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Mieter muss Fenster von außen streichen: Renovierungsklausel ist unwirksam
Ein Vermieter verklagte einen Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Schadensersatz in Höhe von 8.696,66 Euro wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen. Der Mietvertrag enthielt die Klausel, dass der Mieter zu Schönheitsreparaturen, einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia, verpflichtet ist. Des Weiteren war im Vertrag festgelegt, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen, insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster, fachgerecht auszuführen hat. Der Mieter hatte die Wohnung in einem verwohnten Zustand zurückgelassen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in letzter Instanz, dass dem Vermieter Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht zusteht. Die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag war nicht wirksam. Die diesbezüglichen Klauseln des Vertrags waren rechtswidrig, weil sie dem Mieter auch den Außenanstrich der Fenster sowie der Wohnungseingangstür und der Balkontür und darüber hinaus den Anstrich der Loggia auferlegten. Darin lag eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen, wie er in der Zweiten Berechnungsverordnung definiert ist. Soweit es um Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern. Ebenso wenig gehört der Anstrich einer Loggia zu den Schönheitsreparaturen. Die Rechtswidrigkeit der Verpflichtung des Mieters Türen und Fenster sowie die Loggia von außen anzustreichen, führte zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter (BGH, Urteil vom 18.02.2009, Az. VIII ZR 210/08).
Kündigung
Kündigung durch den Vermieter
Eine Räumung der Wohnung gegen den Willen der Mieter/innen ist zudem nur dann durchsetzbar, wenn die Kündigung des Vermieters von einem Gericht geprüft und als wirksam bestätigt wurde.
Form und Zugang einer Kündigung
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB). Sie muss von allen Vermietern eigenhändig unterschrieben sein oder es muss bei Kündigung durch einen Bevollmächtigten eine Originalvollmacht aller Vermieter beiliegen - eine Fotokopie reicht nicht. Bei fehlender Vollmacht sollten Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen!
Die Kündigung muss an alle Hauptmieter/innen der Wohnung gerichtet sein.
Mündliche Kündigungsdrohungen können Sie ignorieren - solange diese nicht belästigend oder beleidigend werden. Ernst nehmen müssen Sie jedoch eine mündliche oder schriftliche Abmahnung, d.h. die Aufforderung des Vermieters, dass Sie bestimmte, angeblich vertragswidrige Handlungen unterlassen sollen - z. B. unerlaubte Untervermietung. Lassen Sie sich unbedingt beraten!
Achtung: Eine Kündigung gilt auch als zugegangen, wenn Sie einen Benachrichtigungsschein von der Post erhalten haben - selbst dann, wenn Sie den Brief nicht abholen.
Kündigungsarten
Bei Kündigungen wird zwischen ordentlicher Kündigung mit gesetzlicher Frist und außerordentlicher Kündigung - fristlos oder mit Frist - unterschieden.
Im Folgenden geht es zunächst um die ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist.
Ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Die Kündigungsgründe
Der Vermieter darf ein unbefristetes Mietverhältnis nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an seiner Beendigung hat. Das Gesetz schließt eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung aus, erkennt aber ein berechtigtes Interesse “insbesondere” in folgenden Fällen an (§ 573 BGB):
■1) schuldhafte, erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten (z. B. ständige Belästigung von Mitmieter/innen, Beleidigung des Vermieters, erheblicher Mietrückstand bzw. ständig unpünktliche Mietzahlung oder vertragswidriger Gebrauch der Wohnung),
■2) Eigenbedarf des Vermieters für sich, seine Familienangehörigen oder weitere Angehörige seines Haushalts oder
■3) Hinderung des Vermieters an angemessener wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks (dies beinhaltet jedoch nicht eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung).
Das Kündigungsschreiben des Vermieters muss die genauen Kündigungsgründe enthalten. Sie sollen anhand des Kündigungsschreibens Ihre Rechtsposition - also Ihre Widerspruchsmöglichkeiten - erkennen können, um in der Lage zu sein, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen.
Zu beachten ist: Die unter 1) angeführten Verstöße gegen Vertragspflichten können auch, wenn sie besonders schwerwiegend sind, zur außerordentlichen fristlosen Kündigung führen (Näheres dazu siehe unten).
Kündigung wegen Eigenbedarfs
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs des Vermieters muss vernünftige und nachvollziehbare Gründe enthalten.
Die einfache Feststellung “ich kündige Ihnen hiermit wegen Eigenbedarfs” reicht nicht aus.
In der Kündigung muss angegeben werden, für wen Ihr Vermieter den Eigenbedarf anmeldet.
Kündigungsfristen
Die gesetzliche Kündigungsfrist für eine ordentliche, fristgemäße Kündigung durch den Vermieter beträgt grundsätzlich drei Monate.
Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen und gilt dann zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c BGB). Geht sie später zu, so verschiebt sich die Frist um einen Monat. Die vom Vermieter einzuhaltende Kündigungsfrist verlängert sich nach fünf Jahren Mietdauer auf sechs Monate und nach acht Jahren Mietdauer auf neun Monate.
Diese gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen nicht zum Nachteil der Mieter/innen verkürzt werden - wohl aber können im Mietvertrag längere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Längerer Kündigungsschutz nach Umwandlung
Wurde die von Ihnen gemietete Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, während Sie bereits in ihr wohnten, genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Der neue Eigentümer darf frühestens drei Jahre nach der Umwandlung (bzw. bei Sozialwohnungen frühestens nach Ablauf der Bindungsfrist) wegen Eigenbedarfs kündigen. Allerdings können die Landesregierungen diesen Kündigungsschutz auf bis zu zehn Jahre ausdehnen (§ 577 a BGB).
In Berlin gilt in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg und Pankow eine Kündigungssperrfrist von sieben Jahren, da dort die “ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet” ist. Diese Vorschrift gilt bis zum 31.08.2011. (Weiteres zu Umwandlung finden Sie in unserer Infoschrift “Umwandlung und Wohnungsverkauf”.)
Widerspruch gegen die Kündigung
Sie haben als Mieter/in grundsätzlich das Recht, gegen eine ordentliche, fristgerechte Kündigung Widerspruch einzulegen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die Kündigung für Sie, Ihre Familie oder andere Angehörige Ihres Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet. Der Widerspruch muss dem Vermieter schriftlich bis zwei Monate vor der geforderten Beendigung des Mietverhältnisses zugehen.
Widersprechen Sie, bleibt dem Vermieter nur die Möglichkeit, eine Räumungsklage vor Gericht anzustrengen (siehe unten).
Hat der Vermieter weder in seinem Kündigungsschreiben noch rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, können Sie der Kündigung noch im ersten Verhandlungstermin des Räumungsstreits widersprechen.
Räumungsklage und Sozialklausel
Will der Vermieter seine Kündigung gegen Ihren Willen durchsetzen, muss er eine Räumungsklage erheben. Verfallen Sie nicht in Panik, wenn es zu einer Räumungsklage kommt. Treffen Sie vor allem keine vorschnellen Entscheidungen, sondern lassen Sie sich unbedingt beraten! Denn selbst wenn die Kündigungsgründe zutreffend sein sollten, kann das Gericht durch ein Urteil das Mietverhältnis auf unbestimmte oder für eine bestimmte Zeit verlängern, wenn die Räumung für Sie, Ihre Familie, Ihre/n Lebenspartner/in oder andere Haushaltsangehörige eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Insbesondere bei hohem Alter, Krankheit, Schwangerschaft, bevorstehendem Examen u.Ä. können Sie sich erfolgreich auf die Sozialklausel (§ 574 BGB) berufen. Die Sozialklausel gilt auch, wenn es Ihnen unmöglich ist, eine Ersatzwohnung zu finden.
Letzterem Einwand ist aber angesichts der gegenwärtigen Lage auf dem Wohnungsmarkt vor Gericht wenig Erfolg beschieden.
Die Sozialklausel gilt nicht, wenn Sie eine außerordentliche fristlose Kündigung erhalten haben, die das Gericht für berechtigt hält (siehe unten).
Achtung! Ein Räumungsurteil kann auch gefällt werden, wenn Sie trotz Ladung nicht vor Gericht erscheinen. Es ergeht dann ein Versäumnisurteil.
Eigentümerwechsel und Kündigung
Grundsätzlich gilt: Kauf bricht nicht Miete! Beim Verkauf eines Hauses bleibt also für alle Wohnungsmieter/innen der volle gesetzliche Kündigungsschutz bestehen. Tritt ein Eigentümerwechsel aufgrund der Zwangsversteigerung eines Miethauses ein, verkürzen sich die gesetzlichen Fristen für Kündigungen durch den Erwerber auf drei Monate, bezogen auf den nächstzulässigen Termin.
Beispiel: Wird ein Haus im März zwangsversteigert, kann der Erwerber ein Mietverhältnis zum 30. Juni kündigen, wenn er die Kündigung bis zum 3. April zustellt.
Achtung: Auch hier bedarf jede Kündigung eines gesetzlich zulässigen Kündigungsgrunds nach § 573 BGB.
Teilkündigung
Der Vermieter kann auch Teilkündigungen (§ 573 b BGB) aussprechen, wenn er nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks dazu verwenden will,
■a) Wohnraum zur Vermietung zu schaffen oder
■b) den neu zu schaffenden Wohnraum mit Nebenräumen und Grundstücksteilen auszustatten.
Voraussetzung einer solchen Teilkündigung ist, dass sie auf nicht bewohnte Nebenräume oder Teile des Grundstücks beschränkt ist. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Sie können bei einer Teilkündigung eine angemessene Herabsetzung der Miete fordern. Verzögert sich der Baubeginn, können Sie die Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
Fälle eingeschränkten Kündigungsschutzes
Das BGB nennt in den § 549 Abs. 2 und 3 und § 573 a die Fälle, in denen der Vermieter Ihnen ohne Angabe von Gründen kündigen kann. Wir benennen nachfolgend nur die wichtigsten Einschränkungen.
Einliegerwohnungen
Wohnen Sie in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, kann der Vermieter sich auf ein erleichtertes Kündigungsrecht berufen (§ 573 a BGB) und das Mietverhältnis ohne gesetzlich anerkannten Grund kündigen.
Einer Einliegerwohnung gleichgestellt ist Wohnraum (nicht möblierte Räume!) innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung.
Will der Vermieter das erleichterte Kündigungsrecht nutzen, muss er sich in der Kündigung auch darauf beziehen. In diesem Fall verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist um drei Monate und beträgt dann je nach Wohndauer zwischen sechs und zwölf Monaten.
Lassen Sie sich nicht einschüchtern: Sie können sich auch bei einer erleichterten Kündigung auf die Sozialklausel berufen.
Möblierte Räume in der Wohnung des Vermieters
Bei Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder teilweise mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat, gilt:
Bewohnen Sie möblierte Räume in der Wohnung des Vermieters mit Ihrer Familie oder in einem gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen, hat der Vermieter ein erleichtertes Kündigungsrecht wie bei Einliegerwohnungen.
Bewohnen Sie als Einzelperson möblierte Räume in der Vermieterwohnung, haben Sie keinen Kündigungsschutz. Es gilt eine kürzere Kündigungsfrist (spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende), und Sie können sich nicht auf die Sozialklausel berufen (§ 573 c Abs. 3 BGB).
Beachten Sie: Der eingeschränkte Kündigungsschutz gilt nur bei möblierten Räumen in der Vermieterwohnung. Ansonsten macht es keinen Unterschied, ob der Vermieter eine Wohnung möbliert oder unmöbliert vermietet.
Jugend- und Studentenwohnheime
Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt bei Jugend- und Studentenwohnheimen nicht. Nur in Härtefällen, z. B. wenn Sie sich auf das kurz bevorstehende Examen vorbereiten, können Sie der Kündigung widersprechen. Die Sozialklausel gilt also auch hier.
In allen genannten Fällen sollten Sie sich unbedingt beraten lassen!
Außerordentliche fristlose Kündigung
In Ausnahmefällen kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, also fristlos, kündigen. Den Kündigungsgrund muss der Vermieter im Kündigungsschreiben angeben.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung kann der Vermieter “aus wichtigem Grund” aussprechen, d. h. wenn Sie derart schwerwiegende Vertragsverletzungen begangen haben, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Einer außerordentlichen fristlosen Kündigung brauchen Sie nicht zu widersprechen.
Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzungen ist in der Regel, dass Sie eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung erhalten und dennoch das vom Vermieter abgemahnte pflichtwidrige Verhalten fortgesetzt haben (§ 543 Abs. 3 BGB).
Ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes liegt insbesondere vor bei:
■grober Beleidigung des Vermieters,
■ständiger Belästigung der übrigen Hausbewohner/innen,
■andauernder Lärmbelästigung,
■unerlaubter Untervermietung,
■ständig unpünktlicher Mietzahlung oder
■erheblicher Gefährdung der Mietsache.
Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Mietrückstands
Erheblicher Mietrückstand (Zahlungsverzug) ist ein zulässiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB. In diesem Fall muss der Vermieter nicht erst eine Abmahnung aussprechen, sondern kann gleich fristlos kündigen.
Zahlungsverzug im Sinne des Gesetzes ist gegeben, wenn der Mieter/die Mieterin
■a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete (mindestens eine Monatsmiete) im Verzug ist oder
■b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Mietzahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in einer Höhe im Rückstand ist, die zwei Monatsmieten erreicht.
Die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs können Sie abwenden, wenn Sie selbst oder das Sozialamt/Jobcenter die rückständige Miete vor Zugang der Kündigung zahlen.
Eine solche Kündigung wegen Mietrückstands wird unwirksam, wenn Sie sich von Ihrer Schuld durch Aufrechnung befreien konnten und dies sofort nach der Kündigung erklären.
Sie wird auch unwirksam, wenn Sie binnen zweier Monate nach Zustellung der Räumungsklage den Rückstand voll bezahlen.
Ausnahme: Wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Mietrückstands erhalten hatten und diese erst durch Nachzahlung unwirksam geworden war, greift diese Regelung nicht mehr.
Wenn Sie das Geld für die Bezahlung der Mietrückstände nicht selbst aufbringen können, sollten Sie sich an das Sozialamt Ihres Bezirks, Abteilung Soziale Wohnhilfe, wenden. Wichtig ist, dass Sie schnell handeln und nicht unnötig Zeit verstreichen lassen.
Räumungsklage nach außerordentlicher fristloser Kündigung
Ziehen Sie trotz der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht aus, kann der Vermieter Sie nicht einfach auf die Straße setzen. Er muss beim zuständigen Amtsgericht auf Räumung klagen. Das Gericht prüft dann, ob die außerordentliche fristlose Kündigung zulässig und begründet war.
Auch wenn der Vermieter schon Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs vor Gericht erhoben hat, ist Rettung möglich: Die der Räumungsklage vorausgegangene Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nach Klagezustellung den Rückstand voll bezahlen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2). Sie müssen dann die Prozesskosten tragen.
Ausnahme: Wenn Ihnen innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstands ausgesprochen wurde und diese durch Nachzahlung unwirksam geworden ist, greift diese Regelung nicht mehr.
Zwangsräumung
Wenn ein gerichtliches Räumungsurteil ergangen und rechtskräftig geworden ist (und auch eine eventuell gesetzte Räumungsfrist abgelaufen ist), kann der Eigentümer nicht eigenmächtig gegen Sie vorgehen, wenn Sie die Wohnung noch nicht freiwillig geräumt haben: Er muss in diesem Fall einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragen. Nur dieser darf die Zwangsräumung vornehmen und Ihnen den weiteren Zutritt verwehren, indem er die Wohnung versiegelt.
Auch hier werden Ihnen die Kosten auferlegt.
Damit es jedoch nicht so weit kommt: Schützen und wehren Sie sich rechtzeitig! Lassen Sie sich beraten!
Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Ergänzend seien hier noch die Fälle angeführt, in denen der Vermieter außerordentlich, aber mit gesetzlicher Frist kündigen kann, und das sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Mietverträgen:
■nach dem Tod eines Mieters/einer Mieterin gegenüber den Eintrittsberechtigten “bei wichtigem Grund in der Person des Eingetretenen” bzw. gegenüber den Erben (§§ 564 und 580),
■in den Fällen eingeschränkten Kündigungsschutzes (erleichterte Kündigung nach § 573 a) oder
■bei Teilkündigung (§ 573 b).
Schimmel und außerordentliche fristlose Kündigung
BGB § 542 Abs. 2, § 543 Abs. 1 und 3, § 569 Abs. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.
BGH, Urteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Brüllen, Strafanzeige und Schlösseraustausch – keine Kündigung möglich
Lautstarkes Auftreten eines Vermieters rechtfertigt allenfalls eine Abmahnung. Dagegen kann eine Strafanzeige des Vermieters, ebenso wie der eigenmächtige Austausch von Schlössern ein Kündigungsrecht des Mieters begründen, entschied das Kammergericht in Berlin.
Im Laufe eines gewerblichen Mietverhältnisses kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Vermieter und Mieter über die Berechtigung des Mieters zur Nutzung von Lagerräumen. Bei dieser Gelegenheit diskutierte der Vermieter zunächst lautstark in den Geschäftsräumen des Mieters und brüllte diesen später sogar an. Schließlich stellte der Vermieter eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gegen den Mieter und ließ zudem die Schlösser des Warenlagers austauschen. Der Mieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht und klagte auf Zahlung ausstehender Miete. Der Mieter wendete ein, dass das Mietverhältnis durch seine berechtigte fristlose Kündigung beendet worden sei.
Das Kammergericht sah das anders. Die außerordentliche Kündigung des Mieters war rechtswidrig. Das lautstarke Auftreten des Vermieters konnte, wenn es Kunden oder Angestellte des Mieters störte, allenfalls eine Abmahnung rechtfertigen. Auch die unberechtigte Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs stellte keinen schweren Pflichtverstoß dar, weil der Vermieter davon ausging, dass ein Hausfriedensbruch tatsächlich vorlag. Zudem hatte der Mieter seinerseits eine Strafanzeige gegen den Vermieter gestellt. Der Austausch der Schlösser rechtfertigte ebenfalls keine Kündigung, weil der Vermieter nach rechtlicher Beratung die alten Schlösser unverzüglich wieder installiert hatte (KG, Beschluss v. 02.04.2009, Az. 12 U 118/08).
Schönheitsreparturen können eine Benachteiligung sein
Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV.
Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen stellt eine einheitliche Rechtspflicht dar. Ist diese Pflicht formularvertraglich so ausgestaltet, dass sie hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs der Schönheitsreparaturen den Mieter übermäßig belastet, so ist die Klausel nicht nur insoweit, sondern insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam1.
Außenanstrich und Parkettversiegelung
Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der bei Vertragsschluss in § 28 Abs. 4 Satz 5 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen, mit der heutigen Fassung des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV übereinstimmenden Definition, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind2. Die gegenständliche Beschränkung des Begriffs der Schönheitsreparaturen auf die in dieser Bestimmung aufgeführten Arbeiten bildet zugleich den Maßstab der Klauselkontrolle und markiert auf diese Weise die Grenze dafür, welche Arbeiten dem Mieter in einer Klausel über dessen Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt werden dürfen. Dementsprechend ist eine formularvertragliche Erweiterung dieser Arbeiten über den in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV beschriebenen Inhalt hinaus – zumindest bei Fehlen einer angemessenen Kompensationsregelung – wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam3.
Ein über das Streichen der Fußböden hinausgehendes Abziehen und Wiederherstellen von Parkettversiegelungen findet sich in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV nicht. Denn derartige Arbeiten dienen nach verbreiteter Auffassung nicht mehr nur der für Schönheitsreparaturen typischen Beseitigung von Gebrauchsspuren, sondern sind dem Bereich der darüber hinausgehenden Instandhaltungsarbeiten zuzurechnen4. Ebenso ist in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV das – jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) in der Klausel enthaltene – Streichen der Wohnungseingangstüren und Fenster von außen ausgeklammert worden. Denn auch diese Arbeiten überschreiten den Bereich der Schönheitsreparaturen, weil es bei ihnen nicht mehr um die Beseitigung einer typischerweise vom Mieter verursachten Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbildes innerhalb der gemieteten Wohnung geht5. Beide Klauselteile sind deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Unwirksamkeit der gesamten Klausel zu den Schönheitsreparaturen
Die Unwirksamkeit der Verpflichtungen des Mieters zur Vornahme der genannten Parkettinstandhaltung sowie des Außenanstrichs der Fenster und der Wohnungseingangstüren hat nicht zur Folge, dass der Mieter diese Arbeiten nicht erledigen müsse, während die Überwälzung der Schönheitsreparaturen im Übrigen wirksam sei. Wie der Bundesgerichtshof Senat für eine gleichlautende Formularklausel klargestellt hat, darf die unzulässig ausgestaltete Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht im Wege der Klauselkontrolle in eine zulässige Verpflichtung inhaltlich umgestaltet werden6. Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden7. Diese Teilbarkeit ist hier aber nicht gegeben, so dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Streichung derjenigen Textbestandteile in § 13 Nr. 1 des Mietvertrages, mit denen die Klausel den in § 28 Abs. 4 Satz 5 II. BV aF geregelten Gegenstandsbereich von Schönheitsreparaturen überschreitet, der Sache nach eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Formularklausel darstellt.
Konkretisierungen der Schönheitsreparaturverpflichtung hinsichtlich ihres gegenständlichen und zeitlichen Umfangs sowie ihrer Ausführungsart sind inhaltlich derart eng mit der Verpflichtung selbst verknüpft, dass diese bei einer Beschränkung der Unwirksamkeit auf die unzulässige Ausführungsmodalität inhaltlich umgestaltet und mit einem anderen Inhalt aufrechterhalten würde. Bei einer dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen oder Einzelaspekte aufspalten lässt; deren Ausgestaltung durch den Mietvertrag ist vielmehr insgesamt zu bewerten. Stellt sich diese Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung – sei es hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, hat dies die Unwirksamkeit der Vornahmeklausel insgesamt zur Folge, und zwar unabhängig davon, ob die Verpflichtung als solche und ihre unzulässige inhaltliche Ausgestaltung in einer oder – wie hier – in zwei sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln enthalten sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Wohnflächenabweichung wirksam
Die Kläger waren seit dem 1. Mai 2002 Mieter einer Wohnung des Beklagten in H. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Januar 2005 erklärten die Kläger (Mieter) die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. April 2005, weil die Wohnfläche um mehr als 10 % von der mit “ca. 100 m²” vereinbarten Wohnfläche abweiche.
Mit der Klage haben die Kläger (Mieter) unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete von 4.901,11 € verlangt. Der Beklagte (Vermieter) hat im Wege der Widerklage 2.045,55 € Miete für Februar bis April 2005 geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat den Beklagten (Vermieter) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, wonach die tatsächliche Wohnfläche lediglich 77,37 m² beträgt und um 22,63 % von der vereinbarten Wohnfläche abweicht, zur Zahlung von 4.901,11 € verurteilt und der Widerklage in Höhe von 1.600,85 € stattgegeben.
Auf die Berufung der Kläger (Mieter) hat das Berufungsgericht die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung auf einen Betrag in Höhe von 1.263,45 € ermäßigt; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger (Mieter) hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass mit einer Wohnflächenabweichung von 22,63 % ein Mangel gegeben ist, der zur Folge hat, dass den Klägern (Mietern) der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde und daher die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben sind.
Eine fristlose Kündigung erfordert - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt. Bei diesen Kündigungsgründen handelt es sich um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben.
Allerdings kann das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls verwirkt sein.
Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Mieter bei Mietbeginn oder danach erkennt, dass die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag angegebene um mehr als zehn Prozent unterschreitet, ohne dies zeitnah zum Anlass für eine fristlose Kündigung zu nehmen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger besonderer Umstände waren den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht zu entnehmen.
BGH, Urteil vom 29. April 2009 VIII ZR 142/08
Zur Auslegung des Begriffs der Mietraumfläche
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Oktober 2009 folgende Entscheidung verkündet:
BGB §§ 157 C, Ga; 305c; 536
Zur Auslegung des in einem formularmäßigen Mietvertrag über Wohnräume verwendeten Begriffs “Mietraumfläche”.
Sachverhalt (Tatbestand):
Der Kläger mietete mit Vertrag vom 15. Mai 2003 eine Drei-Zimmer-Dachgeschosswohnung der Beklagten.
In dem Formularmietvertrag ist unter Nr. 1.1. unter anderem aufgeführt:
“Vermietet werden die nachfolgend aufgeführten Räume im Hause …
3 Zimmer … 1 Küche 1 Flur … 1 WC mit Dusche … Kellerraum Nr. 6
Dem Mieter werden die Mieträume vermietet als
[x] Wohnräume [ ] gewerbliche Räume
[ ] sonstige Nutzung Die Mietraumfläche beträgt ca. 61,5 m².”
Die handschriftlich eingefügte Flächenangabe von 61,5 m² entspricht der Grundfläche der Wohnung. Unter Berücksichtigung der Dachschrägen beträgt die Wohnfläche im Sinne der §§ 42-44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) hingegen 54,27 m².
Der Kläger (Mieter) macht nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung überzahlter Miete in Höhe von 1.694,19 € nebst Zinsen wegen der sich ergebenden Flächenabweichung für die Zeit von Juni 2003 bis November 2007 geltend.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers (Mieters) zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers (Mieters) hat Erfolg.
Dabei ist über die Revision des Klägers antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81).
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Miete bestehe nicht, weil kein Mangel der Mietsache und damit auch kein Minderungsgrund gegeben sei.
Der Begriff “Mietraumfläche” sei nach dem Verständnis der Parteien gemäß § 157 BGB auszulegen. Die Auslegung ergebe, dass die Parteien darunter die reine Grundfläche der Wohnung verstanden hätten und nicht die Wohnfläche im Sinne der §§ 42 bis 44 II. BV.
Die Ermittlung der Wohnfläche bei einer Dachgeschosswohnung mit Dachschrägen sei für Laien ohne Mithilfe eines Sachverständigen kaum möglich. Bei den Beklagten (Vermietern) handele sich aber für den Kläger (Mieter) erkennbar nicht um Fachleute, sondern um private Vermieter.
Der Kläger (Mieter) habe nicht davon ausgehen können, dass eine Berechnung durch einen Sachverständigen zu dem alleinigen Zweck, die dem Mieter mitzuteilende Wohnfläche zu ermitteln, erfolgt sei. Die Berechnungsgrundlage der Flächenermittlung sei auch nicht im Mietvertrag genannt.
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger (Mieter) steht wegen einer Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.
- Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete bestehen kann, wenn die vertraglich vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche um mehr als 10 % abweicht und damit ein zur Minderung berechtigender Mangel im Sinne von § 536 BGB gegeben ist (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624, Tz. 12 und vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947, unter II 2 c; VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230, unter II 1; VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268, unter II).
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber nicht angenommen werden, dass der Begriff “Mietraumfläche” im vorliegenden Fall dahin auszulegen ist, dass die Parteien darunter die reine Grundfläche der Wohnung und nicht die Wohnfläche im Sinne der §§ 42 bis 44 II. BV verstanden haben. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Beklagten (Vermieter) ein Mietvertragsformular nach dem so genannten “Sigel-Einheitsmietvertrag” verwendet haben, dessen Auslegung den rechtlichen Anforderungen unterliegt, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten.
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915, Tz. 16 m.w.N.). Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil hierzu weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62, Tz. 11 m.w.N.).
Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, existiert für den Begriff “Mietraumfläche” kein allgemeiner und eindeutiger Sprachgebrauch (vgl. auch Langenberg, NZM 2009, 76, 77; Schlimme, jurisPR-MietR 3/2009 Anm. 3, unter C).
Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, ein durchschnittlicher Mieter verstehe unter dem Begriff die Grundfläche der vermieteten Wohnräume. Denn wenn Räume wie hier als Wohnräume vermietet werden, liegt es nahe oder kommt zumindest in Betracht, dass der Mieter davon ausgeht, dass die Flächenangabe diesem Charakter Rechnung trägt und entsprechende Maßangaben die Wohnfläche bezeichnen. Ob aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen auch ein abweichendes Verständnis des Begriffs “Mietraumfläche” - etwa im Sinne von Grundfläche - in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben. Zwingend ist ein solches Verständnis, wie dargelegt, jedenfalls nicht.
b) Ist somit ein eindeutiges Verständnis des Begriffs “Mietraumfläche” nicht festzustellen, ist nach der Regel des § 305c Abs. 2 BGB im Zweifel die für den Verwendungsgegner günstigste Auslegung vorzuziehen. Für den Kläger (Mieter), der eine Mietminderung wegen Flächenabweichung geltend macht, ist es günstiger, unter dem Begriff “Mietraumfläche” die Wohnfläche zu verstehen, da diese wegen der Dachschrägen kleiner ist als die Grundfläche der Wohnung.
Es gelten daher die gleichen Grundsätze, wie sie der Senat auch sonst auf Fälle angewandt hat, in denen der Mietvertrag eine Flächenangabe enthielt. Danach sind bei Mietverträgen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden sind, für die Berechnung der Wohnfläche die Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BV heranzuziehen, sofern ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis nicht festgestellt werden kann und ein anderer Berechnungsmodus weder ortsüblich noch nach der Art der Wohnung nahe liegender ist (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, aaO, Tz. 13, 17, und vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b aa). So liegt der Fall auch hier. Da es an Anhaltspunkten für eine andere Berechnungsmethode fehlt, ist die Wohnfläche unter Heranziehung der Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung zu bestimmen. Die Wohnfläche beträgt hiernach unstreitig 54,27 m² und weicht somit um mehr als 10 % von der vereinbarten Wohnfläche ab.
III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, um welchen Betrag die Miete wegen der Wohnflächenabweichung gemindert war. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
BGH, Versäumnisurteil vom 21. Oktober 2009 VIII ZR 244/08
Ungezieferbefall, Beweislast\nBeweislast bei Ungezieferbefall einer Wohnung
Ungezieferbefall in einer Wohnung kann sowohl bauseitige Ursachen als auch vom Mieter zu vertretende Gründe haben. Ist zwischen den Mietvertragsparteien streitig, ob die Ursache für den Ungezieferbefall in der Wohnung vom Vermieter oder vom Mieter zu vertreten ist, so muss zunächst der Vermieter die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache ausschließen. Steht nach einem Sachverständigengutachten fest, dass das Gebäude keine entsprechenden Mängel aufweist und der Schädlingsbefall auf eine (unbewusste) Einschleppung über Vorratsgüter (Nahrungsmittel) zurückzuführen ist, ist es Sache des Mieters nachzuweisen, dass er den Befall nicht zu vertreten hat.
Dieser Gegenbeweis ist nach Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht durch die Aussage des Mieters geführt, in der Vergangenheit sei “öfter kleines Getier durch das Fenster hereingeflogen”. Eine solche Behauptung stellt keinen Beweis, sondern allenfalls eine Vermutung dar.
Urteil des LG Hamburg vom 04.07.2000
307 S 17/00
ZMR 2000, 764
Folgendes: Es sei Sache des Mieters zu beiweisen, daß er den Befall der Wohnung mit Insekten nicht zu verteten habe. Gelingt, wovon Sie ausgehen, dem Mieter dieser Beweis nicht, trägt der Mieter die Kosten der Schädlingsbekämpfung.
Falsche Wohnflächenberechnung von mehr 10% kann den Vermieter teuer werden
Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, so kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung die Rückzahlung der in der Folgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10 % beträgt (im Anschluß an Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, daß infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht. BGH VIII ZR 295/03
a) Auch bei der Miete von Geschäftsräumen stellt eine Mietfläche, die um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt, einen nicht unerheblichen Mangel dar (im Anschluß an BGH Urteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03 - NZM 2004, 456 und - VIII ZR 295/03 - NJW 2004, 1947).
Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache i.S. des § 536 Abs. S. 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.
Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, infolge der Flächendifferenz sei die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert, bedarf es nicht.
Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, ist einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenüberschreitung nicht mehr als 10 Prozent beträgt. VIII ZR 138/06 (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Juli 2004 - VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115)
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Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nach § 7 Abs. 1 oder § 9a HeizkostenV objektiv nicht (mehr) möglich, können die Kosten allein nach der Wohnfläche - unter Abzug von 15 % des auf den Mieter entfallenden Kostenanteils - abgerechnet werden.
Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche ab, so ist der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt (Fortführung der Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 und vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626).
Aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) erteilten Abrechnung kann der Vermieter Betriebskosten bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen des Mieters auch dann verlangen, wenn der Mieter diese Vorauszahlungen nicht erbracht hat, denn es handelt sich nicht um Nachforderungen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).
Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche nach unten ab, wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache zum Teil nicht rechtzeitig gewährt, sodass die Voraussetzungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vorliegen.
Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt. BGH VIII ZR 142/08
Wärmedämmung einer Hauswand über die Grundstücksgrenze hinaus muss vom Nachbarn nicht hingenommen werden
Wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht - ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs - darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet, handelt gegebenenfalls grob fahrlässig. Demjenigen muss bewusst sein, dass außen an der Grenzwand anzubringende Dämmplatten zwingend in das Grundstück des Nachbarn hineinragen werden.
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Nachbarn. Das Haus des Beklagten ist bis an die Grundstücksgrenze zum benachbarten Kläger gebaut. Auf dessen Grundstück führt eine rd. 4,50 bis 5,00 m breite Grundstückseinfahrt an der Grenze entlang.
Im Frühjahr 2009 ließ der Beklagte ohne Genehmigung des Klägers auf dessen Grundstück in der Einfahrt an seiner Fassade ein Gerüst aufstellen, um dringende Instandsetzungsmaßnahmen am Giebel vorzunehmen. Der Kläger genehmigte dies nachträglich. Mitte Mai musste er jedoch feststellen, dass der Beklagte begonnen hatte, auf der Außenwand seines Gebäudes eine ca. 12 cm starke Isolierung aufzubringen, die nach dem Aufbringen des Putzes mit einer Gesamtdicke von 15 cm in sein Grundstück hineinragen und die Einfahrt verengen würde. Die beabsichtigte Dämmschicht sollte eine Fassadenfläche von ca. 253 qm bedecken.
Nachdem der Kläger den Dämmmaßnahmen erfolglos widersprochen hatte, erwirkte er beim LG den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach es der Beklagte zu unterlassen hatte, auf der Außenfassade eine in das Grundstück des Klägers hineinragende Außenisolierung anzubringen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch. Er muss die in sein Grundstück hineinragende Isolierungsmaßnahme nicht als Überbau gem. § 912 Abs. 1 BGB dulden.
Nach § 912 BGB hat ein Nachbar den Überbau zu dulden, wenn der Eigentümer des Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn er nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Im Streitfall hat der Beklagte jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt; denn wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet, handelt gegebenenfalls grob fahrlässig. Dem Beklagten war bewusst, dass sein Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze steht und dass die Dämmplatten zwingend in das Grundstück des Klägers hineinragen würden. Darüber hinaus hat dieser sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben.
Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber haben entsprechende Überbauregelungen getroffen, die in der Wertung übereinstimmen, dass nur ausnahmsweise von einem Eigentümer ein Eingriff in sein Eigentum hinzunehmen ist. Deshalb führen allein das grundsätzliche Interesse des Eigentümers oder das Gemeinwohlinteresse an einer verbesserten Wärmedämmung als energetische Maßnahme nicht zu einer Duldungspflicht. Andere besondere Umstände sind im Streitfall nicht vorgetragen. Es ist nicht geltend gemacht, dass die Wärmedämmung zwingend vorgenommen werden muss oder dass sie aus technischen Gründen nur außen an der Fassade erfolgen kann.
OLG Karlsruhe 9.12.2009, 6 U 121/09
Schönheitsreparaturen
Ihren Angaben zufolge bin ich nach erster rechtlicher Einschätzung der Ansicht, dass Sie weder zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan noch zur Endrenovierung verpflichtet sind.
Dies setzt aber voraus, dass es sich bei dem von Ihnen unterzeichneten Mietvertrag um einen Formularmietvertrag handelt, oder um einen Vertrag, den der Vermieter selbst für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert hat, denn dann liegen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB „allgemeine Geschäftsbedingungen“ vor, die einer besonderen Inhaltskontrolle unterliegen. Insbesondere dürfen solche Klauseln zwar nachteilig für den Mieter sein, diesen aber nicht „unangemessen benachteiligen“, siehe § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Klausel in § 8 des Vertrages halte ich für unwirksam, weil sie Ihnen als Mieter eine Renovierungspflicht mit „starren Fristen“ aufbürdet. Hierdurch wird dem Mieter „der Beweis abgeschnitten, dass sich die Räume tatsächlich nicht im dekorationsbedürftigen Zustand befänden, etwa aufgrund längerer Abwesenheitszeiten oder einer nur teilweisen Nutzung. Eine derartige Vereinbarung fester Renovierungsfristen - unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mieträume - benachteiligt den Mieter unangemessen“ (BGH, Urteil vom 23.06.2004 - Az. VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586).
Außerdem tritt hier im Zusammenhang mit der Verpflichtung aus § 23 des Mietvertrages, die Wohnung nach dem Auszug weiß gestrichen zu übergeben, ein sogenannter „Summierungseffekt“ ein, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unzulässig angesehen wird. In Formularmietverträgen über Wohnräume führt die hier vorliegende Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln (BGH, Urteil vom 14.05.2003 - Az. VIII ZR 308/02 - NJW 2003, 2234, 2235). Im Leitsatz dieses Urteils heißt es hierzu: „Eine Schönheitsreparatur- und eine Endrenovierungsklausel müssen als zusammengehörig behandelt werden, weil sie sich insgesamt mit der Renovierungspflicht des Mieters befassen.“
Mieter nehmen die ihnen vom Versorger übersendete Liefervereinbarung für Warmwasser durch Inanspruchnahme der Leistung konkludent an
Teilt der Vermieter, der lediglich eine beheizbare Wohnung schuldet, dem Mieter im Zuge der Einrichtung einer Fernwärmeversorgung mit, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser künftig direkt mit dem Versorger abzurechnen sind, und übersendet der Versorger dem Mieter daraufhin den Entwurf einer Liefervereinbarung, kommt ein Liefervertrag mit dem Versorger nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV dadurch zustande, dass der Mieter die Leistungen des Versorgers in Anspruch nimmt. Das gilt auch dann, wenn der Mieter der Direktabrechnung widerspricht und den ihm übersandten Entwurf nicht unterzeichnet.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, nimmt den Beklagten auf Bezahlung der Kosten für die Lieferung von Warmwasser, Kaltwasser, Abwasser und Fernwärme in Anspruch.
Der Beklagte ist seit 1997 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Wohnung war bei Mietbeginn mit Kohleöfen ausgestattet. Sowohl für die Beschaffung des Brennmaterials als auch für die Warmwasseraufbereitung hatte der Mieter selbst zu sorgen. Im Zuge der Modernisierung der Wohnung teilte die Vermieterin dem Beklagten im 1999 mit, dass die Kosten für Heizung, Warmwasser, Kaltwasser und Abwasser künftig auf der Grundlage einer Liefervereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgerechnet werden sollen.
Mit Schreiben von September 1999 übersandte die Klägerin dem Beklagten den Entwurf einer entsprechenden Liefervereinbarung zur Unterschrift zu. Der Beklagte unterzeichnete diese Vereinbarung nicht, entnahm aber in der Folgezeit aus dem Versorgungsnetz der Klägerin Fernwärme sowie Warm- und Kaltwasser für seine Wohnung, ohne die entsprechenden Rechnungen der Klägerin zu bezahlen. Er vertrat dabei die Auffassung, er sei nur gegenüber seiner Vermieterin, nicht aber gegenüber der Klägerin zur Zahlung von Nebenkosten verpflichtet.
Das AG wies die auf Zahlung von 1.828 € gerichtete Klage ab; das LG gab ihr i.H.v. 1.294 € statt, unter Klageabweisung im Übrigen. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Bezahlung der Kosten für Wasser und Abwasser. Hinsichtlich der Versorgung mit Fernwärme und Warmwasser ist zwischen den Parteien gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV durch schlüssiges Verhalten ein Vertrag zustande gekommen.
Die Vermieterin hat wirksam bestimmt, dass die Klägerin die Kosten der Kaltwasserversorgung und der Entwässerung direkt mit dem Beklagten abrechnet. Angesichts dessen, dass die Klägerin in die Verträge der tatsächlichen Versorger M und A eingetreten ist, erbringt die Klägerin diese Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG. Die Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da sie erst durch Art. 10 Nr. 1 des Mietrechtsreformgesetzes zum 1.9.2001 aufgehoben wurde. Dass die Klägerin sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen der M und des A bedient, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Zwischen den Parteien ist ferner gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV ein Vertrag über die Lieferung von Fernwärme zustande gekommen. Zutreffend hat das LG in der Übersendung der von der Klägerin unterzeichneten Liefervereinbarung aus September 1999 das Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages an den Beklagten persönlich gesehen, zumal dem Beklagten drei Monate zuvor von der Vermieterin mitgeteilt worden war, dass im Zuge der Einrichtung einer Fernwärmeversorgung eine Direktbelieferung durch die Klägerin vorgesehen sei. Damit liegt hier keine typischerweise an den Grundstückseigentümer gerichtete Realofferte vor, sondern ein an den Beklagten persönlich gerichtetes Vertragsangebot, das er nach dem maßgebenden objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auch so verstehen musste.
Dieses Angebot der Klägerin nahm der Beklagte durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen konkludent an. Nach der Rechtsprechung des BGH nimmt derjenige, der aus einem Verteilernetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder - wie vorliegend - Fernwärme entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an. Dass der Beklagte nicht den inneren Willen hatte, das ihm unterbreitete Angebot anzunehmen, und er einer Inanspruchnahme durch die Klägerin ausdrücklich widersprach, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten gegenüber der Klägerin stand.
BGH 25.11.2009, VIII ZR 235/08
Mietminderung wegen geringerer Wohnfläche als vereinbart auch bei Einfamilienhäusern mit Garten ab 10 Prozent Abweichung möglich
Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 Prozent nach unten abweicht. Eine Anhebung dieses Grenzwerts wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nicht in Betracht.
Der Sachverhalt:
Die Beklagten waren Mieter einer Doppelhaushälfte des Klägers samt zugehörigem Grundstück. Im Mietvertrag von Juni 2003 ist u.a. aufgeführt: “Wohnfläche ca. 145 qm”. Die Miete betrug 1.420 € einschließlich einer Vorauszahlung für Nebenkosten i.H.v. 171 €.
Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, streiten die Parteien über einen von den Beklagten erhobenen Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete, den sie damit begründen, dass die Wohnfläche der vermieteten Doppelhaushälfte nur 119 qm betrage und somit um mehr als 10 Prozent von der mit ca. 145 qm vereinbarten Wohnfläche abweiche. Mit dem auf eine monatliche Mietminderung um 224 € gestützten Erstattungsanspruch haben sie gegen die Klageforderung, die dem Kläger vom AG i.H.v. 672 € zuerkannt worden ist, aufgerechnet. Mit der Widerklage verlangen sie darüber hinaus Rückzahlung eines Betrages von 4.154 €, den sie im Oktober 2006 unter Vorbehalt an den Kläger gezahlt haben.
AG und LG ließen die Aufrechnung nicht durchgreifen, gaben der Klage statt und wiesen die Widerklage ab. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Die Gründe:
Mit der durch das LG gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Miete i.H.v. 4.154 € und das Bestehen einer Gegenforderung in Höhe der noch in Streit stehenden Klageforderung von 672 € nicht verneint werden. Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt war nicht auszuschließen, dass die tatsächliche von der vereinbarten Wohnfläche der vermieteten Doppelhaushälfte um mehr als 10 Prozent abweicht, so dass die Miete entsprechend gemindert und ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB begründet ist.
Das LG ist zu Unrecht davon ausgegangen, bei einer Doppelhaushälfte sei - anders als bei einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus - wegen der zusätzlich zur Nutzung vermieteten Garten-Grundstücksfläche ein Mangel erst dann gegeben, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 15 Prozent unter der vertraglich vereinbarten Wohnfläche liege. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Erheblichkeitsgrenze im Interesse der Praktikabilität und der Rechtssicherheit bei 10 Prozent anzusetzen.
Eine zusätzliche Toleranzschwelle liefe diesem Interesse zuwider und ist auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus sachlich nicht gerechtfertigt. Die Wohnfläche stellt ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert der angemieteten Wohnung dar. So wird bereits bei der Inserierung in aller Regel die Wohnungsgröße der angebotenen Wohnung angegeben, um Interessenten eine Vergleichbarkeit verschiedener Wohnungen zu erleichtern und um die Miete pro Quadratmeter errechnen zu können. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Mietraum einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder in einem Einfamilienhaus wie etwa einer Doppelhaushälfte mit Gartenfläche handelt.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil. Da die Erheblichkeitsgrenze auch im vorliegenden Fall bei 10 Prozent zu ziehen ist, kommt es darauf an, in welchem Umfang das Dachgeschoss (Atelier) und die Terrassenfläche bei der Ermittlung der Wohnfläche zu berücksichtigen sind. Da die Berechnungen des Sachverständigen im Bezug auf die Dachgeschossflächen nicht mit den maßgeblichen Vorgaben der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) in Übereinstimmung zu bringen und dementsprechend “nicht nachvollziehbar” sind und keine abschließenden Feststellungen zur Anrechnung der Terrasse auf die Wohnfläche getroffen wurden, war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben.
BGH 28.10.2009, VIII ZR 164/08
Außerordentliche Kündigung nach § 540 Abs. 1 S.2 BGB bei fehlendem Mietinteresse des benannten Untermieters rechtsmissbräuchlich
Weigert sich der Vermieter unberechtigter Weise, dem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen, so steht diesem ein außerordentliches Kündigungsrechts nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Dessen Ausübung ist allerdings i.S.v. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn dem Hauptmieter bekannt ist, dass ein Mietinteresse der benannten Untermieter nicht besteht.
Der Sachverhalt:
Die Beklagten waren seit November 2004 Mieter eines Einfamilienhauses der Kläger. Laut Mietvertrag verzichteten die Parteien wechselseitig auf die Dauer von drei Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Im Juni 2006 baten die Beklagten dennoch um vorzeitige Vertragsauflösung zum 31.10.2006, weil sie den Kauf eines Hauses beabsichtigten. Die zunächst von den Klägern übernommene Suche nach Nachmietern blieb bis Anfang September 2006 erfolglos. Deshalb baten die Beklagten um die Erlaubnis der Kläger, das Einfamilienhaus in der Zeit vom 1.1.2007 bis 31.10.2007 an die Eheleute D untervermieten zu dürfen. Bei diesen handelt es sich um die Eltern der Beklagten; dies war den Klägern nicht bekannt und wurde von den Beklagten nicht erwähnt.
Die Kläger lehnten eine Untervermietung mit der Begründung ab, sie seien rechtlich nicht zu einer Gestattung verpflichtet, da die Beklagten ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Stadtteil verlegen und selbst nicht mehr in dem angemieteten Haus der Kläger leben wollten. Mit Schreiben vom 27.9. und 31.10.2006 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis zum 31.12.2006 wegen unberechtigter Ablehnung der Untervermietung und gaben das Haus am 28.12.2006 an die Kläger zurück. Die Miete der Kläger für die Monate November und Dezember 2006 verrechneten sie mit der zu Mietbeginn von ihnen gestellten Kaution. Die Miete für Januar 2007 zahlten die Beklagten nicht.
AG und LG wiesen die auf Zahlung der offenen Mietforderungen für November, Dezember und Januar gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BHG das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Die Gründe:
Die Kläger könnten einen Anspruch auf Zahlung der noch offenen Mietforderungen haben.
Das in § 540 Abs. 1 S. 2 BGB geregelte von den Beklagten geltend gemachte Recht zur außerordentlichen Kündigung setzt nicht voraus, dass dem Hauptmieter der Gebrauch der Mietsache nach Überlassung an den Untermieter zumindest noch teilweise verbleibt. Sie ist vielmehr auch dann anzuwenden, wenn dem Untermieter - wie im Streitfall - die Mietsache zu seinem alleinigen Gebrauch überlassen werden soll. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut der Norm, der keine Differenzierung danach trifft, ob die Mietsache ganz oder teilweise an einen Dritten überlassen werden soll.
Zu Unrecht hat das LG den unter Beweisantritt vorgetragenen Einwand der Kläger unberücksichtigt gelassen, ein Untermietinteresse der Eheleute D habe in Wahrheit nicht bestanden hat. Zwar haben die Kläger die von den Beklagten erbetene Erlaubnis zur Untervermietung an die Eheleute D deshalb zu Unrecht verweigert, weil sich die Kläger entgegen § 540 Abs. 1 S. 2 BGB nicht auf Gründe stützten, die in der Person der benannten Untermieter liegen. Wie dargelegt, verlangt § 540 BGB gerade nicht, dass der Hauptmieter die Mietsache neben dem Untermieter weiter selbst in Person nutzt, so dass der beabsichtigte Auszug der Beklagten aus dem vermieteten Haus eine Verweigerung der Erlaubnis nicht rechtfertigen konnte.
Bei Berücksichtigung des zu unterstellenden Sachvortrags der Kläger stellte sich das nach dem Wortlaut des § 540 Abs. 1 S. 2 BGB (zunächst) begründete Kündigungsverlangen der Beklagten aber aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als rechtsmissbräuchlich dar. Das Kündigungsrecht will den Hauptmieter, dem die Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter aus nicht in der Person der Untermieter liegenden Gründen verweigert wird, aus der Zwangslage befreien, die sich aus dem weiteren Festhalten an dem Hauptmietvertrag ergeben würde. Diese Zwangslage besteht indes nicht, wenn es wie hier an einem Nutzungsinteresse der benannten Untermieter fehlt. Das LG wird daher den von den Klägern insoweit angebotenen Beweis zu erheben haben.
BGH 11.11.2009, XIII ZR 294/08
Kleinreparaturen ihre Wirksamkeit und Höchstgrenze
1) Ist die Klausel zur Kleinreparatur mit einer Grenze von 150€ überhaupt zulässig ? .
2) Fallen unter diese Kleinreparaturregelung (Schwimmer im Spülkasten) überhaupt Instandsetzungs kosten oder nur Instandhaltungs kosten?
3) Deckt die Klausur zur Kleinreparatur nur tatsächliche Reparaturen ab oder ebenso den Austausch bzw. die Neuinstallation von Wasser-/Sanitärinstallationen?
4) Ist eine Frist von 4 Werktagen überhaupt angemessen? In dieser Frist bleibt ja nicht einmal genügend Zeit, damit ich selbst einen Anwalt kontaktieren oder mir Rechtsbeirat zu holen?
Frage 2 und 3:
Reparaturen (Instandsetzungen) an der Mietsache muss grundsätzlich der Vermieter bezahlen, sofern der Mietvertrag keine anderen Bestimmungen enthält.
Nur für kleine Schäden an Teilen der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, kann im Mietvertrag wirksam vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten trägt. Eine solche Klausel wird allgemeinen als “Kleinreparaturklausel” oder “Bagatellschadensklausel” bezeichnet.
Solche Teile sind nach BGH NJW 189, 2248 Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse Rollladengurte, Verschlussvorrichtungen für Fensterläden.
Unwirksam ist daher eine Vertragsklausel, die regelmäßig im Mauerwerk oder in der Wand verlegten - Gas- und Wasserleitungen und die elektrischen Leitungen erfasst. BGH, Az: VIII ZR 91/88.
Alle unter Putz befindlichen Einrichtungen der Wohnung können mangels Zugänglichkeit von Außen nicht dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. So stellt zum Beispiel die Reparatur eines Rollladenkastens keine “Kleinreparatur” an den Bedienvorrichtungen für Rollläden dar, der Mieter muss diese Kosten nicht übernehmen. AG Leipzig, Urteil vom 14. August 2003, Az: 11 C 4919/03 - ZMR 2004, 120-121.
Auch die Reparatur des in einem WC-Spülkasten eingebauten Schwimmerventiles stellt keine “Kleinreparatur” in diesem Sinne dar, anders nur dann, wenn der Hebel, mit dem das Ventil von außen durch den Mieter betätigt wird abbricht oder sonst funktionsunfähig wird. Das Schwimmerventil unterliegt nämlich nicht dem Zugriff des Mieters.
Frage 1
Eine wirksame Kleinreparaturklausel setzt weiter voraus, dass im Mietvertrag zusätzlich auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum, zum Beispiel ein Jahr, vereinbart ist. Damit wird der Fall erfasst, dass eventuell mehrere Kleinreparaturen innerhalb dieses Zeitraumes bezahlt werden sollen (BGH VIII ZR 38/90, WM 91, 381). Der BGH entschied bisher, dass eine Belastung mit ca. EUR 75,00 (d.h. DM 150,00) je Einzelfall angemessen sei (vgl. BGH NJW 1992, 1759: DM 150,00). Nach hiesiger Auffassung sollte in Hinblick auf den seither eingetretenen Kostenanstieg ein Betrag in Höhe von EUR 100,00 nicht mehr unangemessen sein (so auch AG Braunschweig, ZME 2005, 717; Schmidt-Futterer, § 538 Rn. 58).
Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 26.04.2007, Az:21 C 269/05) hat dagegen 2007 entschieden, dass für eine 1 Raum Wohnung mit einer Grundmiete von EUR 260,- eine vertragliche Kostenübernahme mit einem Höchstbetrag von EUR 200,- pro Einzelfall und maximal EUR 1.000,- pro Kalenderjahr unzulässig ist, da eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt.
Da die in dem streitgegenständlichen Mietvertrag enthaltene Kleinreparaturklausel einen Höchstbetrag von EUR 150,00 je Einzelfall vorsieht, ist die Klausel mit Einspruch gemäß § 307 BGB unwirksam, sodass Sie für die Kosten nicht aufkommen müssen, da damit die Klausel insgesamt unwirksam ist und die Umlage nicht mehr erfolgen kann. Jedoch ist dies einer gerichtlichen Würdigung zugänglich, da infolge der seit 2007 nicht unerheblichen Preissteigerungen auch ein Betrag in Höhe von 150 EUR möglich wäre.
Frage 4
Die Fristsetzung halte ich für unwirksam, da diese zu kurz bemessen ist und Ihnen regelmäßig das Recht auf Prüfung der Rechnung zusteht. Die zu kurze Fristsetzung setzt nach der Rechtsprechung regelmäßig eine angemessene Frist in Gang, diese dürfte zumindest 7 bis 10 Tage dauern, letzteres wäre im Grunde der Regelfall, sodass Sie, wenn ein Mahnbescheid käme, zunächst nichts zu befürchten hätten.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach dem ersten Absatz eine Kostenübernahme durch Sie ausgeschlossen ist und die Frist unverhältnismäßig kurz ist. Sollte ein Mahnbescheid kurzerhand noch innerhalb einer angemessenen Fristsetzung erfolgen, sollten Sie unbedingt binnen 2 Wochen Widerspruch dagegen einlegen mit dem beigefügten Formblatt oder sicherheitshalber auch vorab per Fax. Der Mahnbescheid wäre ungeachtet der Unbegründetheit der Forderung auch mangels Verzuges bereits im gerichtlichen Verfahren mit der Klage zu verwerfen.
Sie sollten daher die Rechnung unter dem Aspekt des ersten Absatzes zurückweisen und den Vermieter auf die Stadtwerke verweisen, die bereits, so wie Sie schildern eine Kostenübernahme im Grunde erklärt haben, als möglicher Verursacher des Defekts.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen, geholfen haben einen ersten rechtlichen Überblick in dieser Rechtsangelegenheit zu gewinnen. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Betriebskostenerhöhung nach § 560 BGB und daraus folgende fristlose bzw. fristgerechte Kündigung
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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Der Kläger habe gegen die Beklagten gemäß § 546 BGB einen Anspruch auf Räumung der Wohnung, da das Mietverhältnis der Parteien durch die frist-gemäße Kündigung des Klägers vom 15. September 2005 beendet worden sei.
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Die in dem Kündigungsschreiben enthaltene fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs sei zunächst auch wirksam gewesen. Die Beklagten hätten sich mit ihren Zahlungen in Rückstand befunden, da die Erhöhungserklärung des Klägers in Bezug auf die Betriebskostenvorschüsse nach § 560 Abs. 4 BGB wirksam gewesen sei. Die fristlose Kündigung sei aber durch die Zahlung der Beklagten innerhalb der Schonfrist gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden. Durch den Vorbehalt hätten lediglich ein Anerkenntnis und die Wir-kung des § 814 BGB ausgeschlossen werden sollen. Ein solcher Vorbehalt stel-le die durch die Zahlung eingetretene Erfüllung nicht in Frage.
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Die Zahlung der Beklagten habe jedoch nicht die Wirkung der fristgemä-ßen Kündigung beseitigt. Diese sei ebenfalls darauf gestützt, dass die Beklag-ten die Betriebskostenvorauszahlungen nicht angepasst hätten. Auch wieder-holte unpünktliche oder unvollständige Mietzinszahlungen könnten ein Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen, da sie eine nicht unerhebliche schuldhafte Ver-tragsverletzung des Mieters seien, zumindest wenn der Zahlungsrückstand wie hier zwei Monatsmieten oder sogar mehr überschreite. Die Beklagten hätten ihre Zahlungspflichten schuldhaft verletzt. Die Nachzahlung könne nicht zu ih-ren Gunsten gewertet werden, da sie unter Vorbehalt erfolgt sei. Die Beklagten hätten sich nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befunden, sondern gemeint, zur Zahlung der erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen nicht verpflichtet zu sein, obwohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers sie darauf hingewiesen habe, dass es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der vo-rausgegangenen Betriebskostenabrechnung ankomme. Soweit sie sich auf die Beratung ihres Prozessbevollmächtigten verlassen haben sollten, müssten sie sich dessen unzutreffenden Rechtsrat anrechnen lassen. Der Kläger habe die Beklagten vor dem Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht abmahnen müssen. Ein solches Erfordernis lasse sich dem Wortlaut des § 573 BGB, der
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Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der Systematik des Gesetzes und dem Vergleich mit der Regelung der fristlosen Kündigung nicht entnehmen.
II.
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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision - trotz der Säumnis des Klägers durch streitiges Urteil (unechtes Ver-säumnisurteil) - zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von dem Kläger gegen die Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB bejaht, weil die mit an-waltlichem Schreiben des Klägers vom 15. September 2005 hilfsweise erklärte ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Mietverhältnisses der Parteien gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam ist.
1. Nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertrag-lichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Das ist hier der Fall.
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a) Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nach der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Senatsrecht-sprechung unter anderem dann gegeben, wenn der Mieter die Miete oder den Betriebskostenvorschuss ständig unpünktlich oder unvollständig zahlt oder wenn der Mieter mit seinen diesbezüglichen Zahlungen in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete von zwei Monaten überschreitet, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug ist, weil dann sogar das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach
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§ 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB besteht (vgl. Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585, unter II 3 b; Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, unter II 1, jew. m.w.N.). Beides trifft hier zu.
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Auf der Grundlage des von den Beklagten nicht angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 11. November 2004 hat sich ihre monatliche Miete um 71,56 € auf 287,22 € erhöht. Weiter sind, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unangegriffen angenommen hat, durch das Schreiben der Hausverwaltung des Klägers vom 8. November 2004 - unabhän-gig von etwaigen inhaltlichen Mängeln der damit erteilten Betriebskostenab-rechnung für das Jahr 2003 - die von den Beklagten zu leistenden monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB wirksam um 127,35 € auf 191 € ab Januar 2005 erhöht worden. Gleichwohl haben die Be-klagten unverändert nur eine Miete von 215,66 € und einen Betriebskostenvor-schuss von 63,65 € im Monat gezahlt. Dies haben sie mehrere Monate lang und damit ständig im Sinne der genannten Senatsrechtsprechung getan. Zum Zeit-punkt des Kündigungsschreibens des Klägers vom 15. September 2005 waren sie daher - unter Berücksichtigung des dem Kläger vom Amtsgericht Potsdam zugesprochenen Betrages von 1.359,64 € - mit insgesamt 3.292,95 € und damit weit mehr als zwei Monatsmieten nebst Betriebskostenvorschüssen (287,22 € + 191 € = 478,22 €; 478,22 € x 2 = 956,44 €) in Verzug (§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, dass die Beklagten bei der Verletzung ihrer mietvertraglichen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft gehandelt haben.
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aa) Eine Rechtfertigung dafür, dass die Beklagten nach Erlass des Ur-teils des Amtsgerichts Potsdam vom 11. November 2004 statt der danach vom
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Kläger zu Recht um 71,56 € auf 287,22 € erhöhten Miete wie bisher nur eine solche von 215,66 € im Monat gezahlt haben, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere berechtigte sie dazu nicht der Umstand, dass der Klä-ger Berufung eingelegt hat, um seine noch weitergehende Mieterhöhungsforde-rung durchzusetzen. Sie selbst haben das Urteil nicht angefochten.
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bb) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht gemäß dem Vortrag der Beklagten davon ausgegangen, dass sie der Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse ab Januar 2005 nicht wegen einer wirtschaftlichen Notlage - eine solche kann das Verschulden ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 = ZMR 2005, 356, unter II 2 d cc) -, sondern deswegen nicht entsprochen haben, weil sie die ihnen mit Schreiben vom 8. November 2004 übersandte Betriebskostenabrechnung in einzelnen Positionen für falsch gehalten haben. Etwaige inhaltliche Fehler der Betriebskostenabrechung berechtigten die Beklagten indessen nach der zutref-fenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht, die bisherigen Betriebskostenvor-schüsse unverändert weiter zu zahlen. Wie bereits vorstehend (unter II 1 a) er-wähnt, war die Erhöhung gemäß § 560 Abs. 4 BGB unabhängig von der Rich-tigkeit der Betriebskostenabrechnung wirksam. Die gegenteilige Annahme der Beklagten war rechtlich verfehlt. Dieser Rechtsirrtum war vermeidbar und daher nicht geeignet, das Verschulden der Beklagten auszuschließen. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte sie nach den unangegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen von der inhaltlichen Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung unabhängig war. Falls die Beklagten diesem Hinweis nicht trauten, hätten sie anderweit Rechtsrat einholen müssen. Sofern sie sich insoweit auf einen falschen Rechtsrat ihres damaligen Prozessbevoll-mächtigten verlassen haben sollten, was das Berufungsgericht offen gelassen
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hat, müssen sie sich dessen Verschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, aaO, unter II 2 b und 3 a).
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cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter unter Hinweis auf das Se-natsurteil vom 16. Februar 2005 (aaO, unter II 2 d cc) darauf, dass die Beklag-ten im Oktober 2005 die damaligen Zahlungsrückstände auf Miete und Be-triebskostenvorschüsse ausgeglichen haben. Wie sie selbst nicht verkennt, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nach der Rechtsprechung des Senats zwar die fristlose Kün-digung unwirksam werden, nicht hingegen die hier in Rede stehende fristgemä-ße Kündigung (Urteil vom 16. Februar 2005, aaO, unter II 2; Urteil vom 11. Januar 2006, aaO, unter II 3 b; Urteil vom 25. Oktober 2006, aaO, unter II 1). Der nachträgliche Ausgleich der Rückstände ist im vorliegenden Fall nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts aber auch nicht geeignet, das Verschulden der Beklagten auszuschließen. Die Beklagten haben die betref-fenden Nachzahlungen vom 25. Oktober 2005 unter Vorbehalt geleistet und sich damit unabhängig von einer Erfüllungswirkung (vgl. insoweit BGHZ 139, 357, 367 f.) zumindest die Rückforderung offen gehalten, ohne dass dafür eine Rechtfertigung dargetan oder sonst ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass die Be-klagten zum einen auch in den beiden folgenden Monaten November und De-zember 2005 Miete und Nebenkostenvorschuss zunächst nur in unveränderter Höhe gezahlt und den dadurch begründeten neuen Rückstand wiederum erst nachträglich - hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlungen erneut nur unter Vorbehalt - ausgeglichen haben und dass sie zum anderen auch den im Zu-sammenhang mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 vom Kläger gemäß § 560 Abs. 4 BGB um weitere 8 € auf 199 € erhöhten monatlichen Be-triebskostenvorschuss wiederum grundlos nur unter Vorbehalt zahlen.
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2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass vor der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses der Parteien durch den Kläger eine Abmahnung der Beklagten nicht erforderlich war.
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a) Die Frage, ob der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses we-gen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung (§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) eine Abmahnung oder sogar eine mit Kündigungsandrohung versehene (qualifizierte) Abmahnung vorauszugehen hat, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (offen gelassen im Senatsurteil vom 11. Januar 2006, aaO, unter II 3 b). Nach einer Meinung ist diese Frage zu bejahen (LG Itzehoe, WuM 1992, 608; LG Lüneburg, WuM 1995, 708; jeweils zu der inhaltsgleichen Regelung des § 564b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF; LG Hamburg, ZMR 2005, 867, 869; Bieber, BGHReport 2005, 689, 690; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 14; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 12; MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 573 Rdnr. 58 f.; Krenek in: Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, Stand XI/2006, § 573 Rdnr. 16; Lützenkirchen, MDR 2001, 1385, 1391 f.; differenzierend Lammel, Wohnraum-mietrecht, 3. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 49; in Ausnahmefällen OLG Hamm, WuM 1998, 485, 486). Nach anderer Ansicht ist sie dagegen zu verneinen (OLG Ol-denburg (Rechtsentscheid), NJW-RR 1992, 79, zu § 564b BGB aF für den Fall des Zahlungsverzugs; Schläger, ZMR 1991, 41, 47, ebenfalls noch zu § 564b BGB aF; Franke in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbau-recht, Band 6, Stand März 2005, § 573 BGB Anm. 7.1 Nr. 2, Anm. 9 Nr. 3, Anm. 12 Nr. 7; Gahn in: Schmid, Mietrecht, 2006, § 573 BGB Rdnr. 16; Grapen-tin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 62, 64; Hannappel in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 573 Rdnr. 22; Haug in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 19; Herrlein in: Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 17; Er-man/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 573 Rdnr. 10; Staudinger/Rolfs, BGB (2006),
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§ 573 Rdnr. 31; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 573 Rdnr. 13; teilweise differenzierend, vgl. dazu im Folgenden unter b dd).
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b) Die letztgenannte Auffassung ist richtig.
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aa) Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Regelung in § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, die für die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen schuldhafter nicht unerheblicher Pflichtverletzung des Mieters - anders als § 543 Abs. 3 BGB grundsätzlich für die außerordentliche Kündigung wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Mietverhältnis - keine Abmahnung vorsieht.
bb) Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der sich aus der Entstehungsgeschichte der erst vor wenigen Jahren durch das Mietrechtsre-formgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) neu gefassten Vorschriften ergibt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 543 BGB legt des-sen Absatz 3 “in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung aus-drücklich fest, dass als weitere Voraussetzung für die fristlose Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung … erforderlich ist” (BT-Drucks. 14/4553 S. 44). Zweifellos war dem Gesetzgeber nicht nur die bisherige Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung bekannt, sondern auch der Rechtsentscheid des OLG Ol-denburg (aaO), wonach die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht eine vorherige Abmahnung voraussetzt. Wenn der Gesetzgeber gleich-wohl die Regelung des § 564b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF inhaltsgleich in § 573 BGB übernommen hat, folgt daraus sein Wille, es bei dieser Recht-sprechung zu belassen. Dies steht im Einklang mit der Begründung des Regie-rungsentwurfs zu § 573 Abs. 2 BGB, dass insoweit grundsätzlich kein Ände-rungsbedarf besteht (aaO, S. 65).
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cc) Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nichts anderes. Insbesonde-re lässt sich aus dem Umstand, dass nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB allgemein
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vor der fristlosen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund eine erfolglose Abmahnung erforderlich ist, für die fristgemäße Kündi-gung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nichts herleiten. Das zeigt sich auch daran, dass selbst die gegenüber § 314 BGB für die fristlose Kündi-gung von Mietverhältnissen spezielle Vorschrift des § 543 BGB in Absatz 3 eine differenzierte Lösung vorsieht.
dd) Bei der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen schuld-hafter nicht unerheblicher Pflichtverletzung des Mieters besteht für eine vorheri-ge Abmahnung auch grundsätzlich kein Bedarf. Ein solcher ergibt sich nament-lich nicht aus dem Zweck des § 573 BGB, den vertragstreuen Mieter vor dem ungerechtfertigten Verlust der Wohnung als seines Lebensmittelpunktes zu schützen (vgl. BVerfGE 68, 361, 369 ff.; 89, 1, 9, jeweils zu der Vorgängerrege-lung des § 564b BGB aF). Die ordentliche Kündigung setzt nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht nur eine erhebliche Pflichtverletzung, sondern auch ein Ver-schulden des Mieters voraus. Damit hat es der Mieter selbst in der Hand, ob er dem Vermieter Anlass zur Beendigung des Mietverhältnisses bietet. Wie bereits oben (unter II 1 b bb) erwähnt, ist etwa eine ordentliche Kündigung wegen Zah-lungsverzugs ausgeschlossen, wenn dieser darauf beruht, dass der Mieter un-verschuldet in eine wirtschaftliche Notlage gekommen ist.
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Darüber hinaus ist auch ein praktisches Bedürfnis für eine Abmahnung in der Regel nicht ersichtlich. Typischerweise erklärt der Vermieter die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen schuldhafter nicht unerheblicher Pflichtverletzung des Mieters - wie hier - hilfsweise neben der außerordentli-chen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Diese setzt aber gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung voraus, so dass der Mieter bereits auf diesem Wege gewarnt ist. Soweit nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich ist, erscheint sie erst
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recht für das mildere Mittel der fristgemäßen Kündigung nicht geboten. Der Umstand, dass im Fall des Zahlungsverzugs der nachträgliche Ausgleich des Rückstandes innerhalb bestimmter Frist gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden lässt, nicht dagegen auch die frist-gemäße Kündigung (vgl. dazu bereits oben unter II 1 b cc), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB dient der im all-gemeinen Interesse liegenden Vermeidung von Obdachlosigkeit. Diese Gefahr besteht bei einer ordentlichen Kündigung, die an die Fristen des § 573c Abs. 1 BGB von drei bis neun Monaten gebunden ist, in geringerem Maße. Der Mieter hat je nach Dauer des Mietverhältnisses einen wesentlich längeren Zeitraum zur Verfügung, um sich angemessenen Ersatzwohnraum zu beschaffen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005, aaO, unter II 2 d aa).
Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Pflichtverletzung das erforderliche Ge-wicht verleiht, etwa weil vorher nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorge-legen hat oder eine Duldung des Vermieters zu vermuten war (vgl. Schläger, aaO; Franke, aaO; Gahn, aaO; Grapentin, aaO; Herrlein, aaO; Erman/Jendrek, aaO; Staudinger/Rolfs, aaO). Das macht die Abmahnung aber nicht zu einer zusätzlichen Voraussetzung der ordentlichen Kündigung. Vielmehr ist sie ledig-lich ein Gesichtspunkt bei der Prüfung, ob eine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters vorliegt. Hier steht dies schon deswegen außer Frage, weil die Beklagten mit ihren Zahlungen in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete von zwei Monaten übersteigt, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug gekommen sind und dadurch sogar das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
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nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB begründet worden ist (vgl. dazu oben unter II 1 a).
BGH VIII ZR 145/07
Grundsatzentscheidung des BGH zum nachträglichen Mietminderungsrecht
Hat ein Wohnungsmieter, dessen Mietvertrag vor dem In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes am 1.9.2001 geschlossen worden ist, sein Recht zur Minderung der Miete verloren, weil er den Mangel längere Zeit nicht gerügt und die Miete ungekürzt und vorbehaltlos weitergezahlt hat, so verbleibt es hinsichtlich der bis zum 1.9.2001 fällig gewordenen Mieten bei diesem Rechtsverlust. Die Bestimmungen des Mietrechtsreformgesetzes und der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften führen - so der Bundesgerichtshof - nicht zu einem Wiederaufleben des Minderungsrechts.
Für nach dem In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes fällig gewordene Mieten beurteilt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Mieter wegen eines Mangels der Wohnung die Miete mindern kann, ausschließlich nach § 536c BGB. Eine Mietminderung kann danach grundsätzlich auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige geltend gemacht werden. Dies in gleicher Weise für Mietverträge, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen worden sind. Die Karlsruher Richter weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass gleichwohl ein Verlust des Minderungsrechts unter den strengeren Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB) oder des stillschweigenden Verzichts eintreten kann.
Urteil des BGH vom 16.07.2003 VIII ZR 274/02 BGHR 2003, 919
Den Wasserverbrauch dürfen Sie mit Zwischenzählern als Differenz berechnen
Ob ein Vermieter den Wasserverbrauch von Wohneinheiten dadurch ermitteln darf, dass er den mit einem Zwischenzähler gemessenen Verbrauch einer Gewerbeeinheit vom Gesamtverbrauch abzieht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im November 2009 – jetzt wurde das Urteil veröffentlicht.
Vermieter und Mieter einer Wohnung stritten darüber, ob der Vermieter den Wasserverbrauch der Wohnungen in einem auch gewerblich genutzten Gebäude korrekt abgerechnet hatte. Das Gebäude, in dem sich die Mietwohnung des aufbegehrenden Mieters befindet, war in vier Wohnungen und eine Gewerbeeinheit im Erdgeschoss eingeteilt. Der Wasserverbrauch der Gewerbeeinheit wurde mit einem Zwischenzähler gemessen. Für die Wohnungen existierten keine Zwischenzähler. Für die letzte Nebenkostenabrechnung berechnete der Vermieter den auf die Wohnungen umzulegenden Wasserverbrauch, indem er den mit dem Zwischenzähler der Gewerbeeinheit ermittelten Verbrauch vom durch den Hauptwasserzähler angezeigten Gesamtverbrauch abzog. Die Kosten verteilte der Vermieter auf die vier Mietwohnungen entsprechend der Wohnfläche.
Der BGH erklärte die Vorgehensweise des Vermieters für rechtmäßig. Die Abrechnung der Wasserkosten war nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Vermieter nur den Verbrauch der Gewerbeeinheit durch einen Zwischenzähler erfasst hatte. Bei der Abrechnung von Wasserkosten müssen verschiedene Nutzergruppen nicht durch eigene Zähler ermittelt werden. Das Mietrecht gewährt in § 556a Abs. 1 BGB bereits für verbrauchsabhängige Kosten eine Abrechnung nach der Wohnfläche. Eine bestimmte Art der Verbrauchserfassung von Wasserkosten ist somit nicht vorgeschrieben. Es bestand somit keine Pflicht des Vermieters, den Gesamtverbrauch der Wohneinheiten mit weiteren Zwischenzählern zu erfassen. Da im entschieden Fall kein bestimmter Kostenverteilungsschlüssel vereinbart war, waren die Wasserkosten der Mietwohnungen entsprechend der Wohnfläche zu verteilen (BGH, Urteil v. 25.11.2009, Az. VIII ZR 69/09).
Eigenbedarfskündigung: Nur vergleichbaren Ersatzwohnraum müssen Sie anbieten
Ob ein Vermieter ein Mietverhältnis rechtmäßig wegen Eigenbedarfs kündigen durfte, obwohl er seinem Mieter keinen Ersatzwohnraum angeboten hatte, entschied das OLG Düsseldorf im April 2009. Ein Vermieter hatte zwei Mietern, die eine 90 m² große 3-Zimmer-Wohnung für 600 Euro monatlich gemietet hatten, wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Mieter, die beide Sozialhilfeempfänger waren, widersprachen der Kündigung mit dem Argument, dass der Vermieter ihnen eine auf der gleichen Etage befindliche leer stehende möblierte Wohnung nicht als Ersatz angeboten habe. Der Vermieter war nun gezwungen eine Räumungsklage zu erheben.
Mit Erfolg! Der Vermieter musste die freie Wohnung den Mietern nicht anbieten. Grundsätzlich muss ein Vermieter zwar im Fall einer Eigenbedarfskündigung, seinen Mietern eine im selben Haus bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung anbieten. Im entschiedenen Fall handelte es sich jedoch um eine 60 m² große möblierte Wohnung, die zudem bisher für eine höhere Miete anzumieten war. Die freie Wohnung war somit nicht vergleichbar. Das traf auch auf eine weitere leer stehende Wohnung im Haus zu, die bisher ausschließlich gewerblich genutzt wurde (OLG Düsseldorf, Urteil v. 02.04.2009, Az. 10 U 149/08).
Bei unterlassener Beheizung werden Frostschäden nicht ersetzt
Ob eine Versicherung verpflichtet ist einen Frostschaden zu ersetzen, wenn in den geschädigten Räumlichkeiten die Heizkörper abgeschaltet waren und lediglich zeitweise Heizlüfter betrieben wurden, hat das Landgericht Dortmund im Juni 2008 entschieden.
In einem leer stehenden Gebäude trat Anfang März 2005 Leitungswasser aus einem Durchlauferhitzer aus und verursachte einen Wasserschaden von insgesamt 76.000 Euro. Als der Eigentümer der Immobilie seine Versicherung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte, lehnte diese ab, weil ein Sachverständiger den Schaden auf Frosteinwirkungen zurückführte. Der uneinsichtige Eigentümer verklagte die Versicherung.
Ohne Erfolg! Das Dortmunder Landgericht holte zunächst selbst ein gerichtliches Gutachten ein. Der Gerichtsgutachter stellte ebenfalls fest, dass der Schaden durch Frost verursacht wurde. In den Versicherungsbedingungen ist verbindlich geregelt, dass leer
In vor dem 1.1.2004 abgeschlossen Mietverträgen sind für die Berechnung der Wohnfläche die Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BV heranzuziehen
Die Auslegung des in einem formularmäßigen Mietvertrag über Wohnräume verwendeten Begriffs “Mietraumfläche”, unterliegt den rechtlichen Anforderungen, die für AGB gelten. Da für den Begriff Mietraumfläche kein allgemeiner und eindeutiger Sprachgebrauch existiert, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, ein durchschnittlicher Mieter verstehe darunter die Grundfläche der vermieteten Wohnräume.
Der Sachverhalt:
Der Kläger mietete mit Vertrag von Mai 2003 eine Drei-Zimmer-Dachgeschosswohnung der Beklagten. In dem Formularmietvertrag ist u.a. aufgeführt:
“Vermietet werden die nachfolgend aufgeführten Räume im Hause: 3 Zimmer, 1 Küche, 1 Flur, 1 WC mit Dusche, Kellerraum Nr. 6. Dem Mieter werden die Mieträume vermietet als Wohnräume. Die Mietraumfläche beträgt ca. 61,5 qm.”
Die handschriftlich eingefügte Flächenangabe von 61,5 qm entspricht der Grundfläche der Wohnung. Unter Berücksichtigung der Dachschrägen beträgt die Wohnfläche i.S.d. §§ 42 bis 44 II. BV hingegen 54,27 qm. Der Kläger macht nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung überzahlter Miete i.H.v rd. 1.700 € wegen der sich ergebenden Flächenabweichung für die Zeit von Juni 2003 bis November 2007 geltend.
AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Die Gründe:
Dem Kläger steht wegen einer Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.
Die Beklagten haben ein Mietvertragsformular nach dem so genannten “Sigel-Einheitsmietvertrag” verwendet, dessen Auslegung den rechtlichen Anforderungen unterliegt, die für AGB gelten. Da für den Begriff “Mietraumfläche” kein allgemeiner und eindeutiger Sprachgebrauch existiert, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, ein durchschnittlicher Mieter verstehe darunter die Grundfläche der vermieteten Wohnräume. Denn wenn Räume wie hier als Wohnräume vermietet werden, kommt es zumindest in Betracht, dass der Mieter davon ausgeht, dass entsprechende Maßangaben die Wohnfläche i.S.d §§ 42 bis 44 II. BV bezeichnen.
Ist somit ein eindeutiges Verständnis des Begriffs “Mietraumfläche” nicht festzustellen, ist nach der Regel des § 305c Abs. 2 BGB im Zweifel die für den Verwendungsgegner günstigste Auslegung vorzuziehen. Für den Kläger, der eine Mietminderung wegen Flächenabweichung geltend macht, ist es günstiger, unter dem Begriff die Wohnfläche zu verstehen, da diese wegen der Dachschrägen kleiner ist als die Grundfläche der Wohnung.
Es gelten daher die Grundsätze, wie sie der BGH auch sonst auf Fälle angewandt hat, in denen der Mietvertrag eine Flächenangabe enthielt. Danach sind bei Mietverträgen, die vor dem 1.1.2004 abgeschlossen worden sind, für die Berechnung der Wohnfläche die Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BV heranzuziehen, sofern - wie im Streitfall - ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis nicht festgestellt werden kann und ein anderer Berechnungsmodus weder ortsüblich noch nach der Art der Wohnung nahe liegender ist. Die Wohnfläche beträgt hiernach unstreitig 54,27 qm und weicht somit um mehr als 10 Prozent von der vereinbarten Wohnfläche ab.
BGH 21.10.2009, VIII ZR 244/08
Betriebskosten: Mieter dürfen Rechnungen und Belege fotografieren
Ein Mieter darf anlässlich einer Überprüfung seiner Betriebskostenabrechnung die Belege fotografieren, entschied das Amtsgericht in München im September 2009. Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Aus diesem Grunde suchte der Mieter den Vermieter auf und ließ sich die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege und Rechnungen vorlegen. Da er die Dokumente später noch zu Hause eingehend prüfen wollte, beabsichtigte er diese zu fotografieren. Der Vermieter hielt dies für unzulässig und verbot dem Mieter die Nutzung seiner Kamera. Der Mieter war der Ansicht, dass der Vermieter sein Recht auf Belegeinsicht verletzt hatte und reichte Klage ein.
Mit Erfolg! Das Münchener Amtsgericht entschied zu Gunsten des Mieters, das der Vermieter das Fotografieren der Belege zulassen musste. Das Fotografieren oder Fotokopieren von Belegen auf eigene Kosten ist mit der Anfertigung von handschriftlichen Notizen gleichzustellen. Da ein Mieter sich grundsätzlich Notizen machen darf, ist auch das Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren zulässig. Ein Mieter nutzt dabei nur die üblichen technischen Möglichkeiten. Zudem entsteht einem Vermieter dabei kein zusätzlicher Aufwand, beispielsweise Kopierkosten. Der Rechtsstreit dürfte jedoch noch nicht endgültig entschieden sein, denn das Gericht hat die Berufung zugelassen (AG München, Urteil v. 21.09.2009, Az. 412 C 34593/08).
Ständige Spülung der Toilette rechtfertigt fristlose Kündigung
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung. Wohnungsnachbarn des Mieters hatten sich beschwert, weil aus der Wohnung des gekündigten Mieters auch nach 22 Uhr ein ständiges Wasserrauschen zu vernehmen war. Bei einer Wohnungsbesichtigung stellte der Vermieter fest, dass der Mieter die Mechanik im Spülkasten der Toilette blockiert hatte, so dass die Spülung dauerhaft lief. Zunächst mahnte der Vermieter den Mieter erfolglos ab. Da der Mieter die Spülung weiterhin manipulierte, kündigte der Vermieter fristlos und klagte schließlich auf Räumung der Mietwohnung. Der Mieter begründete sein Verhalten damit, dass starke Fäkalgerüche aus der Toilette entströmt seien.
Das zuständige Amtsgericht in Wedding bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Durch sein Verhalten hatte der Mieter den Hausfrieden nachhaltig gestört und seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt. Die Verursachung ständig hörbaren Wasserrauschens stellt eine nachhaltige und unzumutbare Lärmbelästigung dar. Der Mieter hatte im Übrigen durch sein Verhalten den Vermieter und die übrigen Mieter mit großer Wahrscheinlichkeit finanziell geschädigt, da in dem Gebäude keine individuellen Wasserzähler installiert waren. Das Gericht belehrte den Mieter zudem darüber, dass er die von ihm geltend gemachte Geruchsbelästigung dem Vermieter als Mangel hätte anzeigen müssen (AG Wedding, Urteil v. 19.10.2009, Az. 15b C 80/09).