Altfragen Flashcards

1
Q

Gegenstand der forensischen und der Kriminalpsychologie nennen und beschreiben

A

2 Teildisziplinen der Rechtspsychologie

> > forensische Psychologie: Anwendung der Psychologie im Rahmen von Gerichtsverfahren

> > Kriminalpsychologie: Psychologie der Entstehung & Aufdeckung von Kriminalität, der Kriminalprävention sowie der Behandlung von Staftätern

  • -> 7 Bereiche der Rechtspsychologie
    1) Psychodiagnostische Begutachtung
    2) Erklärung kriminellen Verhaltens
    3) Prävention
    4) Resozialisierung
    5) Polizeipsychologie
    6) Psychologie der Gerichtsverhandlung/außergerichtlichen Konfliktregelung
    7) psychologische Aspekte der Viktimologie
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2
Q

! Aus 3 Rechtsgebieten 5 Anwendungen psychodiagnostischer Begutachtung nennen & jeweils Fragestellung beschreiben

A

I) ZIVILRECHT
1) Gutachten zum Sorge-/Umgangsrecht
(Scheidung/Trennung; Beantragung eines Elterteiles auf alleiniges Sorgerecht; elterliche Sorge zur Regelung des Umgangs eines Kindes mit seinen Eltern
2) Gutachten zr Delikfähigkeit

II) VERWALTUNGS- UND SOZIALRECHT
3) Begutachtung der Fahreignung (MPU)

III) STRAFRECHT
4) Schuldfähigkeit/Verantwortlichkeit (Jugendliche/Heranwachsende; Erwachsende §20 StGB)
5) Aussagebegutachtung (Zuverlässigkeit/Glaubwürdigkeit der Aussage eines Untersuchten)
[> Prognosegutachten, > Behandlungsorientierte Diagnostik]

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3
Q

! 5 inhaltliche Mindestanforderungen an Schuldfähigkeitsgutachten

A

1) Diagnosen unter Bezugnahme auf das zugrunde liegende Diagnosesystem (ICD-10, DSM-IV). Bei Abweichung Erläuterung, warum welches andere System verwendet wurde
2) Darlegung der differentialdiagnostischen Überlegungen
3) Darstellung der Funktionsbeeinträchtigungen, die im Allgemeinen durch die diagnostizierte Störung bedingt werden, soweit für die Gutachtenfrage relevant.
4) Überprüfung, ob und ggf. in welchem Ausmaß die Funktionsbeeinträchtigung bei Begehung der Tat bei dem Untersuchten vorlagen
5) Tatrelevante Funktionsbeeinträchtigung unter Differenzierung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

weitere Anforderungen:
> Darstellung von alternativen Beurteilungsmöglichkeiten
> Transparente Darstellung in der Bewertung des Schweregrades der Störung
> korrekte Zuordnung der psychiatrischen Diagnosen zu den gesetzlichen Eingangsmerkmalen
> Vollständigkeit der Exploration, insbesondere zu den delikt- und diagnosespezifischen Bereichen
> …

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4
Q

! 6 Gründe, die für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechen

A

1) Psychopatholoigsche Disposition der Persönlichkeit
2) Abrupter, elementarer Ablauf ohne Sicherungstendenzen
3) Erinnerungsstörungen
4) Missverhältnis zwischen Tatanstoß & Reaktion
5) Einengung des Wahnehmungsfeldes & der seelischen Abläufe
6) Affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft

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5
Q

! “Transparenz & Nachvollziehbarkeit”

–> Was ist damit gemeint, wenn der BGH “Transparenz u. Nachvollziehbarkeit” (bei den Mindestanforderungen für aussagepsychologische Gutachten) fordert, und wie soll/kann man das gewährleisten? Warum ist das wichtig?

A
  • > Anforderungen an das Gutachten
  • > für alle Verfahrensbeteiligten (zumindest aber für andere SachVerständige) muss erkennbar sein, wie der SV zu seinem Ergebnis gelangt ist.

Gewährleistung:

1) Anknüpfungs- & Befundsachen sind zu bennen und zu beschreiben
2) die Untersuchungshypothesen müssen im Gutachten erkennbar sein.
3) Untersuchungsmethoden nennen; müssen mit den Hypothesen in Beziehung gebracht worden sien.
4) Informelle (nicht standardisierte) Verfahren bedürfen der Erläuterung.
5) Befundbericht & diagnostische Interpretation des Berichtes sind voneinander zu trennen
6) Eine wörtliche Widergabe der Explikation ist nicht unbedingt notwendig

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6
Q

! Eingangsmerkmale §20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) & Diagnosekriterien

A

1) KRANKHAFTE SEELISCHE STÖRUNG
a) Exogene Psychosen: Störungen mit einer hirnorganischen Ursache, z.B. Psychosen nach Hirnverletzungen, Intoxikationspsychosen, Epilepsie, Hirntumoren)
b) Endogene Psychosen: Schizophrenie, Manisch - Depressive Erkrankung
c) Rauschzustände, wenn sie med. eine körperliche Vergiftung darstellen

2) TIEFGREIFENDE BEWUSSTSEINSSTÖRUNG
Trübung bzw. teilweise Ausschaltung des Selbst- bzw. Außenweltbewusstseins, Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Vergegenwärtigung des intellektuellen & emotionalen Erlebens –> Alkoholvollrausch, Affekttat

3) SCHWACHSINN
Alle nicht auf nachweisbaren organischen Ursachen beruhenden Defekte der Intelligenz

4) SCHWERE ANDERE SEELISCHE ABARTIGKEIT (SASA)
Abweichungen des psychischen Zustandes von einer zugrundegelegten NOrmalität, die nicht auf nachweisbaren oder postulierten organischen Defekten oder Prozessen beruhen.

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7
Q

Altersgrenzen im Strafrecht mit allen Implikationen

A

I) Kinder (unter 14 Jahre)
II) Jugendliche (über 14 - noch nicht 18)
III) Heranwachsende (über 18 - noch nicht 21)
IV) Erwachsene (über 21)

… STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT
Kinder: strafunmündig
Jugendliche: bedingt strafrechtlich verantwortlich
Heranw. & Erw: generell strafrechtlich verantwortlich

… SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
Kinder: Jugendamt, Familiengericht, Vormundschaftsgericht, Polizei
Jugendl. & Heranw: Jugendstaatsanwaltschaft, Jugendgericht
Erwachsene: Erwachsenenstaatsanwaltschaft, Erwachsenengericht

… RECHTSFOLGEN
Kinder: Maßnahmen nach KJHG, Schutzmaßnahmen nach BGB, keine strafrechtlichen Maßnahmen
Jugendliche: Sanktionen nach JGG und Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß §7JGG
Heranwachsende: Entscheidung über die Anwendung der Sanktionen aus dem Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gemäß §105JGG; ggf. Milderung gem. §106 JGG
Erwachsene: Sanktionen und Maßregeln nach dem StGB

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8
Q

Schuldunfähigkeit

A

§20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinn oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

  • > zweistufiges Vorgehen:
    1) Prüfung, ob eines der Eingangsmerkmale vorliegt
    2) Prüfung, ob bei Vorliegen eines Eingangsmerkmals (bei Behung der Tat) Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben ist
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9
Q

Mindestanforderungen bei der (aussagepsychologischen) Begutachtung (Diagnostische Strategie und Hypothesen) erklären.

A

> Beurteilung einer spezifischen Aussage eines Untersuchten auf ihre Glaubwürdigkeit
Das methodische Grundprinzip besteht in der Aufstellung verschiedener Hypothesen zur Erklärung der Aussage. Die Datenerhebung erfolgt vor dem Hintergrund dieser Hypothesen.

I) BEGUTACHTUNG

1) Ausgangspunkt ist die Hypothese, die Aussage sei unwahr (Nullhypothese)
2) In weiteren Hypothesen werden potenzielle Erklärungen zur Entstehung einer unwahren Aussage aufgestellt und anhand der hierzu erhobenen Daten überprüft & ggf. zurückgewiesen
2) Wenn diese Hypothesen auf Basis der erhobenen Befunde nicht als Erklärung für die Aussage gelten können, gilt die Schlussfolgerung, dass die Aussagene eigene Erlebnisse wiedergibt.

Mindestanforderungen aussagepsych. Gutachten:
I) Anforderungen an die Begutachtung (diagnostische Strategien & Hypothesen)
II) Anforderungen an die Methoden (Erfüllung wissenschaftlicher Standards, Eignung zur Entscheidung über Hypothesen [Realkennzeichen, Konstanz, Kompetenzanalyse]
III) Anforderungen an das Gutachten (Nachvollziehbarkeit & Transparenz)

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10
Q

3 Analysearten der aussagepsychologischen Begutachtung (Anforderung an die Methoden)

A

1) Realkennzeichenanalyse
» erlebnisbegründete Aussagen unterscheiden sich in ihrer Qualität von Aussagen, die nicht auf realen/erlebten Erlebnissen beruhen. –> Die differenzierenden Mermale dafür werden untersucht

2) Konstanzanalyse:
» Konstanz/Kohärenz zwischen verschiedenen Aussagen sowie zwischen Aussagen & anderen Faktoren/Ablaufkenntnissen etc. analysiert

3) Kompetenzanalyse:
» Es wird begutachtet, ob der Tatverdächtige z.B. überhaupt über die nötigen kognitiven Kompetenzen & deliktspezifischen Kenntnisse verfügt, um den Delikt ausgeübt zu haben

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11
Q

Worauf beziehen sich die Begriffe Genauigkeit/Zuverlässigkeit, Aussagefähigkeit & Glaubhaftigkeit?

A

–> Zeugen- & Beschuldigtenaussagen

GLAUBHAFTIGKEIT
> bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit steht im Vordergrund, ob ein Zeuge absichtlich einen Sachverhalt ganz oder teilweise verfälscht darstellt

AUSSAGEFÄHIGKEIT
> gesondert wird die Aussagefähigkeit (also kognitive Voraussetzungen für eine korrekte Wahrnehmung, Speicherung & Reproduktion der Wahrnehmung) bewertet

ZUVERLÄSSIGKEIT/GENAUIGKEIT
> Zuverlässigkeit/Genauigkeit: z.B. ist die Aussage durch ungünsitige Wahrnehmungsbedingungen oder nicht strafrechtliche Befragung unbeabsichtigt (!) verfälscht

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12
Q

Fragestellung der Realkennzeichenanalyse

A

> Grundannahme: eine Aussage stellt in jedem Fall eine kognitive Leistung dar, wobei das Wiedergeben von Erfundenem eine schwierigere Leistung sei als die Wiedergabe des Erlebten
Qualitätsmerkmale = Realkennzeichen (z.B. Unmittelbarkeit, Farbigkeit, Lebendigkeit der Ausführungen)

> Begutachtung einer spezifischen Aussage eines Untersuchten
Inwiefern handelt es sich bei dem Berichteten um tatsächlich Erlebtes? -> Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen
inhaltliche Analyse der Aussage nach bestimmten Qualitätsmerkmalen
z.B. (Falsch-)Aussage: Resultat einer kognitiven Leistung, Annahme: Schilderung von nicht erlebten Ereignissen ist eine schwierigere Aufgabe als ein Erfahrungsbericht. Zudem muss sich ein falsch aussagender Zeuge als glaubwürdige Person darstellen. Eine erlebnisbegründete Aussage sollte deshalb inhaltiche Qualitäten enthalten, die in erfundenen Aussagen mit geringerer Qualität auftreten.

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13
Q

3 Phasen der Realkennzeichenanalyse

A

1) Inhaltsanalse der Aussage nach den Realkennzeichen
2) Einschätzung, zu welcher Aussageleistung der Zeuge in der Lage ist, auf Grundlage der Befunde zur kognitiven Leistungsfähigkeit des Zeugen (insbesondere verbale/kreative Fähigkeiten & ggf. spezifische Kenntnisse/Erfahrungen)
3) In Beziehung setzen der in der Realkennzeichenanalyse festgestellten inhaltlichen Qualitäten [Phase 1] mit den bei den Zeugen festgestellten spezifischen kognitiven Fähigkeiten [Phase 2]

=> Qualitätsmerkmale einer “wahren” Aussage -> Realkennzeichen

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14
Q

! Eingangsmerkmale nach §20StGB erläutern (nicht Folieninhalt)

A

1) KRANKHAFT SEELISCHE STÖRUNG
- > Psychosen & hirnorganische Auswirkungen/hirnorganisch bedingte Zustände, Erkrankung körperlicher Ursachen

2) TIEFGREIFENDE BEWUSSTSEINSSTÖRUNG
- > Alkoholvollrausch, Affekttat (keine emot. Kontrolle), Bewusstseinsveränderungen & -einengungen, keine Störung von psychopathologischer Relevanz (Erschöpfung, Ermüdung, Schlafrunkenheit, emot. Zustände der Verwirrtheit, Verlust der Steuerungsfähgikeit)

3) SCHWACHSINN
- > geistige Behinderung, Intelligenzminderung, Entwicklungsverzögerung

4) SCHWERE ANDERE SEELISCHE ABARTIGKEIT (SASA)
- > Persönlichkeitsstörung, Paraphilien, Störung der Impulskontrolle, substanzbezogene Abhängigkeiten/nicht-substanzgebundene Abhängigkeiten

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15
Q

! 5 formelle Anforderungen an Schuldfähigkeitsgutachten

A

1) Nennung von Auftraggeber & Fragestellung
2) Darlegung von Ort, Zeit & Umfang der Untersuchung
3) Exakte Angabe & Wiedergabe der Erkenntnisquellen
4) Trennung von gesichertem Wissen & subjektiver Meinung oder Vermutung der Gutachters
5) Offenlegung von Unklarheiten & Schwierigkeiten und den daraus abzuleitenden Konsequenzen

weitere Anforderungen:
> klare übersichtliche Gliederung
> Dokumentation der Aufklärung
> Darlegung der Verwendung besonderer Untersuchungs- und Dokumentationsmethoden
>
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16
Q

! 6 Argumente die gegen eine (tiefgreifende Bewusstseinsstörung) schwere affektive Erschütterung des Täters sprechen können

A

1) aggressive Vorgesaltung in der Phantasie
2) Ankündigung der Tat
3) Vorbereitungshandlung für die Tat
4) Aggressive Handlungen ind er Tatanlaufzeit
5) Herbeiführung der Tatsituation durch den Täter
6) lange hingezogenes Tatgeschehen
7) exakte, detailreiche Erinnerung
8) komplexer Tatablauf in Etappen

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17
Q

Argumente für forensisch relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit

A

1) Konflikthafte Zuspitzung & emotionale Labilisierung in der Zeit vor dem Delikt
2) Abrupter, impulsiver Tatablauf
3) relevante konstellative Faktoren (z.B. Alkoholintoxikation)
4) enger Zusammenhang zwischen (“komplexhaften”) Persönlichkeitsproblemen & der Tat

18
Q

Grenzen der Glaubwürdigkeitsbegutachtung

A

-> Glaubwürdigkeitsgutachten sind Wahrscheinlichkeitsaussagen

  • die Glaubwürdigkeit einer aussage kann nicht eingeschätzt werden, wenn…
    > Datenerhebung fehlerhaft
    > falsche Interpretation der Daten
    > suggestive Effekte durch Befragung
    > Befragte mit psychopathologischen Störungen
    > Befragte gewöhnen sich an Analysetechnik
    > kein analysierbares Aussagematerial
    > zu wenig diagnostisch relevantes Aussagematerial
19
Q

Argumente/Faktoren die gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei Persönlichkeitsstörungen (nicht aber notwendigerweise andern Störungen z.B. Wahnsyndrom) sprechen

A

–> Verhaltensweisen, aus denen sich Rückschlüsse auf die psychischen Funktionen herleiten lassen:

1) Tatvorbereitung
2) Hervorgehen des Deliktes aus dissozialen Verhaltensbereitschaften
3) Planmäßiges Vorgehen bei der Tat
4) Fähigkeit zu warten; lang hingezogenes Tatgeschehen
5) Komplexer Handlungsablauf in Etappen
6) Vorsorge gegen Entdeckung
7) Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen

20
Q

Methodische Probleme bei der Forschung zu sexuellem Missbrauch

A

1) Uneinheitlichkeit bzgl. der Definition des Tatbestandes
2) Retrospektive Befragung von Erwachsenen
3) Selbstselektion der Stichprobe
4) Art der Befragung (telefonisch, direkt, schriftlich)
5) Art der Fragen (spezifisch vs. allgemein)

21
Q

Kriterien FÜR die Einstufung einer Persönlichkeitsstörung als SASA

A

1) erhebliche Auffälligkeiten der affektiven Ansprechbarkeit bzw. der Affektregulation
2) Einengung der Lebensführung bzw. Stereotypisierung des Verhaltens
3) durchgängige oder wiederholte Beeinträchtigung der Beziehungsgestaltung & psychosozialen Leistungsfähigkeit durch affektive Auffälligkeiten, Verhaltensprobleme, sowie unangepasste, unflexible Denkstile
4) durchgehende Störung des Selbstwertgefühls
5) deutliche Schwäche von Abwehr- und Realitätsprüfungsmechanismen

22
Q

Kriterien GEGEN die Einstufung einer Persönlichkeitsstörung als SASA

A

1) Auffälligkeiten der affektiven Ansprechbarkeit ohne schwerwiegende Beeinträchtigung der Beziehungsgesatltung & psychosozialen Leistungsfähigkeit, weitgehend erhaltene Verhaltensspielräume
2) Selbstwertproblematik ohne durchgängige Auswirkungen auf die Beziehungsgesatlgung oder psychosoziale Leistungsfähigkeit
3) intakte Realitätskontrolle, reife Abwehrmechanismen
4) altersentsprechende biografische Entwicklung

23
Q

Die 5 wesentlichen Entwicklungen in der Rechtspsychologie in den letzten 25 Jahren

A

I) Diversifizierung der Rechtspsychologie (7 Bereiche)
II) zunehmende emp. Orientierung in der rechtspsych. Forschung
III) Weiterbildung & Qualitätssicherung (z.B. BGH Urteil zu Mindeststandards bei Glaubhaftigkeitsgutachten; Zertifikat der Weiterbildung im BDP)
IV) Akzeptanz der RP in der Rechtssprechung, Polizei & Politik
V) Akzeptanz der RP in der Fachöffentlichkeit
VI) Perspektiven der RP

24
Q

! Unterschied Revision und Berufung

von welchem zu welchem Gericht kommt was vor?

A

> Rechtsmittel gegen Urteile

> > Bei BERUFUNG wird das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht geprüft (ggf. Beweisaufnahme wiederholt für eigene Tatsachenfeststellung)
-> Berufungsverfahren vor dem Landgericht, alle Tatsachen überprüft, Beweisaufnahme wdhlt.

> > Bei REVISION wird geprüft, ob das Urteil Rechtsfehler hat. Tatsachenfeststellungen können nicht mehr angegriffen werden Gegen Urteile im Landgericht kann nur Revision eingelegt werden (Revisionsverfahren durch Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof [BGH])
-> Revision eines Urteils im Oberlandesgericht, Verfahren im Bundesgerichtshof

25
Q

Pflichten eines Sachverständigen (SV) nennen [nach StPO]

A

1) Verpflichtung zur Prüfung der Beweisfrage
2) Begutachtungspflicht
3) Verpflichtung zur pers. Erstattung des Gutachtens
4) Verpflichtung nach bestem Wissen zu handeln
5) Verpflichtung nach bestem Gewissen zu handeln
6) Verschwiegenheitspflicht des SV

26
Q

Pflichten eines SV: Prüfung der Beweisfrage

A

1) Pflicht zur Prüfung, ob die Beweisfragen in seinem Fachgebiet liegen, sowie zur Bestätigung des Auftrages
2) Pflicht zur Beantwortung der Fragestellung des Gerichts
3) Pflicht zur Prüfung, ob zuerst Vertreter anderer Fachrichtungen hinzugezogen werden sollten
4) Pflicht, den Auftrag zurückzuweisen, wenn eindeutig ist, dass die Begutachtung in den Bereich der Psychiatrie oder Medizin fällt
5) Pflicht zur Abschätzung der zeitlichen Verfügbarkeit

27
Q

Pflichten eines SV: Begutachtungspflicht

A

> ein Begutachtungsauftrag kann nur abgelehnt werden aus Gründen, die auch den Zeugen berechtigen, das Zeugnis aus persönlichen oder sachlichen Gründen zu verweigern
Ein SV kann sich vom Gutachtenauftrag befreien lassen, wenn er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten nicht in der Lage ist, das Gutachten in einer angemessenen Frist zu erstellen oder
wenn er sich für nicht kompetent erachtet

28
Q

Pflichten eines SV: Verpflichtung zur persönlichen Erstattung des Gutachtens

A

> der Sachverständigenbeweis ist wie der Zeugenbeweis eine höchstpersönliche Äußerung der Beweisperson

1) der SV darf nur Hilfskräfte & Mitarbeiter heranziehen, wenn er bereit ist, die Verantwortung für den Inhalt des Gutachtens zu übernehmen
2) der SV darf Hilfskräfte nur für die Tätigkeiten heranziehen, für die das Sachwissen des SV nicht unbedingt erforderlich ist
3) Der SV darf nciht einen anderen SV beauftragen, an seiner Stelle das Gutachten alleinverantwortlich zu erstatten

29
Q

! Pflichten eines SV: Verpflichtung nach bestem Wissen zu handeln

A

1) Pflicht zur selbstkritischen Einschätzung des eigenen Wissens & Könnens
2) Pflicht zur Berücksichtigung des neuesten Wissenstands
3) Pflicht zur Befolgung wissenschaftlich begründeter diagnostsicher Grundsätze
4) Pflicht zur Auswahl dagnostischer Verfahren, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen
5) Unzulässigkeit der versuchsweisen Erprobung wissenschaftlich nicht gesicherter Grundsätze

30
Q

! Pflichten eines SV: Verpflichtung nach bestem Gewissen zu handeln

A

1) Der SV muss überzeugt sein, dass er sorgfältig & gewissenhaft gearbeitet hat
2) das Ausmaß der Unsicherheit des eigenen Wissens muss zutreffend eingeschätzt werden können & offen gelegt werden
3) gegenüber den Betroffenen darf keine falsche Sicherheit der Ergebnisse vorgetäuscht werden
4) der SV darf sich nicht durch Vorgutachten oder bereits bestehende richterliche Regelungen beeinflussen lassen

31
Q

Pflichten eines SV: Verschwiegenheitspflicht des SV

A

der SV ist verpflichtet alle Untersuchungsdaten geheim zu halten; Ausnahmen gelten nur ggü. dem Betroffenen & dem Auftraggeber

1) Name, Anschrift & bloße Tatsachen der Begutachtung unterliegen ebenfalls der Geheimhaltungspflicht
2) Alle entscheidungsrelevanten Daten, die im Zuge der Begutachtung entstehen, müssen dem Gericht mitgeteilt werden. Sie dürfen auch auf ausdrücken Wunsch der Auskunftsperson nicht verschwiegen werden
3) Ohne Zustimmung des Geheimnisträgers darf auch keinem Fachkollegen die Erkenntnis aus der Begutachtung mitgeteilt werden
4) Unterlagen müssen so entsorgt & aufbewahrt werden, dass sie keinem Unbefugten zugänglich wären

32
Q

Anlässe und Fragestellungen für Prognosegutachten

A

1) BEWÄHRUNGSENTSCHEIDUNG [nach §21,57 JGG]
- > Frage nach Gewährung von Vollzugslockerungen/offenem Vollzug

2) UNTERBRINGUNG [nach §63 StGB & §7 JGG]
–> allgemeine Voraussetzungen
(Zustand und Behandlundlungsaussichten ?)
-> z.B.Unterbringung in Sicherheitsverwahrung
(Gefahr für die Allgemeinheit ?)
-> Späterer Beginn der Unterbringung
(Erfordert der Zweck der Maßregel noch eine Unterbringung?)

3) VOLLZUGSVERLAUFSGUTACHTEN

4) BEDINGTE ENTLASSUNG AUS D. MAßREGELVOLLZUG
–> Aussetzung der Unterbringung
(Wenn keine wieteren Straftaten zu erwarten sind?)
–> Überweisung in andere Maßregel
(Resozialisierung woanders besser?)
–> Frage nach Aussetzung von Maßnahmen (zB der Reststrafe / Maßregel / Sicherheitsverwahrung&raquo_space; besteht noch Gefahr, dass die in der Tat gezeigte Gefährlichkeit fortbesteht bzw. aufgrund einer Neigung des Täters weiterhin rechtswidrige Taten zu erwarten sind)

33
Q

! Kurz erklären: Was wird bei der “Deliktfähigkeit” begutachtet, was bedeutet das?

A

Deliktfähig ist eine Person, die nach BGB für einen von ihr vorsätzlich / fahrlässig angerichteten Schaden Ersatz leisten muss (da sie diesen Schaden einschätzen / voraussehen konnte)

> > zB bei Kindern unter 7 nicht der Fall, bei Jugendlichen unter 14 bzw. 18 nur, wenn sie den Schaden nachweislich nicht einschätzen konnten (das gilt es dann wohl zu begutachten)

34
Q

! Kurz erklären: Was wird bei der “Schuldfähigkeit / Verantwortlichkeit” begutachtet, was bedeutet das?

A

Täterbestrafung setzt Nachweis individueller Schuld voraus, diese liegt im strafrechtlichen Sinn nur dann vor, wenn das rechtswidrige Handeln auf den (freien) Willen des Täters zurückgeht und er Unrecht als Unrecht erkennen konnte

> > Prüfung der Einsichts- / Handlungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt bzw. von Einschränkungen durch Alter / Unreife / Störung der Geistestätigkeit

zB:

  • zw. 14 & 18: reifeabhängige Entscheidung, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist
  • Ü18: Prüfung potentieller Schuldunfähigkeit / verminderter Schuldfähigkeit gemäß §20/21
35
Q

! Kurz erklären: Was wird bei der “Opferentschädigung” begutachtet, was bedeutet das?

A

Nach Opferentschädigungsgesetz können Personen, die Opfer einer Gewalttat geworden sind und dadurch eine gesundheitliche körperliche / PSYCHISCHE Schädigung erlitten haben, eine Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten.

hierzu:
1. psychodiagnostische Gutachten als klinische Stellungnahme zu Vorliegen / Intensität spezifischer psychischer Störungen wie zB akute Belastungsreaktion / PTBS

  1. aussagepsychologische Gutachten, wenn für eine lange zurückliegende (verjährte) Straftat Entschädigung nach OEG beantragt wird. Da in diesen Fällen nicht mehr auf Beweisfeststellungen des Gerichts zurückgegriffen werden kann, muss hier evtl. die Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Antragstellers geprüft werden.
36
Q

! Kurz erklären: Was wird bei aussagepsychologischen Gutachten begutachtet, was bedeutet das?

A

Ist das, was (von Zeugen oder Verdächtigen) berichtet wird, wirklich geschehen, oder ist die Aussage absichtlich bzw. aufgrund von Irrtümern / Wahrnehmungsverzerrungen / Erinnerungsverlusten / suggestiven Beeinflussungen etc. verfälscht?
» Begutachtung von Glaubhaftigkeit & Zuverlässigkeit/ Aussagefähigkeit

37
Q

! Kurz erklären: Was wird bei Prognosegutachten begutachtet, worum geht es?

A

Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose:
Justiz und Strafvollzug benötigen oft Vorhersage zukünftigen Verhaltens von Straftätern (zB wegen Frage nach Vollzugslockerungen, Bewährung, Bedrohungssituationen etc.)

38
Q

! Was sind Dunkelfelduntersuchungen?

A

In der Kriminologie bezeichnet das Dunkelfeld die Differenz zwischen den amtlich registrierten Straftaten – dem Hellfeld – und der vermutlich begangenen Kriminalität.
Dunkelfelduntersuchungen sind somit (meist quantitative) Untersuchungen zu unbekannt (im “Dunkeln”) gebliebenen, nicht angezeigten und somit nicht anhand offizieller Statistiken erfassbaren Straftaten / Gewalthandlungen (zB sexueller Missbrauch).

> > Epidemiologische Untersuchungen zur “wahren” Prävalenz sexuellen Missbrauchs

39
Q

! Was sind Instanzen im deutschen Gerichtswesen (mögliche Instanzwege)?

A

I) 1. Instanz: Amtsgericht (AG)
Berufungsinstanz: Landgericht (LG)
Revisionsinstanz: Oberlandesgericht (OLG)

II) 1. Instanz: Landgericht
Revisionsinstanz: Bundesgerichtshof (BGH)

40
Q

Kernfrage der kriterienorientierten Aussageanalyse

A

> die kriterienorientierte Aussageanalyse überlegt, ob der Befragte überhaupt in der Lage gewesen wäre, die Aussage ohne Erlebnisbegründung zu tätigen

-> Kernfrage: Wäre dieser Zeuge mit seinen spezifischen kognitiven Fähigkeiten, Kenntnissen & Erfahrungen angesichts der situativen Bedingungen sowie zwischenzeitlichen Ereignissen in der Lage gewesen, die Aussage auch ohne eigene Erlebnisgrundlage zu produzieren?

41
Q

Probleme bei der Beurteilung, ob tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne §20 StGB vorliegt

A

1) zu beurteilendes, teils subjektives Erleben des Täters zu einem Zeitpunkt der in der Vergangenheit liegt und die quantitative Ausprägung des Empfindens
2) situative, kurz andauernde seelische & emotionale Ausnahmezustände, die sich im Nachhinein schwer rekapitulieren lassen
3) eventuell ist Erinnerung des Täters unscharf & die Aussage des Opfers verfälscht
4) Tatzeugen sind oft nicht vorhanden

42
Q

Inwiefern gibt es uneinheitliche Definitionen des Tatbestandes sexuellen Missbrauchs?

A
  1. unterschiedliche Altersgrenzen
  2. unterschiedliche Altersdifferenzen zwischen Täter und Opfer
  3. Einbezug von Handlungen ohne Körperkontakt?

> > Enge Definition: Vollendeter oder versuchter GV oder sonstiger Körperkontakt, Altersdifferenz >= 5 Jahre

> > Weite Definition: auch verbale Belästigungen und exhibitionistische Begegnungen

–> Je nach Definition unterschiedliche PRÄVALENZEN (weite&raquo_space; größer)