Begriffe Allg. Flashcards
Antrag
Ein Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche einer anderen Person einen Vertragsschluss dergestalt anbietet, dass das Zustandekommen des Vertrages lediglich von dessen Einverständnis abgehängt.
Annahme
Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der erklärende sein Einverständnis zu dem Vertragsschluss gibt.
Art. 151 S. 1 BGB
Kaufvertrag
Zwei übereinstimmende Willenserklärung, Angebot und Annahme
Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht von einem anderen ein tun oder unterlassen zu verlangen art. 194 ABS. 1 BGB
Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil diese gewollt ist.
Willenserklärung
Ist die auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtete Äußerung des Willens in den Rechtsverkehr.
Sie setzt sich zusammen aus einer äußeren und einen inneren Erklärungstatbestand
Zugang
Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass nach Verkehrsauffassung typischerweise mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Innerer Erklärungstatbestand
Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille
Handlungswille
Der Handlungswille liegt vor, wenn die äußerlich als Willenserklärung gewertete Handlung auch als solche gewollt war (bei Fällen: erklären will nicht handeln).
Erklärungsbewusstsein
Das Erklärungsbewusstsein liegt vor, wenn der erklärende sich darüber im Klaren ist, dass sein Handeln nach außen irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt (bei Fehlen: erklärende will handeln aber kein Rechtsgeschäft)
-> eine Willenserklärung liegt auch dann vor, wenn der erklärende zwar kein Erklärungsbewusstsein hatte, aber bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können (Art. 276 Abs. 2 BGB),dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.
Geschäftswille
Der Geschäftswille liegt vor, wenn der Erklärende genau dieses Rechtsgeschäft abschließen möchte und somit das objektiv erklärte und das subjektiv gewollte über einstimmen (bei Fehlen: klären wir wenn Rechtsgeschäft, aber ein anderes)
Abgabe
Eine Willenserklärung ist abgegeben wenn der erklärende die Willenserklärung willentlich in den Rechtsverkehr entäußert
Empfangsvertreter
Ist der Sohn des Stellvertreter gemäß 164 Abs. 3 BGB
–> Zugang bei Vertretenem mit Zugang beim Vertreter
Risikosphäre des Empfängers
Empfangsbote
Empfangsbote einer Person ist, wer von ihr zum Empfang von Erklärungen ermächtigt ist.
-> Zugang in den Zeitpunkt, in dem nach regelmäßigem Verlauf der Dinge mit der Weiterleitung zu rechnen ist.
Risikosphäre des Empfängers
Erklärungsbote
Wenn ich nicht geeignet oder ermächtigt ist
–> Zugang erst bei tatsächlicher Weiterleitung
Risikosphäre des Erklärenden