§§§ Flashcards

1
Q

Beginn der Rechtsfähigkeit

A

§1

Beginn der Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt

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2
Q

Sachen

Begriff der Sache

A

§90 Begriff der Sache

Sache i.S.d. Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände

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3
Q

Sachen

Wesentlicher Bestandteil einer Sache

A

§93 Sachen
Wesentlicher Bestandteil einer Sache, können voneinander nicht getrennt werden, ohne Zerstörung oder Wesensänderung

Wesentliche Bestandteile einer Sache können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein

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4
Q

Sachen

Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes

A

§94 Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes
(1) Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude und Erzeugnisse
Verbindung kann auch durch Eigengewicht hergestellt werden
(2) Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, zur Herstellung eingefügten Sachen

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5
Q

Sachen
Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks
Nur vorübergehender Zweck

A

§95 Nur vorübergehender Zweck

(1) Kein Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wenn nur zu vorübergehendem Zweck verbunden
(2) nur zu vorübergehendem Zweck mit Gebäude verbunden

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6
Q

Sachen

Zubehör

A

§97 Zubehör
Bewegliche Sachen, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen, in entsprechendem räumlichen Verhältnis
(Scheinbestandteil)
NICHT Zubehör wenn nicht im Verkehr erkennbar

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7
Q

Sachen

Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar

A

§98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
Nr.1 Gebäude
Nr.2 Landgut

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8
Q

Anfechtbarkeit wegen Irrtums

A

§119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei Abgabe Willenserklärung die über Inhalt im Irrtum, kann Erklärung anfechten
(2) Irrtum über Eigenschaften, die im Verkehr wesentlich sind

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9
Q

Teilnichtigkeit

A

§139 Teilnichtigkeit
„Ist ein Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, Fasses auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.“

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10
Q

Wirkung der Anfechtung

A

§142 Wirkung der Anfechtung

(1) wird anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen
(2) …

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11
Q

Aufschiebende und auflösende Bedingung

A

§158 Aufschiebende und auflösende Bedingung

(1) Rechtsgeschäft unter aufschiebender Bedingung, Wirkung tritt erst bei Eintritt der Bedingung ein
(2) auflösende Bedingung, bei ihrem Eintritt endet Wirkung, früherer Rechtszustand tritt wieder ein

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12
Q

Verfügung eines Nichtberechtigten

A

§185 Verfügung eines Nichtberechtigten
(1) Verfügung mit Einwilligung des Berechtigten wirksam
(2) ..
(Baut Bsp.)

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13
Q

Gegenstand der Verjährung

A

§194 Gegenstand der Verjährung

(1) Recht Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) unterliegt der Verjährung.
(2) …

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14
Q

Erstreckung auf Zubehör

A

§311c Erstreckung auf Zubehör
„Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.“

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15
Q

(Übertragung einer Forderung)

Abtretung

A

§398 Abtretung
Forderung kann von Gläubiger durch Vertrag auf anderen übertragen werden (Abtretung).
Neuer Gläubiger tritt mit Vertagsabschluss an alte Stelle

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16
Q

Kaufvertrag

A

§433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Verkäufer verpflichtet Eigentum zu verschaffen, frei von Mängeln
(2) Käufer verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises, Abnahme der Sache

17
Q

Eigentumsvorbehalt

A

§449 Eigentumsvorbehalt

(1) Eigentum erst mit aufschiebender Bedingung (Kaufpreiszahlung) übertragen
(2) …
(3) …

18
Q

Darlehensvertrag

A

§488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Darlehensgeber verpflichtet Geld zur Verfügung zu stellen, Darlehensnehmer verpflichtet Zins zu zahlen
(2) …
(3) …

19
Q

Mietvertrag

A

§535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrages

(1) Vermieter verpflichtet Gebrauch der Mietsache zu gewähren, Gebrauch geeigneter Zustand und diesen Erhalten, auf Mietsache ruhende Lasten zu tragen
(2) Mieter verpflichtet Miete zu zahlen

20
Q

Leihe

A

§598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
„Durch Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.“

21
Q

Herausgabeanspruch

A

§812 Herausgabeanspruch

(1) wer etwas eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet
(2) …

22
Q

Schadensersatzpflicht

A

§823 Schadensersatzpflicht

(1) wer Recht eines anderen vorsätzlich widerrechtlich verletzt hat, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schaden verpflichtet
(2) …

23
Q

Besitz

Erwerb des Besitzes

A

§854 Erwerb des Besitzes

1) Besitz durch tatsächliche Gewalt erlangt (Zustand
(2) .. .

24
Q

Besitz

Besitzdiener

A

§855 Besitzdiener
Übt jemand tatsächliche Gewalt über eine Sache für anderen in Haushalt/Erwerbsgeschäft/Ähnliches aus, ist weisungsgebunden, so ist nur der andere Besitzer

25
Q

Besitz

Vererblichkeit

A

§857 Vererblichkeit

„Der Besitz geht auf den Erben über“

26
Q

Besitz

Beendigung des Besitzes

A

§856 Beendigung des Besitzes

(1) Verlust/Aufgabe der tatsächlichen Gewalt
(2) …

27
Q

Besitz

Mittelbarer Besitz

A

§868 Mittelbarer Besitz

Besitz jemand anderes als Nießbraucher, Mieter etc. Ist auch der andere Besitzer (Mittelbarer Besitzer)

28
Q

Besitz

Mehrstufiger Mittelbarer Besitz

A

§871 Mehrstufiger Mittelbarer Besitz
„Steht der mittelbarer Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in §868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.“

29
Q

Besitz

Eigenbesitz

A

§872 Eigenbesitz
„Wer eine Sache als ihm gehörend Besitz, ist Eigenbesitzer.“
Willenseinstellung, auch Dieb kann Eigenbesitzer sein

30
Q

Rechte an Grundstücken

Erwerb durch Einigung und Eintragung

A

§873 Erwerb durch Einigung und Eintragung

(1) Zur Veränderungen Rechte an einem Grundstück ist Einigung und Eintragung im Grundbuch erforderlich
(2) …

31
Q

Eigentum

Befugnisse des Eigentümers

A

§903 Befugnisse des Eigentümers

Nach belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen

32
Q

Zubehör des Grundstücks

A

§926 Zubehör des Grundstücks

(1) im Zweifel ist anzunehmen, dass sich Veräußerung des Grundstücks auf das Zubehör erstrecken soll
(2) gutgläubiger Erwerb Anwendung