§122 analog bei Fehlschlag des §311a II Flashcards
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Bei nicht zu vertretender Unkenntnis des Schuldners im Hinblick auf das Leistungshindernis soll wenigstens der Vertrauensschaden des Gläubigers Ersatzfähig sein.
hM
§311a II stellt für Ersatzansprüche ausdrücklich auf das Verschuldensprinzip ab. Ansonsten soll eine Haftung bei anfänglicher Unmöglichkeit ausgeschlossen sein.
Arg: Die Anwendung des §122 kann wegen §122 II nur systemgerecht erfolgen, wenn es sich um einen Fall des beiderseitigen Irrtums handelt; dieser soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. §313 erfolgen.
Arg: Eine verschuldensunabhängige Haftung würde zurück zur “Garantiehaftung” führen, welche wegen ihrer zur Begründung herangezogenen Billigkeitserwägungen keinen Eingang in das neue Schuldrecht finden sollte.