Anschlussdelikte Flashcards
Prüfungsschema Begünstigung,
§ 257 StGB
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a) Vortat
aa) Rechtswidrig = jede Tat, auch eine versuchte
bb) Eines anderen: Selbstbegünstigung straflos!
cc) die bereits begangen ist
b) Tathandlung: Hilfe leisten - Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Absicht, die Vorteile (ggf. als notwendiges Zwischenziel) zu sichern
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafausschließungsgrund: § 257 III 1; Gedanke der mitbestraften Nachtat mit Ausnahme in S. 2
V. Strafverfolgungsvoraussetzungen: ggf. Strafantrag, §§ 257 IV S. 1, 2
Abgrenzung Begünstigung / sukzessive Beihilfe
- Gibt es eine sukzessive Beihilfe überhaupt?
h.M: Sukzessive Beihilfe möglich, daher Abgrenzungsproblem zur Begünstigung, § 257 StGB - Abgrenzung der Begünstigung zu zur sukzessiven Beihilfe an der Vortat
1. eA.: Nach Vollendung und vor Beendigung liegt immer Beihilfe vor
Dafür:
- Wertung des § 257 III 1, wonach Beihilfe vorgeht
- Sonst würde das gegenüber einer Beihilfe zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Vorteilssicherungsabsicht zu einer Besserstellung führen (statt Beihilfe nur in der Strafhöhe von vornherein limitierte Begünstigung).
2. Rspr. und hM.:
Wer dazu beitragen will, die Tat erfolgreich zu Ende zu bringen, begeht eine Beihilfe; wer nur dem Vortäter das Erlangte gegen Entziehung sichern will, begeht § 257.
Dagegen:
Eine genaue Abgrenzung ist kaum möglich, die innere Willensrichtung wird dem Täter häufig
selber nicht klar sein.
Dafür:
Beweisschwierigkeiten kann es immer geben, das darf nicht ausschlaggebend sein.
Definition Hilfeleisten, § 257
„Hilfeleisten“ ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden.
-Hilfeleisten auch durch Unterlassen in Garantenstellung möglich (§ 13 StGB)
Vorteile iSd. § 257 StGB
Vorteile iSd § 257 sind Vorteile aller Art. Umfasst ist daher jede Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Lage des Vortäters, die im Widerspruch zu den Rechten des Vortatopfers steht und im Zeitpunkt der Begünstigung noch beim Vortäter vorhanden ist.
Prüfungsschema Hehlerei, § 259 StGB
I. TB
1. Obj. TB
a) Tatobjekt
(1) Sache
(2) erlangt durch Vortat (= gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat)
(3) eines anderen
b) Tathandlung
(1) ankaufen oder
(2) sich oder einem Dritten verschaffen oder
(3) absetzen oder
(4) absetzen helfen
2. Subj. TB
a) Vorsatz
b) Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern
II. RW
III. Schuld
IV. Strafantrag iFd §§ 259 II, 247, 248a
Definition sich-verschaffen, Hehlerei § 259 StGB
Sich-Verschaffen ist die Übernahme tatsächlicher Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Einverständnis mit dem Vorbesitzer im Wege des abgeleiteten Erwerbs.
Definition Absetzen, Hehlerei 259 StGB
Absetzen ist das Unterstützen eines anderen beim Weiterschieben der bemakelten Sache durch selbständiges Handeln.
Definition Absatzhilfe, Hehlerei § 259 StGB
Absatzhilfe ist die weisungsabhängige, unselbständige Unterstützung für den Vortäter bei dessen Absatzbemühungen.
Problem: Hehlerei bei Rückveräußerung an den Verletzten der Vortat?
1. hM: Keine Hehlerei möglich, § 259 (-)
Mit Rückveräußerung an den Verletzten wird die rechtmäßige Lage wiederhergestellt, die rechtswidrige Vermögenslage gerade nicht perpetuiert.
Dafür:
- Wortlaut („anderer“).
- Keine Vertiefung einer rechtswidrigen Vermögenslage.
- Rechtsgut wird nicht erneut beeinträchtigt, der Vortäter haftet für die Herstellung des rechtswidrigen Zustandes bereits (hier: aus § 242), dieses Unrecht darf nicht noch einmal in Ansatz gebracht werden.
- Wenn der Verletzte nicht erkennt, dass ihm seine eigene Sache zum Kauf angeboten wird und er hierfür Geld bezahlt, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht, so dass kaum Strafbarkeitslücken zu befürchten sind.
2. Rspr und MM: Hehlerei möglich § 259 (+)
Auch mit Rückveräußerung trägt Absetzender zur Aufrechterhaltung der rw Vermögenslage bei, indem er die wirtschaftliche Verwertung des Hehlereiobjekts übernimmt und zugunsten des Vortäters die angemaßte Verfügungsgewalt realisiert.
Dagegen:
- Für Perpetuierung kommt es nicht auf wirtschaftliche Lage insgesamt an, sondern auf Besitzlage hinsichtlich des konkreten Gegenstands (vgl die Argumentation zur Ersatzhehlerei). Es darf daher nur auf den Besitz an konkreter Sache abgestellt werden, der aber zurückgewährt wird, so dass rw Zustand nicht perpetuiert wird.
Problem: Setzt Absatz/Absetzhilfe einen Absatzerfolg voraus?
1. Frühere Rechtsprechung/T. d. Lit.: Kein Absatzerfolg erforderlich. Allerdings müssen die Absatzbemühungen im konkreten Fall geeignet sein, die rw Besitzlage aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen
2. Rspr. und hL: Absatzerfolg erforderlich
Dafür:
- Wortlaut: Absetzen = erfolgreiches Weiterverschieben einer Sache
- Systematik (1): auch bei der Variante des Sich-Verschaffens ist Erfolg erforderlich.
- Systematik (2): Versuchsstrafbarkeit wäre für Absetzen / Absatzhilfe bedeutungslos.
- Telos: Zur Perpetuierung einer rechtswidrigen Vermögenslage (Grundgedanke v. § 259) kommt
es nur, wenn Absatzbemühungen erfolgreich sind.
Prüfungsschema Strafvereitelung, § 258 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Rechtswidrige (und strafbare) Vortat eines anderen
b) Taterfolg: ganze oder teilweise Vereitelung der Bestrafung (schon ab gewisser Verzögerung, s.u.)
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. 1. a)
b) Absicht oder dolus directus 2. Grades bzgl. 1. b)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Persönlicher Strafausschließungsgrund: § 258 V, VI
Vortat, Strafvereitelung § 258 StGB
**Abs. 1 Var. 1 ( Vereitelung der Bestrafung): **
Vortat muss strafbar, nicht nur rechtwidrig sein.
–> erforderlich ist tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Tat, deren Aburteilung weder Strafausschließungs- noch Strafaufhebungsgründe entgegenstehen.
Abs. 1 Var. 2 (Vereitelung der Verhängung einer Maßnahme):
Vortat muss nicht notwendig schuldhaft begangen sein
Definition vereiteln
Vereiteln ist jedes Verhalten, das nach seiner Art und Zielsetzung darauf aus- gerichtet ist, die Realisierung des in § 258 I umschriebenen Ahndungs- oder Anordnungsrechts durch eine Besserstellung des Vortäters ganz oder teilweise zu verhindern.
Bloß berufstypische/sozialadäquate Verhaltensweisen genügen nicht. Bsp: Zusammenleben mit Straftäter, Behandlung eines Straftäters durch Arzt
Begründung: Wer ein solches Verhalten an den Tag legt, schafft kein rechtlich missbilligtes, weil nicht sozial inadäquates Risiko, das sich im Vereitelungserfolg realisieren könnte –> es fehlt an der objektiven Zurechnung!
Vereiteln durch Unterlassen
Möglich als unechtes Unterlassungsdelikt, falls eine Garantenstellung zum Schutz staatlicher Rechtspflege existiert, § 13.
Aber: Dies ist – außerhalb des Täterkreises des § 258a (dann aber §§ 258a, 13) – selten!
Strafbarkeit nach §§ 258, 13 besteht nur bei expliziter Anzeigepflicht, und auch nur dann, wenn diese gerade dazu dient, dass Strafverfol- gungsbehörden unterrichtet werden sollen (zB § 159 I StPO).
Vereitelungserfolg
Beachte: Im Gegensatz zu § 257 ist die Strafvereitelung ein Erfolgsdelikt.
(a) Vollvereitelung
- entweder mit endgültiger Vereitelung der Bestrafung (oder Verhän- gung der Maßnahme)
- oder (zumindest nach hM) schon bei Verzögerung um „geraume Zeit“ (was problematisch ist, da genaue Zeitgrenze unklar: nach hM mind. 2 Wochen, teilw. mind. 3 Wochen
(Arg.: § 229 I StPO), nach aA mind. 10 Tage)
(b) Teilvereitelung
- wenn der Täter milder als objektiv verdient bestraft wird Bsp: Verurteilung wegen eines Vergehens statt eines Verbrechens