2/2 (Handelsgeschäfte: Allg. Vorschriften; Kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Handelskauf; Rechtsscheinhaftung; Handelsrechtliche Stellvertretung) Flashcards

1
Q

Allgemeine Vorschriften für Handelsgeschäfte: Begriff des Handelsgeschäft

A
  • Gesetzliche Definition in § 343
  • > Geschäft: jedes RG und jedes rechtserhebliche willentliche Verhalten, keine Realakte
  • Vermutung § 344 I: Kaufmann muss beweisen, dass Geschäft objektiv und erkennbar eine Privatangelegenheit war (vorgeschaltet: Vermutungsregel § 1 II HGB)
  • Einseitige und zweiseitige Handelsgeschäfte (§§ 352, 353, 369, 377 HGB)
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2
Q

Allgemeine Vorschriften für Handelsgeschäfte: Schweigen im Handelsverkehr: § 362 HGB

A
  • Anwendungsbereich: Geschäftsbesorgungen (vgl. § 675 BGB)
  • > P: Rechtsscheinhaftung oder Willensfiktion (va entscheidend für Anwendung der Vorschriften über Willensmängel)
  • -> hM: nicht bezüglich Rechtsfolgenirrtum (Aushebelung des Telos von § 362), wohl aber bei Inhaltsirrtum (Missverstehen des Antrags)
    pro: Schweigender soll nicht schlechter stehen als der, der eine WE abgegeben hat
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3
Q

Allgemeine Vorschriften für Handelsgeschäfte: Schweigen im Handelsverkehr: Voraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens

A
  1. Die Parteien müssen Kaufleute sein oder zumindest wie Kaufleute in größerem Umfange selbständig am Wirtschaftsleben teilnehmen
  2. Die Parteien (oder deren Vertreter) müssen Vertragsverhandlungen geführt haben und
    in der Überzeugung zu Ende geführt haben, dass sie sich auf einen bestimmten Vertragsinhalt geeinigt haben (essentialia negotii müssen nicht vollständig vorliegen, bspw. keine genaue Nennung des Kaufpreises nötig)
  3. Die Vertragsverhandlungen müssen zusammengefasst und in einer auf Vertragsschluss gerichteten WE bestätigt werden
  4. Das Bestätigungsschreiben muss dem Empfänger alsbald, mithin im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen, zugegangen (Zugang) sein, und der Empfänger darf nicht widersprochen haben (nur ein unverzüglicher (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) Widerspruch ist beachtlich)
    -> Zugang nach Organisationsverantwortung des Empfängers zu bestimmen
  5. Verfasser des Bestätigungsschreibens muss gutgläubig sein (aber: Zurechnung nach § 166 möglich) und darf nicht treuwidrig handeln (absichtliche Falschbestätigung)
  6. Schweigen der anderen Vertragspartei
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4
Q

Allgemeine Vorschriften für Handelsgeschäfte: Schweigen im Handelsverkehr: Deklaratorische vs. konstitutive Bedeutung des KBS

A
  • deklaratorisch: Vertragsschluss bereits unabhängig von KBS erfolgt (rein prozessuale Beweiswirkung)
  • konstitutiv: wenn der Vertrag nicht oder inhaltlich abweichend zustande gekommen ist, so gilt bei Redlichkeit der Vertrag mit dem Inhalt des KBS
  • > unredlich, wenn derart unrichtig, dass er mit dem Einverständnis des Gegners nicht rechnen kann
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5
Q

Allgemeine Vorschriften für Handelsgeschäfte: Schweigen im Handelsverkehr: Fallgruppen des KBS

A
  1. Versteckter Dissens
    - > klassischer Anwendungsfall
  2. Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Empfängerseite beim Vertragsschluss
    - > Heilung durch KBS (sofern bzgl. Vertretungsmacht gutgläubig)
  3. Bewusste Abweichungen
    - > Ergänzung von Nebenpunkten oder AGB als Vertragsinhalt durch KBS, sofern der Vertragspartner mit dem Einverständnis des Gegners noch rechnen kann
  4. Sich kreuzende KBS mit widersprechendem Inhalt
    - > offener Dissens, kein Vertrag
    - > bzw. ausnahmsweise Vertrag ohne Nebenpunkte
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6
Q

Allgemeine Vorschriften für Handelsgeschäfte: Handelsbrauch, § 346 HGB

A
  • Auslegungsmaxime
  • Lex specialis zu § 157
  • Handelsbräuche dürfen nicht zu objektivem Recht in Widerspruch stehen
  • Findet unabhängig vom Wissen der Parteien Anwendung
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7
Q

Allgemeine Vorschriften für Handelsgeschäfte: Abtretbarkeit unternehmerischer Forderungen, § 354a HGB

A
  • Telos: Erhöhung der Zirkulationsfähigkeit und Verbesserung der Refinanzierbarkeit von Unternehmen
  • erfasst sind nicht nur generelle Abtretungsverbote, sondern auch Zustimmungsvorbehalte
  • Schuldner kann gem. § 354a I 2 auch an den Zedenten mit befreiender Wirkung leisten (selbst bei Kenntnis der Abtretung!)
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8
Q

Allgemeine Vorschriften für Handelsgeschäfte: Gutglaubenserwerb, § 366 HGB: P: Anwendung auf Verfügungsbefugnis in fremdem Namen (Vertretungsmacht)

A
  • eA: Analoge Anwendung (+)
    pro: Rechtsverkehr unterscheidet nicht zwischen Ermächtigung und Vollmacht
  • -> tw. vertreten: auch analoge Anwendung auf das Verpflichtungsgeschäft, damit Verfügungsgeschäft nicht sofort wieder über § 812 unterlaufen wird
  • aA: Analoge Anwendung (-)
    pro: keine vergleichbare Interessenlage: bei Handeln unter fremden Namen kann sich Erwerber bei diesem erkundigen, ob eine Vollmacht besteht; bei Ermächtigung ist dies nicht möglich (daher schutzbedürftig nur in diesem Fall)
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9
Q

Handelskauf: Merkmale

A
  • besonderer Typ des Kaufvertrags
    a. Übertragung von Waren (jede bewegliche Sache) oder Wertpapieren zum Gegenstand
    b. wenigstens eine Partei Kaufmann
    c. Rechtsgeschäft gehört zum Betrieb eines Handelsgeschäfts
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10
Q

Handelskauf: Rügeobliegenheit, § 377 HGB: Ablieferung

A

= Sache ist so in den Machtbereich des Käufers gelangt, dass er sie tatsächlich untersuchen kann

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11
Q

Handelskauf: Rügeobliegenheit, § 377 HGB: P: Erstreckung auf Rechtsmängel

A
  • eA: § 459 BGB aF war auf Sachmängel beschränkt; dies wollte der Gesetzgeber nicht ändern
  • hM: §§ 437 ff. stellen Sach- und Rechtsmängel gleich
    pro: Telos ist ebenso bei Rechtsmängeln gegeben
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12
Q

Handelskauf: Rügeobliegenheit, § 377 HGB: Untersuchung

A
  • Inhalt und Umfang muss nach der allgemeinen Verkehrserwartung in dem konkreten Handelsbetrieb angemessen sein
  • > Berücksichtigung auch von Art und Menge der Ware sowie Untersuchungsaufwand
  • Streckengeschäft (Käufer lässt Ware direkt an seinen Abnehmer liefern)
  • > Käufer muss Untersuchung durch eigene Leute oder die des Abnehmers sicherstellen, ggf. Zurechnung über § 278
  • Absatzkette
  • > Zwischenhändler trifft eigene Rügeobliegenheit, jedoch bestimmt sich Untersuchungsmaßstab nach seiner konkreten Stellung in der Absatzkette (idR also geringerer Untersuchungsmaßstab)
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13
Q

Handelskauf: Rügeobliegenheit, § 377 HGB: Rechtsfolge bei Lieferung eines höherwertigen aliud

A
  • § 377 HGB würde bei Genehmigungsfiktion entgegen seinem Telos des Verkäuferschutzes zu dessen Lasten gehen
  • eA: Konkludente Änderung des Kaufpreises (Minderung nach oben)
    con: Privatautonomie - Kontrahierungszwang für Käufer
  • aA: teleologische Reduktion des § 377 HGB: Verkäufer hat die Wahl, Genehmigungsfiktion gelten zu lassen oder auf diese zu verzichten - bei Verzicht tritt keine Erfüllungswirkung ein (§ 812)
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14
Q

Handelsrechtliche Stellvertretung: Prokura

A
  • Vollmacht iSd § 167 BGB
  • Gesetzlich festgelegter Inhalt (§ 49 HGB), Beschränkungen im Innenverhältnis gelten nicht für das Außenverhältnis (§ 50 HGB)
  • Zeichnung des Prokuristen: ppa (per procura), jedoch ist § 51 HGB reine Ordnungsvorschrift
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15
Q

Handelsrechtliche Stellvertretung: Prokura: Erteilung

A
  1. Inhaber eines Handelsgeschäfts (= Kaufmann)
  2. Empfangsbedürftige, ausdrückliche Willenserklärung, § 48 I HGB
  3. Keine Annahme erforderlich
  4. Gegenüber künftigem Prokuristen oder öffentlich, § 167 BGB
  5. Eintragung rein deklaratorisch, § 53 HGB
  6. Natürliche Person als Prokurist
    - > auch Minderjähriger (hM; arg e § 165 BGB)
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16
Q

Handelsrechtliche Stellvertretung: Prokura: Abweichung von Erteilungsvoraussetzungen

A
  • Nichtkaufmann: Umdeutung in eine Handlungsvollmacht oder Vollmacht bürgerlichen Rechts möglich
  • keine ausdrückliche WE (Duldungsprokura): mit § 48 I HGB unvereinbar, aber Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen (Duldungsvollmacht) möglich
17
Q

Handelsrechtliche Stellvertretung: Prokura: Formen

A
  • Einzelprokura, § 48 I
  • Gesamtprokura, § 48 II: nur mehrere Personen gemeinschaftlich
  • halbseitige Gesamtprokura: eine Person ist Einzelprokurist, die andere Person ist Gesamtprokurist mit dem ersten Prokuristen
  • gemischte Gesamtprokura: Prokurist ist mit OHG-Gesellschafter oder GmbH-Geschäftsführer nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt
  • > aber: keine Gesamtprokura möglich mit einer Person, die nicht im selben Umfang vertretungsbefugt ist (bspw. ein nur Handlungsbevollmächtigter) wegen Verstoßes gegen § 50 I HGB (§ 48 II HGB ist somit als Beschränkung der Prokura lex specialis zur an sich unbeschränkbaren Prokura aus § 50 I HGB)
18
Q

Handelsrechtliche Stellvertretung: Prokura: Umfang

A
  • § 49 HGB
  • zum Betrieb (irgend)eines Handelsgewerbes gehörig
  • > unabhängig vom konkreten Unternehmensgegenstand, vgl. e con § 54 (Handlungsvollmacht für derartiges Handelsgewerbe)
  • § 50 I, II HGB
  • > im Außenverhältnis unbeschränkbar, ggf. SEA im Innenverhältnis
  • Ausnahmen
  • > Privatgeschäfte, aber Vermutung des § 344
  • > Grundlagengeschäfte (gehören nicht zum Betrieb, bspw. die Schließung des Betriebes selbst)
  • > Prinzipalgeschäfte (gesetzlich ausdrücklich dem Kaufmann selbst zugewiesen, bspw. Prokuraerteilung, Anmeldung der Firma)
  • > § 49 II: Grundstücksgeschäfte der Veräußerung oder Belastung (analog für Verpflichtungsgeschäfte)
  • -> Immobiliarklausel aber gesondert möglich (Befugnis zur Verfügung über Immobilien wird per besonderer Bevollmächtigung erteilt)
  • Vermietung/Verpachtung/Erwerb (-), arg. Wortlaut
  • > aber: Belastung des Grundstücks zur Sicherung des Restkaufpreises (+), da Prokurist auch belastetes Grundstück kaufen dürfte (teleologische Reduktion)
19
Q

Handelsrechtliche Stellvertretung: Prokura: Erlöschen

A
  • Erlöschen gem. § 168 S. 1 BGB
  • Tod des Prokuristen
  • Betriebsübergang nach § 613a BGB
  • Widerruf, § 52 I HGB (durch actus contrarius), jederzeit möglich
  • > Ausnahme der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit: durch gesellschaftsvertragliche Abrede (hM: Widerruf dennoch wirksam, lediglich Bestehen eines Anspruches auf Wiedererteilung)
  • > Eintragungspflichtige Tatsache, § 53 II, aber deklaratorisch
  • Keine automatische Umwandlung der Gesamtprokura in eine Einzelprokura, wenn die Prokura des einen erlischt
20
Q

Handelsrechtliche Stellvertretung: Prokura: Missbrauch der Vertretungsmacht

A
  • bei Evidenz
  • > eA: Fortbestehen der Vertretungsmacht, jedoch Arglisteinrede möglich, § 242 BGB
  • > aA: analoge Anwendung der §§ 177 ff. BGB
    pro: Genehmigungsmöglichkeit
  • bei Kollusion
  • > eA: Nichtigkeit gem. § 138 BGB; SEA gegen beide Beteiligte nach §§ 826, 840 BGB
  • > aA: auch hier analoge Anwendung der §§ 177 ff. BGB
    pro: wie bei Evidenz soll der Vertretene eine für ihn vorteilhaftes Geschäft an sich ziehen können
21
Q

Handelsrechtliche Stellvertretung: Handlungsvollmacht: Erteilung und Erlöschen

A
  • Vollmacht iSd § 167 BGB
  • > Auf die Tätigkeit im Unternehmen bezogene Vollmacht, ohne Prokura zu sein
  • Einseitige, empfangsbedürftige (auch konkludente) Willenserklärung
  • > keine Eintragung erforderlich (oder möglich)
  • > Umdeutung einer unwirksamen Prokuraerteilung in eine Handlungsvollmacht möglich, § 140 BGB
  • > Duldungsvollmacht möglich
  • Auch durch Nichtkaufmann möglich (str)
    pro: grds. möglich: Wertung der §§ 91 I, 55 HGB
    con: e contrario: explizite Regelung für Kfm
    con: auch auf Basis des BGB möglich, das Mehr durch die HGB-Handlungsvollmacht ist marginal (Unterschied: Bösgläubigkeit, § 54 III)
  • Auch durch Vertreter des Unternehmers möglich
22
Q

Handelsrechtliche Stellvertretung: Handlungsvollmacht: Umfang und Grenzen

A
  • Umfangsbestimmung - wie bei §§ 167 ff. - durch Vollmachtgeber, jedoch gesetzliche Vermutung:
  • > Generalhandlungsvollmacht: alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des konkreten Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt
  • > Arthandlungsvollmacht: alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die diese Art von Geschäften gewöhnlich mit sich bringt
  • > Spezialhandlungsvollmacht: nur Vornahme einzelner Geschäfte
  • § 54 I, II schützt den Rechtsverkehr nicht in seinem Glauben auf das Bestehen einer Handlungsvollmacht überhaupt, sondern nur darin, dass diese - wenn sie besteht - nicht über die gesetzlichen Grenzen hinaus beschränkt ist (§ 54 III HGB)
23
Q

Handelsrechtliche Stellvertretung: Stellvertretung durch Ladenangestellte: Bedeutung

A
  • § 56 HGB ist lex specialis zur allgemeinen Anscheins- oder Duldungsvollmacht
  • hM: Doppelfunktion
  • > Vermutungsregel (widerlegliche Vermutung)
  • > Rechtsscheinregel
24
Q

Handelsrechtliche Stellvertretung: Stellvertretung durch Ladenangestellte: Tatbestand und Rechtsfolge

A
  • angestellt = Mitwirken an der Verkaufstätigkeit mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers
  • Laden oder Warenlager
  • > funktionelles Begriffsverständnis
  • > auch bei bloßer Anbahnung im Laden
  • Umfasst Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft des Verkaufs, aber auch Nebenabreden, die dabei üblich sind
  • > nicht umfasst ist der Ankauf von Waren
  • Geschäftsinhaber muss Kaufmann sein
  • > analog auf Kleingewerbetreibende und Freiberufler anzuwenden

–> Rechtsfolge: Wahlrecht des Dritten, ob er sich auf § 56 beruft (Rechtsscheinsvollmacht) oder nicht (arg: Normzweck)