2/4 (Sachurteilsvoraussetzungen II; Mehrheit von Parteien, Parteiwechsel und Drittbeteiligung; Prozessuale Sondersituationen) Flashcards

1
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Objektive Klagehäufung, § 260

A
  • Mehrzahl von Anträgen oder Mehrzahl von Lebenssachverhalten
  • > nicht bei materieller Anspruchskonkurrenz (mehrfach begründeter einheitlicher Anspruch)
  • Kumulative Klagehäufung: zwei oder mehrere Streitgegenstände werden unbedingt verfolgt
  • > auch bei Erweiterung des Klageantrags um Feststellung präjudizieller Rechtsverhältnisse, § 256 II
  • Eventualklagehäufung: mindestens ein Streitgegenstand wird unter einer bestimmten Bedingung verfolgt (und mind. ein Streitgegenstand unbedingt, da Prozessrechtsverhältnis als solches nicht bedingt werden kann)
  • > Prozesshandlungen grds. bedingungsfeindlich, jedoch innerprozessuale Bedingungen möglich, idR Entscheidung über den Hauptantrag (hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird auflösend bedingt rechtshängig, bei Eintritt der Bedingung ex tunc nicht rechtshängig geworden, § 269 III analog)
  • Eventuelle subjektive Klagehäufung (Klage gegen einen, hilfsweise gegen den anderen): unzulässig, da Prozessrechtsverhältnis zu anderer Partei nicht bedingt sein kann
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2
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Klageänderung, §§ 263, 264

A
  • nach §§ 263, 264 zulässig
  • bei Beschränkung des Klageantrags durch Teilrücknahme (§ 269 (analog)
  • > eA: Kumulationstheorie: nach Beginn der mündlichen Verhandlung ist zusätzlich nach § 269 I Einwilligung des Gegners erforderlich
  • > aA: Kumulationstheorie mit § 267 analog (rügelose Einlassung)
  • > wA: Kumulationstheorie nur bei quantativer Beschränkung, nicht bei qualitativer Beschränkung (bspw. Umstellung von Leistung auf Feststellung)
  • > neA: Kumulationstheorie weder bei qualitativer noch quantitativer Beschränkung
    pro: auch bei quantitativer Beschränkung ist nicht zu besorgen, dass - was § 269 I garantieren will - der Prozess einseitig beendet wird; vielmehr kann der Beklagten hinsichtlich des weggefallenen Teils sogar negative Feststellungswiderklage erheben
  • bei unzulässiger Klageänderung: neu geltend gemachter Anspruch ist durch Prozessurteil abzuweisen, alter Anspruch nach § 139 zu bestimmen, ob Kläger an ihm festhalten will
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3
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Widerklage, § 33: Grundsatz

A
  • Gerichtsstand des Prozessgerichts, § 33 (forum reconventionis)
  • > str. auch sachlich/instanzielle Zuständigkeit?
    con: Systematischer Zusammenhang legt örtliche Zuständigkeitsregelung nahe
    pro: Wortlaut § 33 “Gericht der Klage”
    pro: Telos: vor gleichem Gericht
  • Auch zur Feststellung präjudizieller Rechtsverhältnisse möglich
  • Auch in Kombination mit Prozessaufrechnung zur Geltendmachung der restlichen Gegenforderung möglich
  • Auch zur Verteidigung gegen eine possessorische Klage (§§ 861, 862 BGB) möglich, als petitorische Widerklage können Einwendungen angeführt werden, die nach materiellem Recht beim possessorischen Anspruch unberücksichtigt blieben, § 864 II analog (!)
  • > bspw. Vermieter wird von Mieter (nach wirksamer Kündigung) auf Wiedereinräumung des Besitzes nach § 862 verklagt und erhebt Widerklage zur Geltendmachung seines Herausgabeanspruches
  • Zeitpunkt: Klägernanspruch muss rechtshängig geworden sein und darf Rechtshängigkeit noch nicht eingebüßt haben
  • > unterliegt nicht der Präklusion nach § 296
  • Zusammenhang: keine Konnexität erforderlich
    pro: Systematik
    pro: § 145 II (“kein rechtlicher Zusammenhang”)
  • > jedenfalls nach §§ 39, 295 ZPO durch rügelose Einlassung heilbar (BGH)
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4
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Widerklage, § 33: Sonderkonstellationen

A
  1. Drittwiderklage = jedenfalls auch gegen einen Dritten erhobene (Wider)Klage des Beklagten
    a. Parteierweiternde Drittwiderklage (bei Streigenossenschaft)
    b. Isolierte Drittwiderklage (Ausnahme bei engem Sachzusammenhang und keinen entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen Dritter)
    - > v.a. Zessionsfälle
  2. Eventualwiderklage = Entscheidung über Widerklage steht unter einer innerprozessualen Bedingung, die an die Entscheidung über die Klage anknüpft
    - > v.a. bei Prozessaufrechnung: Gegenforderung wird über Widerklage für den Fall geltend gemacht, dass die Hauptforderung (des Klägers) unabhängig von der Aufrechnung verneint wird
  3. Wider-Widerklage
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5
Q

Sachurteilsvoraussetzungen: Besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Prozessaufrechnung

A
  • Zulässigkeit (+), da keine Bedingung iSd § 388 S. 2, sondern Anknüpfen an Existenz der Hauptforderung und damit an tatbestandliche Voraussetzung von § 387
  • Dogmatik (unklar): hemmt Verjährung der Gegenforderung, aber begründet keine Rechtshängigkeit
  • Doppelnatur
  • > Erfüllungssurrogat nach § 389 BGB
  • > Verteidigungsmittel nach § 282 I ZPO
  • -> ggf. nach § 296 ZPO Präklusion -> nach § 139 BGB analog tritt damit auch die materiell-rechtliche Wirkung der Aufrechnung nach § 389 nicht ein (Gleichlaufargument)
  • Bei Aufrechnung mit umstrittener Gegenforderung
  • > Vollstreckungstitel durch Vorbehaltsurteil nach § 302 (auflösend bedingtes Endurteil)
  • > Bedingung tritt ein, wenn Aufrechnungseinwand im Nachverfahren für begründet erachtet wird
  • > bei Klage und Widerklage: über jeden selbständig geltend gemachten Anspruch kann durch Teilurteil entschieden werden § 301
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