§23 Rechtsetzung III-IV Flashcards

1
Q

Verfassungsgebung durch Volk und Bundesversammlung

A

BV kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden 192 I, bedarf
doppelter Mehrheit im Rahmen des obligatorischen VerfReferendum 140 I a

Berechnung Standesstimme: Volksabstimmung im Kanton 142 III, IV

Initiative durch Volk: Volksinitiative auf Teil oder Totalrevision
Initiative duch Bundesversammlung:
Behördenvorlage > Weg der Gesetzgebung 192 II, ohne qual. Mehrheit
aber: obligatorisches Referendumg 140 I a, mit doppelter Mehrheit

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2
Q

Schranken der Verfassungsrevision

A

In BV: Einheit der Form, Einheit der Materie, Wahrung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts 193 IV 194 II III

ungeschrieben: Undurchführbarkeit

Ausgeschlossen: Zeitliche Schranken 192 I

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3
Q

Einheit der Form

A

Nur bei Volksinitiativen

Sichert korrektes Verfahren, welches unterschiedlich ist bei
ausgearbeitetem Entwurf und allgemeiner Anregung

Diese beiden Formen sind nicht zu vermischen!

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4
Q

Einheit der Materie

A

gilt für Volksinitiativen und Behördenvorlagen

gewahrt, wenn zwischen einzelnen Teilen der Initiative ein
sachlicher Zusammenhang besteht 75 II BPR

gewährleistet freie und unververfälschte Stimmabgabe 34 II

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5
Q

Zwingende Bestimmungen des Völkerrechts

A

umfasst das im Völkerrecht anerkannte ius cogens

umstritten: regional zwingende Normen

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6
Q

Gültigkeitsprüfung

A

Entscheidung liegt bei Bundesversammlung 173 f BV, 98 I ParlG
Überprüfung durch BGer ausgeschlossen 189 IV, 88 I b BGG i.C.

Prüfung durch Bundeskanzlei nach 69 BPR ist nur formell!

Teilungültigkeit? In BV vorgesehen: 139 III
nur wenn Nebenpunkt gegen GültigkeitsVss. verstösst.

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7
Q

Teilrevision und Totalrevision

A

BV äussert sich nicht bez. Unterscheidung

formelle (zB Anzahl der Artikel) und inhaltliche Kriterien

Total: ganzer Verfassungsstoff

Teil: auf bestimmten Gegenstand begrenzt

Richtschnur: Einheit der Materie

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8
Q

Teilrevision auf Beschluss der Bundesversammlung

A

auf dem Weg der Gesetzgebung 192 II, mit obligatorischem Referendum 140 I a

Speziallfall 141a I bei völkerrechtlichen Verträgen
Vertrag und Umsetzung in einem Akt

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9
Q

Teilrevision infolge Volksinitiative

A

ausgearbeiteter Entwurf oder allgemeine Anregung, 100K Unterschriften 139 I

Initiativkomitee: 7-27 Stimmberechtigte 68 I e BPR
Unterschriftenliste 68 > Vorprüfung 69 BPR
Veröffentlichung von Titel und Wortlaut im BBl > Fristenlauf beginnt

BR unterbreitet BVers. in einem Jahr Botschaft und Entwurf eines Bundesbeschlusses* über die Verfassungsinitiative 97 I ParlG
*Gültigkeitsfrage und Abstimmungsempfehlung

Bvers entscheidet innerhalt 30 Monate über Empfehlung 100/105 ParlG

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10
Q

1 Allgemeine Anregung

2 ausgearbeiteter Entwurf

A

1 keinen konkreten Textvorschlag, sondern Zielvorstellung

Verfahren: 139 IV

2 enthält konkreten Text, kann von BVers. nicht geändert werden 99 ParlG

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11
Q

Direkter Gegenentwurf

A

BVers. von sich aus oder auf Antrag BR: Volksinitiative Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie gegenüberstellen 101 I ParlG

es wird gleichzeitig abgestimmt.
Bürger kann beiden zustimmen mit Stichfrage 139b II BV

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12
Q

Indirekter Gegenvorschlag

A

steht unterhalb Verfassungsstufe

er wird der BVers. vom BR mit dem Entwurf zum Bundesbeschluss zur Volksinitative vorgelegt

139 Verfahren kommt nicht zur Anwendung
untersteht fakultativem Referndum

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13
Q

Verfahren bei Totalrevision

A

Vom Volk, einem Rat vorgeschlagen oder durch BVers. beschlossen 193 I

TotR geht von Bvers aus: Verfahren Gesetzgebung 192 II
Uneinigkeit der Räte: Volksabstimmung über Durchführung 193 II
TotR geht von Volk aus: 173 II, 193 II

Volk stimmt zu: Räte werden neu gewählt 193 III
Folge: auch Bundesrat wird neu gewählt 175 II

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14
Q

Inkrafttreten von Verfassungsänderungen

A

195 mit der Annahme von Volk und Ständen

vgl. auch 15 BPR

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15
Q

Verodnungsgebung im Bund

A

BR erlässt rechtsetzende Bestimmungen mit Verordnung, wenn er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

Auch andere Behörden, wenn RSBefugnis übertragen worden.

Zu unterscheiden:
Verodnungen, die sich auf Verfassung abstützen 184 III, 185 III
=verfassungsunmittelbar, selbständig
Verordnungen, die sich auf Gesetz abstützen

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16
Q

Verordnungen der Bundesversammlung

A

Form: Verordnung, wenn ermächtigt 22 II ParlG
BVers-Verodnungen stehen unter BG, aber über anderen Verordnungen.
auch selbständige V gehen BG nicht vor.

DelegationsVss beachten!

Auch gleiche Beschlüsse beider Räte

Unterschied zur BG-Gesetzgebung:
unterstehen nicht dem Referendum
Verhnehmlassung nur wenn Vss. 3 II VlG

17
Q

Verordnungen des Bundesrats und anderer Behörden

A

182

Kann an Departemente, aber nicht Ämter delegiert werden 48 RVOG

Verfahren in BV nicht weiter beschrieben.
Federführendes Departement zeigt Entwurf den anderen 15 RVOG Mitbericht
BR setzt Bvers. bei wichtigen V in Kenntnis

18
Q

Völkerrechtliche Verträge

A

sind internationale, dem Völkerrecht unterstehende Vereinbarungen zwischen mehreren Völkerrechtssubjekten zB Staaten, Int. Organisationen

Hier wichtig: Rechtsetzende Verträge
können unmittelbar anwendbare “self executing” Normen enthalten
Können aber auch Aufträge an Gesetzgeber “non-self-executing” enthalten

Schritte:
Verhandlung
Unterzeichnung
Genehmigung evtl. mit fak/obl. Referendum
Ratifikation
Publikation

19
Q

Verhandlung und Unterzeichnung

A

Bundesrat vertritt nach aussen 184 I
BVers auf strategischer Ebene beteiligt 184 I ivm 166 I
BR hat Pflicht, aussenpol. Kommission zu konsultieren 152 III ParlG

Mit Unterzeichnung wird Vertragstext fixiert.
Erfolgt ggf. unter Vorbehalt der Genehmigung und Ratifikation

20
Q

Genehmigung durch die Bundesversammlung

A

Abschluss bedarf grundsätzlich Genehmigung 166 II
u.U. auch Referndung 140 141

Bundesrat bringt Antrag zur Genehmigung meist mit Botschaft ein.
> übliches Parlamentarisches Verfahren (Text kann nicht verändert werden)
mit Vereinfachtem Differenzbereinigungsverfahren 95 ParlG

Genehmigung mit einfachem Bundesbeschluss
Wenn referndumspflichtig: Bundesbeschluss 24 III ParlG

Genehmigung beinhaltet Ermächtigung, nicht Pflicht zur Ratifikation durch BR

21
Q

Staatsvertrag

Referendum

A

besonders weit reichend: obl Ref 140 I b
wichtige: fak Ref 141 I d

Beachte auch 141a

22
Q

Selbständiger Vertragsschluss durch Bundesrat

A

Von Genehmigungspflicht sind Verträge ausgeschlossen,
wenn BR bereits ermächtigt 166 II BV, 24 II ParlG, 7a RVOG

Delegation sogar an Amt oder Gruppe 48a I RVOG

23
Q

Ratifikation und Publikation

A

BR für Ratifikation zuständig 184 II

Bei Dringlichkeit: Vorläufige Anwendung 7b RVOG, 152 3b ParlG

Pflichten aus Vertrag erst, wenn veröffentlicht
3 I ivm 8 I ParlG

Kündigung: Teilgehalt der Aussenpolitik 184 I