Begriffe Flashcards
VSS: Konkurrenzverbot, Art. 340 - 340c.
- Konkurrenzverhältnis
aa. gänzlich oder teilweise gleiches Zielpublikum
bb. gleiches Bedürfnis - Handlungsfähigkeit (Vertretungsfeindlich) OR 340 I
- Form -> Schriftlich OR 340 I
- Einsicht in den Kundenkreis/Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse OR 340 II
- Aus 4. resultierende Möglichkeit einer erheblichen Schädigung (Weil A Dinge weiss, kann er „gut“ (gefährlich) konkurrenzieren) OR 340 II
- Verhältnissmässigkeit
A. örtlich -> Der aus 4. stammende Vorteil soll aufgehoben werden -> innerhalb des Wirkungsbereiches des Arbeitnehmers zulässig -> zu weit = kein schutzwürdiges Interesse
B. zeitlich -> Max. 3 Jahre OR 340a I (Kunden(Vorteil) ≈ 1 Jahr, Fabrikation ≈ auch mehr zulässig)
C. Muss immer durch die Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen (Je enger die Bezeichnung desto länger darf die Frist sein und umgekehrt)
RF: Konkurrenzverbot, Art. 340 - 340c.
I. Konkurrenzverbot zu weit -> Richterliche Einschränkung (nicht höhe Summe sondern Rahmen)
II. Konkurrenzverbot nicht eingehalten: können kumulativ geltend gemacht werden
1. Schadenersatz OR 340b I (absolut zwingend)
2. Zahlung Konventionalstrafe OR 340b II (wenn nichts anderes verabredet = Wandelpön) (absolut zwingend)
3. Realerfüllung
A. Realerfüllung schriftlich und explizit vereinbart
B. Besondere Interessen des Arbeitgebers oder besonderer Treuebruch Arbeitnehmer dies rechtfertigen
Wegfall: Konkurrenzverbot, Art. 340 - 340c.
- Arbeitgeber hat kein erhebliches Interesse mehr OR 340c I
- Arbeitgeber kündigt ohne begründeten Anlass, seitens Arbeitnehmer OR 340c II
- Arbeitnehmer kündigt mit begründetem Anlass, seitens Arbeitgeber OR 340c II
Begründeter Anlass = vernünftiger Grund für Kündigung ≠ wichtiger Grund
-> wenn beide An & Ag zu Grund beitragen -> wehr hat mehr „Schuld“
-> Karenzentschädigung fällt evtl. auch weg
Erfindungen und Designs OR 321b, 332
I. Aufgaben- bzw. Diensterfindung: (bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten)
1. wenn Pflicht des Arbeitnehmers in der Schaffung solcher Designs besteht -> originärer Erwerb durch Arbeitgeber + keinen Anspruch auf besondere Vergütung
2. Solange während Arbeitsverhältnis -> egal wo erstellt (zuhause, am Arbeitsplatz)
II. Gelegenheits- bzw. Vorbehaltserfingdung:
1. Wenn nur bei Ausübung seiner dienstlichen Pflichten,
2. Vorliegen einer Vorbehaltsklausel: OR 332 II
aa. In Kenntnis setzen des Arbeitgebers OR 332 II Satz 1
bb. Arbeitgeber hat 6 Monate Verwirkungsfrist um schriftlich Erwerb oder Freigabe erklären OR 332 II Satz 2
aaa. Bei unbenutzt verstreichen -> Auslegung der Klausel
cc. Bei Erwerb -> angemessene Vergütung OR 332 IV
3. Keine Klausel - > originärer Erwerb Arbeitnehmer
aa. Melden der Erfindung/Design
III. Arbeitsfreie Erfindung/Design
Urheberrechte (+URG 17)
I. Kunst, Literatur (keine Computerprogramme) -> keine gesetzliche Regelung -> Zweckübertragungstheorie
1. Arbeitnehmer erwirbt originär Eigentum
2. in Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten:
aa. Wenn Arbeitgeber innerhalb Betriebszweck Verwendung hat
bb. Gehen Nutzungsrechte (im Rahmen des Zweckes des Arbeitsverhältnisses) auf Arbeitgeber über
3. freie Werke
II. Computerprogramme = Zweckübergangstheorie (das Gleiche wie I.2.bb.)
Unverzichtbarkeit OR 341
VSS: OR 341
Ausnahme: Wenn „echter“ Vergleich (beidseitiger Verzicht/für den Arbeitnehmer nicht ungünstigere Lösung) = zulässig
Verjährung und Verwirkung OR 341 II, 127 ff.
I. Verjährung:
1. Forderungen mit Lohncharakter = 5 Jahre
2. Forderungen (Schadenersatz/Genugtuung) wegen KV = 3 Jahre
3. alle übrigen Forderungen = 10 Jahre
4. Ferien:
aa. Wenn Ferienlohn = 5
bb. Wenn Ferienbezug = 10
cc. Wenn Ferienabgeltung je nach Meinung Surrogat oder Lohn = 10/5
II. Verwirkung
1. Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers müssen spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
Arbeitskampf
Arten
I. Streik
II. Aussperrung
III. Boykott
Streik/Aussperrung VSS:
- Tariffähiges Subjekt
aa. Tariffähigkeit = rechtliche Eigenschaft GaVs abschliessen zu können.
aaa. AN = Koalitionen
bbb. AG = einzelne AG oder Koalitionen
bb. Ausruf des Streiks durch zuständiges Organ des tariffähigen Subjektes - Ziel = innerhalb Regelungsbereich von GAVs
- Einhaltung Friedenspflicht
aa. relative Friedenspflicht = in einem bereits bestehendem GAV geregelte Themen
bb. absolute Friedenspflicht = genereller Streikausschluss - Verhältnismässigkeit
aa. ultima ratio
bb. keine Gewalt- und Straftaten - Kein gesetzlicher Ausschluss
aa.bestimmte Kategorien von Personen (für die öffentliche Ordnung , Schutz der Staatssicherheit, Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern usw.)
kummulativ
Streik/Aussperrung RF:
I. Rechtmässig:
1. Lohn- und Arbeitsansprüche ruhen
2. (ordentliche) Kündigungen wegen Streikteilnahme = missbräuchlich
II. Unrechtmässig:
1. Verbandsebene:
aa. in GaVs vorgesehene Konventionalstrafen
bb. Schadenersatz (OR 97) oder (OR 55, bei Verletzung absoluter Rechte) oder (OR 101)
2. Einzelarbeitsvertragsebene:
aa. AN
aaa. fristlose Kündigung
bbb. ordentliche Kündigung
ccc. Schadenersatz (OR 321e i.V.m. 97) -> bedarf aber Verschulden und Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit des Streiks
bb. AG
aaa. Lohnfortzahlung (Annahmeverzug)
Tariffähigkeit VSS:
- Rechtsfähigkeit
- Gegnerunabhängigkeit
- Unabhängigkeit von Dritten
- Freiwilligkeit der Vereinigung
- Gestaltung von Arbeitsbedingungen als (Teil-) Ziehl des Verbandes
Anschluss zu GAVs VSS & RF:
I. VSS:
1. AG “will” beitreten
2. Zustimmungen der bisherigen Vertragsparteien
3. Schriftlichkeit
II. RF:
1. Anschliessender wird nicht Partei (nur Beteiligter
2. GAV entfaltet normative Wirkung für Betrieb
Allgemeinverbindlicherklärung
- Bundesrat ist zuständig
- Verwaltungsakt
- AVEG -> VSS
- Entfaltet Wirkung für Berufszweig oder Branche
GAV: Teilbereiche
- normativer Teil
aa. (mindest-) Regelungen bezgl. Verhältniss AG <-> AN (z.B. Abschluss des Vertrages, Mindestlöhne usw.)
bb. wirkt unmittelbar
cc. ist unabdingbar (Vorbehalt Günstigkeitsprinzip, Öffnungsklausel)
dd. Wird wie Gesetz ausgelegt
ee. auch wenn einzelne Klausel nichtig -> GAV nie (deswegen) nichtig - indirekt-schuldrechtlicher Teil
aa. Verpflichtet Partei aus EAV
bb. Berechtigt Partei aus GAV - schuldrechtlicher Teil
aa. Verpflichtungen und Berechtigung der Vertragsparteien unter sich
aaa. Einhaltungspflicht
bbb. Durchführungspflicht
ccc. Einwirkungspflicht
ddd. Friedenspflicht
Günstigkeitsprinzip
Normen aus GAV können nicht angewendet werden, wenn Einzelarbeitsvertrag (nach Wertung aller Umstände) günstiger ist als GAV