AT Probleme Flashcards
Rücktritt RF
§ 346 BGB
ex-nunc-Wirkung
Umwandlung in ein RückgewährSV
- Befreiung von den Leistungspflichten
- Rückgabe aller erbrachten Leistungen
- möglw. Wertersatz
- möglw. Ersatz nicht gezogener Nutzungen
- möglw. Verwendungsersatz
Wertersatz im RückgewährSV
§ 346 II
I RückgewährSV
II
1. Ursprüngliche Unmöglichkeit der Herausgabe der Leistung (z.B. Dienstleistungen)
2. Unmöglichkeit wegen Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung oder Umgestaltung
3. Verschlechterung oder Untergang
III Ausschluss § 346 III
Ersatz nicht gezogener Nutzungen im RückgewährSV
§ 347 I
Verwendungsersatz im RückgewährSV
§ 347 II
Anfechtung Schema
I Anfechtungsgrund
1. Irrtum §§ 119, 120
2. Drohung oder Täuschung § 123
3. sonstige (RFIrrtum, Kalkulationsirrtum)
II Anfechtungserklärung
III Kein Ausschluss der Anfechtung
IV Anfechtungsfrist
AGB Schema
I Anwendbarkeit § 310
II Vorliegen von AGBs § 305 I
III Einbeziehungskontrolle §§ 305 II, 305c I
IV ggf. Auslegung der AGBs §§ 305 c II, 305b
V Inhaltskontrolle §§ 309-307
Vorliegen von AGBs
- Vertragsbedingungen
- für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert
- Vom Verwender gestellt
Einbeziehungskontrolle AGBs
- im Einzelfall § 305 II
a) § 305 II 1. Ausdrücklicher Hinweis/deutlich sichtbarer Aushang
b) § 305 II 2. Möglichkeit der Kenntnisnahme
c) § 305 II Einverständnis des Vertragspartners - Einbeziehung durch Rahmenvereinbarungen § 305 III
- Keine überraschende Klausel § 305c I
Auslegung von AGBs
- Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders § 305c II
- Vorrang der Individualabrede § 305b
Inhaltskontrolle von AGBs
- Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit § 309
- Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit § 308
- Generalklausel der Inhaltskontrolle § 307
Abtretung Voraussetzungen und RF
I Abtretungsvertrag
II Bestehen der abgetretenen Forderung
III Bestimmtheit/ Bestimmbarkeit der Forderung
IV Übertragbarkeit der Forderung
- § 399: Ausschluss bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
- § 400 BGB, §§ 850 ZPO: Ausschluss bei Unpfändbarkeit
- sonstige Gründe (z.B. §§ 473, 717)
RF:
Übergang der Forderungen, Neben- und Vorzugsrechte (§ 401) und Fortbestand der Einwendungen des S (§§ 404, 405)
Schutz des Schuldners bei der Abtretung
- § 407 I: Befreiung durch Leistung an den alten Gläubiger
soweit der S nichts von der Abtretung weiß - § 407 II: für S günstiges Urteil ggü aG gilt auch ggü nG
- § 408 I: Befreiung durch Leistung an den falschen G bei mehrfacher Abtretung
soweit der S nichts von der Abtretung weiß - § 406: Aufrechnungsmöglichkeit bleibt erhalten, neue AM ggü nG kann entstehen
- § 409 I: Schutz des Vertrauens des S auf die Wirksamkeit der angezeigten Abtretung
befreiende Schuldübernahme
Entsteht durch Vertrag
- entweder: nS und G (§ 414)
- oder: aS und nS mit Genehmigung des G (§ 415)
Rechtliche Einordnung
Verfügungstheorie: Vertrag zw. aS und nS ist eine Verfügung eines Nichtberechtigten, die der G als Berechtigter genehmigen kann (§ 185 II 1)
Angebots-/Vertragstheorie: Mitteilung an G ist ein Angebot, dass dieser durch die “Genehmigung” annimmt
Einwendungen des nS
- gegen den Schuldübernahmevertrag
- aus dem Verhältnis aS und G → Forderung bleibt gleich
Gesamtschuldnerschaft Voraussetzungen
I mehrere Schuldner ggü dem selben Gläubiger
II Schulden einer Leistung
III Verpflichtung jeden S zur gesamten Leistung
IV Anspruch des G auf nur einmalige Leistung
V Gleichstufigkeit der Verbindlichkeiten (h.M)
Gesamtschuldnerschaft Außenverhältnis
§§ 421-426
- Wahlfreiheit (§ 421): G kann von jedem S Leistung verlangen (Grenze: Treu und Glauben)
- Gesamtwirkung (§ 422) : Leistung eines S wirkt befreien für alle S
Erlass kann ggü einem oder mehreren S wirken (§ 423), während Annahmeverzug des G oder ein Mitverschulden ggü allen S auswirkt
- Einzelwirkung (§ 425): Leistungsstörungen, Kündigung, Verjährung, Verwirkung usw. wirken nur für den betroffenen S selbst