Allgemeine Begriffe Flashcards

1
Q

Wer erhebt Steuern?

A

Öffentlich-rechtliches Gemeinwesen erhebt Steuern

–> Bund, Länder, Gemeinden

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2
Q

Abgabeordnung (AO)

A

Steuerliche Grundordnung

Bildet Rechtsgrundlage für die Finazverwaltung

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3
Q

Direkte Steuer

A

Unmittelbare Belastung der Unternehmen / Person

Bsp.: Einkommenssteuer

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4
Q

Indirekte Steuer

A

Wirkt sich auf den Preis aus (indirekte Abgabe)

Bsp.: Umsatzsteuer

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5
Q

Leistungsfähigkeitsprinzip

A

Jeder soll nach Maßgabe seiner individuellen ökonomischen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistung beitragen.

“Fähigkeit Steuern zu zahlen”

Ausführlich:
Das Leistungsfähigkeitsprinzip wird weltweit und in allen steuerwissenschaftlichen Disziplinen als Fundamentalprinzip ge- rechter Besteuerung anerkannt. Leistungsfähigkeit kann vereinfacht als die Fähigkeit verstanden werden, Steuern zu bezahlen und damit zum Steueraufkommen beitragen zu können. Es lassen sich grundsätzlich drei Leistungsfähigkeitsin- dikatoren unterscheiden, das Einkommen (Vermögenszugang), das Vermögen (Konsum- und Investitionsfonds) und der Konsum (Güterverbrauch). Bei der Einkommensermittlung gilt das Nettoprinzip zur Bemessung der Leistungsfähigkeit. Das objektive Nettoprinzip verlangt, dass nur das Erwerbseinkommen, also die Erwerbseinnahmen gekürzt um die Er- werbsausgaben, besteuert werden (Gewinnbesteuerung statt Einnahmenbesteuerung). Das private oder subjektive Nettoprinzip verlangt darüber hinaus die Abzugsfähigkeit unvermeidbarer, d.h. für die Lebensführung unentbehrlicher, privater Ausgaben (Grundfreibetrag, bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen).

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6
Q

Leistungsfähigkeitsindikatoren

A

Einkommen (EStG, KStG, GewStG)

Konsum- und Investitionsfonds (ErbSt, GrSt)

Konsum (UStG)

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7
Q

Steuern

A

Steuern sind Geldleistungen; nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung (§3 I AO)

  • Bei Gebühren gibt es eine konkrete Gegenleistung (zB Müllgebühr), bei Steuern nicht.
  • Der Staat ist zuständig für die Sicherheit, Verkehr, Erziehung & Bildung, Energieversorgung; der Staat muss Aufgaben erfüllen, damit die Bürger durch die Leistung des Staates Leistungen erbringen können
  • -> Steuern sind notwendig (Finanzierungsmittel), aber die Bürger haben keinen Anspruch auf eine konkrete, besondere Leistung (nur auf eine allgemeine).
  • Zweck: Einnahmen
  • Kritikpunkte: Höhe und Verwendung der Steuern.
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8
Q

Welteinkommensprinzip

A

Wenn man in deutschland einen Wohnsitz hat (oder gewöhnlicher Aufenthalt) ist man unbeschränkt Steuerplichtig
* auf alles was man hat/einnimmt, auch im Ausland

es sei denn es gibt ein Doppelbesteuerungsabkommen

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9
Q

Einkünfte

A

§2 II EStG

Saldo aus Einkommen und Abgaben unter Beachtung des Nettoprinzips, d.h. 2 möglichkeiten:

Gewinn: Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetreib
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten:

  1. Einkünfte aus nichtsselbständiger Arbeit
  2. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  4. Sonstige Einkünfte im Sinne des §22 EStG
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10
Q

Liebhaberei

A

Tätigkeit, die nicht auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist –> Keine Ertragserzielung, Fällt nicht unter die 7 Einkunftsarten

Bsp: Kauf eines Pferdesa –> Pferdezucht zur Finanzierung

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11
Q

Webungskosten vs Betriebsausgaben

A

Kausale Betrachtung: (§4 IV EStG)
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind

Finale Betrachtung (§9 I EStG): 
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 

Werbungskosten und Betriebsaufwendungen unterliegen dem Verursachungsprinzip bzw. Veranlassungsprinzip

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12
Q

Veranlassungs-/Verursachungsprinzip

A

Der Begriff Veranlassung kennzeichnet die Kausalbeziehungen zwischen einer finalen Handlung und dem Erfolg von Bezügen und Aufwendungen.

Nach dem Veranlassungsprinzip sind Erwerbsbezüge und Erwerbsaufwendungen als das zweckgerichtet mit Einkunftserzielungsabsicht erwirtschaftete Ergebnis einer Erwerbstätigkeit zu bestimmen.

In § 4 IV EStG wird – im Rahmen der sog. Gewinneinkünfte - dementsprechend normiert, dass Betriebsausgaben Aufwendungen sind, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Die aus diesem Betriebsausgabenbegriff abgeleitete Basisdefinition lautet: „Erwerbsaufwendungen sind Aufwendungen, die durch eine Erwerbstätigkeit mit Einkünfteerzielung veranlasst sind“.

Dementsprechend interpretiert die Rechtsprechung den Werbungskostenbergriff (analoger Begriff bei den sog. Überschusseinkünften).

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13
Q

Ausgaben und Einnahmen

A

tatsächliche Abflüsse bzw. Zuflüsse zu einem Zeitpunkt

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14
Q

Aufwendungen und Erträge

A

Gesamter Werteverzehr, bzw. gesamt erfolgswirksame Werteflüsse innerhalb einer Periode

(periodengerechte Abgrenzung)
(normalerweise beträgt die Periode ein Kalenderjahr)

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15
Q

Steuerbilanz vs Handelsbilanz

A

Der Unterschied zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz liegt in den Adressaten:

Handelsbilanz:
für Anteilseigner (EK) und für Gläubiger (FK)
* Ziel: Gläubiger soll sehen, ob Kaufmann in der Lage ist Verpflichtungen nach zu kommen

Steuerbilanz:
für Fiskus
* Ziel: “so wenig steuern wie möglich zahlen”

Ergebnisse müssen aber bei beiden grundsätzlich gleich sein.

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16
Q

Betriebsvermögen

A

Es handelt sich hierbei um das Betriebsreinvermögen oder auch Eigenkapital, das sich nach Abzug der Schulden vom Vermögen ergibt.

17
Q

Mitunternehmer

A

Mitunternehmer ist, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder als Teilhaber einer wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.

18
Q

Mitunternehmerrisiko

A

Mitunternehmerrisiko ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar an Erfolg/Misserfolg des Unternehmens beteiligt ist.

19
Q

Mitunternehmerinitiative

A

Mitunternehmerinitiative liegt in der Teilhabe oder dem Einfluss auf Unternehmensentscheidungen.

20
Q

Unternehmer

A

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist dabei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 UStG).

21
Q

Unternehmen

A

Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 UStG). Dies bedeutet, dass der Unternehmer – umsatzsteuerlich – nur ein Unternehmen unterhält.

22
Q

Bilanzidentitätsprinzip

A

Bilanzidentitätsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 1 HGB):

Bilanz am Ende des Jahres (Schlussbilanz) = Eröffnungsbilanz des nächsten Jahres.

So wird erreicht, dass der Totalgewinn eines Unternehmens mit der Summe seiner Periodengewinne übereinstimmt.

23
Q

Fortführungsprinzip

A

Fortführungsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 2 HGB):

Wertansätze sind grundsätzlich unter der Prämisse der Unternehmensfortführung abzuleiten, sofern nicht tatsächliche (massive wirtschaftliche Schwierigkeiten) oder rechtliche Gegebenheiten (z.B gestellter Konkursantrag) dagegen sprechen.

24
Q

Stichtagprinzip

A

Stichtagprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 3 HGB):

Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag zu bewerten.

25
Q

Einzelbewertungsprinzip

A

Einzelbewertungsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 3 HGB):

Jeder Gegenstand ist separat zu betrachten.

26
Q

Vorsichtsprinzip

A

Vorsichtsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB):

Vermögensgegenstände und Schulden sind vorsichtig zu bewerten, insbesondere sind alle vorsehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen.

Vorsichtige Bewertung: Vermögensgegenstände sind mit einem Wert unterhalb, Schulden mit einem Wert oberhalb des Erwartungswerts anzusetzen.

Ausfluss des Vorsichtsprinzip ist das sog. Imparitätsprinzip: Gewinne und Verluste sind anders zu behandeln.

–> Verluste und Risiken sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag (31.12) und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind.

–> Gewinne werden berücksichtigen nur wenn sie bis 31.12 bekannt worden sind.

27
Q

Wertaufhellungsprinzip

A

Wertaufhellungsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB):

Informationen, die zwischen Abschlussstichtag und Aufstellung des Abschlusses bekannt werden, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie die Wertverhältnisse am Abschlussstichtag erhellen (nicht zum Beispiel für Informationen über einen Vorgang nach dem Abschlussstichtag).

28
Q

Periodisierungsprinzip

A

Periodisierungsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 5 HGB):

Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen (Realisationszeitpunkt wird im Allgemeinen an den Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung geknüpft)
–> Eines der wichtigsten Unterschiedskriterien zur Gewinnermittlung gem. §4 Abs.3 EStG.

29
Q

Stetigkeitsprinzip

A

Stetigkeitsprinzip (Bewertungstetigkeit) (§252 Abs. 1 Nr. 6 HGB):

Einhaltung der gleichen Bewertungsmethoden von Jahr zu Jahr (um die Vergleichbarkeit zu verbessern).

30
Q

Niederstwertprinzip

A

Mildes Niederwertprinzip:
bei AV - AV kann niedriger bewertet werden

Strenges Niederwertprinzip:
bei UV - UV muss niedriger bewertet werden

31
Q

Transparenzprinzip

A

Die Gewinne der Personengesellschaft werden unmittelbar der natürlichen Person als dem Einkommensteuersubjekt zugerechnet. Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter wirken sich weder in der Einkommensteuer noch in der Gewerbesteuer aus; sie werden dem Gesamtgewinn der Personengesellschaft hinzugerechnet.

32
Q

Trennungsprinzip

A

Dieses besagt, dass sich die Körperschaft und Anteilseigner grundsätzlich wie zwei fremde Dritte gegenüberstehen. Sie verfügen steuerlich über getrennte Vermögenssphären. Leistungsbeziehungen werden unter der Voraussetzung ihrer Angemessenheit anerkannt. An Anteileigner gezahlte Vergütungen mindern das Einkommen der Körperschaft. Auf der Ebene des Anteilseigners werden Leistungsvergütungen entsprechend der vorwirklichten Einkunftsart erfasst. Die Gewinne der Kapitalgesellschaft werden zunächst der Körperschaftsteuer und sodann erst in Gestalt von Gewinnausschüttungen im Zeitpunkt des Zuflusses der Einkommensteuer des Anteilseigner unterworfen.

33
Q

Berechnung Gewerbesteuer

A

Steuermessbetrag = Gewerbeertrag * 3,5%

Gewerbesteuerschuld = Steuermessbetrag * Hebesatz (abhängig von der Gemeinde)

34
Q

Nettoprinzip

A

Das objektive Nettoprinzip verlangt, dass nur das Erwerbseinkommen, also die Erwerbseinnahmen gekürzt um die Erwerbsausgaben, besteuert werden (Gewinnbesteuerung statt Einnahmenbesteuerung).

Das private oder subjektive Nettoprinzip verlangt darüber hinaus die Abzugsfähigkeit unvermeidbarer, d.h. für die Lebensführung unentbehrlicher, privater Ausgaben (Grundfreibetrag, bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen).

35
Q

Gewerbeertrag

A

Nach § 7 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8,9 GewStG.

36
Q

Lieferung

A

Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er (oder in seinem Auftrag ein Dritter) den Abnehmer (oder in dessen Auftrag einen Dritten) befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 I UStG). Man spricht auch von der Verschaffung der Verfügungsmacht.