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Bilanzierung dem Grunde nach (Ansatz)
- Bezeichnet den Bilanzinhalt welche Güter müssen in die Bilanz aufgenommen werden)
- Vermögenssgegenstand oder Schuld?
- kann dies zum Betriebsvermögen gerechnet werden?
- wenn kein bilanzieungsverbot (nach §246 HGB) oder bilanzierungswahlrecht muss bilanziert werden (Vollständigkeitsgebo §246 HGB)
Privatvermögen
Darf nicht bilanziert werden
Gewillkürtes Betriebsvermögen Mietshäuser, Wertpapiere) können in die Bilanz aufgenommen werden
Gewillkürtes Betriebsvermögen
Lässt sich nicht klar sagen ob der Vermögensgegenstand privat oder betrieblich ist.
Gemischte Nutzung:
Bewegliche Wirtschaftsgüter: werden dem Betrieb zugeordnet bei über 50% betrieblicher Nutzung. Liegt der Anteil zwischen 10% und 50% kann es gewillkürtes Betriebsvermögen sein (Zurordnungswahlrecht). Unter 10% betriebliche Nutzung = Privatvermögen
Unbewegliche WG (Immobilien) :werden grundsätzlich augeteilt, das heisst je nach Nutzunganteilen dem Privat und Betriebsvermögen zugerechnet.
Kapitalgesellschaften können nicht über Privatvermögen verfügen
Kapitalgesellschaften können nicht über Privatvermögen verfügen
Vermögensgegestände
Selbstertstellte Erworbene Bewegliche Unbewegliche Materiell Immateriel
Wirtschaftliches Eigentum
Nur “das wirtschaftliche Eigentum” wird in der Bilanz erfasst
§264 HGB
Ist ein Vermögensgegestand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser Ihn in seiner Bilanz auszuweisen.
Wenn wirtschaftliche und juristisches Eigentum auseinanderfallen (Leasing Sicherungsübereignung…) ist das wirtschaftliche Eigentum für die Bilanz das Kriterium.
Abgrenzungsprobleme
Abgrenzung von Mehrung des Vermögensbestandes und Erhaltungsmassnahmen schwierig. Beispiel: Baumassnahmen schwer differenzieren, ob Erhaltungsmassnahmen (Repartur) oder Herstellungskosten (zur Aktivierung)
Unterschiedskriteruen sind:
Erhaltungsaufwand (Aufwandsbuchung): reine Reparatur, Wesensart des Gegenstandes wird nicht verändert
Herstellungskosten: Erweiterung, Gebrauchsmöglichkeit wird verbessert, Lebensdauer wird nict nur geringfügig verlängert
Schulden
Verbindlichkeiten: (PASSIVA)
sichere Schulden
Höhe und Existens sicher
z.B Verb. aus Lieferungen , Bankschulen
Rückstellung: (PASSIVA)
unsichere aber nicht unwahrscheinliche Schulden
Höhe und /oder Exites unsicher
zB Schadensersatzklage, Gewährleistung
Eventualschulden (NICHT BILANZIERUNGSFÄHIG)
unsichere und unwahrscheinlich Schulden
nicht bilanzierungfähig
z:B Wechselübertragungen, Bürgschaften
Grundfragen der Bilanzierung
Was wird erfasst?
- Bilanzierungspflicht
- Bilanzierungswahlrecht
- Bilanzierungsverbot
Bewertung
- Zugangsbewertung (Anschaffungs / Herstellungskosten)
- Folgebewertung (abnutzbar /nicht abnutzbar)
Ausweis
- Bilanzpositionen §266 HGB
- GuV Positionen § 275 HGB
Bilanzierungswahlrecht / Verbote
Wahrecht:
- Disagio §250
- Selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen §248
- aktive latente Steuern §274 HGB
Verbote:
- Gründungsaufwand §248
- Aufwand für Eigenkapitalbeschaffung §248
- Aufwand für Abschluss v Versicherungsverträgen §248
- Marken Drucktitel, Verlagsrechte, Kundelisten, oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände de Anlagevermögens die nicht entgeltlich erworben wurden.
- Andere Rückstellungen als in §249 erwähnt
- Forschungsaufwand
Grundstruktur der Bilanz
AV (Anlagevermögen): -Immateriell -Sachen -Finanzen UV(Umlaufvermögen) -Forderungen -Vorräte -Wertpapiere -Liquide Mittel EK (Eigenkapital) -Gezeichnetes Kapital -Rücklagen -Jahresüberschuss -Freibetrag FK (Fremdkapital) -Verbindlichkeiten -Rückstellungen
Gliederung der Bilanz
§266 HGB
Aktiva:
Vermögensgegestände
-Anlagevermögen (Immaterielle VGG, Sachanlagen, Finanzanlagen)
-Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Liquide Mittel)
-Rechnungsbgrenzungsposten
Passiva:
- Eigenkapital (Gezeichnetes Kapital, Rücklagen, Jahresüberschuss / Fehlbetrag)
- Fremdkapital /Schulden (Rückstellungen, Verbindlichkeiten), Rechnungsabgrenzungsposten
Was passiert bei einem Passiva Überschuss?
§268 HGB (Korrekturposten Passiva)
Muss im Aktiva durch seperaten Posten: “Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” ausgeglichen werden
Dies passiert wenn da Eigenkapital verzehrt / aufgebraucht wurde
Bewertung §253/ Bilanzierung der Höhe nach
Wird nach Bilanzansatz angegangen
Höhe der AHK bestimmen und Abschreibungen vornehmen
§252 HGB: Grundsatz der Einzelbewertung
Zugangsbewertung: Wert zum Zeitpunkt des erstmaligen Bilanzansatzes
Wertobergrenze für VGG stellen die Anschaffungs und Herstellungskosten (AHK) dar (Anschaffungskostenprinzip) darf gemäss §253 nicht überschritten werden
Folgebewertung:
Nach dem erstmaligen Bilanzansatz
abnutzbare Vermögensgegestände werden planmässig abgeschrieben
Ausserplanmässige Abschreibung: Wenn der Wert unter den Bilanzwert fällt (z.B durch Beschädigung)
Um die abschreibung verminderten AHK bezeichnet man als fortgeführte AHK, sie bilden dann die neue Wertobergrenze
regelt:
- Ausgangswerte
- Anschaffungs und Herstelungskoste (AHK) bei VGG
- Erfüllungsbetrag bei Verbindlichkeiten
- Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmnnischer Beurteilung bei Rückstellungen
- Korrekturwerte (AV und UV)
- Zuschreibungspflicht wenn grund für ausserplanmässige Abschreibung wegfällt
Generell:
Vorsichtig bewerten! Niederstwertprinzip auf Aktiva, Höchstwertprinzip auf Passiva
Verbindlichkeiten
§253 sind gemäss ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzten