Begriffe etc. Flashcards
Voraussetzungen Gerichtsstandvereinbarung ZPO
- Konsens (übereinstimmende Willensäusserungen zur Gerichtsstandvereinbarung)
- kein zwingender Gerichtsstand (Art. 9 Abs. 2 ZPO)
- kein teilzwingender Gerichtsstand, wenn GSV vor Ausbruch des Streits abgeschlossen wurde
- Formvorschriften von Art. 17 Abs. 2 ZPO; Unterzeichnung nicht notwendig
- Essentialia negotii: Genauer Gerichtsort (Burgdorf =/= Kanton Bern) und genaues Rechtsverhältnis (inkl. Parteien)
RF: Ausschliesslicher Gerichtsstand wird vermutet
Voraussetzungen Scheidsvereinbarung/Schiedsklausel ZPO
Schiedsvereinbarungen sind ein Prozesshindernis (Art. 61 ZPO); wird aber einredeweise (nicht v.A.w.) geprüft)
- Konsens
- Formvorschriften gem. Art. 358 ZPO
- Bezeichnung des Schiedsgerichts, mind. Bestimmbarkeit
- Schiedsfähiges RV
Merke: Zwingende oder teilzwingende Gerichtsstandsvorschriften stehen einer Schiedsvereinbarung nicht entgegen!
Defintion geschäftliche Tätigkeit für HG-Zuständigkeit
Als geschäftliche Tätigkeit gilt die charakterische Leistung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit, wobei nicht nur das Grundgeschäft des Gewerbes, sondern auch das Hilfs- oder Nebengeschäft, das die Geschäftstätigkeit fördert oder unterstützt, darunter fällt. Für das Vorleigen einer geschäftlich Tätigkeit ist nicht erforderlich, dass die Parteien in einem Vertragsverhältnis zu einander stehen. Ansprüche aus culpa in contrahendo, GoA, ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung können ebenso vor dem Handelsgericht anhängig gemacht werden.
Definition Prozessstandschaft
Unter Prozessführungsbefugnis versteht man die Befugnis, als Partei über einen streitigen Anspruch einen Prozess zu führen. Normalerweise deckt sich die Prozessführungsbefugnis mit der Sachlegitimation. Fallen Prozessführungsbefugnis und Sachlegitimation auseinander, liegt eine sog. Prozessstandschaft vor. Prozessstandschaft ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist nicht zulässig.
Merkmale Hauptintervention
- Drittperson (sog. Hauptintervenientin) erhebt Interventionsklage gegen beide bestehenden Streitparteien und beansprucht das Streitobjekt für sich
- Es handelt sich um eine selbständige Klage, womit ein neuer Prozess (sog. Interventionsprozess) begründet wird.
- Parteien des Erstprozess sind im Interventionsprozess passive notwendige Streitgenossen
- Interventionsklage setzt ein in der ersten Instanz rechtshängiges Verfahren voraus (nicht im Schlichtungsverfahren, in zweiter Instanz, vor Bundesgericht)
Def. selbständige und unselbständige Nebenintervention sowie streitgenössische Nebenintervention
- Selbständige Nebenintervention: Die Nebenintervenientin steht in einem Rechtsverhältnis zum Prozessgegner des Interventen (Bsp.: Verfahren auf Bezahlung des Kaufpreises, Gläubiger + Schuldner, Bürge (Nebenintervenient), der einen Bürgschaftsvertrag mit dem Gläubiger geschlossen hat interveniert zugunsten des Schuldners (Intervent))
- Unselbständige Nebenintervention: Nebenintervenientin steht in einem Rechtsverhältnis zum Interventen (Bsp.: Kaufvertrag über ein Auto zwischen X (Käuferin) und Y (Verkäuferin); Verfahren zwischen X und Z (Drittperson) hinsichtlich des Eigentums des Autos interveniert Y zugunsten von X.)
- Streitgenössische Nebenintervention
In ZPO nicht vorgesehen; gem. Rechtsprechung zulässig; Der Entscheid hat nach materiellem Recht direkte Wirkungen auch gegenüber der nebenintervenierenden Person.
(Bsp.: Aufhebungsurteil, das gestützt auf aktienrechtliche Anfechtungsklage gegen den GV-Beschluss ergeht, wirkt gegenüber allen Aktionären (unabhängig davon, ob und für welche Partei sie sich als Nebenintervenienten am Prozess beteiligt haben))
Antizipierte Beweiswürdigung
Das Gericht ist nicht gezwungen, jeden angebotenen Beweis auch abzunehmen. Das Gericht soll von weiteren Beweiserhebungen absehen können, wenn es aufgrund der bereits erhobenen Beweise davon ausgehen («antizipieren») kann, dass weitere Beweisabnahmen an seiner bereits gebildeten Überzeugung nichts mehr ändern können, weil es sich aufgrund anderer, bereits abgenommener Beweise ein Bild über die Richtigkeit der behaupteten Tatsache gemacht hat. Folgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO).
Definition Regelbeweismass
Grundsätzlich: Voller/strikter/strenger Beweis. Gericht ist dann voll überzeugt, wenn es keine ernsthaften Zweifel an der vorgebrachten Tatsache hat oder allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Wahrscheinlichkeit, dass beweisbedürftige Tatsache vorliegt: 90%.
Definition Wahrscheinlichkeitsbeweis/überwiegende Wahrscheinlichkeit:
Ist dort vorgesehen, wo das Regelbeweismass der Natur der Sache nach nicht erreicht ist oder nicht zugemutet werden kann (sog. Beweisnot). Z.B. bei hypothetischer Kausalität (Haftpflichtrecht, 42 II OR). Gericht muss zu ca. 75% überzeugt sein.
Definition Werk (363 ff. OR)
Körperliches oder unkörperliches Arbeitsergebnis; bewegliche oder unbewegliche Sache
(Umfasst auch Kinoveranstaltung, künstliche Darbietung, z.B. Orchester)
Voraussetzungen Sachgewährleistung Werkvertrag:
- Mangelhaftes Werk
- Nach Ablieferung des vollendeten Werks
- Prüfungsobliegenheit
- Rechtzeitige Mängelrüge
- Keine Freizeichnung
- Keine Verjährung
- Kein Selbstverschulden
Differenztheorie
Unfreiwillige Vermögensveränderung: In Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder im entgangenem Gewinn und entspricht der Differenz zwischen dem Vermögensstand vor und nach dem schädigenden Ereignis.
VSS Vertrauenshaftung
- rechtliche Sonderverbindung
- schutzwürdiges Vertrauen
- treuewidrige Enttäuschung
- Schaden
- Kausalität
- Verschulden (wird vermutet)
volle Haftung für Hilfspersonen gem. 101 OR
VSS Culpa in Contrahendo
- Vertragsverhandlungen
- Pflichtverletzung
- Schaden
- Kausalität
- Verschulden (wird vermutet)
volle Haftung für Hilfspersonen gem. 101 OR
Verjährung nach Art. 60 OR
VSS 55 OR
- Schaden
- Widerrechtlichkeit
- Kausalität
- Zurechnung des Verhaltens der Hilfsperson
- Hilfsperson: zwingendes Subordinationsverhältnis; k. Organstellung sonst Art. 55 ZGB
- funktioneller Zusammenhang (dienstliche Verrichtung) - Befreiungsgründe Geschäftsherr
5.1. curia in eligendo (Auswahl)
5.2. curia in instruiendo (Instruktion)
5.3. curia in custodiendo (Überwachung)
Unmöglichkeit bei Kaufvertrag
Anfängliche Unmöglichkeit:
- obj. h.L.: 20 OR
- subj. 97 I OR / 119 OR
Nachträgliche Unmöglichkeit:
durch Verkäuferin zu vertreten: 97 I OR
durch Käufer zu vertreten: Verkäuferin ist von Leistung befreit;
keiner von beiden trägt Unmöglichkeit: Gefahrentragungsregeln nach 119 und 185 OR
Werkvertrag:
- Hauptpflicht
- RF Verletzung Hauptpflicht
Hauptpflicht = Herstellung des Werkes, Ablieferung an den Besteller (evtl. Eigentumsbeschaffung wenn Fahrnissache)
RF bei Verletzung:
- Mängelhaftung gem. Art. 367 ff. OR
- Verzug gem. Art. 366 sowie 102 ff. OR
- Unmöglichkeit der Fertigstellung des Werkes gem. Art. 97 ff. OR
Werkvertrag:
- Def. Nebenpflichten / RF
- Pflicht zur persönlicher Ausführung, sofern es auf die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften ankommt (Art. 364 II OR); RF bei Verletzung: Rücktrittsmöglichkeit nach Art. 107 ff. OR durch Bestellerin
- Sorgfaltspflicht (umstritten, ob nur auf Nebenpflichten oder auch auf Hauptpflicht); RF bei Verletzung: Art. 97 I i.V.m. Art. 364 OR
- Sorgfältiger Umgang mit dem von der Bestellerin geliefertem Stoff (365 II OR)
RF bei Verletzung: Art. 97 I OR - Orientierungspflicht gem. Art. 365 III OR
RF bei Verletzung: Art. 97 ff. OR (NICHT Mängelrüge)
Def. Gestaltungsrecht
Das Gestaltungsrecht besteht in der Befugnis, durch einseitige,
empfangsbedürftige und unwiderrufliche Willenserklärung die Rechtsstellung eines andern (ohne
dessen Mitwirkung) zu verändern.
Typische Beispiele:
Mängelrechte, Wahlrechte im Verzug, Wahlobligation, Vorkaufsrecht, Kündigungsrecht
Auftrag:
Beizug von Substituten vs. Hilfspersonen
Unterschied: KEIN Subordinationsverhältnis bei Substituten (aber schon bei Hilfspersonen)
Grundsätzlich ist der Beizug von Hilfspersonen jederzeit zulässig; RF bei Haftung: gem. Art. 101 OR.
Beizug von Substituten nur gem. Art. 398 Abs. 3 OR; bei unbefugterweise Übertragung an einen Substituten (Art. 399 Abs. 1 OR) liegt bereits eine Vertragsverletzung vor = Haftung gemäss Art. 97 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR.
RF: Bei unbefugter Übertragung an Substitut: Beauftragter haftet für alle Handlungen, wie für seine eigenen.
RF: Bei befugter Übertragung an Substitut: Beauftragter haftet nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten (keine Haftung für sorgfältige Überwachung).
Auftrag:
Aufzählung Pflichten +
RF von Verletzungen von Pflichten
- Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR)
RF: 97 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR - Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR)
RF: 97 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR - Rechenschafts- und Erstattungspfliccht (Art. 400 OR)
RF: Es bleibt deshalb vielfach nichts anderes übrig, “als auf Schadenersatz oder Herausgabe des zu Erstattenden zu klagen und auf die Nichterfüllung der Pflicht zur Rechnungslegung zu verweisen, die den Richter zur Umkehrung der Behauptungs- und Beweislast berechtigen kann”; SE nach Art. 97 I OR; Herausgabe basierend auf Rechenschaftspflicht
Auftrag: Schadenersatzpflicht der Auftraggeberin gem. Art. 402 Abs. 2 OR
Art. 402 Abs. 2 OR:
(1) Schaden
(2) Vertragsverletzung
(3) Kausalzusammenhang
(4) keine Exkulpation der Auftraggeberin (Verschulden wird vermutet)
Merke: bei unentgeltlichem Auftrag: Gem. Lehre und Rechtsprechung analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR (GoA, nach richterlichem Ermessen)
Auftrag: Legalzession gem. Art. 401 Abs. 1 OR
(1) Forderungen sind i.S.v. Art. 164 OR zedierbar;
(2) der Beauftragte handelte als indirekter Stellvertreter ;
(3) die Auftraggeberin hat alle Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis erfüllt.
Merke: Art. 401 Abs. 2 OR ist nur auf Forderungen, nicht aber auf Geldleistungen anwendbar ist, die der Beauftragte vor dem Konkurs als Stellvertreter erworben hat.
Arten von GoA + Def.
- echte berechtigte GoA (Die Geschäftsführerin führt ein fremdes Geschäft in altruistischer Absicht; die Geschäftsführung liegt im Interesse des Geschäftsherrn)
- echte unberechtigte GoA (Die Geschäftsführerin führt ein fremdes Geschäft in altruistischer Absicht; die Geschäftsführung liegt aber nicht im Interesse des Geschäftsherrn (vgl. Art. 420 Abs. 3 OR))
- unechte gutgläubige GoA (Die Geschäftsführerin führt das fremde Geschäft eigennützig; erkennt aber nicht, dass sie überhaupt in ein fremdes Geschäft eingreift)
- unechte bösgläubige GoA (Die Geschäftsführerin führt das fremde Geschäft egoistisch, obwohl sie weiss oder wissen müsste, dass sie in ein fremdes Geschäft eingreift.)
VSS echte berechtigte GoA
o Auftragslosigkeit
o Fremdes Geschäft
o Fremdgeschäftsführungswille
o Gebotenheit (obj. Geboten bzw. objektiv im Interesse des Geschäftsherrn liegen und seinem mutmasslichen Willen entsprechen, vgl. Art. 419 sowie Art. 422 Abs. 1 OR)
Grds. kein Anspruch auf Vergütung; die Lehre anerkennt in bestimmten Fällen eine solche Pflicht des Geschäftsherrn.
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gem. Art. 400 OR analog
VSS echte unberechtigte GoA
- Auftragslosigkeit
- fremdes Geschäfts
- Fremdgeschäftsführungswille
- KEIN gebotenes Handeln bzw. nicht im Interesse des Geschäftsherrn
wenn Genehmigung i.S.v. Art 424 OR – Art. 422 Abs. 1 OR
wenn keine Genehmigung i.S.v. Art. 424 OR – nach den Regeln von Art. 62 ff. OR, Art. 41 ff. OR, den sachenrechtlichen Vorschriften etc. + Haftungsverschärfung nach Art. 420 Abs. 3 OR bei Haftung nach Art. 41 ff. OR.
VSS unechte GoA
a. Auftragslosigkeit
b. Fremdes Geschäft
c. kein Fremdgeschäftsführungswille == es fehlt daran bei der unechten GoA
i. Zu unterscheiden zwischen bös- und gutgläubiger Eigengeschäftsführerin; bösgläubige Eigengeschäftsführerin handelt mit Bezug auf die Fremdheit des Geschäfts vorsätzlich oder fahrlässig.
d. Gebotenheit (obj. Geboten bzw. objektiv im Interesse des Geschäftsherrn liegen und seinem mutmasslichen Willen entsprechen, vgl. Art. 419 sowie Art. 422 Abs. 1 OR)
RF bei gutgläubiger GoA: Keine Anwendung von Art. 423 OR; Rückerstattungsansprüche über 62 ff. OR.
RF bei bösgläubiger GoA: Die bösgläubige Geschäftsführerin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 OR sämtliche aus der Geschäftsführung erlangten Vorteile herauszugeben. Verjährung (umstritten aber gem. BGer): 1 Jahr gem. Art. 60 OR (da deliktisch).
Weiter muss die bösgläubige Eigengeschäftsführerin dem Geschäftsherrn auch ohne weitere Sorgfaltspflichtverletzung sämtlichen aus der Geschäftsführung entstandenen Schaden ersetzen. Wie bei der echten unberechtigten GoA haftet sie auch für Zufall (vgl.Art. 420 Abs. 3 OR).
Theorien zur Rechtsanwendung bei Innominatverträgen
Methodenpluralismus gem. BGer
- Absorptionstheorie
(In Anwendung der Absorptionstheorie ist auf den Innominatvertrag einheitlich das Recht eines einzigen Vertragstypen - nämlich dasjenige des im Vertrag dominanteren Typen - anzuwenden) - Kombinationstheorie
(als eine Mischung von Tatbestandselementen zu verstehen, die jeweils einem gesetzlich geregelten Vertragstypenrecht angehören) - Theorie der Übernahme gesetzlicher Einzelanordnungen
(Weiterentwicklung der Kombinationstheorie) - Theorie der analogen Rechtsanwendung des OR BT
- Kreationstheorie
(folgt 1 II und 3 ZGB und erschafft neue Norm)
Arten von Innominatskontrakte
- Gemischte Verträge
- Verträge eigener Art (sui generis)
VSS 97 OR
- Unmöglichkeit/pos. Vertragsverletzung
- Schaden (unfreiwillige Vermögenseinbusse
- Kausalität
- Verschulden (vermutet; Misslingen des Exkulpationsbeweises des Schuldners)
Bsp. positive Vertragsverletzung 97 OR
Schlechtleistung, Verletzung von Nebenpflichten [z.B. Obhuts- und Schutzpflichten, Informations- und Aufklärungspflichten, Verschaffungspflichten oder Mitwirkungspflichten], antizipierter Vertragsbruch oder Verletzung einer Unterlassungspflicht)
RF bei qualifizierter positiver Vertragsverletzung (97 OR)
Zumindest bei der qualifizierten positiven Vertragsverletzung, also wenn die Pflichtverletzung des Schuldners derart schwer wiegt, dass die Aufrechterhaltung des Vertrages als nicht mehr zumutbar erscheint, steht dem Gläubiger in analoger Anwendung von Art. 107 Abs. 2 und Art. 109 OR ein Rücktrittsrecht zu.