zustimmung der Eltern. (107)

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62
Q

Geschäftsfähigkeit

A

grds. Wer 18 Lebensjahr vollendet hat; keine pauschale Entmündigung

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63
Q

Was ist der Grundgedanke der Regelungen zur Geschäftsfähigkeit?

A

Selbstschutz vor Verkehrsschutz. Grds. kein Gutglaubensschutz Dritter. Keine Haftung in culpa in contrahendo, Privilegierung im Bereicherungsrecht

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64
Q

(P) Zugang von WE an beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige (131)

A

Bei Geschäftsunfähigen kommt es gem. § 131 I auf den Zugang beim gesetzlichen Vertreter an. Bei Eltern genügt der Zugang eines sorgeberechtigten Elternteils.
Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit kommt es auf Zugang beim gesetzlichen Vertreter an, bei lediglich rechtlichen Vorteilen genügt Zugang; Sonst bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. (nachträgliche Zustimmung nicht möglich)

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65
Q

Wann ist ein RG formbedürftig?

A

Grundsätzlich Formfrei ( § 125 BGB e contrario) Formzweck: Übereilungsschutz, Beratungsfunktion, Beweissicherung, Dokumentation

66
Q

Welche Schriftformen gibt es?

A
  • Einfache Schriftform (eigenhändige Unterschrift, Vertragsurkunde)
  • Qualifizierte Schriftform
  • Textform (126b)
    -Öffentliche Beglaubigung (129)
  • Notarielle Beurkundung (128) -> BeurkG
    Vereinbarte Schriftform (127)
67
Q

Wie wird ein formgebundenes Geschäft ausgelegt?

A

Andeutungstheorie: Außerhalb liegende Umstände können nur herangezogen werden, wenn Text zumindest Anhaltspunkte enthält

68
Q

(P) Rechtsfolgen von Formmängeln

A

Nichtigkeit 125 oder Heilbarkeit nach 311b I 2. Bei gewillten Formvorschriften kommt es nur im Zweifel zu Nichtigkeit

69
Q

(P) Arglistige Berufung auf den Formmangel

A

“Edelmann-Fall”

70
Q

Ist eine teleologische Reduktion möglich?

A

Nach Treu und Glauben ist eine Reduktion dann möglich, wenn das Ergebnis schlechthin unerträglich ist. Das ist der Fall bei arglistiger Täuschung, schwerer Treuepflichtverletzung und Existenzgefährdung

71
Q

Was sind verbotene Rechtsgeschäfte

A

Verbotsgesetze (nur gegen Inhalt der Norm); Nichtigkeit muss Verbotszweck entsprechen

72
Q

Wie ist es bei gesetzlichen und behördlichen Veräußerungsverboten

A

Relative Unwirksamkeit

73
Q

§ 137 rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot

A

Keine dingliche Wirkung (137) verbotswidrige Verfügung ist dennoch wirksam. Ausnahme ist 399: Abtretung der Forderung. Die Vertragliche Verpflichtung ist aber inter partes wirksam (137 S. 2)

74
Q

§ 138 I Sittenwidrigkeit

A

138 II vor 138 I, alle Arten. Verdrängt durch 123 bei arglistiger Täuschung. Sittenwidrigkeit kann sich ergeben aus Inhalt oder Gesamtcharakter

75
Q

(D) Gute Sitten

A

Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden

76
Q

Was sind die Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit

A

Nichtigkeit, nicht zugleich auch das dingliche Rechtsgeschöft, Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung kann nach 817 ausgeschlossen sein.

77
Q

Was ist ein Wucher?

A

Objektiver Tatbestand: Missverhältnis zwischen Leistung und gegenleistung (laesio enormis)
Subjektiver Tatbestand: Ausnutzung der Zwangslage, Unerfahrenheit
Rechtsfolge: Nichtigkeit ergreift idR auch das Erfüllungsgeschäft

78
Q

Was ist ein wucherähnliches RG

A

Nur obj., kein subj. TB ist ein Rückgriff auf 138 I möglich. Rspr. verlangt zusätzlich die verwerfliche Gesinnung, etwa das Ausnutzen einer Machtposition

79
Q

Wann bildet etwas eine Geschäftseinheit

A

Eine einheitliches RG liegt vor, wenn tatsächlich nur ein einziges RG im Rechtssinne vorliegt. (enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang)

80
Q

Was ist die Umdeutung nach § 140

A

Nichtiges RG erfüllt Voraussetzungen eines anderen RG. Erforderlich ist, dass das andere RG inhaltlich innerhalb des vorgenommenen RG liegt -> Ein Minus, kein Aluid (h.M.: Nicht rechtliche Ähnlichkeit relevant, sondern wirtschaftliche Zielsetzung

81
Q

Wie kann ein nichtiges RG gerettet werden?

A

Es kann bestätigt werden, die Bestätigung ist als Neuvornahme zu werten (Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen vorliegen), es muss einvernehmlich bestätigt werden

82
Q

Wann ist ein Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft?

A

nicht unmittelbar rechtlich nachteilig = nicht persönlich verpflichtet, Recht verliert oder in einem Recht beschränkt wird

83
Q

Welche Geschäfte sind auch bei Minderjährigen von vornherein wirksam?

A

Taschengeld 110; Erwerbsgeschäft 112, Arbeitsverhältnis 113

84
Q

Was passiert mit einem schwebend Unwirksamen Geschäft?

A

Kann nach 108 genehmigt werden.

85
Q

Ist eine Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft?

A

Grds. schon; aber kann in Gesamtbetrachtung der dinglichen und schuldrechtlichen Verträge auch anders beurteilt werden. Wenn mit der Verfügung rechtliche Nachteile verbunden sind, ist auch schuldrechtlicher Vertrag nachteilig

86
Q

(P) Minderjähriger bekommt ein Grundstück geschenkt, auf dem öffentliche Lasten liegen

A

E.A.: Lasten sind aufgrund eines zwischengeschalteten Steuer- und Aufgabenbescheids nur mittelbare Nachteile
A.A.: Lasten sind wirtschaftlich so geringwertig, dass sie das Vermögen nicht gefährden

87
Q

(P) Minderjähriger bekommt Grundstück geschenkt, dieses ist aber mit einer Hypothek belastet

A

Eigentümer haftet gem. §1113, 1147 nicht persönlich, wenn er nicht zugleich persönlicher Schuldner ist
Muss nicht Zwangsvollstreckung dulden, wird aber nicht mit deren Kosten belastet

88
Q

(P) Minderjähriger bekommt ein Grundstück geschenkt, dass mit Reallast belastet ist

A

Reallasten führen gem. §§ 1105, 1108 zu einer persönlichen Haftung des Eigentümers -> unmittelbarer rechtlicher Nachteil

89
Q

(P) Rechtlicher Nachteil iSv § 107 durch Verlust des Erfüllungsanspruchs -> Ist Erfüllungswirkung eingetreten -> Wann ist die Leistung an einen Minderjährigen iSv § 362 wie geschuldet bewirkt?

A

E.A.: bei Übereignung nach 929 muss der Realakt an den gesetzlichen Vertreter erfolgen, MK erhält darüber mittelbaren Besitz und es kommt zur Eigentumsübertragung und damit zur Erfüllung -> Grund: es fehlende Empfangszuständigkeit des MJ. Interessenslage vergleichbar zu Parteien kraft Amtes und Regelungslücke beim Schutz des MJ, der bei Übergabe Gefahr läuft, Besitz an Geld zu verlieren.
A.A.: zum Erlöschen des Erfüllungsanspruchs muss analog § 264 I ein Erfüllungsvertrag geschlossen werden, der ist gem. § 108 zustimmungsbedürftig -> Fordern der gesetzlichen Vertreter wird zugleich als Verweigerung der Genehmigung gedeutet -> unwirksam managels Erfüllungsvertrags ist der Anspruch nicht erloschen und er kann erneute Erfüllung verlangen.

90
Q

(P) Gutgläubiger Erwerb vom MJ, der kein Eigentümer ist

A
  1. RG iSv Verkehrsgeschäft
  2. Rechtsschein oder Rechtsscheintatbestand ( 932 I 2) sonst 1006
  3. Guter Glaube 932 II -> muss nur an Eigentum glauben (anders § 366 HGB: an Berechtigung glauben)
  4. Kein Abhandenkommen § 935
  5. Str., ob guter Glaube möglich
    -> E.A.: guter GLaube und 985 nicht möglich
    -> A.A. grds. Kein gutgläubiger Erwerb, da er zutreffend seiner Vorstellung nicht erwerben könnte, aber gutgläubiger Erwerb darf nicht über Vorstellung hinaus gehen und nicht besser stehen als normaler Erwerber
    => Stellungnahme pro 1: minderjährigen Schutzvorschriften sollen nur den MJ schützen, Minderjährigkeit soll nicht als Geschenk in den Schoß fallen.
91
Q

(P) Formbedürftigkeit der Genehmigung

A

E.A.: Genehmigung ist stets formfrei
A.A.: Genehmigung bedarf der Form des Rechtsgeschäfts

92
Q

was ist ein verdeckter Kalkulationsirrtum?

A

Vertragspartner kennt Berechnungsgrundlage nicht; nur Berechnungsergebnis ist Vertragsinhalt geworden; Anfechtung nach 142, 119 I -> Vertragsanpassung nach 313

93
Q

Was ist ein offener Kalkulationsirrtum?

A

Berechnung ist für Vertragspartner erkennbar, unbeachtlicher Motivirrtum, Anfechtung ausgeschlossen, Ausnahme: durch Auslegung bereits ermittelt, dass nicht falsch addierter Endbetrag, sondern Einzelbeträge als vereinbart gelten
Falsa demonstratio non noncet

94
Q

(D) Eigenschaft

A

alle wertbildenden Merkmale, die in der Sache selbst begründet sind und ihr für eine gewisse Dauer anhaften

95
Q

(D) Verkehrswesentlichkeit

A

die der Sache anhaftenden Verhältnisse haben einen unmittelbaren Einfluss auf den Wert oder die Brauchbarkeit

96
Q

(P) Anfechtbarkeit eines Doppelirrtums

A

e.A.: 119 II F. 2 gilt auch für einen Irrtum beider Parteien
a.A.: 119 II F. 2 gilt nicht für einen Doppelirrtum, Lösung über 313

97
Q

Schema: Anspruch auf Anpassung des Vertrages nach 313

A
  1. wirksamer schuldrechtlicher Vertrag
  2. keine Umgehung spezieller Regelungen ( 133, 157, 434, 437, 275, 119 I, II)
  3. Störung der Geschäftsgrundlage
    a. Umstand muss zur Grundlage des Vertrages (nicht Vertragsinhalt) geworden sein
    b. Veränderung oder ursprünglicher Fehler der Umstände
    c. Veränderung muss schwerwiegend sein und darf nicht in den Risikobereich der Partei fallen, die sich auf 313 beruft
  4. RF: Vertragsanpassung
98
Q

(D) Grundlage des Vertrages

A

gegenwärtiger oder zukünftiger Umstand, der von zumindest einer Partei erkennbar vorausgesetzt wurde und auf dessen Vorhandensein der Geschäftswille unmittelbar aufbaut.

99
Q

Schema Stellvertretung 164ff

A
  1. Zulässigkeit
    a. Rechtsgeschäftliches Handeln
    b. Keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte
  2. Abgabe einer eigenen WE im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
  3. Im Rahmen der Vertretungsmacht (Im Zeitpunkt der Abgabe der WE muss Vertretungsmacht vorliegen)
  4. Formfreiheit 167 II
  5. Kein Ausschluss
  6. Rf: WE des Vertreters wird dem Geschäftsherrn zugerechnet
100
Q

(P) Identitätstäuschung

A

Dem Erklärungsempfänger kommt es auf die Identität des Erklärenden an; Stellvertretungsregeln gelten analog, Namensträger kann Geschäft analog 177 genehmigen oder an sich ziehen
Täuschender haftet analog 179

101
Q

(P) Namenstäuschung

A

Erklärungsempfänger will das Geschäft mit der Handelnden Person abschließen; Geschäft wirkt nur für und gegen den Handelnden; Stellvertretungsregeln finden keine Anwendung

102
Q

Duldungsvollmacht

A

Vertreter tritt wiederholt als Vertreter auf; Positive Kenntnis des Vertretenen vom Handeln des Vertreters und Duldung; Guter Glaube des Dritten analog 173

103
Q

(P) Anscheinsvollmacht

A

Vertreter tritt wiederholt als Vertreter auf; Fahrlässige Unkenntnis des Vertretenen vom handeln des Vertreters und Verhinderungsmöglichkeit; Guter Glaube des Dritten analog 173

104
Q

Schema: Ansprüche des Dritten gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht 179 I

A
  1. Abgabe einer WE
  2. Im Fremden Namen
  3. Ohne Vertretungsmacht
  4. Genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft
  5. Keine Genehmigung
  6. Kein Ausschluss
    a. Kenntnis bei Vertragsschluss
    b. Beschränkt geschäftsfähig ohne Zustimmung
    c. Widerrufsrecht 178
  7. RF: Wahlrecht Erfüllung oder SE
105
Q

(P) Bereits vollzogene Vollmacht durch den Vertretenen anfechten?

A

E.A.: Anfechtung ist zulässig, Vollmacht wird angefochten, Gegner ist der Dritte, Dritter hat Anspruch gegen Vertretenen nach 122 analog
A.A. Anfechtung unzulässig, Vertrag wird angefochten, Anfechtungsgegner ist der Dritte; Dritter hat Anspruch gegen Vertretenen §122
A.A.: Anfechtung unzulässig, Vollmacht wird angefochten, Anfechtungsgegner ist der, dem die Vollmacht erteilt wurde (Innen- oder Außernvollmacht), Stellvertreter haftet gem. 179

106
Q

Das Insichgeschäft

A

Interessenkonflikt für Vertreter, Vernachlässigung der Interessen des Vertretenen
Ausnahmen: Geschäftsherr gestattet, Rechtsgeschäft dient ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit, Rechtsgeschäft ist für Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft

107
Q

(D) Selbstkontrahieren

A

Vertreter vertritt einerseits Geschäftsherrn und ist andererseits selbst Partei des Rechtsgeschäfts

108
Q

Mehrfachvertretung

A

Vertreter vertritt zwei verschiedene Personen bei einem Rechtsgeschäft

109
Q

(P) Ausschluss der Stellvertretung

A
  1. Durch kollusives Verhalten 138 I -> beide in Absicht handeln, Vertretenen zu schädigen
  2. Missbrauch der Vertretungsmacht 242 = Überschreiten der Vertretungsmacht in Kenntnis des Rechtsverkehrs
  3. § 181
110
Q

(P) Vertreter vertritt wirksam nach außen, aber Innenverhältnis geschädigt

A

Wirksamer Vertrag, Anspruch Vertretener gegen Vertreter aus § 280 I, Schuldverhältnis ist hierbei Grundverhältnis

111
Q

Was sagt das Repräsentationsprinzip der Stellvertretung

A

Bildung des RG Willens bei Vertreter, Abgabe Entgegennahme der WE -> Es kommt auf Person des Vertreters an

112
Q

Was sagt das Abstraktionsprinzip der Stellvertretung

A

Unabhängigkeit der Vollmacht von Innenverhältnis und seinen Grenzen (rechtliches können/rechtliches Dürfen)

113
Q

Was ist ein Offenes Geschäft, für den den es angeht?

A

Vertreter lässt erkennen, dass er für einen anderen handelt, aber nicht für wen -> Zulässig, Vertreter muss aber, wenn notwendig die Person nachträglich benennen, sonst Haftung nach 179

114
Q

Schema AGB-Kontrolle

A
  1. Anwendbarkeit
    a. Sachlicher Anwendungsbereich 310 IV
    b. persönlicher Anwendungsbereich 310 I und III
  2. Vorliegen von AGB
    a. Vertragsbedingungen § 305 I 1
    b. Für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert 305 I 1
    c. Einseitig vom Verwender gestellt § 305 I
  3. Einbeziehung in den Vertrag
    a. Hinweis auf Bedingungen 305 II Nr. 1
    b. Möglichkeit der Kenntnisnahme § 305 II Nr. 2
    c. Einverständnis § 305 II Nr. 2
    d. Kein Ausschluss 305 II -> schlüssiges Verhalten genügt
  4. Auslegung der Klauseln ( 133,157 unter Beachtung von 305b und 305c II
  5. Inhaltskontrolle
    a. Nicht lediglich gesetzliche Regelungen wiederholen 307 III 1, Ausnahme 307 III 3
    b. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit § 309 -> AGB unwirksam
    c. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit 309 -> AGB unwirksam
    d. Generalklausel 307 I, II
    aa. 307 II
    bb. 307 I (nur prüfen falls voher nicht zur Unwirksamkeit führt)
    Verstößt der Inhalt nur teilweise gegen 307, ist die gesamte Klausel unwirksam
    RF: 306
115
Q

(D) Was sind Vertragsbedingungen

A

Klauseln, die den Inhalt des Vertrages bestimmen sollen

116
Q

(D) Benachteiligung

A

Wenn die Interessen des Vertragspartners soweit zurückstehen, dass ein vollständiger Interessensausgleich zwischen den Parteien nicht stattfindet

117
Q

Unangemessen

A

Wenn der Verwender mit der AGB nur seine eigenen Interessen verfolgt, ohne dabei hinreichend Rücksicht auf die Interessen des Vertragspartners zu nehmen

118
Q

Was ist ein verdecktes Geschäft für den, den es angeht

A

Bargeschäfte des täglichen Lebens, wenn Person des Vertragspartners für den anderen Teil relevant ist.

119
Q

Was ist ein Unternehmensbezogenes RG

A

Der Handelnde tritt erkennbar für ein Unternehmen auf, wird selbst dann der tatsächliche Unternehmensträger berechtigt und verpflichtet, wenn der Handelnde den Eindruck erweckt, selbst dieser Unternehmensträger zu sein oder der Unternehmensinhaber fast bezeichnet wird.

120
Q

Was ist eine Vollmacht?

A

Einseitiges RG; neben Vollmacht meist Verpflichtungsgeschäft (z.B. Arbeitnehmer muss für Arbeitgeber einkaufen)

121
Q

Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenvollmacht

A

Innenvollmacht ist die Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten; die Außenvollmacht ist die Erklärung gegenüber dem Dritten. Das ist Bedeutsam für das Erlöschen der Vollmacht.

122
Q

Was ist die Form der Vollmacht?

A

Grundsätzlich formlos; bedarf nicht der Form des RG, auf dass sie sich bezieht, Ratio: Jederzeitige Widerruflichkeit § 168 S. 2 BGB
Teleologische Reduktion von 167 bei unwiderruflichen Vollmachten, dann muss diese die Form des Hauptgeschäftes haben.

123
Q

Hat die Entstehung Einfluss auf die Wirksamkeit?

A

Bei Entstehung, wenn Grundverhältnis nicht wirksam entstanden ist, hat das grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Vollmacht

124
Q

Was ist die Unterscheidung von Können und Dürfen bei der Vollmacht

A

Beschränkungen im Innenverhältnis müssen nicht den Umfang der Vollmacht berühren

125
Q

Wie kann die Vollmacht ausgestellt werden?

A

Grundsätzlich kann sie vom Vollmachtgeber beliebig ausgestellt werden, es sei denn es ist Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Umfang.

126
Q

Welche gesetzlich typisierten Vollmachten gibt es?

A

§ 81 ZPO: Umfang der Prozessvollmacht
§ 49 HGB Prokura -> Vollmacht zu allerart von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften
§ 50 HGB Kann alles, darf aber nicht alles (Dritten ggü unwirksam, Innenverhältnis nicht allgemeingültig)

127
Q

Wie ergibt sich der Umfang einer Vollmacht?

A

Der Umfang ergibt sich grundsätzlich aus einer Auslegung der Vollmachtserteilung

128
Q

Was ist eine Spezialvollmacht?

A

Die Spezialvollmacht bezieht sich auf ein einziges oder mehrere genau festgelegte Geschäfte. Sie erlischt automatisch mit dem Abschluss aller erfassten Geschäfte

129
Q

Was ist die Gattungsvollmacht?

A

Alle Rechtsgeschäfte einer Gattung

130
Q

Was ist die Generalvollmacht

A

Die Generalvollmacht betrifft alle Geschäfte, bei denen die Vertretung zulässig ist.

131
Q

Was ist die Gesamtvollmacht?

A

Nur mehrere Personen können für den Vertretenen handeln. Bei passiver Stellvertretung genügt aber Zugang an einen Vertreter

132
Q

Was ist eine Einzelvollmacht?

A

Jeder Bevollmächtigte kann alleine für den Vertretenen handeln.

133
Q

Wie erlischt die Vollmacht?

A
  • Widerruf
  • Man kann Innenvollmacht nach außen widerrufen, aber Gutglaubensschutz bleibt Drittem gegenüber in Kraft bis sie ihm widerrufen wird
  • Unwiderrufliche Erteilungsmöglichkeit (nur wenn schützendes Wort, nicht bei Generalvollmacht, widerruf aus wichtigem Grund immer möglich
  • Beendigung des Grundverhältnisse
    Das Fortbestehen nach Tod 672 ermöglicht daher eine transmortale Vollmacht
134
Q

Wie ist die Struktur der Rechtsscheinhaftung

A

Bestehen eines Rechtsscheins; Zurechenbarkeit dieses Rechtsscheins, Schutzwürdiges Vertrauen des Dritten

135
Q

Ist der Rechtsgedanke Verallgemeinerungsfähig

A

Ja, im Wege einer Rechtsanalogie (Bsp. Blankett Vollmacht oder Duldungs- und Anscheinsvollmacht

136
Q

Was ist eine Duldungsvollmacht

A

Der Vertretene kennt positiv das durch die Vollmacht nicht gedeckte Verhalten des Vertreters und schreitet nicht dagegen ein. -> Wird behandelt wie eine echte rechtsgeschäftliche Vollmacht und ist letztlich eine konkludent erteilte Vollmacht

137
Q

Was ist eine Anscheinsvollmacht?

A

Der Vertretene kennt Auftreten des Vertreters nicht, hätte es bei Pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Bei Geschäftsherr kam es an als dulde er das Auftreten und billigte es. Dafür bedarf es einer gewissen Dauer. (Verhalten nach Vertragsschluss kann nur genehmigt werden.

138
Q

Wann kann ein Willensmangel bei Vollmachtserteilung vorliegen?

A

Problem nicht, wenn Vollmachtsgeber vor Vornahme des Vertretungsgeschäfts entdeckt. Dann Vollmacht widerrufen. Problem tritt nur dann auf, wenn bereits ausgeübt, weil Widerruf nur ex nunx wirkt und somit Geschäft nicht beseitigen kann.

139
Q

Wem gegenüber ist die Anfechtung zu erklären?

A

Die Anfechtung ist laut lit. ggü beiden Beteiligten fristgerecht zu erklären. Denn G haftet sowohl B als auch D aus 122

139
Q

Was passiert bei einer Anfechtung der Vollmacht?

A

Der Vollmachtnehmer wird zum falsus procurator; Anfechtung hat denselben Effekt wir eine Anfechtung des Vertretergeschäfts

140
Q

Was passiert bei Vertretung ohne Vertretungsmacht?

A

-> Schwebend unwirksam, der Vertrag kann genehmigt werden

141
Q

Wann haftet der Vertreter nur auf den Vertrauensschaden

A

Wenn der Vertreter den Mangel der eigenen Vertretungsmacht nicht gekannt hat.

142
Q

Wann haftet der Vertreter auf das Erfüllungsinteresse

A

Wenn Vertreter den Mangel gekannt hat; er haftet dann wie ein Vertragspartner mit Inhalt des vollmachtlos geschlossenen Vertrages

143
Q

Wie ist es beim Boten ohne Botenmacht?

A

Bei unbewusst falscher Übermittlung durch Erklärungsboten ist es eine WE des Erklärenden
Bei bewusst unrichtiger Übermittlung durch Boten oder Scheinboten: Keine WE; Anfechtung entsprechend nicht erforderlich

144
Q

Was ist ein Anspruch

A

Legaldefiniert in 194; Sonderverbindung zwischen Gläubiger und Schuldner

145
Q

Was ist die Anspruchskonkurrenz?

A

Ein Begehren kann oft auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt werden, Leistung kann aber nur einmal erfüllt werden hinsichtlich Voraussetzungen und Schranken unabhängig voneinander zu eignen Regeln (213)
Abgrenzung zum Streitgegenstand: Prozessualer Anspruch -> Lebenssachverhalt

146
Q

Was ist ein Gestaltungsrecht

A

Subjektives Recht, das ein neues Recht begründet oder ein bestehendes RV geändert oder aufgehoben hat; Einseitiges RV, empfangsbedürftige We; Keine Rücknahme, AUsnahme bei Potestativbedingungen und innerprozessualen Bedingungen

147
Q

Was sind dingliche/absolute Rechte

A

Wirken gegen jedermann; Insbesondere im Sachenrecht, aus dinglichen Rechten können aber verjährbare Ansprüche resultieren

148
Q

Was sind Einwendungen?

A

Führen zu Nichtexistenz des Anspruchs; Entspricht der Rechtshindernden Einwirkung

149
Q

Was ist eine Einrede?

A

Der Anspruch besteht weiter, aber noch nicht/nicht mehr durchsetzbar; Erfüllbar; es gibt peremptorische einrede und dilatorische Einrede

150
Q

Was ist der Gegenstand der Verjährung?

A

(unverjährbare) Ansprüche; nicht absolute Rechte oder Gestaltungsrechte

151
Q

Was ist der Charakter der Verjährung?

A

Kein Rückforderungsrecht, wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde

152
Q

(P) Angriff erst nach Verjährung erkannt

A

Beginn der Frist hängt gem. 199 von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Anspruchsberechtigten ab-> das verhindert, dass Einspruch verjährt ist bevor eine Chance auf Durchsetzung

153
Q

Was sind die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsrechte

A

Beginn 199 hängt neben Entstehen von Kenntnis oder Kennenmüssen noch von der anspruchsbegründenden Tatsache und der Person des Schuldners ab; Gläubiger muss für Kenntnis nicht schon erforderlichen rechtlichen Schlüsse ziehen. Rechtsunkenntnis daher keinen Einfluss auf Beginn der Frist

154
Q

(D) Entstanden

A

Der Anspruch muss gerichtlich durchsetzbar, also fällig sein. Der Gläubiger muss Kenntnis erlangen, die Beweislast liegt beim Schuldner.

155
Q

Wie geht man mit Maximalfristen um?

A

Es sind keine Jahresendfristen, sondern Taggenau

156
Q

Wann beginnt eine Frist

A

Ereignisfristen: der Tag des maßgeblichen Ereignisses wird nicht mitgerechnet (erst am nächsten Tag)
Ablauffrist: Tag des maßgeblichen Ereignisses wird mitgerechnet

157
Q

Wann endet die Frist?

A

Tagesfristen: 24h des letzten Tages, sofern nicht 193
Ereignisfristen enden mit Ablauf des entsprechenden Wochen bzw. Monatstages; wenn es diesen Tag nicht gibt dann Ablauf mit letztem Tag des Monats

158
Q

Schema: Wann ist die Frist abgelauten?

A
  1. Feststellung der Dauer der Frist
  2. Feststellung des Fristbeginns
  3. Berechnung des Fristbeginns
  4. Berechnung des Fristende
159
Q

Vereinbarungen über Verjahrung?

A

Sind gem. § 202 e contratio grds. zulässig

160
Q

Was passiert bei Hemmung der Verjährung?

A

“Uhr wird angehalten”, die Zeit wird nicht einberechnet.

161
Q

Was sind Hemmungstatbestände?

A

Verhandlungen, jeglicher Meinungsaustausch, Rechtsverfolgungsmaßnahmen, Hemmung während vereinbarten Leistungsverweigerungsrecht (Beweislast bei Gläubiger)

162
Q

Was bringt die Ablaufhemmung?

A

Verlängert die Verjährung nicht generell, sondern nur fallweise je nach ZP eines bestimmten Ereignisses; Zweck ist Mindestfrist zur Geltendmachung eines Anspruchs; ist nur dann notwendig, wenn Frist sonst abgelaufen wäre

163
Q

Was ist die typische Formulierung für die Verjährung

A

“Verjährung tritt nicht ein vor Ablauf von … Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem … oder “ tritt frühestens… Monate nach … ein”