Begriffe etc. Flashcards
Voraussetzungen Gerichtsstandvereinbarung ZPO
- Konsens (übereinstimmende Willensäusserungen zur Gerichtsstandvereinbarung)
- kein zwingender Gerichtsstand (Art. 9 Abs. 2 ZPO)
- kein teilzwingender Gerichtsstand, wenn GSV vor Ausbruch des Streits abgeschlossen wurde
- Formvorschriften von Art. 17 Abs. 2 ZPO; Unterzeichnung nicht notwendig
- Essentialia negotii: Genauer Gerichtsort (Burgdorf =/= Kanton Bern) und genaues Rechtsverhältnis (inkl. Parteien)
RF: Ausschliesslicher Gerichtsstand wird vermutet
Voraussetzungen Scheidsvereinbarung/Schiedsklausel ZPO
Schiedsvereinbarungen sind ein Prozesshindernis (Art. 61 ZPO); wird aber einredeweise (nicht v.A.w.) geprüft)
- Konsens
- Formvorschriften gem. Art. 358 ZPO
- Bezeichnung des Schiedsgerichts, mind. Bestimmbarkeit
- Schiedsfähiges RV
Merke: Zwingende oder teilzwingende Gerichtsstandsvorschriften stehen einer Schiedsvereinbarung nicht entgegen!
Defintion geschäftliche Tätigkeit für HG-Zuständigkeit
Als geschäftliche Tätigkeit gilt die charakterische Leistung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit, wobei nicht nur das Grundgeschäft des Gewerbes, sondern auch das Hilfs- oder Nebengeschäft, das die Geschäftstätigkeit fördert oder unterstützt, darunter fällt. Für das Vorleigen einer geschäftlich Tätigkeit ist nicht erforderlich, dass die Parteien in einem Vertragsverhältnis zu einander stehen. Ansprüche aus culpa in contrahendo, GoA, ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung können ebenso vor dem Handelsgericht anhängig gemacht werden.
Definition Prozessstandschaft
Unter Prozessführungsbefugnis versteht man die Befugnis, als Partei über einen streitigen Anspruch einen Prozess zu führen. Normalerweise deckt sich die Prozessführungsbefugnis mit der Sachlegitimation. Fallen Prozessführungsbefugnis und Sachlegitimation auseinander, liegt eine sog. Prozessstandschaft vor. Prozessstandschaft ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist nicht zulässig.
Merkmale Hauptintervention
- Drittperson (sog. Hauptintervenientin) erhebt Interventionsklage gegen beide bestehenden Streitparteien und beansprucht das Streitobjekt für sich
- Es handelt sich um eine selbständige Klage, womit ein neuer Prozess (sog. Interventionsprozess) begründet wird.
- Parteien des Erstprozess sind im Interventionsprozess passive notwendige Streitgenossen
- Interventionsklage setzt ein in der ersten Instanz rechtshängiges Verfahren voraus (nicht im Schlichtungsverfahren, in zweiter Instanz, vor Bundesgericht)
Def. selbständige und unselbständige Nebenintervention sowie streitgenössische Nebenintervention
- Selbständige Nebenintervention: Die Nebenintervenientin steht in einem Rechtsverhältnis zum Prozessgegner des Interventen (Bsp.: Verfahren auf Bezahlung des Kaufpreises, Gläubiger + Schuldner, Bürge (Nebenintervenient), der einen Bürgschaftsvertrag mit dem Gläubiger geschlossen hat interveniert zugunsten des Schuldners (Intervent))
- Unselbständige Nebenintervention: Nebenintervenientin steht in einem Rechtsverhältnis zum Interventen (Bsp.: Kaufvertrag über ein Auto zwischen X (Käuferin) und Y (Verkäuferin); Verfahren zwischen X und Z (Drittperson) hinsichtlich des Eigentums des Autos interveniert Y zugunsten von X.)
- Streitgenössische Nebenintervention
In ZPO nicht vorgesehen; gem. Rechtsprechung zulässig; Der Entscheid hat nach materiellem Recht direkte Wirkungen auch gegenüber der nebenintervenierenden Person.
(Bsp.: Aufhebungsurteil, das gestützt auf aktienrechtliche Anfechtungsklage gegen den GV-Beschluss ergeht, wirkt gegenüber allen Aktionären (unabhängig davon, ob und für welche Partei sie sich als Nebenintervenienten am Prozess beteiligt haben))
Antizipierte Beweiswürdigung
Das Gericht ist nicht gezwungen, jeden angebotenen Beweis auch abzunehmen. Das Gericht soll von weiteren Beweiserhebungen absehen können, wenn es aufgrund der bereits erhobenen Beweise davon ausgehen («antizipieren») kann, dass weitere Beweisabnahmen an seiner bereits gebildeten Überzeugung nichts mehr ändern können, weil es sich aufgrund anderer, bereits abgenommener Beweise ein Bild über die Richtigkeit der behaupteten Tatsache gemacht hat. Folgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO).
Definition Regelbeweismass
Grundsätzlich: Voller/strikter/strenger Beweis. Gericht ist dann voll überzeugt, wenn es keine ernsthaften Zweifel an der vorgebrachten Tatsache hat oder allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Wahrscheinlichkeit, dass beweisbedürftige Tatsache vorliegt: 90%.
Definition Wahrscheinlichkeitsbeweis/überwiegende Wahrscheinlichkeit:
Ist dort vorgesehen, wo das Regelbeweismass der Natur der Sache nach nicht erreicht ist oder nicht zugemutet werden kann (sog. Beweisnot). Z.B. bei hypothetischer Kausalität (Haftpflichtrecht, 42 II OR). Gericht muss zu ca. 75% überzeugt sein.
Definition Werk (363 ff. OR)
Körperliches oder unkörperliches Arbeitsergebnis; bewegliche oder unbewegliche Sache
(Umfasst auch Kinoveranstaltung, künstliche Darbietung, z.B. Orchester)
Voraussetzungen Sachgewährleistung Werkvertrag:
- Mangelhaftes Werk
- Nach Ablieferung des vollendeten Werks
- Prüfungsobliegenheit
- Rechtzeitige Mängelrüge
- Keine Freizeichnung
- Keine Verjährung
- Kein Selbstverschulden
Differenztheorie
Unfreiwillige Vermögensveränderung: In Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder im entgangenem Gewinn und entspricht der Differenz zwischen dem Vermögensstand vor und nach dem schädigenden Ereignis.
VSS Vertrauenshaftung
- rechtliche Sonderverbindung
- schutzwürdiges Vertrauen
- treuewidrige Enttäuschung
- Schaden
- Kausalität
- Verschulden (wird vermutet)
volle Haftung für Hilfspersonen gem. 101 OR
VSS Culpa in Contrahendo
- Vertragsverhandlungen
- Pflichtverletzung
- Schaden
- Kausalität
- Verschulden (wird vermutet)
volle Haftung für Hilfspersonen gem. 101 OR
Verjährung nach Art. 60 OR
VSS 55 OR
- Schaden
- Widerrechtlichkeit
- Kausalität
- Zurechnung des Verhaltens der Hilfsperson
- Hilfsperson: zwingendes Subordinationsverhältnis; k. Organstellung sonst Art. 55 ZGB
- funktioneller Zusammenhang (dienstliche Verrichtung) - Befreiungsgründe Geschäftsherr
5.1. curia in eligendo (Auswahl)
5.2. curia in instruiendo (Instruktion)
5.3. curia in custodiendo (Überwachung)
Unmöglichkeit bei Kaufvertrag
Anfängliche Unmöglichkeit:
- obj. h.L.: 20 OR
- subj. 97 I OR / 119 OR
Nachträgliche Unmöglichkeit:
durch Verkäuferin zu vertreten: 97 I OR
durch Käufer zu vertreten: Verkäuferin ist von Leistung befreit;
keiner von beiden trägt Unmöglichkeit: Gefahrentragungsregeln nach 119 und 185 OR
Werkvertrag:
- Hauptpflicht
- RF Verletzung Hauptpflicht
Hauptpflicht = Herstellung des Werkes, Ablieferung an den Besteller (evtl. Eigentumsbeschaffung wenn Fahrnissache)
RF bei Verletzung:
- Mängelhaftung gem. Art. 367 ff. OR
- Verzug gem. Art. 366 sowie 102 ff. OR
- Unmöglichkeit der Fertigstellung des Werkes gem. Art. 97 ff. OR
Werkvertrag:
- Def. Nebenpflichten / RF
- Pflicht zur persönlicher Ausführung, sofern es auf die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften ankommt (Art. 364 II OR); RF bei Verletzung: Rücktrittsmöglichkeit nach Art. 107 ff. OR durch Bestellerin
- Sorgfaltspflicht (umstritten, ob nur auf Nebenpflichten oder auch auf Hauptpflicht); RF bei Verletzung: Art. 97 I i.V.m. Art. 364 OR
- Sorgfältiger Umgang mit dem von der Bestellerin geliefertem Stoff (365 II OR)
RF bei Verletzung: Art. 97 I OR - Orientierungspflicht gem. Art. 365 III OR
RF bei Verletzung: Art. 97 ff. OR (NICHT Mängelrüge)
Def. Gestaltungsrecht
Das Gestaltungsrecht besteht in der Befugnis, durch einseitige,
empfangsbedürftige und unwiderrufliche Willenserklärung die Rechtsstellung eines andern (ohne
dessen Mitwirkung) zu verändern.
Typische Beispiele:
Mängelrechte, Wahlrechte im Verzug, Wahlobligation, Vorkaufsrecht, Kündigungsrecht
Auftrag:
Beizug von Substituten vs. Hilfspersonen
Unterschied: KEIN Subordinationsverhältnis bei Substituten (aber schon bei Hilfspersonen)
Grundsätzlich ist der Beizug von Hilfspersonen jederzeit zulässig; RF bei Haftung: gem. Art. 101 OR.
Beizug von Substituten nur gem. Art. 398 Abs. 3 OR; bei unbefugterweise Übertragung an einen Substituten (Art. 399 Abs. 1 OR) liegt bereits eine Vertragsverletzung vor = Haftung gemäss Art. 97 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR.
RF: Bei unbefugter Übertragung an Substitut: Beauftragter haftet für alle Handlungen, wie für seine eigenen.
RF: Bei befugter Übertragung an Substitut: Beauftragter haftet nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten (keine Haftung für sorgfältige Überwachung).
Auftrag:
Aufzählung Pflichten +
RF von Verletzungen von Pflichten
- Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR)
RF: 97 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR - Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR)
RF: 97 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR - Rechenschafts- und Erstattungspfliccht (Art. 400 OR)
RF: Es bleibt deshalb vielfach nichts anderes übrig, “als auf Schadenersatz oder Herausgabe des zu Erstattenden zu klagen und auf die Nichterfüllung der Pflicht zur Rechnungslegung zu verweisen, die den Richter zur Umkehrung der Behauptungs- und Beweislast berechtigen kann”; SE nach Art. 97 I OR; Herausgabe basierend auf Rechenschaftspflicht
Auftrag: Schadenersatzpflicht der Auftraggeberin gem. Art. 402 Abs. 2 OR
Art. 402 Abs. 2 OR:
(1) Schaden
(2) Vertragsverletzung
(3) Kausalzusammenhang
(4) keine Exkulpation der Auftraggeberin (Verschulden wird vermutet)
Merke: bei unentgeltlichem Auftrag: Gem. Lehre und Rechtsprechung analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR (GoA, nach richterlichem Ermessen)
Auftrag: Legalzession gem. Art. 401 Abs. 1 OR
(1) Forderungen sind i.S.v. Art. 164 OR zedierbar;
(2) der Beauftragte handelte als indirekter Stellvertreter ;
(3) die Auftraggeberin hat alle Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis erfüllt.
Merke: Art. 401 Abs. 2 OR ist nur auf Forderungen, nicht aber auf Geldleistungen anwendbar ist, die der Beauftragte vor dem Konkurs als Stellvertreter erworben hat.
Arten von GoA + Def.
- echte berechtigte GoA (Die Geschäftsführerin führt ein fremdes Geschäft in altruistischer Absicht; die Geschäftsführung liegt im Interesse des Geschäftsherrn)
- echte unberechtigte GoA (Die Geschäftsführerin führt ein fremdes Geschäft in altruistischer Absicht; die Geschäftsführung liegt aber nicht im Interesse des Geschäftsherrn (vgl. Art. 420 Abs. 3 OR))
- unechte gutgläubige GoA (Die Geschäftsführerin führt das fremde Geschäft eigennützig; erkennt aber nicht, dass sie überhaupt in ein fremdes Geschäft eingreift)
- unechte bösgläubige GoA (Die Geschäftsführerin führt das fremde Geschäft egoistisch, obwohl sie weiss oder wissen müsste, dass sie in ein fremdes Geschäft eingreift.)
VSS echte berechtigte GoA
o Auftragslosigkeit
o Fremdes Geschäft
o Fremdgeschäftsführungswille
o Gebotenheit (obj. Geboten bzw. objektiv im Interesse des Geschäftsherrn liegen und seinem mutmasslichen Willen entsprechen, vgl. Art. 419 sowie Art. 422 Abs. 1 OR)
Grds. kein Anspruch auf Vergütung; die Lehre anerkennt in bestimmten Fällen eine solche Pflicht des Geschäftsherrn.
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gem. Art. 400 OR analog
VSS echte unberechtigte GoA
- Auftragslosigkeit
- fremdes Geschäfts
- Fremdgeschäftsführungswille
- KEIN gebotenes Handeln bzw. nicht im Interesse des Geschäftsherrn
wenn Genehmigung i.S.v. Art 424 OR – Art. 422 Abs. 1 OR
wenn keine Genehmigung i.S.v. Art. 424 OR – nach den Regeln von Art. 62 ff. OR, Art. 41 ff. OR, den sachenrechtlichen Vorschriften etc. + Haftungsverschärfung nach Art. 420 Abs. 3 OR bei Haftung nach Art. 41 ff. OR.
VSS unechte GoA
a. Auftragslosigkeit
b. Fremdes Geschäft
c. kein Fremdgeschäftsführungswille == es fehlt daran bei der unechten GoA
i. Zu unterscheiden zwischen bös- und gutgläubiger Eigengeschäftsführerin; bösgläubige Eigengeschäftsführerin handelt mit Bezug auf die Fremdheit des Geschäfts vorsätzlich oder fahrlässig.
d. Gebotenheit (obj. Geboten bzw. objektiv im Interesse des Geschäftsherrn liegen und seinem mutmasslichen Willen entsprechen, vgl. Art. 419 sowie Art. 422 Abs. 1 OR)
RF bei gutgläubiger GoA: Keine Anwendung von Art. 423 OR; Rückerstattungsansprüche über 62 ff. OR.
RF bei bösgläubiger GoA: Die bösgläubige Geschäftsführerin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 OR sämtliche aus der Geschäftsführung erlangten Vorteile herauszugeben. Verjährung (umstritten aber gem. BGer): 1 Jahr gem. Art. 60 OR (da deliktisch).
Weiter muss die bösgläubige Eigengeschäftsführerin dem Geschäftsherrn auch ohne weitere Sorgfaltspflichtverletzung sämtlichen aus der Geschäftsführung entstandenen Schaden ersetzen. Wie bei der echten unberechtigten GoA haftet sie auch für Zufall (vgl.Art. 420 Abs. 3 OR).
Theorien zur Rechtsanwendung bei Innominatverträgen
Methodenpluralismus gem. BGer
- Absorptionstheorie
(In Anwendung der Absorptionstheorie ist auf den Innominatvertrag einheitlich das Recht eines einzigen Vertragstypen - nämlich dasjenige des im Vertrag dominanteren Typen - anzuwenden) - Kombinationstheorie
(als eine Mischung von Tatbestandselementen zu verstehen, die jeweils einem gesetzlich geregelten Vertragstypenrecht angehören) - Theorie der Übernahme gesetzlicher Einzelanordnungen
(Weiterentwicklung der Kombinationstheorie) - Theorie der analogen Rechtsanwendung des OR BT
- Kreationstheorie
(folgt 1 II und 3 ZGB und erschafft neue Norm)
Arten von Innominatskontrakte
- Gemischte Verträge
- Verträge eigener Art (sui generis)
VSS 97 OR
- Unmöglichkeit/pos. Vertragsverletzung
- Schaden (unfreiwillige Vermögenseinbusse
- Kausalität
- Verschulden (vermutet; Misslingen des Exkulpationsbeweises des Schuldners)
Bsp. positive Vertragsverletzung 97 OR
Schlechtleistung, Verletzung von Nebenpflichten [z.B. Obhuts- und Schutzpflichten, Informations- und Aufklärungspflichten, Verschaffungspflichten oder Mitwirkungspflichten], antizipierter Vertragsbruch oder Verletzung einer Unterlassungspflicht)
RF bei qualifizierter positiver Vertragsverletzung (97 OR)
Zumindest bei der qualifizierten positiven Vertragsverletzung, also wenn die Pflichtverletzung des Schuldners derart schwer wiegt, dass die Aufrechterhaltung des Vertrages als nicht mehr zumutbar erscheint, steht dem Gläubiger in analoger Anwendung von Art. 107 Abs. 2 und Art. 109 OR ein Rücktrittsrecht zu.
Verhältnis Regelungen zur Schlechtleistung OR AT/BT
Beim Werkvertrag, dem Mietvertrag und dem Pachtvertrag ist nach Bundesgericht eine alternative Anwendung von Art. 97 ff. OR aufgrund der abschliessenden Regelung im OR BT zu verneinen.
Beim Kaufvertrag ist alternative Anwendung zu bejahen (wobei die Prüfungs- und Rügeobliegenheiten nach Art. 201 OR und die Verjährungsfrist nach Art. 210 Abs. 1 OR dennoch zu beachten ist; bei einer Falschleistung [aliud] richten sich die Ansprüche demgegenüber exklusiv nach den allgemeinen Regeln über die Nichterfüllung, da die Mängelrechte nach Kaufvertragsrecht in diesem Fall keine Anwendung finden).
VSS Schuldnerverzug
- Nichtleistung trotz (objektiver) Leistungsmöglichkeit
- Fälligkeit der Schuld (Art. 102 Abs. 1 OR)
- Mahnung mit angemessener Reaktionszeit (Art. 102 Abs. 1 OR) oder Verfalltagsgeschäft (Art. 102 Abs. 2 OR)
- Keine verzugshindernden Gründe (z.B. Art. 82 f. OR; Gläubigerverzug)
= d.h. kein Verschulden verlangt
RF Unmöglichkeit der Vertragserfüllung
- anfängliche objektive Unmöglichkeit: 20 OR
- anfängliche subjektive Unmöglichkeit: analog 97/119 OR
- nachträgliche objektive Unmöglichkeit: 97/119 OR
- nachträgliche subjektive Unmöglichkeit: umstritten, ob 97/119 OR oder Verzugsfolgen gem. Art. 102 ff. OR
Def. positives Interesse
Der Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses bezweckt die Herbeiführung des Vermögensstandes, welcher der Geschädigte aufweisen würde, wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre (Erfüllungsinteresse).
Def. negatives Interesse
Der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses strebt denjenigen Vermögensstand des Geschädigten an, welcher bestünde, wenn der Vertrag gar nicht abgeschlossen worden wäre (Schaden aus dem Dahinfallen des Vertrages).
Merke: Das negative Interesse kann grösser sein als das positive, beispielsweise bei einem grossen (hypothetischen) Gewinn aus einem nicht abgeschlossenen Drittgeschäft.
VSS 101 OR
- Vertragserfüllung durch Hilfsperson
(Unbefugter Beizug einer Hilfsperson ist i.d.R. bereits eine Vertragsverletzung, wofür der Schuldner unmittelbar aus Art. 97 OR haftet; es ist kein Subordinationsverhältnis erforderlich) - Schaden
(unfreiwillige Vermögensverminderung) - Funktionaler Zusammenhang mit der Vertragserfüllung (adäquat kausale Schädigung in Ausübung der Schuldpflicht, nicht bloss bei Gelegenheit)
- Hypothetische Vorwerfbarkeit
(Verhalten der Hilfsperson würde ein Verschulden des Schuldners begründen; Verschulden der Hilfsperson selbst nicht erforderlich; keine Exkulpation des Schuldners selbst möglich [anders als bei Art. 55 OR]! Nach der Beweislastregel von Art. 97 Abs. 1 OR hat der Schuldner zu beweisen, dass die Hilfsperson die Sorgfalt angewendet hat, die von ihm selbst zu erwarten war; d.h. wenn Schuldner selbst auch vertraglich haften würde, wenn es er gewesen wäre)
(Mögliche Anspruchskonkurrenz mit 55 OR)
VSS Verrechnung
- Existenz zweier Forderungen
- Gegenseitigkeit
- Gleichartigkeit (inhaltlich gleichartige Leistungen)
- Fälligkeit (h.L.: nur Verrechnungsforderung; für Hauptforderung genügt Erfüllbarkeit)
- Klagbarkeit der Verrechnungsforderung (k. Verjährung + k. Naturalobligation)
- Kein gesetzlicher (Art. 125 OR) oder vertraglicher (Art. 126 OR) Verrechnungsausschluss
Suspensivbedingung
Mit einer Bedingung wird die Verbindlichkeit (Suspensivbedingung) eines Vertrages durch Vereinbarung vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht (Art. 151 Abs. 1 OR).
Resolutivbedingung
Mit einer Bedingung wird die Auflösung (Resolutivbedingung) eines Vertrages durch Vereinbarung vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht (Art. 154 Abs. 1 OR)
VSS 41 OR
- Schaden
- Widerrechtlichkeit
- Verschulden (bei Kausal- oder Gefährdungshaftungen nicht nötig)
- Kausalzusammenhang
Def. Widerrechtlichkeit (Art. 41 OR)
Kann sich nach Rechtsprechung und h.L. ergeben aus Verletzung absoluter Rechte oder Verletzung von Schutznormen.
Absolute Rechte umfassen Rechte, die eine Abwehrfunktion gegen jedermann haben, also insbesondere Persönlichkeitsrechte (insb. Körperverletzung oder sonstige rechtswidrige Persönlichkeitsverletzungen), (geistiges) Eigentum (Sachentziehung, Sachbeschädigung, nicht aber vorübergehende Gebrauchsbeeinträchtigung) und Besitz, nicht aber Vermögen (da kein absolutes Recht) oder relative Rechte gegen Dritte.
Def. Werk gem. 58 OR
Vom Menschen künstliche geschaffene und angeordnete und auf Dauer und fest mit dem Erdboden verbundene Bauten/Sachen.
VSS Werkeigentümerhaftung 58 OR
- Werk
Vom Menschen künstliche geschaffene und angeordnete und auf Dauer und fest mit dem Erdboden verbundene Bauten/Sachen. - Werkmangel: fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder mangelhafte Unterhaltung (Ist-Zustand weicht von Soll-Zustand ab)
- Schaden
- Kausalität
- Widerrechtlichkeit
- Kein Verschulden verlangt (Kausalhaftung)
- keine Verjährung eingetreten (vgl. 60 OR)
Def. Dispositionsmaxime
Im Zivilprozess gilt in der Regel der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO), wonach die Parteien im Sinne der Privatautonomie frei über den Streitgegenstand verfügen können. Als Folge des Dispositionsgrundsatzes ist das Gericht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden und darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
Def. Verhandlungsmaxime
Im Zivilprozess gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO), welcher bedeutet, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht den für die Beurteilung notwendigen Sachverhalt darzulegen und dieses den Sachverhalt nicht von sich aus abzuklären hat. Aus dem Verhandlungsgrundsatz fliesst die Behauptungs- und Substantiierungslast der klagenden Partei sowie die Bestreitungslast der beklagten Partei, da unbestritten gebliebene Tatsachen ohne weiteres dem Entscheid zugrunde gelegt werden. Schliesslich ergibt sich daraus auch die Beweisführungslast für rechtsrelevante und strittige Tatsachen.
Def. Gewohnheitsrecht
Längere Zeit andauernde, ununterbrochene, auf Rechtsüberzeugung beruhende Übung; die Anwendung von Gewohnheitsrecht erfolgt nach dem Grundsatz iura novit curia von Amtes wegen
Def. unechte Lücke
Gesetze enthält sachlich unbefriedigende und ungerechte Antwort; Gesetz ist grundsätzlich anwendbar und es ist keine Gesetzeskorrektur vorzunehmen, aber: Schranke Rechtsmissbrauch
VSS + Fallgruppen + RF Art. 2 ZGB (Treu und Glauben, Rechtsmissbrauchsverbot)
Voraussetzungen:
(1) Einer Person steht aufgrund einer Norm ein subjektives Recht zu.
(2) Die Ausübung des Rechts würde im konkreten Einzelfall allerdings dem Gerechtigkeitsgedanken in krass stossender Weise entgegenlaufen.
- Fallgruppen:
(1) Nutzlose, schikanöse Rechtsausübung
(2) Krasses Missverhältnis der Interessen
(3) Widersprüchliches Verhalten
(4) Rechtsmissbräuchliche Berufung auf einen Formmangel
(5) Zweckwidrige Verwendung von Rechtsinstituten
(6) Verzögerte Rechtsausübung bei besonderen Umständen
(7) Rechtmissbräuchliche Erhebung der Verjährungseinrede - Rechtsfolgen (ist von Amtes wegen zu beachten)
(1) Verweigerung des Rechtsschutzes
(2) Je nach dem: Schadenersatz gem. Art. 41, 97 OR oder Vertrauenshaftung oder Anwendung clausula rebus sic stanibus
Def. Sache
Eine Sache ist ein körperlicher, für sich bestehender (räumliche Abgegrenztheit), unpersönlicher Gegenstand, welcher der menschlichen Herrschaft (tatsächlich oder rechtlich) unterworfen werden kann.
Def. Fahrnis
Nicht fest mit dem Boden verbundene Sache, bei welcher Änderung der räumlichen Lage ohne Substanzverlust beliebig möglich ist.
Kausalitätsprinzip
Ein Recht kann nur erworben werden, wenn dem Rechtserwerb ein gültiger Rechtsgrund (d.h. Verpflichtungsgeschäft) zu Grunde liegt (vgl. ausdrücklich Art. 974 Abs. 2 ZGB für das Immobiliarsachenrecht); bei ungültigem oder fehlendem Verpflichtungsgeschäft verbleibt das dingliche Recht damit trotz Vollzugsgeschäft beim ursprünglichen Eigentümer.
Besitzesrechtsklagen nach Art. 930 ff. ZGB bei anvertrauter Sache
Anvertraute Sache = mit Willen des Berechtigten in Besitz des Veräusserers gelangt und keinem früheren Besitzer abhanden gekommen
o Gutgläubiger Erwerber: Erwerber wird geschützt (Art. 933 ZGB; keine Verantwortlichkeit des Erwerbers gemäss Art. 938-940 ZGB)
o Bösgläubiger Erwerber; Der frühere Besitzer kann die Sache jederzeit abfordern (Art. 936 ZGB; zudem Verantwortlichkeit des nichtberechtigten Besitzers nach Art. 938-940 ZGB)
Besitzesrechtsklagen nach Art. 930 ff. ZGB bei abhanden gekommener Sache
Abhanden gekommener Sache = verlorene oder gestohlene Sache
o Gutgläubiger Erwerber: Binnen 5 Jahren seit Verlust, kann der frühere Besitzer die Sache abfordern (sonst ersessen) vgl. Art. 934 Abs. 1 ZGB; Sonderfälle in Art. 934 Abs. 2 und Art. 935 ZGB; Verantwortlichkeit des nichtberechtigten Besitzers nach Art. 938-940 ZGB (grds. keine Verantwortlichkeit bei gutgläubigem Erwerber, vgl. Art. 938 I ZGB)
o Bösgläubiger Erwerber: Der frühere Besitzer kann die Sache jederzeit abfordern (Art. 936 ZGB; zudem Verantwortlichkeit des nichtberechtigten Besitzers nach Art. 938 – 940 ZGB).
BGer Rechtsprechung betr. Streitwert obj. Klagehäufung
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Voraussetzungen der gleichen sachlichen Zuständigkeit (Art.90 lit. a ZPO) und der gleichen Verfahrensart (Art. 90 lit. b ZPO) auf Grundlage der bereits addierten Streitwerte zu prüfen (wenn Zusammenrechnung möglich).
Rechtsschutzinteresse Unterlassungsbegehren mittels Leistungsklage
Es besteht dann ein schutzwürdiges Interesse, wenn das Verhalten des Beklagten eine künftige Verletzung bzw. deren Wiederholung ernsthaft befürchten lässt, eine solche mit einer gewissen Unmittelbarkeit droht. Indiz kann sein, dass eine Verletzung bereits in der Vergangenheit stattgefunden hat (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre. In der Regel ist eine Wiederholunggefahr bereits dann anzunehmen, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtsmässigkeit weiterführt.
VSS Widerklage
- Gleiche Verhandlungsart (Achtung bei Teilklage im vereinfachten Verfahren und neg. Feststellungswiderklage im ordentlichen Verfahren, gem. BGer gemeinsame Anwendung ordentliches Verfahren)
Merke: Die gleiche sachliche Zuständigkeit wird nicht verlangt.
- Identität der Parteien
- Rechtshängigkeit der Klage
- weitere Prozessvoraussetzungen Widerklage (Rechtsschutzinteresse, Zulässigkeit der RB….)
VSS Streitverkündungsklage
- Mit Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess beantragt
- Sachlicher Zusammenhang zum Hauptprozess
- gleiche sachliche Zuständigkeit
- gleiche Verfahrensart (ordentliches Verfahren, da SVK nicht zulässig im summarischen und im vereinfachten Verfahren)
- örtliche Zuständigkeit und weitere Prozessvoraussetzungen
VSS vorsorgliche Massnahmen
- Verfügungsanspruch (Glaubhaftmachung des Bestandes des Zivilanspruchs in der Hauptsache)
- Verfügungsgrund (Bezieht sich auf Verletzungshandlung der Gegenpartei, durch die der gesuchstellenden Partei ein Nachteil droht; Verletzung muss bereits stattgefunden haben oder kurz bevor stehen + durch die Verletzungshandlung muss ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen)
- Dringlichkeit
- Verhältnismässigkeit
uR Def. Aussichtslosigkeit gem, BGer
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.
AGB-Kontrolle
- Sind die AGB Vertragsbestandteil geworden?
Erfordert insbesondere die Möglichkeit, die AGB einzusehen, was wiederum einen Hinweis auf die AGB voraussetzt. - Auslegungskontrolle: Nach dem Vertrauensprinzip
- Wie durfte die Erklärung von den Parteien verstanden werden?
- Zu berücksichtigen: Wortlaut, Umstände, Zusammenhang
- Achtung Unklarheitenregel: Unklare Bestimmungen sind zu Lasten derjenigen Person auszulegen, die sie verfasst hat. - Geltungskontrolle: Wenn das Ergebnis gegen den Kunden spricht, ist zu prüfen, ob global übernommene AGB der Ungewöhnlichkeitsregel genügen:
- Schwache, unerfahrene Partei=
- Subj. Ungewöhnlichkeit (Überraschungseffekt beim Kunden)?
- obj. Ungewöhnlichkeit (geschäftsfremeder Inhalt)?
Werden sämtliche VSS bejaht, so keine Anwendung der AGB - Inhaltskontrolle: Verstossen die AGB gegen geltendes Recht?
Materiellrechtliche Klagen im SchKG (= Zuständigkeit HGer)
- Anerkennungklage (79 SchKG)
- Aberkennungsklage (83 II SchKG)
- Arrestschadenersatzklage (237 SchKG)
- Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (284 SchKG)
- Rückforderungsklage (86 II und 187 SchKG)
- Schadenersatzklagen
- Arrestprosequierungsklage (umstritten)
IPRG Anerkennung/Vollstreckbarkeit
b. IPRG:
i. Nichtanwendbarkeit eines Staatsvertrags
ii. Entscheid in Zivilsachen
iii. Indirekte Zuständigkeit (Art. 25 lit. a IPRG)
1. Örtl. Zuständigkeit der ausländischen Behörde/Gerichte muss begründet sein
iv. Kein ordentliches Rechtmittel gegen Entscheid oder Endgültigkeit (Art. 25 lit. b IPRG)
v. Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes i.S.v. Art. 27 IPRG, Art. 25 lit. c IRPG)
Einrede / Einwendung
- Einrede bezieht sich auf Verweigerungsgrund
- Einwendung bezieht sich auf Bestand der Forderung
Erwachsenenschutz Beschwerde (ZGB 450)
Aufgepasst: das ZGB regelt hier selber die Frist sowie die Legitimation und die Beschwerdegründe!
Dingliche Rechte
- relative und absolute Rechte –> relative Rechte können nur gegenüber bestimmter Person/Personenkreis geltend gemacht werden und absolute gegenüber jedermann
Rechtsmittel betr. Eigentum
- ZGB 641 nur für direkte/unmittelbare Schädigungen (jemand macht Feuer auf meinem Grundstück)
- ZGB 679 nur für indirekte/mittelbare Schädigungen (Nachbar stellt Spiegelwand auf, die mich blendet)
Dienstbarkeiten
Unterscheidung in Grunddienstbarkeiten wie Wegrecht (ZGB 730 ff.) und Personaldienstbarkeiten wie Baurecht, Wohnrecht, Nutzniessung (ZGB 745 ff.)
Unterschied Nutzniessung / Wohnrecht
- Nutzniessung = man wird Besitzer und darf die Sache nutzen und gebrauchen
- Wohnrecht = man darf in einem Teil eines Gebäudes wohnen –> kein Besitz
widerrechtlicher Zweck einer Gesellschaft
- wenn die Widerrechtlichkeit im Gründungszeitpunkt besteht, dann kann Gesellschaft gar nicht entstehen (Nichtigkeit)
- tritt die Widerrechtlichkeit nach Gründung ein, dann Auflösung der Gesellschaft durch Richter
Entstehung Gesellschaften (KLG, KMG, einf. Ges.)
- durch Vertrag = durch übereinstimmende Willenserklärung der Ge-sellschafter (Konsens), welche sich auf den Zweck und die Beitragungspflicht erstrecken muss –> bei Mangel in Vertrag Dahinfall der Gesellschaft
- bei jur. Pers. braucht bildet nicht der Vertrag die Grundlage, sondern die Statuten
- einf. Ges., KLG, KMG haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und haften solidarisch –> AG, GmbH, Genoss., Verein aber schon und keine Solidarhaftung
Firmenrecht
- OR 944
- keine Firma für einf. Ges., Verein, Stiftung (können Namensschutz nach ZGB 29 in Anspruch nehmen)
Prokura u. Hinterlegungsvertrag
- OR 458 ff. u. 472 ff.
Gesellschaftsklage / Actio pro socio
- Klagemöglichkeit der Gesellschafter, einen anderen Gesellschafter zur Erfüllung seiner Gesell-schaftsvertraglichen Verpflichtungen zu bringen (z.B. bei eG; Leistung Beitragspflicht)
- Klagen alle Gesellschafter zusammen gegen fehlbaren Gesellschafter = Gesellschaftsklage; Klagt nur ein Gesellschafter = actio pro socio
übrige Klagen
- Rückerstattungsklage (OR 678 u. 800) –> durch AG/GmbH ungerechtfertigt bezogene Leistungen können zurückgefordert werden
- Klage auf Einsicht in Geschäftsbücher (OR 697)
- Anfechtung und Nichtigkeit von GV-Beschlüssen (OR 706 ff. u. 808c)
- Verantwortlichkeitsklage (OR 752 ff. u. 827) –> Revisionshaftung und Gründungshaftung sind weitere Formen der Verantwortlichkeitshaftung
- Auflösungsklage (OR 736)
Ausgabe und Übertragung von Aktien
OR 683 ff.
Mangel an Wohnung
- OR 259 ff.
- Mieter kann Beseitigung, Mietzinsherabsetzung, Schadenersatz verlangen oder Mietzins hinterlegen (unter Fristansetzung)
Miete Hauptpflichten
- Mieter muss nur Miete zahlen
- Überlassung zum Gebrauch Hauptpflicht von Vermieter
Miete Anfechtung Mietzins
- hier muss aufgepasst werden, da es mehrere Anfechtungen gibt (OR 270 ff.):
1. Anfechtung Anfangsmietzins
2. Anfechtung Mietzins (Mietvertrag besteht bereits länger)
3. Anfechtung Mietzinserhöhung
4. Anfechtung anderer einseitigen Vertragsänderungen
Kündigung Miete
- OR 266 ff.
- ausserordentliche Kündigung OR 266g
- Form der Kündigung OR 266l (schriftlich)
Entscheid Schlichtung
- Schlichtungsbehörde darf in Fällen entscheiden, bei denen der Streitwert nicht mehr als CHF 2’000.00 beträgt (ZPO 212)