Basics Flashcards
Abgabe (einer Willenserklärung)
ist das willentliche in den Verkehr bringen einer Willenserklärung.
Angebot
ist eine auf den Vertragsschluss gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung, die so bestimmt sein muss, dass sie durch ein einfaches “Ja” des Empfängers des Angebots angenommen werden kann..
Annahme
Durch die Annahme kommt die vertragliche Einigung zum Ausdruck, sodass sie spiegelbildlich deckungsgleich mit dem Angebot sein muss.
Anscheinsvollmacht
ist gegeben, wenn jemand, ohne bevollmächtigt zu sein, als Vertreter auftritt, der Vertretende dies zwar nicht wusste, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Vertragspartner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene habe das Verhalten des Vertreters erkannt.
Anspruch
ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. (Legaldefinition in § 192 I BGB)
Arglist
Arglistig handelt, wer weiß und will (zumindest dolus eventualis), dass der Getäuschte eine WE abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte. (Im Zivilrecht kann Arglist mit Vorsatz gleichgesetzt werden)
Duldungsvollmacht
ist gegeben, wenn jemand wiederholt als Vertreter des Geschäftsherrn auftritt, dieser trotz Kenntnis nicht dagegen einschreitet und der Vertragspartner nach Treu und Glauben vom Bestehen einer Vollmacht ausgehen darf.
Erfüllungsschaden & Vertrauensschaden
Begrenzungen des Schadensersatzanspruchs
Erklärungsirrtum
Der Erklärende irrt sich über dasjenige, was er erklärt. Umfasst die Fälle des Versprechens, Verschreibens und Vergreifens. (§ 119 Abs. 1 Var. 2 BGB)
Falsa demonstrantio non nocet - Grundsatz
Trotz einer Falschbezeichnung im Vertrag gilt das übereinstimmend von den Parteien gewollte, auch bei formbedürftigen Verträgen. (Ausnahme von § 133, 157 BGB, da keine Schutzbedürftigkeit)
Geschäftsgrundlage
Die Geschäftsgrundlage bilden die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille dieser Partei auf dieser Vorstellung aufbaut.
Inhaltsirrtum
Irrtum über den Sinn der Erklärung. Der Erklärende weiß, was er sagt, irrt sich aber über Sinn und Bedeutung des Gesagten. (§ 119 Abs. 1 Var. 1)
Invitatio ad offerendum
bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Es liegt noch kein Vertragsangebot vor, wenn aus der Erklärung kein Rechtsbindungswille des Urhebers hervorgeht.
Leistung
ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
Rechtsbindungswille
Wille, rechtserheblich zu handeln (entspricht Erklärungsbewusstsein). Maßgeblich ist objektiver Empfängerhorizont. Fehlender RBW: invitation ad offerendum, Gefälligkeit.