Begriffe des Sachenrechts Flashcards
Defintion der Sache im Rechtssinne
Ein Rechtsobjekt, das als eigenständiger, körperlicher Gegenstand der menschlichen Herrschaft (tatsächlich und rechtlich) unterworfen werden kann.
Definition der Merkmale der Sache
eigenständig: körperlich abgegrenzt und wirtschaftliche Einheit (zb. 1kg Kartoffeln, 1 Flasche von der Flüssigkeit x, die 50qm grosse und abgegrenzte Parzelle)
körperlich: greifbar und dreidimensional (keine Naturkräfte und Energie, Immaterialgüter, Rechte)
Beherrschbarkeit: faktisch, wenn Nutzung oder zumindest die Möglichkeit des physischen Erwerbs möglich ist und rechtlich, wenn das Recht die Beherrschbarkeit zulässt
Fallgruppen der Sachen
Menschliche Körperteile, wenn sie abgetrennt sind (Substanzialprinzip).
Künstliche Körperteile, ohne feste Verbindung zum Körper.
Mengensachen, die aus einer Vielzahl gleicher Gegenstände bestehen, denen die Sachqualität als Ganzes zugebilligt wird.
Keine Sachen
Sachgesamtheiten: Mehrere eigenständige Sachen, die zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden (gemeinsamer Zweck gemäss Verkehrsanschauung).
zB. Bibliothek, Warenlager
Rechtsgesamtheiten: Mehrere gemeinsame Sache und/oder Rechte, die zusammen eine Einheit bilden.
zB. Vermögen, Unternehmen
Fahrnisbauten
667 II
Gebäude, die keine bleibende Verbindung zum Grundstück haben sollen und auch keine allzustarke äussere Verbindung mit dem Boden.
Akzessionsprinzip wird durchbrochen.
Fahrnispflanzen
Pflanzen, die sich zwar im Boden eines Grundstückes befinden, aber ebenfalls keine Verbindung zum Grundstück haben sollen (zB. Baumschule).
Akzessionsprinzip wird durchbrochen.
Wertpapiere
Auf Wertpapiere sind die Bestimmungen des OR (965ff) auf die Schuldbriefe zudem ZGB 857ff.
Liegenschaft
Begrenztes Stück Land, unabhängig davon, ob es bebaut ist. Dazu gehören auch deren Bestandteile und natürlichen Früchte bis zur Trennung. Ebenso kann Zugehör zu einer Liegenschaft gehören.
Selbständigen und dauernden Rechte
Als selbständig gilt ein Recht dann, wenn es für sich übertragbar ist, also nicht an ein Grundstück oder eine Person geknüpft ist. Dauernd ist es, wenn es für mindestens 30 oder eine unbestimmte Anzahl Jahre bestehen soll.
Als Grundstücke behandelt.
zB. Bau- oder Wegerecht
Bergwerkskonzessionen
Konzession ist eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, die auf oder mit dem Grund und Boden in Staatseigentum erfolgt oder dem Staat vorbehalten ist.
Miteigentumsanteile an einem Grundstück
Gelten nur als Grundstück, wenn für sie ein eigenes Grundbuchblatt angelegt worden ist.
Bestandteil (Definition und Voraussetzungen)
Teil einer Sache, der eine körperliche Verbindung mit der Hauptsache hat, die dauernd ist und auf einem inneren Zusammenhang zwischen Hauptsache und Bestandteil beruht.
- Äussere Verbindung
- Innerer Zusammenhang
- Dauernd hängt vom Willen der Beteiligten ab. Ein bloss vorübergehendes Zusammenfügen reicht nicht.
Äussere Verbindung (Bestandteil)
Äussere Verbindung liegt vor, wenn es einen festen Zusammenhang zwischen Sache und Bestandteil gibt und wenn das Bestandteil nicht oder nicht ohne einen unverhältnismässigen Aufwand abgetrennt werden kann, ohne dass die Hauptsache dabei verändert, beschädigt oder zerstört wird.
Innerer Zusammenhang (Bestandteil)
Innerer Zusammenhang liegt vor, wenn eine Sache ohne den Bestandteil wirtschaftlich gesehen nicht vollständig ist bzw. mit der Wegnahme des Bestandteils an Wert verlieren würde (Verkehrsanschauung/Ortsgebrauch).
Dauernd (Bestandteil)
Dauerhaftigkeit hängt vom Willen der Beteiligten ab. Ein bloss vorübergehendes Zusammenfügen reicht nicht.
Beispiel für Bestandteile
Bauten, Pflanzen, Quellen und Grundwasser auf einem Grundstück, Etagen eines Gebäudes, natürlichen Früchte bis zur Ernte, Rohre im Haus, Zentralheizung, Leitungen im Boden, Türen, Fenster, Dach.
Wirkung bei Qualifizierung als Bestandteil
Schicksal der Hauptsache wird geteilt. Es besteht kein separates Eigentum am Bestandteil.
Wird eine Sache zum Bestandteil einer Sache, so fällt das Eigentum des ehemaligen Eigentümers dahin.
Wird eine unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache zum Bestandteil einer anderen Sache, so fällt der Eigentumsvorbehalt dahin. Der Eigentümer der Hauptsache wird Eigentümer des Bestandteils.
Ein Bestandteil kann nicht separat verpfändet werden.
Zugehör
Bewegliche Sache, die mit einer anderen Sache einen äusseren und einen inneren Zusammenhang zu einem bestimmten Zweck aufweist.
- selbständige bewegliche Sache
- äusserer Zusammenhang
- innerer Zusammenhang
- Widmung
Äusserer Zusammenhang (Zugehör)
Einigermassen enge räumliche Beziehung zwischen Hauptsache und Zugehör. Diese muss erkennbar sein (Publizitätsprinzip).
Eine vorübergehende Trennung führt nicht zur Aufhebung der Zugehör und eine feste Verbindung muss nicht sofort dazu führen, dass die Sache zu einem Bestandteil der Hauptsache wird.