Hilfspersonenhaftung Flashcards
Voraussetzungen der Hilfspersonenhaftung
101 I i.V.m. 97 I
- Hilfsperson
- Befugter Beizug
- Funktioneller Zusammenhang
- Hypothetische Vorwerfbarkeit
- Vertragsverletzung
- Schaden
- Kausalzusammenhang
Hilfsperson
Jede Person, die vom S zur Erfüllung einer Schuld oder vorvertraglicher Pflicht oder zur Ausübung eines Rechts beigezogen wird.
Es bedarf dabei des W&W der Hilfsperson bezüglich der Mitwirkung beim Erfüllen der Schuld.
Es bedarf keines Unterordnungsverhältnisses.
Befugter Beizug (Hilfsperson)
Unbefugt, wenn der S verpflichtet ist persönlich zu erfüllen (68).
Durch unbefugten Beizug begeht der S selbst eine Vertragsverletzung und es wird direkt 97 angewendet (ausnahmsweise doch über 101, wenn GH kein Verschulden trifft).
Funktioneller Zusammenhang (Hilfsperson)
In Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.
Dies ist der Fall, wenn die schädigende Handlung der Hilfsperson gleichzeitig die Nicht- oder Schlechterfüllung der vom GH geschuldeten Vertragsleistung darstellt.
Hypothetische Vorwerfbarkeit
Träfe den GH, wenn er selbst so gehandelt hätte, ein Verschulden oder nicht?
Bei Sachverständigen ist dem GH aber nicht nur das Verhalten, sondern auch die Kenntnis des Sachverständigen anzurechnen.
Abgrenzung der Hilfsperson zum Organ
Handeln vom Organ wird einer jurP nach ZGB 55 unmittelbar zugerechnet.
Organe sind mit der Entscheidungskompetenz ausgestattete Funktionsträger der jurP.
Abgrenzung der Hilfsperson zum Substitut
Personen, welchen die Besorgung des Geschäfts zur selbständigen Erfüllung übertragen wurde.
Hilfspersonen:
- unterstützen
- alleine aber nach Weisung
- selbständige Erfüllung
Bei selbständiger Erfüllung ist fraglich, ob Substitut oder Hilfsperson vorliegt.
Abgrenzung erfolgt über das Interesse des Auftraggebers.
Abgrenzung Hilfsperson nach 55 und 101
Nach 55 haftet der GH für seine eigene Pflichtwidrigkeit und nur für Hilfspersonen im Subordinationsverhältnis, da er sie beaufsichtigen oder ihnen Weisungen erteilen kann.
Ihm steht der Exkulpationsbeweis offen.