§23 Rechtsetzung III-IV Flashcards
Verfassungsgebung durch Volk und Bundesversammlung
BV kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden 192 I, bedarf
doppelter Mehrheit im Rahmen des obligatorischen VerfReferendum 140 I a
Berechnung Standesstimme: Volksabstimmung im Kanton 142 III, IV
Initiative durch Volk: Volksinitiative auf Teil oder Totalrevision
Initiative duch Bundesversammlung:
Behördenvorlage > Weg der Gesetzgebung 192 II, ohne qual. Mehrheit
aber: obligatorisches Referendumg 140 I a, mit doppelter Mehrheit
Schranken der Verfassungsrevision
In BV: Einheit der Form, Einheit der Materie, Wahrung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts 193 IV 194 II III
ungeschrieben: Undurchführbarkeit
Ausgeschlossen: Zeitliche Schranken 192 I
Einheit der Form
Nur bei Volksinitiativen
Sichert korrektes Verfahren, welches unterschiedlich ist bei
ausgearbeitetem Entwurf und allgemeiner Anregung
Diese beiden Formen sind nicht zu vermischen!
Einheit der Materie
gilt für Volksinitiativen und Behördenvorlagen
gewahrt, wenn zwischen einzelnen Teilen der Initiative ein
sachlicher Zusammenhang besteht 75 II BPR
gewährleistet freie und unververfälschte Stimmabgabe 34 II
Zwingende Bestimmungen des Völkerrechts
umfasst das im Völkerrecht anerkannte ius cogens
umstritten: regional zwingende Normen
Gültigkeitsprüfung
Entscheidung liegt bei Bundesversammlung 173 f BV, 98 I ParlG
Überprüfung durch BGer ausgeschlossen 189 IV, 88 I b BGG i.C.
Prüfung durch Bundeskanzlei nach 69 BPR ist nur formell!
Teilungültigkeit? In BV vorgesehen: 139 III
nur wenn Nebenpunkt gegen GültigkeitsVss. verstösst.
Teilrevision und Totalrevision
BV äussert sich nicht bez. Unterscheidung
formelle (zB Anzahl der Artikel) und inhaltliche Kriterien
Total: ganzer Verfassungsstoff
Teil: auf bestimmten Gegenstand begrenzt
Richtschnur: Einheit der Materie
Teilrevision auf Beschluss der Bundesversammlung
auf dem Weg der Gesetzgebung 192 II, mit obligatorischem Referendum 140 I a
Speziallfall 141a I bei völkerrechtlichen Verträgen
Vertrag und Umsetzung in einem Akt
Teilrevision infolge Volksinitiative
ausgearbeiteter Entwurf oder allgemeine Anregung, 100K Unterschriften 139 I
Initiativkomitee: 7-27 Stimmberechtigte 68 I e BPR
Unterschriftenliste 68 > Vorprüfung 69 BPR
Veröffentlichung von Titel und Wortlaut im BBl > Fristenlauf beginnt
BR unterbreitet BVers. in einem Jahr Botschaft und Entwurf eines Bundesbeschlusses* über die Verfassungsinitiative 97 I ParlG
*Gültigkeitsfrage und Abstimmungsempfehlung
Bvers entscheidet innerhalt 30 Monate über Empfehlung 100/105 ParlG
1 Allgemeine Anregung
2 ausgearbeiteter Entwurf
1 keinen konkreten Textvorschlag, sondern Zielvorstellung
Verfahren: 139 IV
2 enthält konkreten Text, kann von BVers. nicht geändert werden 99 ParlG
Direkter Gegenentwurf
BVers. von sich aus oder auf Antrag BR: Volksinitiative Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie gegenüberstellen 101 I ParlG
es wird gleichzeitig abgestimmt.
Bürger kann beiden zustimmen mit Stichfrage 139b II BV
Indirekter Gegenvorschlag
steht unterhalb Verfassungsstufe
er wird der BVers. vom BR mit dem Entwurf zum Bundesbeschluss zur Volksinitative vorgelegt
139 Verfahren kommt nicht zur Anwendung
untersteht fakultativem Referndum
Verfahren bei Totalrevision
Vom Volk, einem Rat vorgeschlagen oder durch BVers. beschlossen 193 I
TotR geht von Bvers aus: Verfahren Gesetzgebung 192 II
Uneinigkeit der Räte: Volksabstimmung über Durchführung 193 II
TotR geht von Volk aus: 173 II, 193 II
Volk stimmt zu: Räte werden neu gewählt 193 III
Folge: auch Bundesrat wird neu gewählt 175 II
Inkrafttreten von Verfassungsänderungen
195 mit der Annahme von Volk und Ständen
vgl. auch 15 BPR
Verodnungsgebung im Bund
BR erlässt rechtsetzende Bestimmungen mit Verordnung, wenn er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
Auch andere Behörden, wenn RSBefugnis übertragen worden.
Zu unterscheiden:
Verodnungen, die sich auf Verfassung abstützen 184 III, 185 III
=verfassungsunmittelbar, selbständig
Verordnungen, die sich auf Gesetz abstützen