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Obersatz
Wer will was von wem woraus
A könnte einen Anspruch auf die Zahlung von 100$ haben gegen B aus 433 BGB
Definition Vertrag
Ein Vertrag kommt Zustande durch sich zwei deckende Willenserklärungen in Form von Angebot und Nachfrage
Freiheiten Vertrag
Formfreiheit
Abschlussfreiheit
Gestaltungsfreiheit
Typfreiheit
Abstraktion und Trennungsprinzip
Verpflichtung : Kaufvertrag
–> schafft schuldrechtliche Verpflichtungen Kein Eigentum Verfügung: Geld Bsp apfel Austauscherverhältnis synallagma Beide sind voneinander zu trennen
Anspruchsgrundlagen
§ 433 I 1 BGB (Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Kaufsache) − § 433 II BGB (Anspruch auf Kaufpreiszahlung)
− § 280 I BGB (Anspruch auf Schadensersatz bei Vertragsverletzung)
Besitz Eigentum
Besitz: Tatsächliche Sachherrschaft (§ 854 I BGB)
− Eigentum: Rechtliche Herrschaft (§ 903 1 BGB)
− Besitz und Eigentum müssen nicht, können aber auseinanderfallen (z. B. Verleihen eines Autos, Vermieten einer Wohnung)
Herausgabeanspruch
Rei vindicatio
- AnspruchstelleristEigentümer
- AnspruchsgegneristBesitzer
- KeinRechtzumBesitz(§986 BGB)
Voraussetzungen 823 I
Rechtsgutverletzung Durch zurechenbares Verhalten Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden
Voraussetzungen 823 I
Rechtsgutverletzung Durch zurechenbares Verhalten Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden
Def schaden
unfreiwillig Vermögenseinbuße
Def schaden
unfreiwillig Vermögenseinbuße
Fahrlässig
Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht außer acht lässt
Fahrlässig
Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht außer acht lässt
Zugang Voraussetzung
WEimräumlich(sachlich)oderpersönlich(Empfangsbote)
Herrschaftsbereich des Empfängers und
2. MöglichkeitderKenntnisnahmeuntergewöhnlichenUmständen
DEF Anspruch
Das Recht von einem anderen ein tun oder unterlassen zu fordern 194