Allgemeine Fragen Öffentliches Recht Flashcards
Nenne die drei Abgrenzungstheorien zwischen ÖR und PR
Interessenstheorie: Frage: Verfolgt eine Regelung primär den Schutz der Öffentlichkeit oder des Privaten?
Subjektionstheorie: ÖR - Staat steht über den Bürgern, PR - Gleichrangigkeit bzw Gleichstellung zwischen den Bürgern
Subjektstheorie: ÖR - agiert mit Hoheitsgewalt (imperium), PR - wird niemals in Ausübung von Staatsgewalt tätig.
Definiere Verfassung im materiellen, als auch im formellen Sinn.
Vf im materiellen Sinn regelt insb: Organisation des Staates, demokratische Willensbildung, Erzeugung genereller Rechtsformen und Rechtssatzformen, Rechtsschutzsystem etc.
Vf im formellen Sinn: Die Verfassung wird im materiellen Sinn festgeschrieben ihre Abänderbarkeit wird an besondere Bedingungen geknüpft -> zB erhöhte Präsenz- und Konsensquoren.
Die Vf im formellen Sinn kann man durch Kontinuität (neue Vf stützt sich auf alte), als auch durch Diskontinuität (es wird eine neue Vf erlassen; “Revolution im Rechtssinn”) abändern.
Welche tragenden Grundprinzipien gibt es?
BAUGESETZE:
Demokratisches Prinzip
Republikanisches Prinzip
Bundesstaatliches Prinzip (Bundespräsident)
Rechtsstaatliches Prinzip (Gewaltenteilendes und liberales Prinzip)
Wie kann man die Verfassung im formellen Sinn abändern? Wo ist dies verankert?
Gem Art 44 Abs 1 B-VG “können Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen vom NR nur mit einem Präsenzquorum von der Häfte, sowie einem Konsensquorum von zwei Dritteln abgeändert werden” + ausdrückliche Bezeichnungspflicht als solche.
Abs 2: Berühren Verfassungsgesetze oder in einfachen G Verfassungsbestimmungen außerdem die Länder wird der BR hinzugezogen (Präsenz 1/2, Konsens 2/3).
Art 3: Bei Gesamtänderung (zB Abschaffung des Bundespräsidenten -> greift in bundesstaatliches Prinzip ein) des B-VGs ist eine Volksabstimmung zwingend anzuordnen, bei Teiländerungen nur wenn es 1/3 der Mehrheit des NR/BR verlangt (= fakultative VA).
RECHTSSTAAT im formellen Sinn - Definiere “Verfassungsstaat”, “Gesetzesstaat”, “Rechtsschutzstaat” und “Gewaltenteilung”
Verfassungsstaat: Die Rechtssetzung muss geregelt sein. Diese Regelungen finden sich in der Verfassung , deswegen bildet sie die oberste Grundlage, auf der alle andere Akte der Gesetzgebung und Vollziehung beruht.
Gesetzesstaat: Durch die Erlassung von Gesetzen muss die Vollziehung an jene gebunden werden. Für den Rechtsunterworfenen muss das Vollzugshandeln berechenbar und vorhersehbar sein.
Rechtsschutzstaat: Es muss nachprüfbar sein, ob das Staatshandeln tatsächlich gesetzmäßig ausgeübt wurde. Daher werden für den Rechtsunterworfenen Kontrolleinrichtungen bereitgestellt.
Gewaltenteilung: Um Willkür auszuschalten muss die Gesetzgebung (Judikative) von der Vollziehung (Exekutive) getrennt sein. Aber auch innerhalb der Vollziehung kommt es zur Trennung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Siehe Art 18 Abs 1 B-VG Legalitätsprinzip
Beschreibe das Konzept der Gewaltenteilung (materiell und formell-organisatorisch)
Materiell: Die materielle Komponente stellt primär auf die Aufgaben ab.
Gesetzgebung (Erlassung von Normen) erfolgt durch Gesetzgebungsorgane.
Rechtsprechung erfolgt ausschließlich durch Richter.
alle anderen Aufgaben der Vollziehung werden von Vwbehörden erledigt.
Formell-organisatorisch: Art 94 B-VG (darauf baut unsere Vf auf)
Gesetzgebung (Legislative) erfolgt durch Parlamente,
Gerichtsbarkeit (Judikative) erfolgt durch Richter,
Verwaltung (Exekutive) durch Vwbehörden
Was besagt das Legalitätsprinzip?
Das Handeln eines Rechtsstaates muss für den Bürger vorhersehbar sein, damit wird die Vollziehung (als auch Gerichtsbarkeit) an die Gesetze gebunden und Willkür wird ausgeschaltet. Die Vollziehung darf nur aufgrund der Gesetze handeln. Art 18 Abs 1 B-VG (festgeschrieben für Verwaltung): Damit die Vollziehung aufgrund der Gesetze handeln kann, darf kein Spielraum offen sein, somit trifft den Gesetzgeber ein sog Determinierungsgebot: Das Vollzugshandeln muss immer ausreichend bestimmt (= determiniert sein), ist dies nicht der Fall ist das Gesetz verfassungswidrig und es folgt eine formalgesetzliche Delegation.
Welche Rechtsschutzeinrichtungen kennt die ö Vf?
1 Fehlerkalkül: Nicht jeder fehlerhafte Rechtsakt entfaltet von vorn herein absolute Nichtigkeit. Auch verfassungswidrige zustande gekommene Gesetze als auch gesetzeswidrige Verordnungen entfalten Rechtswirksamkeit (damit keine Rechtsunsicherheit besteht), bis sie durch staatliche Kontrollsysteme aufgehoben werden. (Sonst müsste der Gesetzanwender von vorn herein prüfen, ob ein Gesetz überhaupt gültig ist -> Folge: Kein Vertrauen in das bestehende Rechtssystem.)
- Objektive und subjektive Rechtsschutzeinrichtungen:
- subjektive (Bezug des Einzelnen auf subjektive Rechtsschutzeinrichtungen) - VfGH prüft G und generelle Normen, VwGH prüft individuell-konkretes Handeln der Verwaltung, OGH prüft Urteile und Beschlüsse der ordentlichen Gerichte
- objektive: Die Kontrolle der Regierung (oberstes Verwaltungsorgan) wird durch die Parlamente übernommen. Rechtlich durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft; politisch kann der Regierung durch das Parlament jederzeit das Vertrauen aG eines Misstrauensvotums entzogen werden (siehe Art 74 Abs 1 B-VG)
Welche Formen der Demokratie verwirklicht die österreichische Verfassung? Art 24, 95 B-VG, Art 26 Abs 1 B-VG, Art 45 Abs 1, Art 41 Abs 2 iVm Art 49b Abs 1 B-VG
Art 24 iVm Art 95 Abs 1 B-VG - parlamentarische Demokratie durch NR/BR (Bundesebene) und LT (Landesebene)
Art 26 Abs 1 B-VG - egalitäre Demokratie. Der NR wird aufgrund des gleichen Wahlrechts der stimmberechtigten Bürger gewählt. (Verfassungsrechtliche Garantie der Parteien durch § 1 Parteiengesetz 2012)
Direkte Demokratie (wenn auch schwach ausgeprägt, weil repräsentativ)
Volksabstimmung Art 45 Abs 1: Abstimmung eines Gesetzesbeschluss durch den NR. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. BINDEND -> spricht sich die Mehrheit gegen ein Gesetz aus, ist das Gesetzgebungsverfahren beendet und das Gesetz somit nicht zustande gekommen. (obligatorisch bei Gesamtänderung der Bundesverfassung, fakultativ in anderen Belange)
Volksbefragung Art 49b Abs 1 B-VG: dient zur Erörterung von “Angelegenheiten von grundsätzlicher gesamtösterreichischer Bedeutung”, geht vom NR aus, Volk hat mit “ja”/”nein” zu entscheiden, Ausgang ist für NR NICHT BINDEND
Volksbegehren Art 41 Abs 2 B-VG
Kann Gesetzgebungsverfahren in Gang bringen und wird dem NR vorgelegt, wenn mehr als 100.000 Stimmberechtigte bzw ein sechstel dreier Länder dieses VB unterstützen. NR ist nur zur Behandlung verpflichtet, Ausgang somit wieder NICHT BINDEND
völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs zur Demokratie Art 8 Staatsvertrag von Wien
Welche Möglichkeiten hat das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken?
Generell sind Volksabstimmungen im Bereich der Verwaltung und Gerichtsbarkeit unzulässig! Ausnahmen:
- Art 91 B-VG, Laienrichter 1) Geschworene entscheiden im Strafprozess alleine über die Schuld des Angeklagten, 2) Schöffen entscheiden mit dem Berufsrichter über Strafe und Schuld
- Art 117 Abs 8 B-VG: Mitwirkung des Volks im eigenen WB der Gemeinde
Richter werden auf Vorschlag des BPräs durch die Bundesregierung ernannt. Sie sind mit Privilegien ausgestattet, demnach nach Atrt 87, 88 B-VG sind sie weisungsfrei, unabsetzbar und unversetzbar (im Gegensatz dazu sind Staatsanwälte weisungsgebunden, sie unterstehen dem jeweiligen Justizminister)
Welche Kontrollrechte hat der NR?
POLITISCHE:
1) Interpellationsrecht Art 52 Abs 1 B-VG
NR und BR haben das Recht die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, Mitglieder über Gegenstände zu befragen, Auskünfte zu verlangen.
2) Resolutionsrecht Art 52 Abs 1 B-VG
NR und BR können Wünsche über die Ausübung der Vollziehung äußern
3) Enqueterecht Art 53 B-VG
Der NR kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen (“Ibiza-Causa”)
4) Misstrauensvotum Art 74 Abs 1 B-VG
Der NR kann der Bundesregierung oder einzelnen Mitgliedern das Vertrauen entziehen und sie ihres Amtes entheben (kein Grund erforderlich)
RECHTLICHE:
Art 142 B-VG greift der NR schuldhafte Verletzungen von Gesetzen durch Mitglieder der Bundesregierung auf, kann er staatsrechtliche Anklage beim VfGH erheben. Verurteilung = Amtsverlust
Kompetenzverteilung (Grundsatz, allgemeine, Querschnitt- und Annex, Bedarfskompetenz und Auslegung allgemein)
Grundsatz der Kompetenzverteilung: Kompetenzen sind entweder vom Bund oder vom Land anzunehmen, es gibt keine überschneidende Kompetenzen.
Strikte Kompetenzverteilung: Unsere Verfassung beruht darauf. Zuständigkeiten zw Bund/Land kennt die Vf nicht. Die Verteilung erfolgt durch die Bundesverfassung.
Allgemeine: Art 10, 11, 12 und 15 -BV geregelt
- entweder Bund oder Land, Enumerationsprinzip
Gesichtspunktetheorie: Ein und derselbe SV kann unter verschiedenen Gesichtspunkten wahrgenommen werden, somit kann es verschiedene Regelungen der Gesetzgeber geben, als auch in Folge verschiedene Vollzugsakte (Bsp Tischlerei - GewO ist Bundessache, Tischlerei als Bauwerk -> Baurecht Landessache)
Bedarfskompetenz:
zugunsten des Bundes, wenn einheitlicher Bedarf besteht. Bsp gefährliche Abfälle, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrechts, Verwaltungsvollstreckung
Querschnitt- und Annexmaterien:
Querschnitt: Gehören inhaltlich zusammen, sind aber in verschiedenen Kompetenztatbeständen aufgeteilt (Raumplanung, Umweltschutz)
Annex: Sind kein eigenständiger Kompetenztatbestand, sind unselbstständig in den Kompetenztatbeständen enthalten (Verwaltungsverfahren, Verwaltungspolizei, Verwaltungsstraftatbestände)
Auslegung:
Durch Versteinerungstheorie. Inhalt der Kompetenztatbestandes wird nach Maßgabe der einfachen Rechtslage beurteilt, indem er in Kraft getreten ist (idR 1.10.1925) Weiterentwicklung -> Neueregelungen sind einem versteinerten Kompetenztatbestand hinzuzurechnen, sofern sie ihm systematisch angehören (intrasystematische Fortentwicklung)
Wie wird das republikanische Prinzip ausgestaltet?
Art 1 B-VG: Staatsoberhaupt BPräs, wird direkt vom Volk gewählt, Funktionsperiode 6 Jahre, Wiederwahl nur einmal zulässig, ist rechtlich und politisch verantwortlich
- politisch Art 60 Abs 6 B-VG kann durch Volksabstimmung abgesetzt werden
- rechtlich Art 142 B-VG kann beim VfGH durch schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung angeklagt werden -> Verlust des Amtes, schwere Vergehen -> Verlust der politischen Rechte
Restauration: Habsburgergesetz aufgehoben, Übergang Republik 1918, Adelsaufhebungsgesetz -> Adel als rechtliche Institution wurde aufgehoben.
Welche Elemente des Bundesstaates sieht die Verfassung vor? Art 24, 95, 82 iVm Art 34 ff B-VG
Ein Bundesstaat setzt sich zusammen aus dem Gliedstaat (Bund) und seinen Teilstaaten (Länder). Verankert ist das bundesstaatliche Prinzip in Art 2 B-VG.
Art 24 B-VG: Die Länder sind ermächtigt Verfassungsgesetze zu erlassen. Demnach gibt es eine Gesetzgebung des Bundes und eine Gesetzgebung der Länder. Der Bundesgesetzgeber ist der NR/BR (24 B-VG). Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus Art 95 B-VG. Auch haben die Länder eigene Verwaltungen, wiederum demnach ergibt sich eine Bundes- als auch Landesverwaltung.
Art 82 Abs 1 B-VG: Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist dem Bund vorbehalten. Im Bereich der GB des öffentlichen Rechts nehmen die Länder teil an der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Art 34 ff B-VG: Die Länder nehmen über den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes teil. BR und NR üben gemeinsam die Bundesgesetzgebung aus. Der BR besteht aus Vertretern der Länder, die von den Landtagen gewählt werden. Der BR hat die Möglichkeit bei einem Gesetzesbeschluss des NR Einspruch zu erheben. Ein solcher kann aber idR durch Beharrungsbeschluss des NR überwunden werden -> suspensives Vetorecht. In bestimmten Angelegenheiten hat der BR aber ein absolutes Vetorecht, sodass gegen dieses Gesetz kein Beharrungsbeschluss des NR gefasst werden kann und in Folge das Gesetz nicht in Kraft treten kann.
** Überdies wirken die Länder im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung an der Verwaltung des Bundes mit. LH + ihm unterstellte Behörden (Weisungsgebundenheit des zuständigen BM) -> die meisten Angelegenheiten werden durch mittelbare BVW besorgt -> großer Einfluss der Länder.
Stufenbau der Rechtsordnung
1) Baugesetze
2) Verfassungsgesetze im formellen Sinn (alles staatliche Recht muss auf die Verfassung zurückzuführen sein)
3) Einfache Gesetze: Die (einfachen) G sind durch die Verfassung bedingt und stehen unterhalb des Verfassungsrechts.
4) Vollziehung -> individuell-konkrete Umsetzung der generellen Anordnungen des Gesetzgebers durch (GB) Urteile, Erkenntnisse und Beschlüsse; (Verwaltungsakte) durch Bescheide und Maßnahmen. Die generelle Akte der Verwaltung sind VERORDNUNGEN (generell-abstrakt)
5) Vollstreckungsakte: Keine Rechtsnormen, setzen das Tun mit staatlichem Zwang um.
…
Bundesverfassung Landesverfassung Einfache Bundes- und Landesgesetze Bundesverordnung/ Landesverordnung Bundesbescheid/Urteil - Landesbescheid Vollstreckungsakte