All Flashcards

1
Q

Bilanzierung dem Grunde nach (Ansatz)

A
  • Bezeichnet den Bilanzinhalt welche Güter müssen in die Bilanz aufgenommen werden)
  • Vermögenssgegenstand oder Schuld?
  • kann dies zum Betriebsvermögen gerechnet werden?
  • wenn kein bilanzieungsverbot (nach §246 HGB) oder bilanzierungswahlrecht muss bilanziert werden (Vollständigkeitsgebo §246 HGB)
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2
Q

Privatvermögen

A

Darf nicht bilanziert werden

Gewillkürtes Betriebsvermögen Mietshäuser, Wertpapiere) können in die Bilanz aufgenommen werden

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3
Q

Gewillkürtes Betriebsvermögen

A

Lässt sich nicht klar sagen ob der Vermögensgegenstand privat oder betrieblich ist.
Gemischte Nutzung:
Bewegliche Wirtschaftsgüter: werden dem Betrieb zugeordnet bei über 50% betrieblicher Nutzung. Liegt der Anteil zwischen 10% und 50% kann es gewillkürtes Betriebsvermögen sein (Zurordnungswahlrecht). Unter 10% betriebliche Nutzung = Privatvermögen
Unbewegliche WG (Immobilien) :werden grundsätzlich augeteilt, das heisst je nach Nutzunganteilen dem Privat und Betriebsvermögen zugerechnet.

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4
Q

Kapitalgesellschaften können nicht über Privatvermögen verfügen

A

Kapitalgesellschaften können nicht über Privatvermögen verfügen

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5
Q

Vermögensgegestände

A
Selbstertstellte
Erworbene
Bewegliche
Unbewegliche
Materiell
Immateriel
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6
Q

Wirtschaftliches Eigentum

A

Nur “das wirtschaftliche Eigentum” wird in der Bilanz erfasst
§264 HGB
Ist ein Vermögensgegestand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser Ihn in seiner Bilanz auszuweisen.
Wenn wirtschaftliche und juristisches Eigentum auseinanderfallen (Leasing Sicherungsübereignung…) ist das wirtschaftliche Eigentum für die Bilanz das Kriterium.

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7
Q

Abgrenzungsprobleme

A

Abgrenzung von Mehrung des Vermögensbestandes und Erhaltungsmassnahmen schwierig. Beispiel: Baumassnahmen schwer differenzieren, ob Erhaltungsmassnahmen (Repartur) oder Herstellungskosten (zur Aktivierung)
Unterschiedskriteruen sind:
Erhaltungsaufwand (Aufwandsbuchung): reine Reparatur, Wesensart des Gegenstandes wird nicht verändert
Herstellungskosten: Erweiterung, Gebrauchsmöglichkeit wird verbessert, Lebensdauer wird nict nur geringfügig verlängert

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8
Q

Schulden

A

Verbindlichkeiten: (PASSIVA)
sichere Schulden
Höhe und Existens sicher
z.B Verb. aus Lieferungen , Bankschulen

Rückstellung: (PASSIVA)
unsichere aber nicht unwahrscheinliche Schulden
Höhe und /oder Exites unsicher
zB Schadensersatzklage, Gewährleistung

Eventualschulden (NICHT BILANZIERUNGSFÄHIG)
unsichere und unwahrscheinlich Schulden
nicht bilanzierungfähig
z:B Wechselübertragungen, Bürgschaften

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9
Q

Grundfragen der Bilanzierung

A

Was wird erfasst?

  • Bilanzierungspflicht
  • Bilanzierungswahlrecht
  • Bilanzierungsverbot

Bewertung

  • Zugangsbewertung (Anschaffungs / Herstellungskosten)
  • Folgebewertung (abnutzbar /nicht abnutzbar)

Ausweis

  • Bilanzpositionen §266 HGB
  • GuV Positionen § 275 HGB
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10
Q

Bilanzierungswahlrecht / Verbote

A

Wahrecht:

  • Disagio §250
  • Selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen §248
  • aktive latente Steuern §274 HGB

Verbote:

  • Gründungsaufwand §248
  • Aufwand für Eigenkapitalbeschaffung §248
  • Aufwand für Abschluss v Versicherungsverträgen §248
  • Marken Drucktitel, Verlagsrechte, Kundelisten, oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände de Anlagevermögens die nicht entgeltlich erworben wurden.
  • Andere Rückstellungen als in §249 erwähnt
  • Forschungsaufwand
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11
Q

Grundstruktur der Bilanz

A
AV (Anlagevermögen):
-Immateriell
-Sachen
-Finanzen
UV(Umlaufvermögen)
-Forderungen
-Vorräte
-Wertpapiere
-Liquide Mittel
EK (Eigenkapital)
-Gezeichnetes Kapital
-Rücklagen
-Jahresüberschuss
-Freibetrag
FK (Fremdkapital)
-Verbindlichkeiten
-Rückstellungen
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12
Q

Gliederung der Bilanz

A

§266 HGB
Aktiva:
Vermögensgegestände
-Anlagevermögen (Immaterielle VGG, Sachanlagen, Finanzanlagen)
-Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Liquide Mittel)
-Rechnungsbgrenzungsposten

Passiva:

  • Eigenkapital (Gezeichnetes Kapital, Rücklagen, Jahresüberschuss / Fehlbetrag)
  • Fremdkapital /Schulden (Rückstellungen, Verbindlichkeiten), Rechnungsabgrenzungsposten
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13
Q

Was passiert bei einem Passiva Überschuss?

A

§268 HGB (Korrekturposten Passiva)

Muss im Aktiva durch seperaten Posten: “Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” ausgeglichen werden
Dies passiert wenn da Eigenkapital verzehrt / aufgebraucht wurde

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14
Q

Bewertung §253/ Bilanzierung der Höhe nach

A

Wird nach Bilanzansatz angegangen
Höhe der AHK bestimmen und Abschreibungen vornehmen

§252 HGB: Grundsatz der Einzelbewertung

Zugangsbewertung: Wert zum Zeitpunkt des erstmaligen Bilanzansatzes
Wertobergrenze für VGG stellen die Anschaffungs und Herstellungskosten (AHK) dar (Anschaffungskostenprinzip) darf gemäss §253 nicht überschritten werden

Folgebewertung:
Nach dem erstmaligen Bilanzansatz
abnutzbare Vermögensgegestände werden planmässig abgeschrieben

Ausserplanmässige Abschreibung: Wenn der Wert unter den Bilanzwert fällt (z.B durch Beschädigung)

Um die abschreibung verminderten AHK bezeichnet man als fortgeführte AHK, sie bilden dann die neue Wertobergrenze

regelt:

  • Ausgangswerte
  • Anschaffungs und Herstelungskoste (AHK) bei VGG
  • Erfüllungsbetrag bei Verbindlichkeiten
  • Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmnnischer Beurteilung bei Rückstellungen
  • Korrekturwerte (AV und UV)
  • Zuschreibungspflicht wenn grund für ausserplanmässige Abschreibung wegfällt

Generell:
Vorsichtig bewerten! Niederstwertprinzip auf Aktiva, Höchstwertprinzip auf Passiva

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15
Q

Verbindlichkeiten

A

§253 sind gemäss ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzten

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16
Q

Anschaffungskosten (AK) §255 HGB

A
  • Fallen für fremdbezogene VGG an
  • stellen den Zugangswert dar
  • “Aufwendungen, die geleistet werden um einen VGG zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen”
  • Dazu gehören auch AK Nebenkosten (Transport, Transportversicherung, Montage, Fundament, Beurkundung Provisionen, Vermittlergebühren, Zölle, Steuern (ausser Vorsteuer), nachträgliche AK)
  • AK Preisminderungen sind abzuziehen. (Skonti, Rabatte)
  • Fremdkapitalzinsen sind keine ANK
17
Q

Herstellungskosten HK §255

A
  • Fallen für selbst hergestellte VGG an
  • beinhalten einzel und gesamtkosten
  • Einzelkoste: können gegestand direkt zugerechnet werden (z.B Tischplatte für tisch)
  • Gemeinkosten können nicht direkt zugerechne werden zB Gehälter in der Verwaltung (WAHLRECHT Verwaltungsbezogene Gemeinkosten)
  • Soll hoher gewinn erzielt werden, wird die wertobergrenze genutzt (ink. gemeinkosten)
  • soll niedriger gewinn erzielt werden wird die wertuntergrneze genutzt (ohne gemeinkosten)
18
Q

Wertuntergrenze (WUG)

A

Einzelkosten, fertigungsnahe Gemeinkosten (Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkoten), Abschreibungen (durch Fertigung bedingt)

19
Q
  • Zinsen /Frendkapitalzinsen

* Vertriebs und Forschungskosten

A

Zählen nicht zu den HK: Sofern diese aber für den Zeitraum der Herstellung anfallen, dürfen diese als HK angesetzt werden.
Vertriebs und Forschungskosten zählen nicht zu den HK

20
Q

HK Schema

A
Pflicht;
-Materialeinzelkosten (Fertigungsmaterial)
-Fertigungseinzelkostem (Fertigungslöhne)
-Sondereinzelkosten der Fertigung
-Materialgemeinkosten
-Fertigungsgemeinkosten
= Wertuntergrenze gemäss HGB
\+
Wahlrecht:
-Herstellungsbezogene Zinsen
-Verwaltungsgemeinkosten
-bestimmte soziale Aufwendungen
= Wertobergrenze

Verbot:

  • Vertriebskosten
  • Foschungskosten
21
Q

Abschreibung

A
  • VGG dürfen höchstes mit den um die Abschreibung verringerten AHK angesetzt werden.
  • Im Steurrecht wird Abschreibung auch AfA (Absetzung für Abnutzung)
  • planmässige Abschreibung
  • ausserplanmässige ABschreibung
  • bei nicht abnutzbaren VGG und VGG des UV gibt es keine planmässige Abschreibung, nur ausserplanmässige Abschreibung möglich
  • abnutzbare VGG sind planmässig und ggf ausserplanmäsig abzu schreiben
22
Q

Vorsichts- und Imparitätsprinzip §252 HGB

A

NWP (Niederstwertprinzip) und HWP (Höchstwertprinzip)

*Schulden: HWP –> immer zuschreibungs pflichtig

  • VGG: NWP
  • AV hat gemildertes NWP §253
    a. wertminderung dauerhaft– immer abschreibungspflichtig
    b. wertmindering nicht dauerhaft
    b. 1. Finanzanlagen –> Abschreibungswahlrecht
    b. 2. keine Finanzanlagen –> Abschreibungsverbot
  • UV hat strenges NWP §253 –> immer abschreibungspflichtig
23
Q

Wertaufholungsgebot

A

Entfällt zu späterem Zeitpunkt der Grund für ausserplanmässige Abschreibung so muss diese rückgängig gemacht werden. (ausser bei Geschäfts und Firmenwert)
Bei der Wertaufholung sind die planmässigen ABschreibungen der Zwischenzeit zu berücksichtigen, d.h. es wird auf die fortgeführetn AHK zugeschrieben.

24
Q

Folgebewertung in IFRS

A

Sieht für Sachanlagen ein Wahlrecht vor, ob Folgebewertung zu fortgeführetn AHL oder Neubewertung vorzu nehmen ist.
Wenn AHK gewählt wird, dann muss man die planmässige Abschreibung anwenden.