Hilfspersonenhaftung Flashcards

1
Q

Voraussetzungen der Hilfspersonenhaftung

A

101 I i.V.m. 97 I

  • Hilfsperson
  • Befugter Beizug
  • Funktioneller Zusammenhang
  • Hypothetische Vorwerfbarkeit
  • Vertragsverletzung
  • Schaden
  • Kausalzusammenhang
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2
Q

Hilfsperson

A

Jede Person, die vom S zur Erfüllung einer Schuld oder vorvertraglicher Pflicht oder zur Ausübung eines Rechts beigezogen wird.
Es bedarf dabei des W&W der Hilfsperson bezüglich der Mitwirkung beim Erfüllen der Schuld.

Es bedarf keines Unterordnungsverhältnisses.

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3
Q

Befugter Beizug (Hilfsperson)

A

Unbefugt, wenn der S verpflichtet ist persönlich zu erfüllen (68).
Durch unbefugten Beizug begeht der S selbst eine Vertragsverletzung und es wird direkt 97 angewendet (ausnahmsweise doch über 101, wenn GH kein Verschulden trifft).

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4
Q

Funktioneller Zusammenhang (Hilfsperson)

A

In Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.

Dies ist der Fall, wenn die schädigende Handlung der Hilfsperson gleichzeitig die Nicht- oder Schlechterfüllung der vom GH geschuldeten Vertragsleistung darstellt.

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5
Q

Hypothetische Vorwerfbarkeit

A

Träfe den GH, wenn er selbst so gehandelt hätte, ein Verschulden oder nicht?

Bei Sachverständigen ist dem GH aber nicht nur das Verhalten, sondern auch die Kenntnis des Sachverständigen anzurechnen.

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6
Q

Abgrenzung der Hilfsperson zum Organ

A

Handeln vom Organ wird einer jurP nach ZGB 55 unmittelbar zugerechnet.
Organe sind mit der Entscheidungskompetenz ausgestattete Funktionsträger der jurP.

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7
Q

Abgrenzung der Hilfsperson zum Substitut

A

Personen, welchen die Besorgung des Geschäfts zur selbständigen Erfüllung übertragen wurde.

Hilfspersonen:

  • unterstützen
  • alleine aber nach Weisung
  • selbständige Erfüllung

Bei selbständiger Erfüllung ist fraglich, ob Substitut oder Hilfsperson vorliegt.
Abgrenzung erfolgt über das Interesse des Auftraggebers.

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8
Q

Abgrenzung Hilfsperson nach 55 und 101

A

Nach 55 haftet der GH für seine eigene Pflichtwidrigkeit und nur für Hilfspersonen im Subordinationsverhältnis, da er sie beaufsichtigen oder ihnen Weisungen erteilen kann.

Ihm steht der Exkulpationsbeweis offen.

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