$2 Grundbegriffe Des Obligationenrecht Flashcards
Der Begriff Obligation
Ist ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen (Peraonengruppen). Eine Beziehung besteht solange der GLÄUBIGER EINE FORDERUNG GEGENÜBER DEM SCHULDNER hat.
Forderung
Klagbares Recht auf Leistung = der Gläubiger ist der Berechtigte eine Forderung zu stellen
Gegenseite:Schuld
(Subjektives Recht: eine Berechtigung auf Grund der Rechtsordnung [objektives Recht] und relatives Recht [nicht erga omnes])
Schuld
Einklagbare Pflicht zur Leistung = der Verpflichtete muss der Forderung nachkommen
(Aber: persönliches Leisten nur wenn es auf seine Persönlichkeit ankommt)
EINFACHE SCHULD: (Zielschuld) gezählte oder einmalige Leistung und erlischt mit der Erfüllung
Bsp: Kaufschuld
DAUERSCHULD: fortlaufende oder wiederholte Leistung und besteht bis die Leistungspflicht vorüber ist.
Bsp: Handyabo mit Handy
STÜCKSCHULD: (Speziesschuld)
Individuell bestimmt, z.B ein Gemälde
GATTUNGSSCHULD: (Genusschuld)
Nach Art und Zahl, z.B 3er BMW, 1kg Himbeeren
BEGRENZTE GATTUNGSSCHULD:
Aus der Gattung, jedoch begrenzte Anzahl an Vorrat, z.B limited Edition BMW
Erfolgsebezogene (Werkunternehmerin: Werken mit Ziel) oder nicht erfolgsbezogene Schuld (Arzt: Heilen)
Gegenseite: Forderung
Obligation, Forderung, Schuld
= die Gleiche Rechtsbeziehung aus je einem anderen Standort
Forderung - Gläubiger
Schuld - Schuldner
Obligation- Dritter
Nebensinn Obligation
Bezeichnung eines bestimmten WertPapiers, das eine bestimmte Forderung verkörpert
Parteien der Obligation
Immer eine ZWEIPARTEIENBEZIEHUNG
- Personen (Rechtssubjekte = Träger von Rechten und Pflichten)
- natürliche Personen (ZGB 11)
- juristische Personen (ZGB 53)
- rechtsfähige Personengesellschaften - Mehrheit von Personen
- Solidärgläubiger (Art.150)
- Solidärschuldner (Art.143)
Entstehungsgründe einer Forderung
- Vertrag (Art.1 ff)
- Unerlaubte Handlung (art.41 ff)
- Ungerechtfertigte Bereicherung (Art.62 ff)
Gegenstand der Forderung
Die Leistung des Schuldners ist der Aufwand zum Vorteil eines anderen.
Arten der Leistung
- Positive Leistung: TUN
Sachleistung (Geldleistung)
Dienstleistung (Arbeitsleistung)
= materiell
Negative Leistung: UNTERLASSEN, DULDEN
(unterlassung von Lärm)
= ideell
Mehrere Leistungsinhalte: Der Vermieter übergibt die Mietsachee (Tun), duldet den Gebrauch durch die Mieterin und unterlässt den eigenen Gebrauch.
2.Tatsächliche Leistung:
(Bsp: körperliche Arbeitsleistung)
Rechtliche Leistung:
(Bsp: Abtretung)
Bewirkt eine RECHTSFOLGE
Tatsächlich und rechtlich:
Bsp: Übergabe einer beweglichen Sache zu Eigentum
- Einmalige Leistung:
Reihe gleichartiger Vorgänge
(Bsp: einmalige Zahkung)
Fortgesetze Leistungen:
(Zum Gebrauch eine Sache leihen)
- Individuelle Leistungen:
Vorteil für einen einzelnen Leistungsempfänger
Überindividuelle Leistungen:
Vorteil für Empfänger zusammen mit vielen anderen
(Bsp: konzertveranstaltung)
Einziehungsbefugnis
Sobald die Forderung fällig ist aber nicht bis zum bestimmten Zeitpunkt erfüllt, einklagbar:
Gerichtlich
Aussergerichtlich (Bsp: Mahnung)
(Bestandteil Privatrecht)
Genussbefugnis
Der Gläubiger hat die Befugnis die Leistung entgegenzunehmen und zu geniessen
(Bestandteil Privatrecht)
Klagerecht des Gläubigers
- richtet sich gegen den Staat als Träger der Gerichtsbarkeit
(öffentlich-rechtlicher Natur) -> der Gläubiger hat ein Recht auf Verurteilung des Schuldners zur Leistung und überdies auf alle Vollstreckungsmassnahmen, die das Gesetz zur Durchsetzung der Forderung vorsieht.
- DAS RECHT AUF EIN URTEIL: bei gegebenen Voraussetzungen wird der Schuldner zur Leistung verpflichtet.
LEISTUNGSKLAGE: Durchsetzung eines (behaupteten) Rechts auf Leistung
FESTSTELLUNGSKLAGE: Das Gericht soll Feststellen ob ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder eben nicht besteht.
GESTALTUNGSKLAGE: DasGericht soll ein Recht oder Rechtsverhältnis begründen, ändern oder aufheben, es fällt ein Gestaltungsurteil.
2.
RECHT AUF REALVOLLSTRECKUNG
Behördliche Massnahmen müssen getroffen werden um die Leistung zu erzwingen. (Bsp: Androhung von Busse = Massnahme / Polizeigewalt = unmittelbar Herbeiführen)
(Ausgenommen Schuldbetreibung)
Zugriffsrecht des Gläubigers (Recht auf Betreibung)
Kein Recht auf privaten Zugriff - bundesrechtliches Betreibungsverfahren
Zugriff auf das Vermögen des Schuldners oder Vermögensstücke eines Dritten, dier dieser für fremde Schuld verpfändet hat
-> der Schuldner haftet mit seinem Vermögen
Besteht nur für Forderungen, die der Schuldbetreibung unterliegen
Absolute Rechte
Gegen JEDERMANN gerichtet (erga omnes = allwirksam)
-> eine Forderung ist ein relatives (persönliches) Recht, dass sich nur und gerade gegen den Oder die Schuldner richtet.
DINGLICHES RECHT: Eigentumsrecht ZGB 641 oder beschränktEs dingliches Recht ZGB 730ff
IMMATERIALGÜTER: Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht, Designrecht
PERSÖNLICHKEITSRECHT: Schutz der Persönlichkeitssphäre, untrennbar an die Person geknüpft, Recht auf Freiheit, Leben, Ehre…
Gestaltungsrechte
Die Befugnis, durch einseitige Willenserklärung die Rechtstellung eines anderen ( ohne dessen Mitwirkung) zu verändern.
PRIVATE: private Willenserklärung ohne Klage, Regelfall (Art. 107 Abs 2, 124 Abs 1, 266a, 404 Abs 1)
GESTALTUNGSKLAGRECHTE: durch Geltungsklage, anhand Gestaltungsurteil (Art. 545 Abs 1 Ziff 7, ZGB 665 Abs 1)
- Nach dem Entstehungsgrad:
Gesetzliche und vertragliche Gestaltungsrechte
Z.B Art. 109, 266a, 296; 335, 377 - Nach dem Inhalt der Gestaltung:
Begründete Gestaltungsrechte
Z.B Art 216 Abs.2 216a ff - Ändernde Gestaltungsrechte
Z.BMinderungsrecht des Bestellers (Art 368 Abs 2) - Ausfüllende Gestaltungsrechte
Nähere Bestimmung eines Rechtsverhältnisses
Z.B Ausfüllung der im Vertrag nur allgemein umschriebenen Kaufgegenstände (Art.71f) - Aufhebende Gestaltungsrechte
Ex nunc: Kündigung. Ex tunc: Rücktritt.
Die Einrede
(Gestaltungsrech besonderer Art)
PEREMPTORISCHE EINREDE
Der Schuldner hat die Befugnis, die Erfüllung des Rechts, das sich gegen ihn richtet, zu verweigern, DAUERND.
(Verjährung)
(Muss selbst Einrede machen!! Sonst Leistung!!)
DILATORISCHE EINREDE:
“ , VORÜBERGEHEND.
(Einrede des nicht erfüllten Vertrags)
Bei TATSACHENBEHAUPTUNGEN:
EINWENDUNG, Das behauptete Recht des Gegners kann so in Frage gestellt werden. das Recht geht unter oder ist nicht entstanden.
bsp: Urteilsunfähigkeit zur Zeit des Vertragabschlusses
Vertretungsrechte
Dritter zur Vertretung ermächtigen
Art.33 Ermächtigung
Unvollkommene Obligationen
Naturobligation: Forderung ohne Klagbarkeit
(Bsp:Ehrenschuld aus Spiel und Wetten)
Die sittlichen Pflichten: keine Rechtspflichten, es besteht keine Forderung, jeder Sittliche leistet trotzdem
Die einredebelastete Forderung: zwar klagbar, aber ein wenig aussichtslos durch Einrede des Schuldners
Realobligation
?
Wahlobligation
Wahlweise die eine oder andere Leistung erbringen
Alternativermächtigung
Ersatzleistung (nicht geschuldet) anstatt Hauptleistung (geschuldet)
Durch Vertrag oder nachträgliche einseitige Erklärung des Gläubiger
Befugt, nicht verpflichtet
Obliegenheit
Dem Gläubiger obliegt es bei der Erfüllung der Schuld mitzuwirken
Schuldhaftung
Einstehenmüssden des Schuldner für die Erfüllung seiner Schuld, und zwar mit seinem Vermögen
Realhaftung: Haftung mit Vermögen, nicht mit seiner Person
Individualhaftung: Nur der Schuldner, kein Dritter, haftet
Dritthaftung: Drittpfandverhältnis
Werthaftung: Die Aktiven des Vermögens werden verwertet
Vollhaftung: haftet mit allen Aktiven seines Vermögens
Willenserklärung
Grundtatbestand jedes Rechtsgeschäfts, teilt mit, dass ein Recht oder Rechtsverhältnisbegründet, geändertoder beendet werden soll. Beteiligte: Erklärender und Erklärungsempfänger. Einzige Willenserklärung (z.B Kündigung) oder verschiedene (z.B Vertrag)
Konsequenz: Rechtsfolge in Begründung, Änderung oder Beendigung nach dem erklärten Willen
DER WILLE DES ERKLÄRENDEN
- Geschäftswille: Willensentschluss des Erklörenden ein Rechtsverhältnis in bestimmter Weise zu gestalten
- Der Erklärungswille: Entschluss zur Mitteilung an den Empfänger
Rechtsgeschäfte nach dem Tatbestand eingeteilt
- EINSEITIGES RECHTSGESCHÄFT: eine einzige Willenserklärung (z.B Ermächtigung)
- VERTRAG: Austausch übereinstimmender Willenserklärungen, zwei oder mehrere WE sowie Rechtssubjekte (z.B Kauf oder Gesellschaftsvertrag)
- BESCHLUSS: einheitliche Entscheidungsfindung in einer gemeinsamen Angelegenheit (z.B Gesellschaftsbeschluss)
[vs. Vertrag, stützt sich auf vorgegebene Verbandsordnung, schon Mitglieder, blosse Stimmmehrheit keine Einigung)
Rechtsgeschäfte nach der Rechtsfolge eingeteilt
RECHTSGESCHÄFTE UNTER LEBENDEN: wirksam zu Lebzeitem der Beteiligten
A) Verpflichtungsgeschäft: eine oder mehrere Obligationen
B) Verfügungsgeschäft: ändert unmittelbar und endgültig den Bestand oder den Inhalt des Rechts zu Gunsten des anderen (z.B Eigentumsübertragung)
C) Statusgeschäft/Sozialakt: begründet, verändert, beendet ein dauerhaftes Gemeinschaftsverhältnis (z.B Eheschliessung ZGB 102)
D) Ermächtigung: ein anderer ist befugt, im Rechtsbereich des Erklärenden zu handeln (prekaristische Gestattung, Bewilligung, Bevollmächtigung)
RECHTSGESCHÄFTE VON TODES WEGEN: gestalten die Nachfolge in eine Erbschaft (z.B Testament, Erbvertrag ZGB 481ff., 498 ff., 512 ff. = Verfügungen, Art. 245 Abs 2 = Schenkung)
RG FÜR SICH SELBST ODER FÜR EINEN ANDEREN: normalerweise für sich selbst, für andeen bespielsweise bei Ausübung einer Vertretungsbefugnis
Das Gestaltungsgeschäft im Besonderen
WIRKSAMKEIT: in Grenzen des Gestaltungsrechts, nach Treu und Glauben, rechtlich und sittig
BEDINGUNGSFEINDLICHKEIT: Gestalltungserklärungen mit Bedingungen sind unwirksam, ausser wenn keine Ungewissheit für den Betroffenen besteht, z.B Der Eintritt der Bedigung von dessen Willen abhängt
UNWIDERRUFLICHKEIT: grundsätzlich unwiderruflich
UNVERJÄHRBARKEIT: nicht verjährbar, aber unter Verwirkungsfrist
Juristische Tatsache
ÄUSSERE TASACHEN: Naturereignisse oder Zeitablauf
MENSCHLICHE SACHVERHALTE:
-blosse Zustände: Geschlecht
-ungerechtfertigte Handlungen: Schädigung Art.41
-Rechtshandlungen: Rechtsgeschäfte und andere Rechtshandlungen
Rechtshandlungen
Erlaubte Handlungen, die Rechtsfolgen nach sich ziehen
Bsp: Rechtsgeschäft, Mitteilungen…
Der Erklärungsvorgang
ABGABE der Erklärung
KENNTNISNAHME durch den Empfänger
Form der Willenserklärung
REINE ERKLÄRUNG
Handlung, die gerade und nur bezweckt, den Geschäftswillen kundzugeben über Sprache (geschr. Oder gespr.)/Zeichen (Gesten)/ Schweigen
KONKLUDENTES (SCHLÜSSIGES) VERFAHREN (Ausnahme)
Erklärender betätigt den Geschäftswillen (Bsp: Mieter bleibt, Vermieter gewährt)
MÜNDLICHE UND SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNG
Telefon, Tonband…/ Schriftstück, Telefax…
UNMITTELBARE UND MITTELBARE ERKLÄRUNG
-Erklärung und Kenntnisnahme fallen zusammen (v.a mündl.)
-Übermittlungsvorgang liegt zwischen E und K
AUSDRÜCKLICHE UND STILLSCHWEIGENDE ERKLÄRUNG
-der erklärte Wille geht unmittelbar hervor (aus Worten, Zeichen)
-durch Schweigen (muss klar sein)
-konkludentes Verhalten
-mittelbarer Sinngehalt der Wörter/Zeichen der Erklärung
Empfangsbedürftige Erklärungen (Normalfall)
Wirksamkeit gegeben, wenn sie gegenüber einer ode mehreren bestimmten anderen Personen abgegeben wird.
WIRKSAMWERDEN
Der Zugang entscheidet darüber , ob und wann die Erklärung wirksam wird.
-Bei unmittelbaren E, Zugang und Erklärung fällt zusammen
-Bei mittelbarer E, Zugang und Erklärung fallen auseinander, trotzdem beginnt die Wirksamkeit mit dem Ankommen nicht mit der Kenntnisnahme
Zugangsprinzip
- Beweismöglichkeit
- Übermittlungsrisiko: Absender trä&t die Gefahr des Untergangs des Briefes bis zum zeitpunkt, in welchem er in den Machtbereich des Adressaten gelangt.
- Risiko der Kenntnisnahme: nicht oder verspätete Kenntnisnahme