Aufsätze Anton Flashcards
Allgemein:
- Erbrecht hat allgemeine und besondere, schuldrechtliche und sachenrechtliche Vorschriften, daher gerne mal in (dritter) Klausur!!! (haha lol komplett zweite :D)
- gerne auch zum Einstieg, daher stellt es die entscheidenden Weichen
–> Standardkonstellationen und relevante Normen kennen, dann lässt sich das (hoffentlich) einigermaßen in den Griff bekommen
LOL IM NACHHINEIN, umfassende Kenntnisse im Erbrecht erforderlich :D
Internationales Erbrecht (EuErbVO)
Kein Pflichtfachstoff; vllt aber für einen IPR Teil mal interessant
- früher wurde an Staatsangehörigkeit angeknüpft
- heute wird (vorbehaltlich einer Rechtswahl, subjektive Anknüpfung) an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft (Art. 21 ff. EuErbVO)
wie immer gilt:
- Anwendungsbereich prüfen
- subjektive Rechtswahl
- objektive Anknüpfung
–> gewöhnlicher Aufenthalt ist der Lebensmittelpunkt, der anhand einer Gesamtschau objektiver Kriterien; und subjektiver Kriterien (etwa Bleibewille Animus manendi) zu bestimmen ist
Die Erbenstellung; die Erbschaft;
Universalsukzession und Vonselbstanfall
- Grundsätze der Universalsukzession und des Vonselbstanfalls, §§ 1922 I, 1967 BGB
- -> mit dem Tod des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen ipso iure auf den oder die Erben über
- Erbschaft umfasst Aktiva und Passiva, ersichtlich an
- -> § 239 ZPO (Erbe rückt in Rechtsstreitigkeiten ein); § 130 II BGB (Anträge des Erblassers bleiben wirksam); und können nach §§ 145, 153 noch angenommen werden; Erbe rückt nach § 857 BGB in Besitzposition kraft Fiktion ein (ohne tatsächliche Sachherrschaft, ohne Kenntnis des Erbfalls, wichtig für § 935); war Erbe Schuldner eines Anspruchs, der in den Nachlass fällt, erlischt dieser durch Konfusion (Konfusion erwähnt in § 1976)
MERKE:
DER ERBE IST SO ZU BEHANDELN WIE DER ERBLASSER. AUSGANGSPUNKT FÜR KLAUSUREN.
–> ausgeschlossen für höchstpersönliche Leistungen (Namensrecht, Arbeitsleistungen)
Fall 2: Vererblichkeit eines Anspruchs aus § 823 I iVm APR.
V wurde in seinem APR verletzt, Anspruch aus § 823 I also +.
Daraufhin stirbt V.
Kann Erbe E Anspruch geltend machen ?
Aus §§ 823 I iVm APR, 1922 BGB
(1922 wie 398 in OS packen, weil Anspruch aus übergegangenem Recht)
1) Anspruch entstanden?
- zu Lebzeiten des V + (hier dann gegebenenfalls ausführliche Prüfung des 823 mit Rahmenrecht des APR, wdh; Interessenabwägung im Rahmen der Rw notwendig)
2) Ist Anspruch auf E übergegangen?
- grundsätzlich ja, weil Forderung als Aktiva im Vermögen des V war; geht alles im Wege der Universalsukzession über, §§ 1922, 1967
- jedoch sind höchstpersönliche Rechte ausgenommen, könnte hier eingreifen
- einerseits handelt es sich jedoch um einen Geldwerten Anspruch, der bereits entstanden ist; hätte Verlag schon gezahlt, wäre Geld unproblematisch übergegangen
- andererseits beruht Anspruch auf ideellem Teil des APR; Geldentschädigung hat Genugtuungsfunktion vordergründig, mit dem Tode entfällt Genugtuungsgedanke jedoch
–> nach BGH also kein Anspruch des E gegen Verlag, weil höchstpersönlich und nicht übergangsfähig
(aA jedoch gut vertretbar)
Sonderproblem: Beteiligung des Erblassers an Personengesellschaften.
Nachfolge in Anteile an Personengesellschaften
ENDLICH VERSTANDEN
Spannungsfeld: In Personengesellschaften steht die persönliche Beteiligung im Vordergrund. Den Mitgesellschaftern kann Erbe nicht aufgedrängt werden. Andererseits können Erben erhebliches Interesse an Anteilen haben, da Vermögenswert. Letztlich könnten Erben den Haftungsrisiken und Pflichten jedoch fernbleiben wollen.
–> hier ist ein angemessener Ausgleich zu suchen!
GbR:
- Ausgangspunkt: grundsätzlich ist Folge des Todes eines Gesellschafters die Auflösung, § 727 BGB, wenn sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. (Fortsetzungsklausel häufig, § 736 BGB)
OHG/KG:
- Ausgangspunkt: hier führt Tod des Gesellschafters nur zu Ausscheiden, (§ 161 II) 131 III 1 Nr. 1 HGB, wenn Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt.
dann gibt es:
–> erbrechtliche Nachfolgeklausel: dem Erblasser wird dabei die erbrechtliche Anordnung der Nachfolge in seinen Anteil ermöglicht: damit Nachfolge ipso iure schafft Rechtssicherheit für Gläubiger und Mitgesellschafter; Erblasser kann Nachfolger durch Verfügung von Todes wegen flexibel wählen; der Erbe kann durch Ausschlagung entziehen; die Klausel wird mit Mitgesellschaftern abgesprochen, sodass diese informiert sind
Dann erfolgt SONDERRECHTSNACHFOLGE (keine Gesamtrechtsnachfolge)
–> qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel: wenn Gesellschaftsvertrag festlegt, dass nur an bestimmte Personen vererbt werden kann: auch hier dann SONDERRECHTSNACHFOLGE (Anteil fällt unmittelbar und in voller Höhe allein an)
–> unmittelbar gesellschaftsvertraglich ist eher ungünstig: kann dann nur Eintrittsklausel sein, also ein schuldrechtlicher Anspruch des Erben auf Eintritt (für Gläubiger und Mitgesellschafter blöd); unmittelbarer Eintritt wäre Vertrag zu lasten Dritter und daher nicht möglich (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall nach § 328 hier)
- -> wenn das kommt: dann Ausgangspunkt festlegen bei GbR oder OHG; Fortsetzungsklausel ggf. benennen; dann auslegen (§§ 133, 157), welche Klausel es sein soll (Eintritt, Nachfolge, einfach oder qualifiziert) = iErg ist es wohl aufgrund der Interessenlage der Parteien die erbrechtliche (qualifizierte) Nachfolgeklausel, weil es den Interessen am gerechtesten wird
- Sonderrechtsnachfolge erwähnen bei mehreren Erben (nicht die Erbengemeinschaft, sondern jeder Erbe als Person gemäß seines Erbteils wird Gesellschafter: Gesellschaftsrecht geht also vor)
Was sagt § 139 HGB und §§ 25, 27 HGB ???
???? fehlt noch, klären
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, §§ 1942 ff. BGB
- Ausschlagung ist Gestaltungsrecht und hat zur Folge, dass Erbe ex tunc seine Erbenstellung verliert, § 1953 I
- an seine Stelle tritt nach § 1953 II derjenige, der bei Vorversterben des Ausschlagenden Erbe geworden wäre
- Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen, § 1944 I (sehr kurz, schwierige Wahl für Erben)
- mit Annahme gibt Erbe sein Ausschlagungsrecht auf, § 1943
- -> die Annahme ist eine Willenserklärung; an sie sind deutlich geringere Anforderungen zu stellen als an die Ausschlagungserklärung: Annahme ist nicht empfangsbedürftig und kann auch konkludent erfolgen, indem sich der Erbe wie ein endgültiger Erbe verhält (se pro herede gestio !!!!!!!!)
MERKEN
BSP:
- wenn er Erbschein beantragt
- wenn er Nachlassbestandteile veräußert
Fall 3: Der Erbe E lässt 8 Wochen verstreichen.
Kann er von Erbschaft noch loskommen?
- Grds kann Erbe ausschlagen, § 1942 I
- Frist von 6 Wochen verstrichen, § 1944 I
- mit Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen, § 1943 Hs. 2
- -> Ausschlagung scheidet damit aus, § 1943
- es kommt jedoch Anfechtung in Betracht: nach § 1956 auch bei fingierter Annahme möglich! –> Fiktion anfechtbar (als allgemeiner Rechtsgedanke könnte man das auch bei KBS heranziehen…!!!)
- §§ 119 ff. maßgebend als Anfechtungsgründe
- -> Achtung: das Irren über das Bestehen konkreter Verbindlichkeiten als wertbildende Faktoren für den Nachlass ist ein beachtlicher Eigenschaftsirrtum; nicht aber abstrakt Wert des Nachlasses, dann unbeachtlicher Motivirrtum –> abgrenzen, aber nuancierter Unterschied (wie immer bei Anfechtung)
Schema Anfechtung der Annahme(Fiktion):
- Anfechtungserklärung (Form § 1955)
- -gegner: ggü Nachlassgericht, § 1955, 1945
- Anfechtungsgründe aus §§ 119 ff.
- Anfechtungsfrist, § 1954
- -> Wirkung: nach § 142 I ist dann Annahme ex tunc nichtig; um zu verhindern, dass sich die Entscheidung um weitere 6 Wochen verzögert, gilt gem. § 1957 die jeweils gegenteilige Erklärung –> damit Ausschlagung erklärt –> damit kommt wieder § 1953 zum Einsatz :) kluges System.
Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff.
“das Gut rinnt wie Blut”
- dadurch wird mutmaßlicher Erblasserwille geregelt und dem altdeutschrechtlichen Gedanken des Familienerbrechts Rechnung getragen
- Verwandtenerbfolge ist nach Ordnungen organisiert (Parentelsystem)
- § 1930: Erben einer niedrigeren Ordnung schließen alle Verwandten einer höheren Ordnung von der Erbfolge aus
- 1.-3. Ordnung: Repräsentationsprinzip (Eltern schließen Abkömmlinge aus); und Eintrittsprinzip
- ab der 4. Ordnung gilt das Gradualsystem: die dem Grade nach engsten Verwandten erben allein, §§ 1928, 1929 (Verwandtschaftsgrad nach § 1589 I 3: nach den vermittelnden Geburten)
- -> für Grade die Geburten zählen (ohne die Geburt der Zielperson! und einfach Diagramm durchgehen: Ich und mein Cousin väterlicherseits: 1: meine Geburt 2: mein Vater 3: seine Mutter 4: mein Onkel (Cousin nicht gezählt) = vierten Grades in der Seitenlinie)
Ehegattenerbrecht
- steht neben dem gesetzlichen Verwandtenerbrecht: Ineinandergreifen von Erb- und Güterrecht = mit Tod wird Erbfall ausgelöst und zugleich die Ehe beendet
- § 1931 I, II = erbrechtlich
- § 1371 I = 1/4 Zugewinnausgleich
Fall 4: Gesetzliche Erbfolge: Konstellationen durchspielen
s. Aufsatz
Der letzte Wille
- der wirksam geäußerte Wille des Erblassers ist aufgrund der Testierfreiheit gegenüber der gesetzlichen Erbfolge vorrangig.
- -> hier zwischen Inhalt und Form immer unterscheiden in der Prüfung!
Schema:
- Mögliche Anordnungen
- §§ 1937 ff. enthalten einige Optionen (hieran orientieren!): s.u. - Inhaltliche Grenzen
- Formale Anforderungen
Erbeinsetzung, § 1937
- keine Delegation an Dritte, § 2065 !
–> der Dritte darf keinen nennenswerten Entscheidungsspielraum haben: Erblasser muss eng umgrenzten Kreis an Kandidaten geben und objektive, genau festgelegte Kriterien vorgeben. (Fall 5) (okay wäre gewesen, zu sagen, dass derjenige, der das beste Abitur macht, Erbe wird)
–> Zweifelsregelung in § 2087 von zentraler Bedeutung !!!
Vor- und Nacherbschaft, §§ 2100 ff.
- bedingte oder befristete Erbeinsetzung!: bei Bedingungseintritt oder Fristablauf die Erbschaft dem Nacherben anfällt (Vor- und Nacherbe sind Erben, niemand ist enterbt, daher auch kein Pflichtteil, merken)
- im römischen Recht war es noch Treuhandkonstruktion, dies findet sich immer noch im BGB wieder (starke dingliche Rechtsstellung nach außen und schwache schuldrechtliche Stellung nach innen geprägt = fiduziarisch) = im Außenverhältnis ein Herr, im Innenverhältnis ein Knecht
- Außenverhältnis
- so lange die Vorerbschaft besteht, steht der Nachlass dinglich allein dem Vorerben zu, § 2112 = Verfügungsbefugnis = dient der Überwindung des § 161 !!! sonst wären alle Verfügungen bei Bedingungseintritt unwirksam!
- Sicherung der AWR des Nacherben
- -> dingliche Surrogation, § 21111: Nachlass wird zusammengehalten
- -> § 2113: Verfügungsbeschränkung (läuft parallel zu 135, 161, Maurer!!!) –> absolute Unwirksamkeit im Gegensatz zu 883 II; Unwirksamkeit; mit Eintritt des Nacherbfalls tritt Unwirksamkeit ein; 2113 III erlaubt zum Schutze des Rechtsverkehrs den Wegerwerb: Anwendung des § 892 - Innenverhältnis
- Nachlass einschließlich Surrogate herausgeben
- muss Nachlass so herausgeben, wie er bei ordnungsgemäßer Verwaltung bestünde, § 2130 = umfassende schuldrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung; dh auch wenn er zB wirksam nach außen verfügt, kann er sich im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig machen
(nicht sehr klausurrelevant, aber wissen: fiduziarisch!)
–> Befreiungsmöglichkeit in § 2136
Enterbung, § 1938
- dh niemand wird zwingend Erbe eines anderen
- nahe Angehörige werden durch Pflichtteil abgesichert, § 2303 (kein Erbteil)
= schuldrechtlicher Zahlungsanspruch (!) gegen den oder die Erben
–> bei Bestimmung der Quoten nicht vergessen!
Fall 6: Ehegatte M wird enterbt. Was steht ihm aus Nachlass und Ehe zu?
- M ist kein Erbe geworden, insbesondere kein § 1931, 1371
- allerdings möglicherweise schuldrechtliche Ansprüche gegen den Erben aus § 2303 und 1371 II
- -> 1371 II: Zugewinnausgleich nach Scheidungsfolgenrecht
- -> 2303 I, II, 1371 II Hs. 2 = ein Achtel
Wahlrecht zwischen kleinem Pflichtteil plus Zugewinn (1371 II, 2303) und großer Pflichtteil ohne Zugewinn (dh dass zunächst erbrechtliche und güterrechtliche Quote zusammengerechnet werden und dann geteilt wird; ohne Zugewinn nach 1371)
nach hM kein einseitiges Wahlrecht (1371 spricht von “in diesem Falle”: könnte heißen, im Falle des Verlangens nach Zugewinn; heißt nach hM aber im Falle, dass der Ehegatte kein Erbe wird)
–> so vorgesehen, also kein Wahlrecht.
Vermächtnis, § 1939, §§ 2147, 2174
beliebt für Klausuren: Verzahnung Erbrecht mit allgemeinem Schuldrecht !!!
= schuldrechtlicher Anspruch des Begünstigten gegen den Beschwerten (Damnationslegat, kein Vindikationslegat) (von damnare = verurteilen: weil Eigentum nicht direkt auf Begünstigten übergeht, dann Vindikationslegat, hier muss aber erst Eigentum übertragen werden, daher Damnationslegat)
= begründet damit ein einseitiges Schuldverhältnis zwischen Begünstigtem und Beschwertem, auf welches die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts anwendbar sind !!! daher beliebt !!!! (Fall Anton DSL zB)
–> relatives Schuldverhältnis