Begriffe des Sachenrechts Flashcards

1
Q

Defintion der Sache im Rechtssinne

A

Ein Rechtsobjekt, das als eigenständiger, körperlicher Gegenstand der menschlichen Herrschaft (tatsächlich und rechtlich) unterworfen werden kann.

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2
Q

Definition der Merkmale der Sache

A

eigenständig: körperlich abgegrenzt und wirtschaftliche Einheit (zb. 1kg Kartoffeln, 1 Flasche von der Flüssigkeit x, die 50qm grosse und abgegrenzte Parzelle)

körperlich: greifbar und dreidimensional (keine Naturkräfte und Energie, Immaterialgüter, Rechte)

Beherrschbarkeit: faktisch, wenn Nutzung oder zumindest die Möglichkeit des physischen Erwerbs möglich ist und rechtlich, wenn das Recht die Beherrschbarkeit zulässt

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3
Q

Fallgruppen der Sachen

A

Menschliche Körperteile, wenn sie abgetrennt sind (Substanzialprinzip).

Künstliche Körperteile, ohne feste Verbindung zum Körper.

Mengensachen, die aus einer Vielzahl gleicher Gegenstände bestehen, denen die Sachqualität als Ganzes zugebilligt wird.

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4
Q

Keine Sachen

A

Sachgesamtheiten: Mehrere eigenständige Sachen, die zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden (gemeinsamer Zweck gemäss Verkehrsanschauung).
zB. Bibliothek, Warenlager

Rechtsgesamtheiten: Mehrere gemeinsame Sache und/oder Rechte, die zusammen eine Einheit bilden.
zB. Vermögen, Unternehmen

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5
Q

Fahrnisbauten

A

667 II
Gebäude, die keine bleibende Verbindung zum Grundstück haben sollen und auch keine allzustarke äussere Verbindung mit dem Boden.

Akzessionsprinzip wird durchbrochen.

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6
Q

Fahrnispflanzen

A

Pflanzen, die sich zwar im Boden eines Grundstückes befinden, aber ebenfalls keine Verbindung zum Grundstück haben sollen (zB. Baumschule).

Akzessionsprinzip wird durchbrochen.

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7
Q

Wertpapiere

A

Auf Wertpapiere sind die Bestimmungen des OR (965ff) auf die Schuldbriefe zudem ZGB 857ff.

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8
Q

Liegenschaft

A

Begrenztes Stück Land, unabhängig davon, ob es bebaut ist. Dazu gehören auch deren Bestandteile und natürlichen Früchte bis zur Trennung. Ebenso kann Zugehör zu einer Liegenschaft gehören.

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9
Q

Selbständigen und dauernden Rechte

A

Als selbständig gilt ein Recht dann, wenn es für sich übertragbar ist, also nicht an ein Grundstück oder eine Person geknüpft ist. Dauernd ist es, wenn es für mindestens 30 oder eine unbestimmte Anzahl Jahre bestehen soll.

Als Grundstücke behandelt.

zB. Bau- oder Wegerecht

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10
Q

Bergwerkskonzessionen

A

Konzession ist eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, die auf oder mit dem Grund und Boden in Staatseigentum erfolgt oder dem Staat vorbehalten ist.

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11
Q

Miteigentumsanteile an einem Grundstück

A

Gelten nur als Grundstück, wenn für sie ein eigenes Grundbuchblatt angelegt worden ist.

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12
Q

Bestandteil (Definition und Voraussetzungen)

A

Teil einer Sache, der eine körperliche Verbindung mit der Hauptsache hat, die dauernd ist und auf einem inneren Zusammenhang zwischen Hauptsache und Bestandteil beruht.

  • Äussere Verbindung
  • Innerer Zusammenhang
  • Dauernd hängt vom Willen der Beteiligten ab. Ein bloss vorübergehendes Zusammenfügen reicht nicht.
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13
Q

Äussere Verbindung (Bestandteil)

A

Äussere Verbindung liegt vor, wenn es einen festen Zusammenhang zwischen Sache und Bestandteil gibt und wenn das Bestandteil nicht oder nicht ohne einen unverhältnismässigen Aufwand abgetrennt werden kann, ohne dass die Hauptsache dabei verändert, beschädigt oder zerstört wird.

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14
Q

Innerer Zusammenhang (Bestandteil)

A

Innerer Zusammenhang liegt vor, wenn eine Sache ohne den Bestandteil wirtschaftlich gesehen nicht vollständig ist bzw. mit der Wegnahme des Bestandteils an Wert verlieren würde (Verkehrsanschauung/Ortsgebrauch).

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15
Q

Dauernd (Bestandteil)

A

Dauerhaftigkeit hängt vom Willen der Beteiligten ab. Ein bloss vorübergehendes Zusammenfügen reicht nicht.

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16
Q

Beispiel für Bestandteile

A

Bauten, Pflanzen, Quellen und Grundwasser auf einem Grundstück, Etagen eines Gebäudes, natürlichen Früchte bis zur Ernte, Rohre im Haus, Zentralheizung, Leitungen im Boden, Türen, Fenster, Dach.

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17
Q

Wirkung bei Qualifizierung als Bestandteil

A

Schicksal der Hauptsache wird geteilt. Es besteht kein separates Eigentum am Bestandteil.

Wird eine Sache zum Bestandteil einer Sache, so fällt das Eigentum des ehemaligen Eigentümers dahin.
Wird eine unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache zum Bestandteil einer anderen Sache, so fällt der Eigentumsvorbehalt dahin. Der Eigentümer der Hauptsache wird Eigentümer des Bestandteils.
Ein Bestandteil kann nicht separat verpfändet werden.

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18
Q

Zugehör

A

Bewegliche Sache, die mit einer anderen Sache einen äusseren und einen inneren Zusammenhang zu einem bestimmten Zweck aufweist.

  • selbständige bewegliche Sache
  • äusserer Zusammenhang
  • innerer Zusammenhang
  • Widmung
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19
Q

Äusserer Zusammenhang (Zugehör)

A

Einigermassen enge räumliche Beziehung zwischen Hauptsache und Zugehör. Diese muss erkennbar sein (Publizitätsprinzip).
Eine vorübergehende Trennung führt nicht zur Aufhebung der Zugehör und eine feste Verbindung muss nicht sofort dazu führen, dass die Sache zu einem Bestandteil der Hauptsache wird.

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20
Q

Innerer Zusammenhang (Zugehör)

A

Gemeint ist ein dauernder wirtschaftlicher Zusammenhang.
Die Zugehör hat der Bestimmung der Hauptsache zu dienen (Subordinationsverhältnis).
Die Innere Verbindung muss dauernd sein und die Zugehör darf nicht bloss zum Verbrauche dienen.

21
Q

Widmung

A

Liegt die äussere und innere Verbindung vor, so wird erst von Zugehör gesprochen ,wenn der Ortsgebrauch oder der Wille der Beteiligten gegeben ist.

22
Q

Wirkungen bei Qualifizierung als Zugehör

A

Zugehör kann, aber muss nicht das Schicksal der Hauptsache tragen.

23
Q

Natürlichen Früchte

A

Erzeugnisse oder Erträgnisse einer Sache.

Erzeugnisse: Von einer Stammsache periodisch hervorgebracht.
Erträgnisse: Von einer anderen Sache gewonnen, weil dies ihre Bestimmung ist und ohne wesentlichen Substanzverlust.

Gelten grundsätzlich als Bestandteile der Hauptsache gemäss Akzessionsprinzip, bis zur Trennung.

24
Q

Eigentümer der Erzeugnisse und Erträgnisse

A
  • Eigentümer der fruchttragenden Sache (Substanzialprinzip)
  • Derjenige, der Arbeit und Kosten für Gewinnung aufwendet (Produktionsprinzip)
  • Dritter (gutgläubig, Anriesrecht, wilde Früchte)
25
Q

Herrenlose Sachen

A

Sachen, an denen niemand Eigentum hat, weil noch nie jemand daran Eigentum besessen hat oder weil es aufgegeben wurde (Dereliktion).

26
Q

Dingliches Recht (Definition)

A

Subjektives Recht an einer Sache , welches diese Sache der unmittelbaren Herrschaft des Berechtigten unterstellt und das in den Schranken der Rechtsordnung gegenüber jedermann durchgesetzt werden kann.

  • absolut
  • sachbezogen
  • begründet unmittelbare Sachherrschaft
27
Q

Absolut (Definition in Bezug zu dingliches Recht)

A

gegenüber jedermann durchsetzbar

Gegensatz: obligatorische bzw. relative Rechte

28
Q

Sachbezogen (Definition in Bezug zu dingliches Recht)

A

Subjektives Recht besteht an einer Sache, also beschreibt Beziehung zwischen einer Person und einer Sache.

Ein dingliches Recht kann keine Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und Forderungen u.ä. sein.

29
Q

Begründung unmittelbarer Sachherrschaft (Definition in Bezug zu dingliches Recht)

A

Sache wird direkt rechtlich mit dem Inhaber des dinglichen Rechts in Verbindung gesetzt, ohne vermittelnde Person.

30
Q

Realobligation (Definition un Prinzip)

A

Der G oder der S werden durch die dingliche Berechtigung oder durch den Besitz an der Sache bestimmt wird.

Realobligation wirkt also gegenüber einer bestimmte Person, die bestimmbar, aber nicht namentlich festgelegt wird.

–> Sachbezogenheit

31
Q

Abgrenzung der Realobligation zu dinglichen Rechten

A
  • Begründen keine unmittelbare Sachherrschaft beim Berechtigten, sondern ein Recht auf Leistung
  • Wirken nur zwischen den Beteiligten
  • positive Leistungspflicht zum Inhalt
32
Q

Begründung der Realobligation

A
  • durch Gesetzesvorschrift (gehen den anderen Belastungen des Eigentums vor)
  • durch Rechtsgeschäft (Vereinbarung und evt. Grundbucheintrag)
33
Q

Arten von dinglichen Rechten

A

Eigentum (umfassend und allseitig) und Beschränkte dingliche Rechte (begrenzt und teilweise)

beschränkte dingliche Rechte:

  • Dienstbarkeit (auf Nutzung und Gebrauch)
  • Pfandrecht (auf Möglichkeit der Verwertung)
  • Grundlasten

Numerus clausus/Typengebundenheit

34
Q

Beschränkte dingliche Rechte

A

Umfasst nur gewisse Herrschaftsrechte an einer bestimmten Sache.

35
Q

Eigentum

A

Ein umfassendes dingliches Recht, dass dem Eigentümer alle Befugnisse an der Sache verleiht. Er kann sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herausverlangen oder jeden ungerechtfertigte Einwirkung abwehren (ZGB 641).

ZGB 919 I i.V.m. 930 I: Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache hat ist ihr Besitzer. Vom Besitzer wird vermutet, dass er der Eigentümer ist.

36
Q

Personal- und Realrechte

A

Personalrechte: Geben einer bestimmten Person ein dingliches Recht.
Realrechte: Geben einer Person, die über das Eigentum an einer individuell bestimmten Sache definiert wird, gewisse dingliche Rechte.

37
Q

Elastizität des Eigentum

A

Die dinglichen Rechte belasten das Eigentum. Gehen sie unter, so dehnt sich das Eigentum wieder aus.

38
Q

Publizitätsprinzip

A

-Eintragungsprinzip: Eintragung in ein öff. Register (v.a. bei unbeweglichen Sachen)

Ausnahme: Registerpfandrecht, Traditionssurrogate, Leitungsbaurecht, Erbgang

39
Q

Absolute Eintragungsprinzip

A

Eintragung im Grundbuch hat für alle sachenrechtlichen Verfügungen, die sich auf ein RG stützen sowie für die Vormerkungen und dinglichen Rechte, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, konstitutive Wirkung.

zB. Eigentumsübergang, Einräumung einer Dienstbarkeit, Begründung einer Grundlast/Grundpfands.

40
Q

Relative Eintragungsprinzip

A

Wird ein Sachenrecht anders als durch RG begründet, so kann das dingliche Recht auch unabhängig vom Eintrag im Grundbuch entstehen. Soll darüber aber weiterhin verfügt werden, so ist allerdings ein Eintrag nötig.

41
Q

Spezialitätsprinzip

A

Dingliche Rechte können nur an einzelnen und individualisierten Sachen bestehen.

An Sach- und Rechtsgesamtheiten sind somit keine dinglichen Rechte möglich.

Gesamtpfandrechte sind zulässig.

42
Q

Typengebundenheit

A

Numerus Clausus des Sachenrechts.
Es ist nur eine begrenzte Anzahl von dinglichen Instituten möglich.
Solche dinglichen rechte sind nur zulässig, soweit sie im Gesetz vorgesehen sind (Beschränkung von OR 19).

43
Q

Typenfixierung

A

Inhalt der dinglichen Rechte ist gesetzlich geregelt und kann nicht abgeändert werden.

44
Q

Kausalitätsprinzip

A

Sachenrechtliche Verfügungen sind nur gültig, wenn ihnen ein gültiges Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, causa) zugrunde liegt.

-Dienstbarkeitsvertrag, Pfandvertrag etc.

45
Q

Alterspriorität (Anicennitätsprinzip)

A

Die Rangordnung unter (beschränkten) dinglichen Rechten richtet sich nach deren Errichtungsdatum. Das früher errichtete Recht geht dem später errichteten vor.

Ausnahme: System der festen Pfandstelle (ausser Nachrückungsrecht)

46
Q

Akzessionsprinzip

A

Bestandteile oder Zubehör

superficies solo cedit: Zum Grundstück gehört alles, was auf Grund und Boden an Bauten und Pflanzen enthalten ist

47
Q

Substanzialprinzip

A

Natürliche Früchte einer Sache gelangen mit ihrer Trennung originär ins Eigentum des Eigentümers der Hauptsache.

48
Q

Prinzip des Formzwanges

A

Formfreiheit (OR 11) ist die Ausnahme.

49
Q

Akzessorietätsprinzip

A

Schicksal eines Pfandrechts ist Abhängig von zugrundeliegenden Forderung.