242 DIEBSTAHL Flashcards
Fremde bewegliche Sache
Sache ist jeder körperliche Gegenstand nach 90BGB 90a Tiere
Fremd= wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht oder nicht herrenlos ist
Beweglich= alle Gegenstände die transportabel sind oder gemacht werden können
Wegnahme
Ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
Gewahrsam
Ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. ( Herrschaftswille und Herrschaftsmöglichkeit)
Herrschaftswille
Der natürliche Wille zur Ausübung der Sachherrschaft von natürlichen Personen.
Herrschaftswille Arten
Genereller Herschaftswille
Potentieller HW
Tatsächliche Sachherschaft/Herrschaftsmacht
Gelockerter GW
Fremden Gewahrsam gebrochen
Gewahrsamsbruch ist die Aufhebumg der Sachherschaft gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhaber.
Neuer Gewahrsam begründet
Neuer Gewahrsam wird begründet, wenn der Täter die tatsächliche Sachherschaft so erlangt hat, dass der Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen
und der ursprüngliche Gewahrsamsimhaber nicht mehr auf die Sache einwirken kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters gewaltsam zu beseitigen.
Enteignungswille
Ist die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner bisherigen Herrschaftsposition.
Aneignungsabsicht
Ist die Absicht zu Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschafftsmacht mit dem Ziel die Sache selbst oder den verkörperte Wert dem eignen Vermögen oder dem eines Dritten wenigstens vorübergehend einzuverleihen.
Qualifizierte Nötigungsmittel
Gewalt—körperlich Wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten Widerstandes.
Drohung– ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen empfindlichen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Gefahr für Leb/Leben–Der Täter müsste eine nicht unerhebliche KV oder den Tod in Aussicht stellen.
Finalität
Der Täter muss das Nötigungsmittel zur Erzwingung der Wegnahme eingesetzt haben.
RW der beabsichtigten Zueignungsabsicht
Liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen einredefreien Anspruch auf die Übereignung der Sache hat.
RW bezüglich der beabsichtigten Zueignung
Das wissen des Täters keinen fälligen einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache zu haben und die Zueignung trotzdem zu wollen.
Waffe
Gegenstände, die ihrer Art nach generell zur Verursachung erheblicher Verletztungen bestimmt und geeignet sind, wenn diese Einsatzbereit oder Funktionsbereiche sind oder gemacht werden können.
Verwenden
Ist jeder zweckgerichtete Gebrauch
Dh. Der Einsatz des Gegenstandes als Mittel der Gewaltanwendung oder Drohung mit einer geg. Gefahr für Leib Leben