BGB AT 1 Flashcards
(44 cards)
Willenserklärung
Die Erklärung einer Person, die den auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willen zum Ausdruck bringt.
Geschäftsähnliche Handlung
Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Erklärenden Kraft Gesetzes eintreten (Mahnung, Fristsetzung).
Realakte
Realakte sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigungen, die kraft Gesetzes eine Rechtsfolge auslösen. (Keine Erklärung sondern Tathandlung)
Schwebende Unwirksamkeit
Schwebende Unwirksamkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft zunächst unwirksam ist, es aber noch wirksam werden kann, wenn das fehlende Wirksamkeitserfordernis nachgeholt wird.
Relative Unwirksamkeit
Relative Unwirksamkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft einer oder mehreren Personen gegenüber unwirksam ist, allen anderen gegenüber wirksam ist.
Einseitige Rechtsgeschäfte
WE nicht empfangsbedürftig (Testament), Abgabe entscheidend. WE empfangsbedürftig, Zugang entscheidend (Rücktritt).
Trennungsprinzip
Verpflichtungsgeschäft begründet Anspruch, Verfügungsgeschäft begründet Rechtsänderung.
Abstraktionsprinzip
Verfügungsgeschäft ist vom Vorhandensein und der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts unabhängig.
Fehleridentität
Bei Irrtum können beide Geschäfte anfechtbar sein (bei Irrtum über Kaufsache, arglistiger Täuschung - nicht jedoch bei Eigenschaftsirrtum)
WE - objektiver Erklärungstatbestand
Setzte ein Verhalten voraus, das nach der Vereinbarung, dem Verständnis der Beteiligten oder der Verkehrssitte den Schluss auf einen bestimmten Geschäftswillen zulässt. (Verhalten = ausdrückliche WE, konkludent, Schweigen)
Handlungswille
Wille, die als objektiver Erklärungsakt bewertete Handlung überhaupt vorzunehmen.
Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein des Handelnden, überhaupt irgendeine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben.
Geschäftswille
Geschäftswille ist auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolg gerichtet.
Wirksame WE trotz fehlendem Erklärungsbewusstsein?
Aktuelles EBW erforderlich zum Schutz der Privatautonomie (-). HM: Potentielles EBW ausreichend (+), Anfechtung möglich § 119 wie ein Erklärungsirrtum. Schutz des Rechtsverkehrs
Potentielles Erklärungsbewusstsein
Wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als WE aufgefasst werden durfte und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. (Anfechtung wie Erklärungsirrtum möglich § 119)
Fehlender Geschäftswille
Irrtum nach § 119 - wirksame WE aber Anfechtung möglich. Fehlender Rechtsbindungswille nach außen erkennbar geworden - objektiver TB einer WE fehlt.
Bewusste Willensmängel
Geheimer Vorbehalt § 116, Scheingeschäft § 117, Scherzerklärung § 118
Abgabe einer WE
Eine WE ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit des geäußerten Willens kein Zweifel besteht.
Abgabe empfangsbedürftige WE
Die Erklärung muss so in Richtung des Empfängers erfolgt sein, dass bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang zu rechnen ist.
WE gegenüber Anwesenden
mündlich = Ausspruch gegenüber dem Empfänger, so dass dieser sie vernehmen kann. Schriftlich = die WE muss dem Empfänger zu Entgegennahme überreicht werden.
WE gegenüber Abwesenden
Einwurf in den Briefkasten, Absenden einer E-Mail, wenn der Erklärende dem Boten auf den Weg schickt.
Unwillentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr
= Abhanden gekommene WE. Entweder keine Abgabe (da UNwillentlich) und SE aus § 122 analog. Oder wie fehlenden EBW: hätte er erkennen können, dass die Erklärung abhandenkommt, ist sie wirksam aber anfechtbar (hM), da Schutz des RV und Möglichkeit der Anfechtung.
Zeitpunkt des Irrtums und der Sittenwidrigkeit?
Zeitpunkt der Abgabe
Zugang einer verkörperten WE
Nötig, dass die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.