7) Sieben Grundsätze zur Ermittlung von Unternehmenswerten nach IDW S1 Flashcards
- Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks
Der Wirtschaftsprüfer muss sich zuerst fragen, in welcher Funktion er tätig wird, um daraus die entsprechenden Annahmen und Typisierungen herleiten zu können.
- Gesamtbewertung
Der Wert eines Unternehmens wird nicht durch die Werte der einzelnen Bestandteile des Vermögens und der Schulden bestimmt, sondern durch das Zusammenwirken aller Werte.
- Stichtagsprinzip
Unternehmenswerte sind zeitpunktbezogen auf den Bewertungsstichtag zu ermitteln.
- Betriebsnotwendiges Vermögen
Grundsatz der Bewertung künftiger finanzieller Überschüsse: Die Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens soll zukunftsorientiert erfolgen.
- Nicht betriebsnotwendiges Vermögen
Grundsatz der gesonderten Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens: Bestmögliche Verwertung.
- Vorsichtsprinzip
Das Vorsichtsprinzip bringt eine Gewichtung zugunsten des Gläubigerschutzes zum Ausdruck und darf deshalb nicht berücksichtigt werden.
- Nachvollziehbarkeit
Grundsatz der Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze. Der Wirtschaftsprüfer muss deutlich machen, auf welchen Annahmen und Typisierungen der Unternehmenswert beruht.