7) Sieben Grundsätze zur Ermittlung von Unternehmenswerten nach IDW S1 Flashcards

1
Q
  1. Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks
A

Der Wirtschaftsprüfer muss sich zuerst fragen, in welcher Funktion er tätig wird, um daraus die entsprechenden Annahmen und Typisierungen herleiten zu können.

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2
Q
  1. Gesamtbewertung
A

Der Wert eines Unternehmens wird nicht durch die Werte der einzelnen Bestandteile des Vermögens und der Schulden bestimmt, sondern durch das Zusammenwirken aller Werte.

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3
Q
  1. Stichtagsprinzip
A

Unternehmenswerte sind zeitpunktbezogen auf den Bewertungsstichtag zu ermitteln.

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4
Q
  1. Betriebsnotwendiges Vermögen
A

Grundsatz der Bewertung künftiger finanzieller Überschüsse: Die Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens soll zukunftsorientiert erfolgen.

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5
Q
  1. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen
A

Grundsatz der gesonderten Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens: Bestmögliche Verwertung.

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6
Q
  1. Vorsichtsprinzip
A

Das Vorsichtsprinzip bringt eine Gewichtung zugunsten des Gläubigerschutzes zum Ausdruck und darf deshalb nicht berücksichtigt werden.

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7
Q
  1. Nachvollziehbarkeit
A

Grundsatz der Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze. Der Wirtschaftsprüfer muss deutlich machen, auf welchen Annahmen und Typisierungen der Unternehmenswert beruht.

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