Aufsätze Anton Flashcards

1
Q

Allgemein:

A
  • Erbrecht hat allgemeine und besondere, schuldrechtliche und sachenrechtliche Vorschriften, daher gerne mal in (dritter) Klausur!!! (haha lol komplett zweite :D)
  • gerne auch zum Einstieg, daher stellt es die entscheidenden Weichen

–> Standardkonstellationen und relevante Normen kennen, dann lässt sich das (hoffentlich) einigermaßen in den Griff bekommen
LOL IM NACHHINEIN, umfassende Kenntnisse im Erbrecht erforderlich :D

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2
Q

Internationales Erbrecht (EuErbVO)

Kein Pflichtfachstoff; vllt aber für einen IPR Teil mal interessant

A
  • früher wurde an Staatsangehörigkeit angeknüpft
  • heute wird (vorbehaltlich einer Rechtswahl, subjektive Anknüpfung) an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft (Art. 21 ff. EuErbVO)

wie immer gilt:

  • Anwendungsbereich prüfen
  • subjektive Rechtswahl
  • objektive Anknüpfung

–> gewöhnlicher Aufenthalt ist der Lebensmittelpunkt, der anhand einer Gesamtschau objektiver Kriterien; und subjektiver Kriterien (etwa Bleibewille Animus manendi) zu bestimmen ist

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3
Q

Die Erbenstellung; die Erbschaft;

Universalsukzession und Vonselbstanfall

A
  • Grundsätze der Universalsukzession und des Vonselbstanfalls, §§ 1922 I, 1967 BGB
  • -> mit dem Tod des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen ipso iure auf den oder die Erben über
  • Erbschaft umfasst Aktiva und Passiva, ersichtlich an
  • -> § 239 ZPO (Erbe rückt in Rechtsstreitigkeiten ein); § 130 II BGB (Anträge des Erblassers bleiben wirksam); und können nach §§ 145, 153 noch angenommen werden; Erbe rückt nach § 857 BGB in Besitzposition kraft Fiktion ein (ohne tatsächliche Sachherrschaft, ohne Kenntnis des Erbfalls, wichtig für § 935); war Erbe Schuldner eines Anspruchs, der in den Nachlass fällt, erlischt dieser durch Konfusion (Konfusion erwähnt in § 1976)

MERKE:
DER ERBE IST SO ZU BEHANDELN WIE DER ERBLASSER. AUSGANGSPUNKT FÜR KLAUSUREN.

–> ausgeschlossen für höchstpersönliche Leistungen (Namensrecht, Arbeitsleistungen)

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4
Q

Fall 2: Vererblichkeit eines Anspruchs aus § 823 I iVm APR.

V wurde in seinem APR verletzt, Anspruch aus § 823 I also +.
Daraufhin stirbt V.

Kann Erbe E Anspruch geltend machen ?

A

Aus §§ 823 I iVm APR, 1922 BGB
(1922 wie 398 in OS packen, weil Anspruch aus übergegangenem Recht)

1) Anspruch entstanden?
- zu Lebzeiten des V + (hier dann gegebenenfalls ausführliche Prüfung des 823 mit Rahmenrecht des APR, wdh; Interessenabwägung im Rahmen der Rw notwendig)

2) Ist Anspruch auf E übergegangen?
- grundsätzlich ja, weil Forderung als Aktiva im Vermögen des V war; geht alles im Wege der Universalsukzession über, §§ 1922, 1967
- jedoch sind höchstpersönliche Rechte ausgenommen, könnte hier eingreifen
- einerseits handelt es sich jedoch um einen Geldwerten Anspruch, der bereits entstanden ist; hätte Verlag schon gezahlt, wäre Geld unproblematisch übergegangen

  • andererseits beruht Anspruch auf ideellem Teil des APR; Geldentschädigung hat Genugtuungsfunktion vordergründig, mit dem Tode entfällt Genugtuungsgedanke jedoch

–> nach BGH also kein Anspruch des E gegen Verlag, weil höchstpersönlich und nicht übergangsfähig

(aA jedoch gut vertretbar)

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5
Q

Sonderproblem: Beteiligung des Erblassers an Personengesellschaften.

Nachfolge in Anteile an Personengesellschaften

ENDLICH VERSTANDEN

A

Spannungsfeld: In Personengesellschaften steht die persönliche Beteiligung im Vordergrund. Den Mitgesellschaftern kann Erbe nicht aufgedrängt werden. Andererseits können Erben erhebliches Interesse an Anteilen haben, da Vermögenswert. Letztlich könnten Erben den Haftungsrisiken und Pflichten jedoch fernbleiben wollen.
–> hier ist ein angemessener Ausgleich zu suchen!

GbR:
- Ausgangspunkt: grundsätzlich ist Folge des Todes eines Gesellschafters die Auflösung, § 727 BGB, wenn sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. (Fortsetzungsklausel häufig, § 736 BGB)

OHG/KG:
- Ausgangspunkt: hier führt Tod des Gesellschafters nur zu Ausscheiden, (§ 161 II) 131 III 1 Nr. 1 HGB, wenn Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt.

dann gibt es:

–> erbrechtliche Nachfolgeklausel: dem Erblasser wird dabei die erbrechtliche Anordnung der Nachfolge in seinen Anteil ermöglicht: damit Nachfolge ipso iure schafft Rechtssicherheit für Gläubiger und Mitgesellschafter; Erblasser kann Nachfolger durch Verfügung von Todes wegen flexibel wählen; der Erbe kann durch Ausschlagung entziehen; die Klausel wird mit Mitgesellschaftern abgesprochen, sodass diese informiert sind
Dann erfolgt SONDERRECHTSNACHFOLGE (keine Gesamtrechtsnachfolge)

–> qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel: wenn Gesellschaftsvertrag festlegt, dass nur an bestimmte Personen vererbt werden kann: auch hier dann SONDERRECHTSNACHFOLGE (Anteil fällt unmittelbar und in voller Höhe allein an)

–> unmittelbar gesellschaftsvertraglich ist eher ungünstig: kann dann nur Eintrittsklausel sein, also ein schuldrechtlicher Anspruch des Erben auf Eintritt (für Gläubiger und Mitgesellschafter blöd); unmittelbarer Eintritt wäre Vertrag zu lasten Dritter und daher nicht möglich (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall nach § 328 hier)

  • -> wenn das kommt: dann Ausgangspunkt festlegen bei GbR oder OHG; Fortsetzungsklausel ggf. benennen; dann auslegen (§§ 133, 157), welche Klausel es sein soll (Eintritt, Nachfolge, einfach oder qualifiziert) = iErg ist es wohl aufgrund der Interessenlage der Parteien die erbrechtliche (qualifizierte) Nachfolgeklausel, weil es den Interessen am gerechtesten wird
  • Sonderrechtsnachfolge erwähnen bei mehreren Erben (nicht die Erbengemeinschaft, sondern jeder Erbe als Person gemäß seines Erbteils wird Gesellschafter: Gesellschaftsrecht geht also vor)
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6
Q

Was sagt § 139 HGB und §§ 25, 27 HGB ???

A

???? fehlt noch, klären

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7
Q

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, §§ 1942 ff. BGB

A
  • Ausschlagung ist Gestaltungsrecht und hat zur Folge, dass Erbe ex tunc seine Erbenstellung verliert, § 1953 I
  • an seine Stelle tritt nach § 1953 II derjenige, der bei Vorversterben des Ausschlagenden Erbe geworden wäre
  • Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen, § 1944 I (sehr kurz, schwierige Wahl für Erben)
  • mit Annahme gibt Erbe sein Ausschlagungsrecht auf, § 1943
  • -> die Annahme ist eine Willenserklärung; an sie sind deutlich geringere Anforderungen zu stellen als an die Ausschlagungserklärung: Annahme ist nicht empfangsbedürftig und kann auch konkludent erfolgen, indem sich der Erbe wie ein endgültiger Erbe verhält (se pro herede gestio !!!!!!!!)

MERKEN
BSP:
- wenn er Erbschein beantragt
- wenn er Nachlassbestandteile veräußert

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8
Q

Fall 3: Der Erbe E lässt 8 Wochen verstreichen.

Kann er von Erbschaft noch loskommen?

A
  • Grds kann Erbe ausschlagen, § 1942 I
  • Frist von 6 Wochen verstrichen, § 1944 I
  • mit Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen, § 1943 Hs. 2
  • -> Ausschlagung scheidet damit aus, § 1943
  • es kommt jedoch Anfechtung in Betracht: nach § 1956 auch bei fingierter Annahme möglich! –> Fiktion anfechtbar (als allgemeiner Rechtsgedanke könnte man das auch bei KBS heranziehen…!!!)
  • §§ 119 ff. maßgebend als Anfechtungsgründe
  • -> Achtung: das Irren über das Bestehen konkreter Verbindlichkeiten als wertbildende Faktoren für den Nachlass ist ein beachtlicher Eigenschaftsirrtum; nicht aber abstrakt Wert des Nachlasses, dann unbeachtlicher Motivirrtum –> abgrenzen, aber nuancierter Unterschied (wie immer bei Anfechtung)

Schema Anfechtung der Annahme(Fiktion):

  • Anfechtungserklärung (Form § 1955)
  • -gegner: ggü Nachlassgericht, § 1955, 1945
  • Anfechtungsgründe aus §§ 119 ff.
  • Anfechtungsfrist, § 1954
  • -> Wirkung: nach § 142 I ist dann Annahme ex tunc nichtig; um zu verhindern, dass sich die Entscheidung um weitere 6 Wochen verzögert, gilt gem. § 1957 die jeweils gegenteilige Erklärung –> damit Ausschlagung erklärt –> damit kommt wieder § 1953 zum Einsatz :) kluges System.
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9
Q

Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff.

“das Gut rinnt wie Blut”

A
  • dadurch wird mutmaßlicher Erblasserwille geregelt und dem altdeutschrechtlichen Gedanken des Familienerbrechts Rechnung getragen
  • Verwandtenerbfolge ist nach Ordnungen organisiert (Parentelsystem)
  • § 1930: Erben einer niedrigeren Ordnung schließen alle Verwandten einer höheren Ordnung von der Erbfolge aus
  • 1.-3. Ordnung: Repräsentationsprinzip (Eltern schließen Abkömmlinge aus); und Eintrittsprinzip
  • ab der 4. Ordnung gilt das Gradualsystem: die dem Grade nach engsten Verwandten erben allein, §§ 1928, 1929 (Verwandtschaftsgrad nach § 1589 I 3: nach den vermittelnden Geburten)
  • -> für Grade die Geburten zählen (ohne die Geburt der Zielperson! und einfach Diagramm durchgehen: Ich und mein Cousin väterlicherseits: 1: meine Geburt 2: mein Vater 3: seine Mutter 4: mein Onkel (Cousin nicht gezählt) = vierten Grades in der Seitenlinie)
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10
Q

Ehegattenerbrecht

A
  • steht neben dem gesetzlichen Verwandtenerbrecht: Ineinandergreifen von Erb- und Güterrecht = mit Tod wird Erbfall ausgelöst und zugleich die Ehe beendet
  1. § 1931 I, II = erbrechtlich
  2. § 1371 I = 1/4 Zugewinnausgleich
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11
Q

Fall 4: Gesetzliche Erbfolge: Konstellationen durchspielen

A

s. Aufsatz

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12
Q

Der letzte Wille

A
  • der wirksam geäußerte Wille des Erblassers ist aufgrund der Testierfreiheit gegenüber der gesetzlichen Erbfolge vorrangig.
  • -> hier zwischen Inhalt und Form immer unterscheiden in der Prüfung!

Schema:

  1. Mögliche Anordnungen
    - §§ 1937 ff. enthalten einige Optionen (hieran orientieren!): s.u.
  2. Inhaltliche Grenzen
  3. Formale Anforderungen
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13
Q

Erbeinsetzung, § 1937

A
  • keine Delegation an Dritte, § 2065 !

–> der Dritte darf keinen nennenswerten Entscheidungsspielraum haben: Erblasser muss eng umgrenzten Kreis an Kandidaten geben und objektive, genau festgelegte Kriterien vorgeben. (Fall 5) (okay wäre gewesen, zu sagen, dass derjenige, der das beste Abitur macht, Erbe wird)

–> Zweifelsregelung in § 2087 von zentraler Bedeutung !!!

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14
Q

Vor- und Nacherbschaft, §§ 2100 ff.

A
  • bedingte oder befristete Erbeinsetzung!: bei Bedingungseintritt oder Fristablauf die Erbschaft dem Nacherben anfällt (Vor- und Nacherbe sind Erben, niemand ist enterbt, daher auch kein Pflichtteil, merken)
  • im römischen Recht war es noch Treuhandkonstruktion, dies findet sich immer noch im BGB wieder (starke dingliche Rechtsstellung nach außen und schwache schuldrechtliche Stellung nach innen geprägt = fiduziarisch) = im Außenverhältnis ein Herr, im Innenverhältnis ein Knecht
  1. Außenverhältnis
    - so lange die Vorerbschaft besteht, steht der Nachlass dinglich allein dem Vorerben zu, § 2112 = Verfügungsbefugnis = dient der Überwindung des § 161 !!! sonst wären alle Verfügungen bei Bedingungseintritt unwirksam!
    - Sicherung der AWR des Nacherben
    - -> dingliche Surrogation, § 21111: Nachlass wird zusammengehalten
    - -> § 2113: Verfügungsbeschränkung (läuft parallel zu 135, 161, Maurer!!!) –> absolute Unwirksamkeit im Gegensatz zu 883 II; Unwirksamkeit; mit Eintritt des Nacherbfalls tritt Unwirksamkeit ein; 2113 III erlaubt zum Schutze des Rechtsverkehrs den Wegerwerb: Anwendung des § 892
  2. Innenverhältnis
    - Nachlass einschließlich Surrogate herausgeben
    - muss Nachlass so herausgeben, wie er bei ordnungsgemäßer Verwaltung bestünde, § 2130 = umfassende schuldrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung; dh auch wenn er zB wirksam nach außen verfügt, kann er sich im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig machen
    (nicht sehr klausurrelevant, aber wissen: fiduziarisch!)

–> Befreiungsmöglichkeit in § 2136

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15
Q

Enterbung, § 1938

A
  • dh niemand wird zwingend Erbe eines anderen
  • nahe Angehörige werden durch Pflichtteil abgesichert, § 2303 (kein Erbteil)
    = schuldrechtlicher Zahlungsanspruch (!) gegen den oder die Erben

–> bei Bestimmung der Quoten nicht vergessen!

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16
Q

Fall 6: Ehegatte M wird enterbt. Was steht ihm aus Nachlass und Ehe zu?

A
  • M ist kein Erbe geworden, insbesondere kein § 1931, 1371
  • allerdings möglicherweise schuldrechtliche Ansprüche gegen den Erben aus § 2303 und 1371 II
  • -> 1371 II: Zugewinnausgleich nach Scheidungsfolgenrecht
  • -> 2303 I, II, 1371 II Hs. 2 = ein Achtel

Wahlrecht zwischen kleinem Pflichtteil plus Zugewinn (1371 II, 2303) und großer Pflichtteil ohne Zugewinn (dh dass zunächst erbrechtliche und güterrechtliche Quote zusammengerechnet werden und dann geteilt wird; ohne Zugewinn nach 1371)
nach hM kein einseitiges Wahlrecht (1371 spricht von “in diesem Falle”: könnte heißen, im Falle des Verlangens nach Zugewinn; heißt nach hM aber im Falle, dass der Ehegatte kein Erbe wird)

–> so vorgesehen, also kein Wahlrecht.

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17
Q

Vermächtnis, § 1939, §§ 2147, 2174

beliebt für Klausuren: Verzahnung Erbrecht mit allgemeinem Schuldrecht !!!

A

= schuldrechtlicher Anspruch des Begünstigten gegen den Beschwerten (Damnationslegat, kein Vindikationslegat) (von damnare = verurteilen: weil Eigentum nicht direkt auf Begünstigten übergeht, dann Vindikationslegat, hier muss aber erst Eigentum übertragen werden, daher Damnationslegat)

= begründet damit ein einseitiges Schuldverhältnis zwischen Begünstigtem und Beschwertem, auf welches die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts anwendbar sind !!! daher beliebt !!!! (Fall Anton DSL zB)

–> relatives Schuldverhältnis

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18
Q

Fall 7: E setzt Tochter T als Alleinerbin ein und seinem Freund F ein Vermächtnis betreffend seine Briefmarkensammlung; Nachbar N des E schüttet Kaffee über Briefmarken und zerstört diese vollständig. Ansprüche des F.

A

Anspruch F gegen N aus § 280
– kein Schuldverhältnis zwischen ihnen
Anspruch F gegen N aus § 823
– F ist kein Eigentümer der Briefmarken, nur schuldrechtlicher Anspruch

Anspruch F gegen T aus §§ 280 I, III, 283

  • Schuldverhältnis aus Vermächtnis, 2147, 2174
  • Zerstörung, Leistungspflicht frei, § 275 I
  • kein Vertretenmüssen der T, § 280 I 2 greift

Anspruch F gegen T aus § 285

  • T wurde nach § 275 I frei
  • Anspruch T gegen N aus § 823 I eigentlich +; Problem beim Schaden: T hat die Sammlung verloren, andererseits wurde sie von Verpflichtung ersatzlos frei; bei wirtschaftlicher Betrachtung fehlt es T an einem Schaden; 285 (-)
  • -> Ergebnis wäre evident ungerecht, für N zufällige Schadensverlagerung von T zu F, N wäre unbillig begünstigt
    1) entweder könnte man Schaden normativ berechnen, sodass Schaden vorliegt und 285 +
    2) DSL: T würde Schaden des F liquidieren

–> 823 dann nach beiden Lösungen + und 285 +

–> Diese Konstruktion einfach merken, sonst komme ich da nicht drauf.

weit weniger streng als Erbeinsetzung:

  • Bestimmungsrecht, § 2151
  • fehlt an festen Fristen für Annahme und Ausschlagung
  • -> ist eben nur schuldrechtlicher Natur
19
Q

Auflage, §§ 1940, 2192

A
  • nach § 2192 Vielzahl von Vermächtnisregeln auf Auflage anwendbar
  • kennzeichnend: der Pflicht des Beschwerten steht KEIN Anspruch des Begünstigten gegenüber
  • nur § 2194 Vollziehungsanspruch von Dritten
  • wegen des fehlenden Anspruchs bedarf es aber keines rechtsfähigen Begünstigten = Pflege des Grabes anordnen, Pflege des Haustieres anordnen
20
Q

Inhaltliche Grenzen des letzten Willens,
§§ 134, 138 BGB

–> va § 138 BGB andenken!!

A
  • im Grundsatz gebührt bei der Verfügung von Todes wegen des Erblasserwillens der Vorrang vor Dritt- und Allgemeininteressen
  • kann auch diskriminieren und ungerecht sein
  • aber Grenzen der §§ 134, 138 beachten
  1. § 14 HeimG iVm § 134 BGB
    - Schutz der Heimbewohner vor Einflussnahme und der Bewahrung des Heimklimas
    - Vorschrift erfasst auch testamentarische Verfügungen von Heimbewohnern (Wortlaut ungenau)
    - jedoch nur nichtig, wenn Bedachter vor Erbfall Kenntnis erlangt, andernfalls ist Einfluss sowieso ausgeschlossen
  2. Geliebtentestamente, § 138 BGB
    - könnte sittenwidrig sein, wenn Erblasser seine Ehefrau zugunsten seiner Geliebten enterbt hat
    - aber Testierfreiheit des Erblassers; fehlender Erbeinsetzungsanspruch der Ehefrau
    - BGH differenzierend: nur dann sittenwidrig, wenn der Erblasser mit der Erbeinsetzung die Geliebte für die geschlechtliche Hingabe entlohnen oder zur Fortsetzung der sexuellen Beziehungen bestimmen oder diese festigen will; seit § 1 ProstG freilich fragwürdig

–> heutzutage eher fraglich..in Klausur auch schreiben! mittlerweile ist das wohl unproblematisch, aber natürlich thematisieren.

  1. Belasten des Sozialstaats, § 138
    - = Behindertentestamente = Eltern verhindern den unmittelbaren Zugriff des Behinderten auf den Nachlass, dadurch soll Abschöpfen des Nachlasses durch Sozialhilfeträger vermieden werden
    - man könnte bemängeln, dass dieses Verhalten mittelbar den Sozialstaat belastet und damit das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip umgeht
    - der Staat wird aber lediglich nicht aus Nachlass bereichert, worauf er sowieso keinen Anspruch hat
    = keine Sittenwidrigkeit
  2. Einflussnahme auf höchstpersönliche Entscheidungen, § 138 BGB
    - wenn Erblasser die Verfügung unter die Bedingung stellt, dass sich der Begünstigte seinem Willen gemäß verhält
    - wenn dieses Verhalten in den höchstpersönlichen Entscheidungsbereich eingreift, entsteht Spannungsfeld zwischen Testierfreiheit und objektiver Wertentscheidung der übrigen Grundrechte
    - Bsp: Erbe wird nur, wer in ebenbürtiger Ehe lebt; Wiederverheiratungsklauseln va
    = Abwägungsentscheidung zwischen den grundrechtlich verbürgten Positionen der Zuwendungsempfänger und den legitimen Interessen des Erblassers anzustellen !!! (Grundrechtsprüfung quasi hehe)

= bei Wiederverheiratungsklausel hat Erblasser ein Interesse daran, sein Vermögen in der Familie zu halten, daher okay! objektives Interesse hier.

21
Q

Das einfache Testament

A
  • einseitiges Rechtsgeschäft, nicht empfangsbedürftige WE:

Prüfungsschema: Punkte immer durchgehen

  1. Testierfähigkeit
    - § 2229: Testierfähigkeit: mit Vollendung des 16. Lebensjahres (gibt keine beschränkte Testierfähigkeit) ; NICHT jedoch ein eigenhändiges Testament, § 2247 IV
  2. Testierwille (=RBW)
    - Wille zur Errichtung eines rechtsverbindlichen Testaments
    - RF ist Nichtigkeit bei fehlendem Testierwillen (etwa bei Postkarte ansprechen usw)
  3. Form
    (- öffentliches Testament, § 2232)
    - klausurrelevant: eigenhändige Testament, § 2247:
    - gesamte Urkunde muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden = Herkunft und Inhalt leicht nachweisbar zu machen (Authentizitäts- und Beweissicherungsfunktion) sowie Übereilungsschutz
    - Hand kann von Dritten gestützt werden, solange der Schriftzug von seinem Willen abhängig bleibt
    - nicht an deutsche Sprache gebunden; auch Kurzschrift, solange personalisierte Schriftzüge; Schreibunterlage egal (ggf. Probleme mit Testierwillen)
    - Unterschrift zeigt Urheberschaft und Abschlussfunktion
  • übrige Vorgaben des § 2247 II, III sind Soll-Vorschriften: schaden der Wirksamkeit nur, wenn diese ohnehin schon zweifelhaft ist; Datum ist für zeitliche Abfolge von mehreren Testamenten relevant: wenn mehrere Testamente ohne Datum, gelten sie als gleichzeitig errichtet und heben sich gegenseitig auf.
  1. Auslegung von Testamenten
    - richtet sich nach § 133, nach dem Erblasserwillen, weil nicht empfangsbedürftig
    - § 2084 beachten: erfolgsmaximierende Auslegung
    - maßgeblicher Zeitpunkt ist Testamentserrichtung !!!
22
Q

Fall 9: E verfasst formwirksames Testament. Fügt dann auf Doppelbogen auf rechter Seite Zusatz hinzu. Wirksam?

A

Könnte formnichtig sein, § 125 S. 1 :

  • Abschlussfunktion der Unterschrift problematisch:
  • es kommt darauf an, ob spätere Zusätze rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden; zeitliche Abfolge ist EGAL !
23
Q

Problem : Spannungsverhältnis zwischen Form und Wille

A

Was ist, wenn der Erblasser seinen Willen nur unvollständig formwirksam niedergelegt hat, ist dieser dann beachtlich?
zugunsten Form: Wille verliert an Bedeutung
zugunsten Wille: Rechtssicherheit leidet, Erklärung fehlt

Differenzierende Lösung:
- Wahrer Wille ist zu beachten, wenn und soweit er in der Testamentsurkunde zumindest eine Andeutung erfahren hat (Andeutungstheorie) = auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände sind heranzuziehen
(Fall Tafelsilber und beigelegte Liste maschinenschriftlich: da relevant)

24
Q

Beseitigung von Testamenten: Widerruf, § 2253

A
  • durch neues Testament, § 2258
  • durch Widerrufstestament, § 2254
  • durch Veränderung und Vernichtung, § 2255
25
Q

Fall 10: Testament mit Ungültigkeitsvermerk in der linken oberen Ecke. Dieser wird wieder durchgestrichen. Wirksamkeit?

A
  • Testament +
  • Widerruf durch Testament, § 2254, aber keine Unterschrift dabei: Widerrufstestament muss Formerfordernisse normal erfüllen, § 2247
  • aber Veränderung, § 2255 +
  • Bedeutung des Durchstreichens: Widerruf des Widerrufs, § 2257? hier nein, weil das nur bei Widerruf durch Testament geht, was hier gerade nicht vorliegt

–> hätte neues Testament errichten müssen

26
Q

Beseitigung von Testamenten: Anfechtung durch unmittelbar subsidiäre Erben

A

§§ 2078 ff.:

  • allgemeines Anfechtungsrecht wird durch erbrechtliche Sondervorschriften modifiziert
  • Lücken sind durch Rückgriff auf allgemeinen Teil zu schließen!
  • -> Vorrang der Auslegung!!!!
  • -> wichtigster Unterschied: jeder kausale Motivirrtum ist relevant, § 2078 II
  • -> § 142 I bleibt maßgebend
  • -> § 122 nach § 2078 III nicht anwendbar, weil Vertrauen auf eigene Erbenstellung nicht schützenswert
27
Q

Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff.

A
  • der bindende Erbvertrag ist anderes Extrem: Testament sehr frei und leicht widerruflich, Erbvertrag bindet stark.
  • echter Vertrag; sofortige Bindung des letzten Willens, schränkt aber Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten nicht ein (vgl. § 137) –> reines Verfügungsgeschäft ohne schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft
  • Verknüpfung mit Gegenleistung schafft § 2295
  • Auslegung erfolgt hierbei nach §§ 133, 157
  • nach § 2279 sind Ergänzungs- und Auslegungsvorschriften von Testament entsprechend anwendbar
  • mit strenger Bindung des Willens korrespondiert strenger Formzwang: § 2276; nur unbeschränkt Geschäftsfähige, § 2275
  • muss mindestens eine vertragsgemäß bindende Verfügung enthalten (daneben nichtbindende, einseitige Verfügungen möglich, § 2299); Abgrenzung ist allgemeine Auslegungsfrage: wohl eher vertragsgemäße Verfügungen nach § 2278, weil das gerade Sinn des Erbvertrags; nach § 2278 II Numerus clausus beachten
  • schränkt Testierfreiheit der Erblassers ein, ist gebunden, s. § 2289 = schränkt Verfügungen von Todes wegen ein
  • allerdings hindert er nicht daran, unter Lebenden zu verfügen, womit die erbvertragliche Bindung Leerzulaufen droht (§ 137): dafür § 2287
    = Beeinträchtigungsabsicht liegt vor (extensiv zu verstehen!), wenn der Erblasser die Nachlassschmälerung kennt und an der Schenkung objektiv kein beachtenswertes lebzeitiges Eigeninteresse hat (anderes kaum nachweisbar, wenn man auf Schädigungsabsicht abstellen würde)
28
Q

Lösungsmöglichkeiten bei Erbvertrag von vertraglichen Verfügungen

A
  • gemeinsames Lösungsrecht nach § 2290 besteht natürlich + (contrarius consensus)

Einseitige Lösungsrechte?

  1. Anfechtung, §§ 2281 ff.
    - Erblasser kann anfechten sowie die durch den Erbvertrag zurückgesetzten Personen
    - Anfechtungsgründe des Testamentsrechts gelten, §§ 2078, 2079
  2. Rücktritt des vertragsgemäß Verfügenden
    - kann sich Rücktritt vorbehalten, § 2293
    - sonst nur bei schweren Verfehlungen, § 2294 iVm 2333
    - bei Aufhebung der Verpflichtung seines Vertragspartners, § 2295

Besonders problematisch ist § 2295, weil 2295 das Schicksal zweier getrennter ! Verträge verbindet: Erbvertrag und Verpflichtungsvertrag

29
Q

Fall 11: E schließt mit N formwirksamen Erbvertrag. Im Gegenzug soll N den E pflegen. Pflege bleibt aus. Kann sich E von Erbvertrag lösen?

A
  • Erbvertrag geschlossen; nach § 2278 bindend; nach § 2289 nicht durch Testament lösen
  • Anfechtung nach § 2281 scheidet aus, jedenfalls Frist abgelaufen (ansonsten ggf. Eigenschaftsirrtum möglich)
  • kein Rücktrittsrecht vorbehalten
  • kein § 2294
  • § 2295 möglich?
  • -> Pflegevertrag aufgehoben? = schuldrechtlicher Vertrag, § 311 normal
  • Anfechtung -, Frist abgelaufen
  • Kündigung nach § 314 -, Frist abgelaufen
  • § 323, aber kein gegenseitig verpflichtender Vertrag

–> im Ergebnis kann er sich nicht mehr von Erbvertrag lösen.
Er muss Pflegeleistungen einklagen und ggf. Schadensersatz fordern.

BEACHTE:

  • das ist die Folge daraus, dass es sich um zwei verschiedene Verträge handelt!
    1. Verfügung von Todes wegen
    2. Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft = folgt allgemeinen Regeln des Schuldrecht AT! (119, 323, 314: alle Aufhebungsmöglichkeiten durchprüfen, merke Heinrich)
30
Q

Gemeinschaftliches Testament, § 2265

A
  • nur von Ehegatten möglich
  • Formprivileg in § 2267: wie eigenhändiges Testament
  • davon muss kein Gebrauch gemacht werden; bei getrennten Urkunden liegt ein gemeinschaftliches Testament nur vor, wenn ein Errichtungszusammenhang besteht, der aus Urkunden hervorgehen muss; andernfalls einfache zwei Testamente (dort dann keine wechselbezüglichen Verfügungen möglich)
    = unklare Mitte zwischen Erbvertrag und Testament

handelt sich unstrittig nicht um einen Vertrag, sondern um zwei einseitige letztwillige Verfügungen; gleichwohl erbvertragsähnliche Bindungswirkung durch wechselbezügliche Verfügungen

grundsätzlich handelt es sich um formprivilegiertes einfaches Testament; soweit es aber um bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen geht, folgt Dogmatik des Erbvertrags (Analogie manchmal)

31
Q

Gemeinschaftliches Testament: Einheits- und Trennungslösung

A
  1. Einheitslösung (Berliner Testament)
    - gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und Kinder als Schlusserben, also für den Tod des Erstversterbenden enterbt, mit Tod des Letztversterbenden geht Vermögen als Einheit auf Abkömmlinge über
  • -> Vorteil: überlebender Ehegatte unterliegt keinen Beschränkungen in Bezug auf Nachlass
  • -> Nachteil: Abkömmlingen steht im Erst-Todesfall Pflichtteil zu (dafür dann Pflichtteilsstrafkklauseln)
  1. Trennungslösung
    - Ehegatten gegenseitig als Vorerben und Kinder als Nacherben
  • -> Nachteil: überlebende Ehegatte unterliegt dann Beschränkungen der Vorerbschaft; Vermögen bleibt Sondervermögen: bleibt von dessen Vermögen getrennt; mit Tod des Letztversterbenden tritt erstens der Nacherbfall ein, und zweitens der einfache Erball in das Vermögen des Letztversterbenden
  • -> Vorteil: kein Pflichtteil für Abkömmlinge, weil nicht enterbt

ZWEIFELSREGELUNG in § 2269 I für Einheitslösung

erklären können für mündliche Prüfung

32
Q

Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezügliche Verfügungen, §§ 2270, 2271

A

kann Anordnungen enthalten, die frei von jeder Bindungswirkung sind: hier nur Formerleichterung

Nur stärkere Bindung bei wechselbezüglichen Verfügungen:
- Wechselbezüglichkeit liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Verfügungen miteinander stehen und fallen sollen, Zweifelsregel in § 2270 II
- bei Lebzeiten aber noch Lösungsmöglichkeit, § 2271 I 1, 2, 2296
(gemeinsamer Widerruf nach §§ 2254)

  • erst mit Tod erbvertragsähnliche Bindung !!!!!! KLAUSURFALL
33
Q

Fall 12 Anton (durchlesen), jedenfalls merken:

A

MERKE:
- herleiten, warum wechselbezügliche Verfügungen eine Nähe zum Erbvertrag haben; daher sind einige erbvertragsrechtliche Vorschriften analog anwendbar, um Schutz der Bindungswirkung zu erreichen; konkret geregelt ist nur das Erlöschen des Widerrufsrechts

.2289
Schutz vor lebzeitigen Verfügungen durch .2287

34
Q

Erbschein, §§ 2353 ff.

Allgemeines

A
  • bei der Bestimmung des Erben können leicht Fehler unterlaufen, etwa wenn späteres Testament zunächst nicht gefunden wird
  • zum Schutz des Rechtsverkehrs: eigener Rechtsscheinträger: der Erbschein!
  1. Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit, § 2265
  2. Rechtsscheinträger, §§ 2366 f.
35
Q

Prüfungsschema Erbschein

A
  1. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts (wegen Verkehrsschutzgedanke)
  2. Objektiver Rechtsscheinträger = Bestehen des Erbscheins (btw: wenn zwei Erbscheine bestehen, dann stehen sie im Widerspruch und Wirkung wird abgesprochen, Arg: abstrakter Vertrauensschutz, auf Kenntnis kommt es nicht an, wie Widerspruch im Grundbuch)
  3. KEINE Zurechnung hier notwendig!
    - -> formalisierter Rechtsscheintatbestand; “reines” Rechtsscheinprinzip
    - -> rechtfertigt sich daraus, dass Erbschein von staatlicher Stelle erteilt wird und daher besondere Gewähr für Richtigkeit (allenfalls Staatshaftungsanspruch)
  4. Schutzwürdiges Vertrauen
    - fehlende Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins
    - !!! merke: Begünstigter muss sich des Nachlassbezugs der jeweiligen Rechtshandlung bewusst sein
  5. KEINE Kausalität –> abstrakter Vertrauensschutz (wie Grundbuch, wie § 15 HGB)

RF: Nichterbe mit Erbschein kann über den Nachlassinhalt verfügen, als stünde ihm das Erbrecht wirklich zu (Richtigkeitsfiktion) und nur mit den genannten Beschränkungen (Vollständigkeitsfiktion)
betrifft alle Arten von Gegenständen, daher auch gutgläubiger Forderungserwerb möglich!!!
an ihn kann mit befreiender Wirkung geleistet werden, § 2367, 362 I; andere Verfügungen auch möglich

Ausgleich dann zwischen Erben und Erbscheinsinhaber über 816 II; 280 ff.; GoA; 823; Erbschaftsanspruch, §§ 2018 ff.! (schuldrechtlich, nicht dinglich!!! Rechtsschein ! Maurer, so ist es nunmal)

36
Q

Fälle 15, 16: Kombination von Rechtsscheinträgern

A

Merke:

Immo:
- § 892 und § 2366 kann zusammen auftreten, wenn Erblasser nicht Eigentümer ist und Veräußerer nicht Erbe: dann überwindet 2366 die fehlende Erbenstellung des S; 892 die fehlende Eigentumspostiion des Erblassers W

MobiliarSR:

  • Wenn Erblasser kein Eigentümer und Veräußerer kein Erbe, dann §§ 929, 932, 2366
  • Abhandenkommen bei wahrem Erben irrelevant, weil zu Gunsten des Erwerbers der Erbscheinsberechtigte als Alleinerbe gilt
  • Erbschein hilft jedoch nicht über das Abhandenkommen bei einem Dritten hinweg, dann gilt immer noch § 935
37
Q

Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff.

Gesamthand verstanden!

A

Widerstreitende Interessen:
- Erben haben legitimes Interesse an baldiger Auseinandersetzung des Nachlasses - andererseits haben Nachlassgläubiger Interesse an Befriedigung, bevor Nachlass in alle Winde zerstreut wird

  • am Nachlass besteht gesamthänderisches Eigentum der Erben selbst, § 2032 I = jeder hat einen abstrakten Anteil am gesamten Vermögen der Gesamthand inne ( im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft: Anteil an konkreten Gegenständen) = jeder Miterbe kann über seinen abstrakten Teil verfügen, § 2033 I 1; über konkrete Gegenstände aber nur gemeinschaftlich, § 2040
  • Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig: zwar mit GbR vergleichbar, Unterschiede aber, dass es eine Zwangsgemeinschaft ist (GbR freiwillig eingegangen) und nur vorübergehend=sterbende Gemeinschaft (GbR auf Dauer angelegt)
38
Q

Erbengemeinschaft: Nachlassverwaltung, § 2038

2038 für Verpflichtung, 2040 für Verfügung, und 2038 geht allgemein vor.

A
  • im Gesetz ist mit Verwaltung sowohl Innenverhältnis als auch Außenverhältnis gemeint !!! = grundsätzlich gemeinsam, also einstimmig (aber sehr träge dadurch)
  • Geschäfte der ordnungsgemäßen Verwaltung aber Mehrheitsprinzip nach § 2038 I 2, II, 745 I 1
  • in Notfällen kann ein Erbe auch alleine handeln, § 2038 I 2 Hs. 2 = muss objektiv vorliegen

Problematisch, dass § 2038 und § 2040 sich überschneidende Anwendungsbereiche haben : wenn zB Kündigung zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, dann über § 2038 Vertretungsmacht über Mehrheitsprinzip möglich; aber in Kündigung auch schuldrechtliche Verfügung: Aufhebung des Mietvertrags; es besteht kein Spezialitätsverhältnis im engeren Sinne:

Es wäre seltsam, könnte die Mehrheit alle verpflichten, aber nicht verfügen; Daher nimmt hM wohl Vorrang des 2038 gegenüber 2040 an: Mehrheitsprinzip, um Erbengemeischaft handlungsfähig zu halten

39
Q

Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses

A
  • jeder Erbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, § 2042
  • die vollständige Durchführung dieser Auseinandersetzung (Teilung) führt zur endgültigen Auflösung der Erbengemeinschaft
  • in § 2042 II auf Bruchteilsgemeinschaften verwiesen

–> Teilungsanordnung durch Erblasser und gesetzliche Vorschriften sind hinfällig, wenn sich Erben anderweitig einigen!!! verrückt, oder?

40
Q

Erbengemeinschaft: Einstandspflicht, §§ 2058 ff.

A
  • bis zur Teilung haften Miterben gesamtschuldnerisch, daher haben Gläubiger die Wahl (Gesamtschuldklage)
  • bis zur Teilung haben Miterben Leistungsverweigerungsrecht bzgl. ihres eigenen Vermögens, können Gläubiger auf Nachlassanteil verweisen
  • Gesamthandsklage nach § 2059 II auch möglich (dann notwendige Streitgenossen, § 62 ZPO)
  • nach der Teilung gilt § 2058 weiter, weiterhin Gesamtschuldner, aber ohne die Möglichkeit des 2059; 2059 II nicht mehr möglich, keine Gesamthand mehr
41
Q

Erbschaftsanspruch, §§ 2018 ff.

A
  • Gesamtanspruch (im Prozess immer noch benennen, aber Auskunftsanspruch, § 2027; Stufenklage, § 254 ZPO)
  • greift ein, wenn Anspruchsgegner etwas aus der Erbschaft erlangt hat und sich gut- oder bösgläubig eines Erbrechts berühmt
  • auch Nutzungen und Surrogate, §§ 2020, 2019
  • dingliche Surrogation, § 2019 I = der wahre Erbe wird unmittelbar Eigentümer bzw. Inhaber erworbener Rechte; aber 2021, 818 III beachten
  • 2023 verschärft die Haftung auf 987 ff.
  • wichtig: über § 2029 ordnet Gesetz abschließende Regelung an, § 2018 verdrängt also 985, 812, daher immer vorne zu prüfen, wenn es in Betracht kommt !!!

–> hier gibt es dann einige Verweisungen in §§ 823 (2025); in §§ 987 ff. (2023, 2024); Verwendungsersatz (2022)

–> darüber dann die gewohnten Vorschriften anwenden, aber Einstieg richtig sehen :)

42
Q

Schenkung von Todes wegen, § 2301

A

Problemstellung: Schenkung und Erbeinsetzung/Vermächtnis haben dieselbe Folge: jemand bekommt etwas, ohne Gegenleistung erbringen zu müssen

  • daher könnte Erblasser versucht sein, bedingte Schenkung auf den Tod unter Lebenden zu machen
  • -> damit würde aber erbrechtliches System und Formvorschriften umgangen werden
  • mit 2301 deutet Gesetzgeber Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung in Verfügung von Todes wegen um: Erbvertragsrechtliche Vorschriften anzuwenden!, § 2276
  • Heilung in 2301 II, wenn Schenkung bereits zu Lebzeiten vollzogen –> 516 ff. anwendbar mitsamt dem 518 II : Heilung !
43
Q

Schenkung von Todes wegen: Problem 1: was bedeutet lebzeitiger Vollzug?

A

–> (Bonifatius Fall) was bedeutet “lebzeitiger Vollzug”? hM: ob Erblasser alles aus seiner Sicht für den Vollzug Erforderlich getan hat; Leistungserfolg soll nicht erforderlich sein und kann auch nach Tod eintreten; Arg: dafür spricht, dass dann wertungsmäßige Parallele zu Verfügung von Todes wegen entfällt, die ja gerade keine Belastung zu Lebzeiten darstellt.

44
Q

Schenkung von Todes wegen: Problem 2: Abgrenzung Schenkung von Todes wegen und Schenkung unter Lebenden

Abgrenzung wichtig, weil die Heilung von Formmängeln durch Vollzug NACH dem Tod des Erblassers nur bei Schenkung unter Lebenden möglich.

A
  • §2301: Vss 1: der Schenker muss sterben (Todesbefristung); Vss 2: der Beschenkte muss ihn überleben (Überlebensbedingung)
    –> diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; wenn nicht, dann ist es wohl Schenkung unter Lebenden, auf den Todesfall befristet, §§ 516 ff.
    (es wird aber ehrlich gesagt meistens Donatio mortis causa sein)

Besonders problematisch: VzD auf den Todesfall, 328, 331
–> was passiert da: eine Oma schließt mit Bank einen VzD, dass Bank nach Tod der Enkelin Sparbuch geben soll, §§ 328, 331, 311 I
–> bei 331 ist 2301 nicht anzuwenden, weil sonst meistens formunwirksam, 331 liefe leer, daher Schenkung unter Lebenden, kann mit Vollzug auch noch nach Tod geheilt werden, 518 II
(Fall 18 lesen)
–> teleologische Reduktion des 2301