Altfragen Flashcards
Gegenstand der forensischen und der Kriminalpsychologie nennen und beschreiben
2 Teildisziplinen der Rechtspsychologie
> > forensische Psychologie: Anwendung der Psychologie im Rahmen von Gerichtsverfahren
> > Kriminalpsychologie: Psychologie der Entstehung & Aufdeckung von Kriminalität, der Kriminalprävention sowie der Behandlung von Staftätern
- -> 7 Bereiche der Rechtspsychologie
1) Psychodiagnostische Begutachtung
2) Erklärung kriminellen Verhaltens
3) Prävention
4) Resozialisierung
5) Polizeipsychologie
6) Psychologie der Gerichtsverhandlung/außergerichtlichen Konfliktregelung
7) psychologische Aspekte der Viktimologie
! Aus 3 Rechtsgebieten 5 Anwendungen psychodiagnostischer Begutachtung nennen & jeweils Fragestellung beschreiben
I) ZIVILRECHT
1) Gutachten zum Sorge-/Umgangsrecht
(Scheidung/Trennung; Beantragung eines Elterteiles auf alleiniges Sorgerecht; elterliche Sorge zur Regelung des Umgangs eines Kindes mit seinen Eltern
2) Gutachten zr Delikfähigkeit
II) VERWALTUNGS- UND SOZIALRECHT
3) Begutachtung der Fahreignung (MPU)
III) STRAFRECHT
4) Schuldfähigkeit/Verantwortlichkeit (Jugendliche/Heranwachsende; Erwachsende §20 StGB)
5) Aussagebegutachtung (Zuverlässigkeit/Glaubwürdigkeit der Aussage eines Untersuchten)
[> Prognosegutachten, > Behandlungsorientierte Diagnostik]
! 5 inhaltliche Mindestanforderungen an Schuldfähigkeitsgutachten
1) Diagnosen unter Bezugnahme auf das zugrunde liegende Diagnosesystem (ICD-10, DSM-IV). Bei Abweichung Erläuterung, warum welches andere System verwendet wurde
2) Darlegung der differentialdiagnostischen Überlegungen
3) Darstellung der Funktionsbeeinträchtigungen, die im Allgemeinen durch die diagnostizierte Störung bedingt werden, soweit für die Gutachtenfrage relevant.
4) Überprüfung, ob und ggf. in welchem Ausmaß die Funktionsbeeinträchtigung bei Begehung der Tat bei dem Untersuchten vorlagen
5) Tatrelevante Funktionsbeeinträchtigung unter Differenzierung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
weitere Anforderungen:
> Darstellung von alternativen Beurteilungsmöglichkeiten
> Transparente Darstellung in der Bewertung des Schweregrades der Störung
> korrekte Zuordnung der psychiatrischen Diagnosen zu den gesetzlichen Eingangsmerkmalen
> Vollständigkeit der Exploration, insbesondere zu den delikt- und diagnosespezifischen Bereichen
> …
! 6 Gründe, die für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechen
1) Psychopatholoigsche Disposition der Persönlichkeit
2) Abrupter, elementarer Ablauf ohne Sicherungstendenzen
3) Erinnerungsstörungen
4) Missverhältnis zwischen Tatanstoß & Reaktion
5) Einengung des Wahnehmungsfeldes & der seelischen Abläufe
6) Affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft
! “Transparenz & Nachvollziehbarkeit”
–> Was ist damit gemeint, wenn der BGH “Transparenz u. Nachvollziehbarkeit” (bei den Mindestanforderungen für aussagepsychologische Gutachten) fordert, und wie soll/kann man das gewährleisten? Warum ist das wichtig?
- > Anforderungen an das Gutachten
- > für alle Verfahrensbeteiligten (zumindest aber für andere SachVerständige) muss erkennbar sein, wie der SV zu seinem Ergebnis gelangt ist.
Gewährleistung:
1) Anknüpfungs- & Befundsachen sind zu bennen und zu beschreiben
2) die Untersuchungshypothesen müssen im Gutachten erkennbar sein.
3) Untersuchungsmethoden nennen; müssen mit den Hypothesen in Beziehung gebracht worden sien.
4) Informelle (nicht standardisierte) Verfahren bedürfen der Erläuterung.
5) Befundbericht & diagnostische Interpretation des Berichtes sind voneinander zu trennen
6) Eine wörtliche Widergabe der Explikation ist nicht unbedingt notwendig
! Eingangsmerkmale §20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) & Diagnosekriterien
1) KRANKHAFTE SEELISCHE STÖRUNG
a) Exogene Psychosen: Störungen mit einer hirnorganischen Ursache, z.B. Psychosen nach Hirnverletzungen, Intoxikationspsychosen, Epilepsie, Hirntumoren)
b) Endogene Psychosen: Schizophrenie, Manisch - Depressive Erkrankung
c) Rauschzustände, wenn sie med. eine körperliche Vergiftung darstellen
2) TIEFGREIFENDE BEWUSSTSEINSSTÖRUNG
Trübung bzw. teilweise Ausschaltung des Selbst- bzw. Außenweltbewusstseins, Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Vergegenwärtigung des intellektuellen & emotionalen Erlebens –> Alkoholvollrausch, Affekttat
3) SCHWACHSINN
Alle nicht auf nachweisbaren organischen Ursachen beruhenden Defekte der Intelligenz
4) SCHWERE ANDERE SEELISCHE ABARTIGKEIT (SASA)
Abweichungen des psychischen Zustandes von einer zugrundegelegten NOrmalität, die nicht auf nachweisbaren oder postulierten organischen Defekten oder Prozessen beruhen.
Altersgrenzen im Strafrecht mit allen Implikationen
I) Kinder (unter 14 Jahre)
II) Jugendliche (über 14 - noch nicht 18)
III) Heranwachsende (über 18 - noch nicht 21)
IV) Erwachsene (über 21)
… STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT
Kinder: strafunmündig
Jugendliche: bedingt strafrechtlich verantwortlich
Heranw. & Erw: generell strafrechtlich verantwortlich
… SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
Kinder: Jugendamt, Familiengericht, Vormundschaftsgericht, Polizei
Jugendl. & Heranw: Jugendstaatsanwaltschaft, Jugendgericht
Erwachsene: Erwachsenenstaatsanwaltschaft, Erwachsenengericht
… RECHTSFOLGEN
Kinder: Maßnahmen nach KJHG, Schutzmaßnahmen nach BGB, keine strafrechtlichen Maßnahmen
Jugendliche: Sanktionen nach JGG und Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß §7JGG
Heranwachsende: Entscheidung über die Anwendung der Sanktionen aus dem Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gemäß §105JGG; ggf. Milderung gem. §106 JGG
Erwachsene: Sanktionen und Maßregeln nach dem StGB
Schuldunfähigkeit
§20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinn oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
- > zweistufiges Vorgehen:
1) Prüfung, ob eines der Eingangsmerkmale vorliegt
2) Prüfung, ob bei Vorliegen eines Eingangsmerkmals (bei Behung der Tat) Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben ist
Mindestanforderungen bei der (aussagepsychologischen) Begutachtung (Diagnostische Strategie und Hypothesen) erklären.
> Beurteilung einer spezifischen Aussage eines Untersuchten auf ihre Glaubwürdigkeit
Das methodische Grundprinzip besteht in der Aufstellung verschiedener Hypothesen zur Erklärung der Aussage. Die Datenerhebung erfolgt vor dem Hintergrund dieser Hypothesen.
I) BEGUTACHTUNG
1) Ausgangspunkt ist die Hypothese, die Aussage sei unwahr (Nullhypothese)
2) In weiteren Hypothesen werden potenzielle Erklärungen zur Entstehung einer unwahren Aussage aufgestellt und anhand der hierzu erhobenen Daten überprüft & ggf. zurückgewiesen
2) Wenn diese Hypothesen auf Basis der erhobenen Befunde nicht als Erklärung für die Aussage gelten können, gilt die Schlussfolgerung, dass die Aussagene eigene Erlebnisse wiedergibt.
Mindestanforderungen aussagepsych. Gutachten:
I) Anforderungen an die Begutachtung (diagnostische Strategien & Hypothesen)
II) Anforderungen an die Methoden (Erfüllung wissenschaftlicher Standards, Eignung zur Entscheidung über Hypothesen [Realkennzeichen, Konstanz, Kompetenzanalyse]
III) Anforderungen an das Gutachten (Nachvollziehbarkeit & Transparenz)
3 Analysearten der aussagepsychologischen Begutachtung (Anforderung an die Methoden)
1) Realkennzeichenanalyse
» erlebnisbegründete Aussagen unterscheiden sich in ihrer Qualität von Aussagen, die nicht auf realen/erlebten Erlebnissen beruhen. –> Die differenzierenden Mermale dafür werden untersucht
2) Konstanzanalyse:
» Konstanz/Kohärenz zwischen verschiedenen Aussagen sowie zwischen Aussagen & anderen Faktoren/Ablaufkenntnissen etc. analysiert
3) Kompetenzanalyse:
» Es wird begutachtet, ob der Tatverdächtige z.B. überhaupt über die nötigen kognitiven Kompetenzen & deliktspezifischen Kenntnisse verfügt, um den Delikt ausgeübt zu haben
Worauf beziehen sich die Begriffe Genauigkeit/Zuverlässigkeit, Aussagefähigkeit & Glaubhaftigkeit?
–> Zeugen- & Beschuldigtenaussagen
GLAUBHAFTIGKEIT
> bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit steht im Vordergrund, ob ein Zeuge absichtlich einen Sachverhalt ganz oder teilweise verfälscht darstellt
AUSSAGEFÄHIGKEIT
> gesondert wird die Aussagefähigkeit (also kognitive Voraussetzungen für eine korrekte Wahrnehmung, Speicherung & Reproduktion der Wahrnehmung) bewertet
ZUVERLÄSSIGKEIT/GENAUIGKEIT
> Zuverlässigkeit/Genauigkeit: z.B. ist die Aussage durch ungünsitige Wahrnehmungsbedingungen oder nicht strafrechtliche Befragung unbeabsichtigt (!) verfälscht
Fragestellung der Realkennzeichenanalyse
> Grundannahme: eine Aussage stellt in jedem Fall eine kognitive Leistung dar, wobei das Wiedergeben von Erfundenem eine schwierigere Leistung sei als die Wiedergabe des Erlebten
Qualitätsmerkmale = Realkennzeichen (z.B. Unmittelbarkeit, Farbigkeit, Lebendigkeit der Ausführungen)
> Begutachtung einer spezifischen Aussage eines Untersuchten
Inwiefern handelt es sich bei dem Berichteten um tatsächlich Erlebtes? -> Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen
inhaltliche Analyse der Aussage nach bestimmten Qualitätsmerkmalen
z.B. (Falsch-)Aussage: Resultat einer kognitiven Leistung, Annahme: Schilderung von nicht erlebten Ereignissen ist eine schwierigere Aufgabe als ein Erfahrungsbericht. Zudem muss sich ein falsch aussagender Zeuge als glaubwürdige Person darstellen. Eine erlebnisbegründete Aussage sollte deshalb inhaltiche Qualitäten enthalten, die in erfundenen Aussagen mit geringerer Qualität auftreten.
3 Phasen der Realkennzeichenanalyse
1) Inhaltsanalse der Aussage nach den Realkennzeichen
2) Einschätzung, zu welcher Aussageleistung der Zeuge in der Lage ist, auf Grundlage der Befunde zur kognitiven Leistungsfähigkeit des Zeugen (insbesondere verbale/kreative Fähigkeiten & ggf. spezifische Kenntnisse/Erfahrungen)
3) In Beziehung setzen der in der Realkennzeichenanalyse festgestellten inhaltlichen Qualitäten [Phase 1] mit den bei den Zeugen festgestellten spezifischen kognitiven Fähigkeiten [Phase 2]
=> Qualitätsmerkmale einer “wahren” Aussage -> Realkennzeichen
! Eingangsmerkmale nach §20StGB erläutern (nicht Folieninhalt)
1) KRANKHAFT SEELISCHE STÖRUNG
- > Psychosen & hirnorganische Auswirkungen/hirnorganisch bedingte Zustände, Erkrankung körperlicher Ursachen
2) TIEFGREIFENDE BEWUSSTSEINSSTÖRUNG
- > Alkoholvollrausch, Affekttat (keine emot. Kontrolle), Bewusstseinsveränderungen & -einengungen, keine Störung von psychopathologischer Relevanz (Erschöpfung, Ermüdung, Schlafrunkenheit, emot. Zustände der Verwirrtheit, Verlust der Steuerungsfähgikeit)
3) SCHWACHSINN
- > geistige Behinderung, Intelligenzminderung, Entwicklungsverzögerung
4) SCHWERE ANDERE SEELISCHE ABARTIGKEIT (SASA)
- > Persönlichkeitsstörung, Paraphilien, Störung der Impulskontrolle, substanzbezogene Abhängigkeiten/nicht-substanzgebundene Abhängigkeiten
! 5 formelle Anforderungen an Schuldfähigkeitsgutachten
1) Nennung von Auftraggeber & Fragestellung
2) Darlegung von Ort, Zeit & Umfang der Untersuchung
3) Exakte Angabe & Wiedergabe der Erkenntnisquellen
4) Trennung von gesichertem Wissen & subjektiver Meinung oder Vermutung der Gutachters
5) Offenlegung von Unklarheiten & Schwierigkeiten und den daraus abzuleitenden Konsequenzen
weitere Anforderungen: > klare übersichtliche Gliederung > Dokumentation der Aufklärung > Darlegung der Verwendung besonderer Untersuchungs- und Dokumentationsmethoden >
! 6 Argumente die gegen eine (tiefgreifende Bewusstseinsstörung) schwere affektive Erschütterung des Täters sprechen können
1) aggressive Vorgesaltung in der Phantasie
2) Ankündigung der Tat
3) Vorbereitungshandlung für die Tat
4) Aggressive Handlungen ind er Tatanlaufzeit
5) Herbeiführung der Tatsituation durch den Täter
6) lange hingezogenes Tatgeschehen
7) exakte, detailreiche Erinnerung
8) komplexer Tatablauf in Etappen