§3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Flashcards
Welche Verhältnisse sind zu prüfen?
- Staatliche, Wettbewerbsausschliessende Vorschriften 3 I
(Staatliche Marktordnung/Unternehmen mit besonderen Rechten) - Vorbehalt von Immaterialgüterrechten 3 II
(Gesetzgebung über das geistige Eigentum) - Abgrenzung PüG - KG 3 III
Nicht ausgeschlossen wird die Anwendung des KG durch:
Sektorspezifische und andere Erlasse: FMG, RTVG, BoeB > parallel
UWG > parallel
BGBM > ergänzt KG (richtet sich gegen Wettebewerbshindernisse durch Staat)
Staatliche, Wettbewerbsausschliessende Vorschriften 3 I
Staatliche Markt- und Preisordnung a > kein Wettbewerb > kein KG
Unternehmen mit besonderen Rechten b > kein Wettbewerb > kein KG
Restrektive Praxis: Wollte der Gesetzgeber
den Bereich dem Wettbewerb enziehen?
Ist der Entzug mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar?
Ziel: Verhindern von Marktversagen (negative externalia)
und Verfolgung öffentlicher Interessen.
Vorbehalt von Immaterialgüterrechten 3 II
Wettbewerbswirkungen, die sich aussschliesslich aus IP ergeben,
werden von KG nicht erfasst.
Bei Abreden nie ausschliesslich aus IP > werden immer erfasst. (insb. LizenzV.)
Bei Marktmacht kann Verweigerung v. essential facilities gegen KG verstossen.
Verhlätnis allgemein: Komplementarität
Wirkung von 3 II auf Parallelimporte
Was sind Parallelimporte?
Einfuhren immaterialgüterrechtlich geschützter Produkte,
die ohne Zustimmung des inländischen Rechtsinhabers aus einem anderen Staat erfolgen,
in dem das Produkt vom Rechtsinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist.
Wirkung von 3 II auf Parallelimporte
Kann der Schutzrechtsinhaber Parallelimporte verbieten?
Dies hängt von der Ausgestaltung der Erschöpfungsregeln ab.
Erschöpfungsregeln
Welche Ausgestaltungen sind möglich?
Nationale Erschöpfung
Patente (oder andere Immaterialgüterrechte) erschöpfen mit einverständlichem Inverkehrbringen in der Schweiz (bis 2009).
(Euro-)Regionale Erschöpfung
Patente (oder andere Immaterialgüterrechte) erschöpfen mit einverständlichem Inverkehrbringen im EWR (28 + 3).
Internationale Erschöpfung
Patente (oder andere Immaterialgüterrechte) erschöpfen mit einverständlichem Inverkehrbringen irgendwo auf der Welt.
Erschöpfungsregeln
Einfluss der Ausgestaltung auf Parallelimporte
Nationale Erschöpfung
Parallelimporte werden ausgeschlossen
(Euro-)Regionale Erschöpfung
Parallelimporte aus EU/EWR-Staaten zugelassen.
Internationale Erschöpfung
Generelle Zulassung von Parallelimporten.
Wichtig:Gilt nur für Original-, nicht für Piraterieprodukte!
Konkrete Erschöpfungsregeln
Markenrecht: Internationale Erschöpfung
Urheberrecht: Internationale Erschöpfung
Patentrecht: EWR - Erschöfpung 9 PatG
In der EU: alles EWR-weit
Verbot der Internationalen Erschöfpung.
Abgrenzung KG–PüG
KG-Verfahren gehen vor, abweichende Regelung möglich.
PüG ausschliesslich anwendbar auf
Preismissbrauch staatlich administrierter Preise
(Art. 3 Abs. 1 lit. a KG)