§§§ Flashcards
Beginn der Rechtsfähigkeit
§1
Beginn der Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt
Sachen
Begriff der Sache
§90 Begriff der Sache
Sache i.S.d. Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände
Sachen
Wesentlicher Bestandteil einer Sache
§93 Sachen
Wesentlicher Bestandteil einer Sache, können voneinander nicht getrennt werden, ohne Zerstörung oder Wesensänderung
Wesentliche Bestandteile einer Sache können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein
Sachen
Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes
§94 Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes
(1) Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude und Erzeugnisse
Verbindung kann auch durch Eigengewicht hergestellt werden
(2) Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, zur Herstellung eingefügten Sachen
Sachen
Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks
Nur vorübergehender Zweck
§95 Nur vorübergehender Zweck
(1) Kein Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wenn nur zu vorübergehendem Zweck verbunden
(2) nur zu vorübergehendem Zweck mit Gebäude verbunden
Sachen
Zubehör
§97 Zubehör
Bewegliche Sachen, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen, in entsprechendem räumlichen Verhältnis
(Scheinbestandteil)
NICHT Zubehör wenn nicht im Verkehr erkennbar
Sachen
Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
§98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
Nr.1 Gebäude
Nr.2 Landgut
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
§119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei Abgabe Willenserklärung die über Inhalt im Irrtum, kann Erklärung anfechten
(2) Irrtum über Eigenschaften, die im Verkehr wesentlich sind
Teilnichtigkeit
§139 Teilnichtigkeit
„Ist ein Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, Fasses auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.“
Wirkung der Anfechtung
§142 Wirkung der Anfechtung
(1) wird anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen
(2) …
Aufschiebende und auflösende Bedingung
§158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
(1) Rechtsgeschäft unter aufschiebender Bedingung, Wirkung tritt erst bei Eintritt der Bedingung ein
(2) auflösende Bedingung, bei ihrem Eintritt endet Wirkung, früherer Rechtszustand tritt wieder ein
Verfügung eines Nichtberechtigten
§185 Verfügung eines Nichtberechtigten
(1) Verfügung mit Einwilligung des Berechtigten wirksam
(2) ..
(Baut Bsp.)
Gegenstand der Verjährung
§194 Gegenstand der Verjährung
(1) Recht Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) unterliegt der Verjährung.
(2) …
Erstreckung auf Zubehör
§311c Erstreckung auf Zubehör
„Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.“
(Übertragung einer Forderung)
Abtretung
§398 Abtretung
Forderung kann von Gläubiger durch Vertrag auf anderen übertragen werden (Abtretung).
Neuer Gläubiger tritt mit Vertagsabschluss an alte Stelle