Alpm: GesellschR 2: GbR/ KG Flashcards
- GbR § 705 BGB (/Sozietät)
= mehrere Personen verfolgen einen beliebigen Zweck, der nicht Handelsgewerbe ist. Der Gesellschaftervertrag bedarf keiner Form und die GbR keiner Eintragung in das Handelsregister, da diese mit dem Vollzug nach außen hin existent wird
- Wie ist das Verhältnis der GbR zur OHG und KG?
= GbR ist Grundform der Personenhandelsgesellschaften. Die Regelungen der §§ 705 ff BGB stellen den AT des Personengesellschaftsrechts dar, die auch auf die OHG und KG anwendbar sind, wenn sich im HGB keine vorrangige Spezialregelungen finden. Andererseits werden zentrale Vorschriften aus dem Recht der OHG analog auf die GbR angewandt
- Rechtsfähigkeit der GbR
= (1) eA: nicht rechtsfähig, da es über eine gesetzliche Regelung fehlt, die die Rechtsfähigkeit begründet im Gegensatz zu allen anderen Personengesellschaften (2) hM: rechtsfähig wegen dem Grds der Identität der Personengesellschaften, wonach die verschiedenen Personengesellschaftsformen ineinander übergehen können (deshalb ist identische Struktur erforderlich)/ neue gesetzliche Regelungen erkennen Selbständigkeit an (§ 11 II Nr.1 InsO/ § 899a BGB)
- Kann Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil einfach auf einen Dritten übertragen?
= gem § 719 keine Berechtigung zur einseitigen Anteilsübereignung
- Bruchteilsgemeinschaft §§ 741 ff BGB
= mehrere Personen sind an einem Vermögensgegenstand gemeinsam berechtigt. Jedem Teilhaber steht ein rechnerischer Anteil zu, über den er frei verfügen kann (=Interessengemeinschaft ohne gemeinsamen Zweck), zB Hauseigentümergemeinschaft/ Eheleute kaufen gemeinsam Haus
- Kann bei einer Bruchteilsgemeinschaft frei über seinen Anteil verfügt werden?
= gem § 741 ist eine Übertragung des Anteils ohne weiteres möglich, weil es nur um einen ideellen Anteil geht und es sich um eine lockere Verbindung handelt
- Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft zu GbR
= (1) bei der GbR bilden die Gesellschafter eine Zweckgemeinschaft auf vertraglicher Grundlage, in der sie sich verpflichten diesen gemeinsamen Zweck zu fördern und sich so aneinander binden (2) bei der Bruchteilsgemeinschaft erschöpft sich die Mitberechtigung mehrerer Personen an einem bestimmten Gegenstand. Nur durch diese gemeinsame Berechtigung entsteht eine Verbindung
- Inwieweit sind Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft vertretungsbefugt?
= (1) gem § 744 I ist iRd Verwaltung grds Einstimmigkeit erforderlich. (2) gem § 744 II ist bei notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Gegenstands jeder Teilhaber handlungsberechtigt (3) im Übrigen ist gem § 745 eine Stimmenmehrheit erforderlich
- Regeln §§ 744, 745 auch die VM im Außenverhältnis oder nur die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis?
= (1) hM nur Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis. Jeder kann nur bzgl seines Anteils im eigenen Namen handeln, über den gemeinschaftlichen Gegenstand als solchen sind nur alle Teilhaber gemeinsam berechtigt § 747. Für die anderen Teilhaber kann der Einzelne nur handeln und klagen, wenn er die Zustimmung der anderen hat § 744 II HS 2 (+) Wortlaut spricht von Verwaltung und nicht von VM, Vergleich zur GbR § 714 „Vertretung“ (2) aA VM im Außenverhältnis für notwendige Erhaltungsmaßnahmen, die keine Verfügungen sind
- Gesamthandsprinzip
= es wird ein Sondervermögen gebildet, das vor dem Zugriff einzelner Gesellschafter dadurch geschützt ist, dass über die Gegenstände des Sondervermögens nur gemeinsam verfügt werden kann (Gegenteil zur Bruchteilsgemeinschaft in der jedes Mitglied über seinen Bruchteil frei verfügen kann)
- Kann § 28 HGB (Haftung wegen Eintritt in Geschäft eines Einzelkaufmanns) analog auf Gründung einer GbR von Freiberuflern angewandt werden? (zB Anwälte als GbR)
= (+) neu eintretende Gesellschafter hat mit Erwerb die gleichen Zugriffsmöglichkeiten auf Gesellschaftsvermögen wie ursprünglicher Alleininhaber, deshalb scheint es nicht unangemessen, wenn er im Gegenzug auch in die bisherigen Vb eintritt (+) Gläubigerschutz (-) bei besonderer Vertrauensbeziehung, welcher ein Vertragsverhältnis persönlicher Art unterliegt keine Haftungserstreckung
- Kann im Gesellschafsvertrag bestimmt werden, dass die VM eines Gesellschafters sich nur auf eine Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen (und nicht Privatvermögen) beschränkt? (GbR-mbH)
= (1) Doppelverpflichtungstheorie: (+), jedoch ggf Überwindung durch Rechtsschein, (2) Akzessorietätstheorie: (-) da Gesellschafter nicht rechtsgeschäftlich über eine SV verpflichtet werden, sondern gesetzlich gem § 128 HGB analog haften
- Wie kann anstatt dessen eine beschränkte Haftung der GbR erreicht werden?
= durch Vereinbarung mit dem Vertragspartner. Die Verwendung der Bezeichnung „GbR-mbH“ reicht hierfür aber nicht aus
- Können neben der GbR auch die Gesellschafter haften?
= ja, aber die dogmatische Herleitung ist umstritten: (1) Doppelverpflichtungstheorie: Haftung der Gesellschafter wird über eine rechtsgeschäftliche SV des Handelnden begründet (2) Akzessorietätstheorie: Gesellschafter haften gem § 128 HGB analog für Vb der Gesellschaft
- Wie lässt sich eine Haftung der Gesellschafter dogmatisch herleiten?
= (1) Doppelverpflichtungstheorie: handelnde Gesellschafter gibt bei Vertragsschluss eine WE im Namen der GbR, eine WE im Namen der Mitgesellschafter und eine WE für sich selbst ab. Demnach werden alle Gesellschafter Vertragspartei und haften gesamtschuldnerisch §§ 421, 427 (-) gekünstelte Konstruktion, die von einer dreigespaltenen WE ausgeht (2) Akzessorietätstheorie: nur die Gesellschaft als solche wird vertreten und daher allein Vertragspartei. Die Gesellschafter haften aber für die vertragliche Vb der GbR akzessorisch gem § 128 HGB analog wie OHG-Gesellschafter