VzgDr bestandserhebliche Ansprüche des D Flashcards

1
Q

hM

A

hM: Nur der Versprechensempfänger kann zurücktreten, da die Geltendmachung solcher Rechte eine Parteistellung im Vertrag voraussetze.
Aber: Hat der Dritte den Erfüllungsanspruch bereits unwiderruflich erworben, wird er mithilfe eines Zustimmungsvorbehalts in die Geltendmachung des Gestaltungsrechts einbezogen.

Arg: Der Dritte hat die Stellung nicht. Ihm steht nur ein abgespaltenes Forderungsrecht zu.
Sonst könne der Dritte sozusagen rückwirkend auf die Willensbildung beim Abschluss eines Vertrages einwirken, an dem er selbst als Partei gar nicht beteiligt war.

  • > Insbesondere der Fall, wenn die Parteien beim Vertragsschluss auf einen entsprechenden Vorbehalt (§328 II) verzichtet haben und auch sonstige Widerrufsrechte nicht bestehen.
    Der VE bedarf dann der Zustimmung des Dritten.
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Q

eA nichts

A

Dem Dritten stehen keine bestandserheblichen Sekundäransprüche zu und dem Dritten steht auch kein Zustimmungsvorbehalt zu.

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Q

aA alles

A

Dem Dritten stehen sämtliche Sekundaransprüche zu.
Arg: Es kommt nicht auf die Vertragspartner, sondern auf die Hauptleistungspflichten an.
Dem Dritten ist nach Abschluss des Vertrages außerdem eine parteiähnliche Stellung erwachsen.

Ausnahme: erklärt der Dritte den Rücktritt steht die zurück zu gewährende Leistung dem Versprechensempfänger zu, da der Rückabwicklungsanspruch nicht an die Stelle der vertragsgemäßen Leistung tritt. Der Rücktritt begründet stets ein neues (Rückabwicklungs-) Schuldverhältnis.

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