AT Definitionen Flashcards

1
Q

Mahnung

A

Eine Mahnung ist die unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner, die versprochene Leistung zu erbringen

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2
Q

Gefälligkeit

A

Ob Vertrag oder Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer
BGE 137 III 539 S. 542
rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird und der Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse der Person, welche die Leistung erbringt, oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten an fachkundiger Beratung oder Unterstützung

Die Vorinstanz stellt zutreffend dar, dass die Gefälligkeit im Unterschied zum Vertrag unentgeltlich, uneigennützig und bei Gelegenheit erfolgt, ohne dass eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht

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3
Q

Öffentliche Beurkudung

A

Durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betraute Person, in der vom Staat geforderten Form und in dem dafür vorgesehenen Verfahren

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4
Q

AGB

A

Sind vertragliche Bestimmungen, die von der Verwenderin oder einem Dritten hinsichtlich des Abschlusses einer Vielzahl gleichartiger Verträge standardmässig vorformuliert sind und von den Partein nicht individuell verhandelt werden

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5
Q

Voll-/Globalübernahme

A

Hat sich eine Vertragspartei mit dem Einbezug der AHG einverstanden erklärt, deren Inhalt aber nich (im Einzelnen) gelesen, zur Kenntnis genommen, verstanden oder bedacht, liegt eine sog. Globalübernahme vor. Dagegen hat die Gegenpartei bei einer Vollübernehme die AGB im Einzelnen gelesen und zur Kenntnis genommen

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6
Q

Ungewöhnlichekeitsregel

A

Wenn die zustimmende Partei mit deren Inhalt nach den Umständen nicht gerechnet hat und zur Zeit des Vertragsschlusses vernünftigerweise aus nicht damit rechnen musste, weil diese ungewöhnlich oder geschäftsfremd sind. Vom Konsens nicht erfasst, wenn nicht besonders darauf aufmerksam gemacht worden ist.

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7
Q

obj. ungewöhnlich

A

obj. ungewöhnlich und damit auch geschäftsfremd ist eine Klausel, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Mass aus dem gesetzlichen Rahmen des entsprechenden Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel dabei in die Rechtsstellung des Vertragspartners eingreift, desto eher ist diese als ungewöhnlich zu qualifizieren

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8
Q

Art. 8 UWG

A

Wenn sie zum Nachteil von Konsumenten bei Vertragsschluss ein Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen. Dieses Missverhältnis muss erheblich und ungerechtfertigt sein und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen

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9
Q

Indirekte Stellvertretung

A

Vertreter handelt auf fremde Rechnung, aber in eigenem Namen; er wird
selbst berechtigt und verpflichtet

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10
Q

direkte Stellvertretung

A

Vertreter handelt in fremdem Namen und für fremde Rechnung;
Rechtswirkungen treten direkt zwischen dem Dritten und der Vertretenen ein (Art. 32
Abs. 1 OR)

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11
Q

Handeln in fremdem Namen

A

Der Vertreter muss dem Dritten ausdrücklich oder konkludent zu erkennen geben, dass ein
Vertretungsgeschäft und kein Eigengeschäft abgeschlossen werden soll: Art. 32 Abs. 2 OR.

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12
Q

Vertretungsmacht

A

Damit der Vertreter eine andere Person direkt berechtigen oder verpflichten kann, muss er
dazu ermächtigt sein (Art. 32 Abs. 1 OR). Diese Berechtigung kann durch eine
„Vollmacht“ erteilt werden. 1
Der Akt der Erteilung der Vollmacht („Bevollmächtigung“) stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft
dar. Es gilt grundsätzlich Formfreiheit (Art. 11 Abs. 1 OR).

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13
Q

Bindungswirkung auch ohne Vertretungsmacht

A

Genehmigung: Bei fehlender Vertretungsmacht ist die Vertretene gebunden, wenn sie den Vertrag genehmigt: Art. 38 Abs. 1 OR.

Findet keine Kundgabe der Vollmacht durch die Vertretene an den Dritten statt, könnte die
Vertretungswirkung (ausnahmsweise) gestützt auf die so genannte Rechtsscheinhaftung
eintreten. Der Dritte soll geschützt werden, wenn er nach Treu und Glauben vom Verhalten der
Vertretenen auf einen Bevollmächtigungswillen schliessen durfte. Dabei muss die Vertretene
(und nicht der Vertreter) den Anschein der (ordentlichen) Bevollmächtigung geschaffen haben

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14
Q

Verfalltag

A

Wenn die Parteien einen Tag vereinbart haben, an dem oder bis zu welchem die geschuldete Leistung zu erbringen ist

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15
Q

Schaden

A

Ist jede unfreiwillige Vermögensverminderung, welche in einer Abnahme der Aktiven oder einer Zunahme der Passiven besteht

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