2/4 (Sachurteilsvoraussetzungen II; Mehrheit von Parteien, Parteiwechsel und Drittbeteiligung; Prozessuale Sondersituationen) Flashcards
1
Q
Sachurteilsvoraussetzungen: Besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Objektive Klagehäufung, § 260
A
- Mehrzahl von Anträgen oder Mehrzahl von Lebenssachverhalten
- > nicht bei materieller Anspruchskonkurrenz (mehrfach begründeter einheitlicher Anspruch)
- Kumulative Klagehäufung: zwei oder mehrere Streitgegenstände werden unbedingt verfolgt
- > auch bei Erweiterung des Klageantrags um Feststellung präjudizieller Rechtsverhältnisse, § 256 II
- Eventualklagehäufung: mindestens ein Streitgegenstand wird unter einer bestimmten Bedingung verfolgt (und mind. ein Streitgegenstand unbedingt, da Prozessrechtsverhältnis als solches nicht bedingt werden kann)
- > Prozesshandlungen grds. bedingungsfeindlich, jedoch innerprozessuale Bedingungen möglich, idR Entscheidung über den Hauptantrag (hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird auflösend bedingt rechtshängig, bei Eintritt der Bedingung ex tunc nicht rechtshängig geworden, § 269 III analog)
- Eventuelle subjektive Klagehäufung (Klage gegen einen, hilfsweise gegen den anderen): unzulässig, da Prozessrechtsverhältnis zu anderer Partei nicht bedingt sein kann
2
Q
Sachurteilsvoraussetzungen: Besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Klageänderung, §§ 263, 264
A
- nach §§ 263, 264 zulässig
- bei Beschränkung des Klageantrags durch Teilrücknahme (§ 269 (analog)
- > eA: Kumulationstheorie: nach Beginn der mündlichen Verhandlung ist zusätzlich nach § 269 I Einwilligung des Gegners erforderlich
- > aA: Kumulationstheorie mit § 267 analog (rügelose Einlassung)
- > wA: Kumulationstheorie nur bei quantativer Beschränkung, nicht bei qualitativer Beschränkung (bspw. Umstellung von Leistung auf Feststellung)
- > neA: Kumulationstheorie weder bei qualitativer noch quantitativer Beschränkung
pro: auch bei quantitativer Beschränkung ist nicht zu besorgen, dass - was § 269 I garantieren will - der Prozess einseitig beendet wird; vielmehr kann der Beklagten hinsichtlich des weggefallenen Teils sogar negative Feststellungswiderklage erheben - bei unzulässiger Klageänderung: neu geltend gemachter Anspruch ist durch Prozessurteil abzuweisen, alter Anspruch nach § 139 zu bestimmen, ob Kläger an ihm festhalten will
3
Q
Sachurteilsvoraussetzungen: Besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Widerklage, § 33: Grundsatz
A
- Gerichtsstand des Prozessgerichts, § 33 (forum reconventionis)
- > str. auch sachlich/instanzielle Zuständigkeit?
con: Systematischer Zusammenhang legt örtliche Zuständigkeitsregelung nahe
pro: Wortlaut § 33 “Gericht der Klage”
pro: Telos: vor gleichem Gericht - Auch zur Feststellung präjudizieller Rechtsverhältnisse möglich
- Auch in Kombination mit Prozessaufrechnung zur Geltendmachung der restlichen Gegenforderung möglich
- Auch zur Verteidigung gegen eine possessorische Klage (§§ 861, 862 BGB) möglich, als petitorische Widerklage können Einwendungen angeführt werden, die nach materiellem Recht beim possessorischen Anspruch unberücksichtigt blieben, § 864 II analog (!)
- > bspw. Vermieter wird von Mieter (nach wirksamer Kündigung) auf Wiedereinräumung des Besitzes nach § 862 verklagt und erhebt Widerklage zur Geltendmachung seines Herausgabeanspruches
- Zeitpunkt: Klägernanspruch muss rechtshängig geworden sein und darf Rechtshängigkeit noch nicht eingebüßt haben
- > unterliegt nicht der Präklusion nach § 296
- Zusammenhang: keine Konnexität erforderlich
pro: Systematik
pro: § 145 II (“kein rechtlicher Zusammenhang”) - > jedenfalls nach §§ 39, 295 ZPO durch rügelose Einlassung heilbar (BGH)
4
Q
Sachurteilsvoraussetzungen: Besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Widerklage, § 33: Sonderkonstellationen
A
- Drittwiderklage = jedenfalls auch gegen einen Dritten erhobene (Wider)Klage des Beklagten
a. Parteierweiternde Drittwiderklage (bei Streigenossenschaft)
b. Isolierte Drittwiderklage (Ausnahme bei engem Sachzusammenhang und keinen entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen Dritter)
- > v.a. Zessionsfälle - Eventualwiderklage = Entscheidung über Widerklage steht unter einer innerprozessualen Bedingung, die an die Entscheidung über die Klage anknüpft
- > v.a. bei Prozessaufrechnung: Gegenforderung wird über Widerklage für den Fall geltend gemacht, dass die Hauptforderung (des Klägers) unabhängig von der Aufrechnung verneint wird - Wider-Widerklage
5
Q
Sachurteilsvoraussetzungen: Besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Prozessaufrechnung
A
- Zulässigkeit (+), da keine Bedingung iSd § 388 S. 2, sondern Anknüpfen an Existenz der Hauptforderung und damit an tatbestandliche Voraussetzung von § 387
- Dogmatik (unklar): hemmt Verjährung der Gegenforderung, aber begründet keine Rechtshängigkeit
- Doppelnatur
- > Erfüllungssurrogat nach § 389 BGB
- > Verteidigungsmittel nach § 282 I ZPO
- -> ggf. nach § 296 ZPO Präklusion -> nach § 139 BGB analog tritt damit auch die materiell-rechtliche Wirkung der Aufrechnung nach § 389 nicht ein (Gleichlaufargument)
- Bei Aufrechnung mit umstrittener Gegenforderung
- > Vollstreckungstitel durch Vorbehaltsurteil nach § 302 (auflösend bedingtes Endurteil)
- > Bedingung tritt ein, wenn Aufrechnungseinwand im Nachverfahren für begründet erachtet wird
- > bei Klage und Widerklage: über jeden selbständig geltend gemachten Anspruch kann durch Teilurteil entschieden werden § 301