BGB AT 1 Flashcards
Willenserklärung
Die Erklärung einer Person, die den auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willen zum Ausdruck bringt.
Geschäftsähnliche Handlung
Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Erklärenden Kraft Gesetzes eintreten (Mahnung, Fristsetzung).
Realakte
Realakte sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigungen, die kraft Gesetzes eine Rechtsfolge auslösen. (Keine Erklärung sondern Tathandlung)
Schwebende Unwirksamkeit
Schwebende Unwirksamkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft zunächst unwirksam ist, es aber noch wirksam werden kann, wenn das fehlende Wirksamkeitserfordernis nachgeholt wird.
Relative Unwirksamkeit
Relative Unwirksamkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft einer oder mehreren Personen gegenüber unwirksam ist, allen anderen gegenüber wirksam ist.
Einseitige Rechtsgeschäfte
WE nicht empfangsbedürftig (Testament), Abgabe entscheidend. WE empfangsbedürftig, Zugang entscheidend (Rücktritt).
Trennungsprinzip
Verpflichtungsgeschäft begründet Anspruch, Verfügungsgeschäft begründet Rechtsänderung.
Abstraktionsprinzip
Verfügungsgeschäft ist vom Vorhandensein und der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts unabhängig.
Fehleridentität
Bei Irrtum können beide Geschäfte anfechtbar sein (bei Irrtum über Kaufsache, arglistiger Täuschung - nicht jedoch bei Eigenschaftsirrtum)
WE - objektiver Erklärungstatbestand
Setzte ein Verhalten voraus, das nach der Vereinbarung, dem Verständnis der Beteiligten oder der Verkehrssitte den Schluss auf einen bestimmten Geschäftswillen zulässt. (Verhalten = ausdrückliche WE, konkludent, Schweigen)
Handlungswille
Wille, die als objektiver Erklärungsakt bewertete Handlung überhaupt vorzunehmen.
Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein des Handelnden, überhaupt irgendeine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben.
Geschäftswille
Geschäftswille ist auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolg gerichtet.
Wirksame WE trotz fehlendem Erklärungsbewusstsein?
Aktuelles EBW erforderlich zum Schutz der Privatautonomie (-). HM: Potentielles EBW ausreichend (+), Anfechtung möglich § 119 wie ein Erklärungsirrtum. Schutz des Rechtsverkehrs
Potentielles Erklärungsbewusstsein
Wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als WE aufgefasst werden durfte und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. (Anfechtung wie Erklärungsirrtum möglich § 119)
Fehlender Geschäftswille
Irrtum nach § 119 - wirksame WE aber Anfechtung möglich. Fehlender Rechtsbindungswille nach außen erkennbar geworden - objektiver TB einer WE fehlt.
Bewusste Willensmängel
Geheimer Vorbehalt § 116, Scheingeschäft § 117, Scherzerklärung § 118
Abgabe einer WE
Eine WE ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit des geäußerten Willens kein Zweifel besteht.
Abgabe empfangsbedürftige WE
Die Erklärung muss so in Richtung des Empfängers erfolgt sein, dass bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang zu rechnen ist.
WE gegenüber Anwesenden
mündlich = Ausspruch gegenüber dem Empfänger, so dass dieser sie vernehmen kann. Schriftlich = die WE muss dem Empfänger zu Entgegennahme überreicht werden.
WE gegenüber Abwesenden
Einwurf in den Briefkasten, Absenden einer E-Mail, wenn der Erklärende dem Boten auf den Weg schickt.
Unwillentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr
= Abhanden gekommene WE. Entweder keine Abgabe (da UNwillentlich) und SE aus § 122 analog. Oder wie fehlenden EBW: hätte er erkennen können, dass die Erklärung abhandenkommt, ist sie wirksam aber anfechtbar (hM), da Schutz des RV und Möglichkeit der Anfechtung.
Zeitpunkt des Irrtums und der Sittenwidrigkeit?
Zeitpunkt der Abgabe
Zugang einer verkörperten WE
Nötig, dass die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.
Machtbereich
Umfasst den räumlichen Herrschaftsbereich des Empfängers und Empfangsboten.
Empfangsbote
Empfangsbote ist, wer tatsächlich ermächtigt ist oder nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gelten kann, die WE für den Empfänger entgegen zu nehmen. (≠ Handwerker im Haus, dieser ist nur Erklärungsbote)
Zugang und Kenntnisnahme?
Möglichkeit der Kenntnisnahme ist ausreichend (-> normalerweise durch Herrschaftsbereich erfüllt)
Wann geht dem Adressaten die WE mit Hilfe eines Empfangsboten zu?
Erst wenn Adressat unter gewöhnlichen Verhältnissen Kenntnis erlangen kann (Zeit zur Weiterleitung einberechnen). Kann auf Null reduziert werden, zB wenn Empfangsbote WE im Machtbereich des Adressaten entgegennimmt.
Zumutbarkeit der Kenntnisnahme
Die Kenntnisnahme muss nach den Gepflogenheiten des RV erwartet werden können. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse abzustellen (Brief um 23h geht am nächsten Morgen zu, auch wenn der Absender weiß, dass der Adressat im Urlaub ist)
Zugang einer nicht verkörperten WE
Vernehmungstheorie = wenn sie akustisch oder optisch richtig vernommen wird. (MM = objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme unter regelmäßigen Umständen ausreichend).
Zugang bei mündlicher Übermittlung an Empfangsboten
Wenn dieser sie richtig vernommen hat und unabhängig davon, wann und ob er sie weiterleitet (Risiko des Empfängers). Beachte: höhere Anforderungen an den Boten bei mündlichen WE (erwachsene Verwandte reichen aus).
Annahmeverweigerung
Berechtigt = kein Zugang (ungenügend frankiert); Unberechtigt = Zugangsfiktion.
Unberechtigte Annahmeverweigerung von Empfangsvertretern und Empfangsboten?
Empfangsvertreter = § 166 wird Adressat zugerechnet; Empfangsbote = wird Adressat nicht zugerechnet, außer er hat vorher auf den Boten Einfluss genommen.
Zugangshindernisse (Briefkasten fehlt, Adressat im Urlaub,..)
Erneuter Zugang nötig -> Zugangsfiktion nach § 132 auf 1. Zustellungsversuch, wenn der Empfänger sich hätte bereithalten müssen. Berufung auf verspäteten Zugang ist dann nach § 242 rechtsmissbräuchlich.
Einschreiben
Benachrichtigung, dass Post abgeholt werden kann bewirkt keinen Zugang. Erst wenn der Empfänger den Brief abholt. Wenn er ihn nicht abholt, muss der Erklärende erneut zustellen. Erneute Zustellung ist nur entbehrlich, wenn der Empfänger wusste, dass etwas rechtschreibliches kommt und er den Zugang durch Nichtabholung treuwidrig vereitelt hat.
Zugang bei Fax & E-Mail
Fax = Ausdruck beim Empfänger. Empfänger muss Funktionsfähigkeit sicherstellen. E-Mail = Zugang mit Eingang im Postfach des Providers bzw. am nächsten Werktag.
Subjektive Auslegung von WE
§ 133 es kommt auf den wirklichen Willen an. Anwendbar bei nicht empfangsbedürftigen WE und bei empfangsbedürftigen WE, wenn der Empfänger nicht schutzwürdig ist (wenn er zB den wirklichen Willen erkannt hat -> falsa demonstratio non nocet”
Objektive Auslegung von WE
Es ist abzustellen, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. (-> Vertrauensschutz)
Schweigen
Grundsätzlich keine Erklärungswirkung (rechtliches Nullum), ausnahmsweise bei beredtes Schweigen (Vertragsverhandlungen mit Annahme, wenn kein Widerspruch).
Schweigen auf verspätete Vertragsannahme
Der verspätet Annehmende kann in der Regel davon ausgehen, dass der andere immernoch am Vertragsschluss interessiert ist und sein Schweigen daher als Zustimmung des neuen Angebots zu werden ist. (≠ bei modifizierter Annahme)
Schweigen auf “freibleibendes Angebot”
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Schweigen nur als Annahme, wenn es Vorverhandlungen gab und beide fest mit Vertragsschluss gerechnet haben.
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (Geltungsbereich und Vorsaussetzungen)
Beide Parteien müssen wie ein Kaufmann am RV teilnehmen / Vorverhandlungen und Empfänger muss erkennen können, dass der Vertrag aus Sicht des Absenders bereits geschlossen ist. (≠ Auftragsbestätigung)
Unwirksamkeit des Bestätigungsschreibens?
Treuwidrige Verfälschung oder erhebliche Abweichung (aber: sich kreuzende Bestätigungsschreiben nicht zwangsläufig)
Kalkulationsirrtum
Motivirrtum. Grundsätzlich nicht anfechtbar. Möglich: Wegfall der Geschäftsgrundlage § 313 wenn beidseitiger Motivirrtum.